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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 1 W 260/06
Rechtsgebiete: RVG, RVG VV, GKG
Vorschriften:
RVG § 23 | |
RVG § 33 | |
RVG VV Nr. 1000 | |
GKG § 43 |
2. Die Festsetzung des Streitwerts für die Anwalts- und Gerichtsgebühren auf den vollen Wert der Klageforderung ist für den Wert der Einigungsgebühr nicht maßgebend.
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 260/06
in Sachen
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 20.6.2006 - 14.0.56/06 - in der Sitzung vom 10.10.2006 beschlossen:
Tenor:
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Vergleich vom 27.4.2006 vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf - lediglich - 671,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2006 festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin nach einem Wert von 204,94 EUR zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht. Es hat auch Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts ist die für beide Seiten entstandene Einigungsgebühr nur nach dem vom Beklagtenvertreter angesetzten Wert von 4.587,20 EUR zu berechnen.
Wegen der Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 19.7.2006 verwiesen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin verkennen, dass ihre einseitige Erledigungserklärung auch ohne Zustimmung des Beklagten zu einer Beschränkung des Klageantrags - auf Feststellung der Erledigung - führte. Die Zustimmung des Beklagten zur Erledigungserklärung hätte lediglich zur Folge gehabt, dass die Erledigung der Hauptsache außer Streit gestellt worden wäre und nur noch eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu ergehen hatte. Auf den Streit der Parteien über die Kostenlast in Anwendung des § 93 ZPO hatte dies keinen Einfluss. Dass die Terminsgebühr nach dem festgesetzten vollen Streitwert zu berechnen ist, lässt den Gegenstandswert der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1000 unberührt. Dieser bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 43 Abs. 1 GKG nach der streitig gebliebenen Hauptforderung ohne Berücksichtigung der streitigen Kosten, die im Rahmen der Einigung der Parteien eine Nebenforderung darstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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