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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 1 W 258/08
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, RVG-VV


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 4
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1
RVG-VV Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2
Für den Vertreter des Beklagten entsteht nicht schon dadurch eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2, dass nach Rücknahme der Klage eine Kostenentscheidung in der Form eines Teilurteils nebst Versäumnisschlussurteil gegen weitere Beklagte ergeht.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 258/08

In Sachen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. April 2008 - 18 O 442/06 - in der Sitzung vom 29. Januar 2009 beschlossen:

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem am 08. April 2008 ergangenen Urteil des Landgerichts Berlin von der Klägerin an den Beklagten zu 3) zu erstattende Kosten - lediglich - 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2008 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 600,00 EUR hat der Beklagte zu 3) zu tragen, § 91 ZPO.

Gründe:

Nachdem gegen die Beklagten zu 1) und 2) Versäumnisteilurteil unter vorbehaltener Schlussentscheidung über die Kosten ergangen ist, hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 3) zurückgenommen. Durch das am 08. April 2008 ergangene Teil- und Versäumnisschlussurteil, "bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) im schriftlichen Vorverfahren sowie bezüglich des Beklagten zu 3) gemäß § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung" hat das Landgericht u.a. der Klägerin auferlegt, die Kosten des Beklagten zu 3) zu tragen. Der Beklagte zu 3) hat u.a. die Festsetzung einer 0,5 Terminsgebühr gemäß RVG VV Nr. 3104, 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 beantragt, die durch den Erlass der Entscheidung vom 08. April 2008 entstanden sei. Gegen die antragsgemäß erfolgte Festsetzung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Wie das Gericht im Hinweis vom 13. Januar 2009 erläutert hat, ist die Versäumnisentscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO gegen die Beklagten zu 1) und 2) ergangen, während die in der Form des Teilurteils "gemäß § 128 Abs. 3 ZPO" ergangene Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen Klage gegen den Beklagten zu 3) auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO beruht und gemäß § 269 Abs. 4 einer mündlichen Verhandlung nicht bedurfte. Für diesen Fall der Verfahrensbeendigung sind weder VV Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3105 Anm. Abs. 2 noch VV Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 einschlägig. Die Entscheidung des Senats vom 11. März 2008 - 1 W 332/06 - ist ebenfalls nicht einschlägig. Sie betrifft die Vergütung des Anwalts bei Erlass eines Versäumnisurteils zugunsten der von ihm vertretenen Partei.

Ende der Entscheidung

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