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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 1 W 263/04
Rechtsgebiete: FGG, UmwG


Vorschriften:

FGG § 20 Abs. 1
UmwG § 14 Abs. 1
Einem Vereinsmitglied, das die Frist nach § 14 Absatz 1 UmwG versäumt, steht im Registerverfahren gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem ein die Anmeldung der Verschmelzung zurückweisender Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben wird, kein Recht zur Einlegung der weiteren Beschwerde wegen Mängeln des Zustimmungsbeschlusses nach § 13 UmwG zu. Eine gleichwohl eingelegte weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 263/04

In dem Vereinsregisterverfahren betreffend

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking und die Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und Dr. Müther in der Sitzung am 22. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Die weiteren Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten zu 3) haben die den Beteiligten zu 1) und 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten nach einem Wert von 3.000 EUR zu erstatten.

Gründe:

A.

Mit Anmeldungen vom 9. Mai 2003 hat der Vorstand des Beteiligten zu 1) die Verschmelzung mit dem Beteiligten zu 2) und die Änderung seines Namens angemeldet sowie einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag vom 27. März 2003 und notariell beurkundete Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der Beteiligten zu 1) und 2) eingereicht. Der im Vereinsregister eingetragene Vorstand des Beteiligten zu 2) hat die Verschmelzung zu seiner Registernummer ebenfalls mit Schreiben vom 9. Mai 2003 angemeldet. Die Anmeldung des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht mit einem Beschluss vom 13. November 2003 zurückgewiesen, der dem Notar und dem Vorstand am 20. November 2003 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Notar mit Schreiben vom 25. November 2003, das am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Ein Beschwerdeschreiben der weiteren Verfahrensbevollmächtigten vom 28. November 2003 ist ebenfalls und zwar an diesem Tag beim Amtsgericht eingegangen. Auf diese Beschwerden hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts mit einem Beschluss vom 14. Juni 2004 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, das Eintragungsgesuch vom 9. Mai 2003 nach Maßgabe des Beschlusses erneut zu prüfen und die beantragten Eintragungen vorzunehmen, falls dem keine sonstigen Gründe entgegen stehen. Hiergegen wendet sich der als sofortige weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf der Beteiligten zu 3) vom 30. Juni 2004, wobei die Beteiligten zu 3) a), d) und e) die weitere Beschwerde zugleich im Namen des Beteiligten zu 2) erhoben haben. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Begründung der Entscheidung des Landgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

B.

I. Die weiteren Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen. Die Zulässigkeit der Rechtsmittel war dabei vom Senat von Amts wegen ohne Bindung an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu prüfen (Keidel/Meyer-Holz, Freiweillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rn. 15, 46). Es ist zwar davon auszugehen, dass die weiteren Beschwerden keiner Frist unterliegen, weil sich die Beteiligten nicht gegen die Zurückweisung einer Anmeldung des Vereins oder einer Satzungsänderung bzw. gegen die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 73 BGB und auch nicht gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine solche Verfügung wenden, wie dies in § 160 a FGG vorausgesetzt wird. Die im Namen des Beteiligten zu 2) eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) a), d) und e) ist aber unzulässig, weil diese zu einer Vertretung des Beteiligten zu 2) nicht befugt sind. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) als Mitglieder des Beteiligten zu 2) ist unzulässig, weil diesen die nach § 20 Absatz 1 FGG notwendige Beschwerdeberechtigung fehlt.

1. Die Beteiligten zu 3a), d) und e) sind zu einer Vertretung des Beteiligten zu 2) nicht befugt, weil sie nicht wirksam zu Vorstandsmitgliedern bestellt worden sind. Es fehlt bereits an jedem Vortrag dazu, dass die Mitgliederversammlung vom 30. August 2003 ordnungsgemäß von dem dafür zuständigen Vorstand einberufen worden ist, wie dies nach § 9 Absatz 4 Satz 1 der Satzung des Beteiligten zu 4) notwendig gewesen wäre. Dass darüber hinaus eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Snnn vorgelegt worden ist, nach der dieser das Protokoll der Versammlung nicht als Protokollführer gefertigt und unterschrieben hat, wie dies nach § 9 Absatz 9 der Satzung erforderlich gewesen wäre, und dass auch eine ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder des Vereins in der nach der Satzung vorgesehenen Form nicht ersichtlich ist, spricht eben-falls gegen eine ordnungsgemäße Bestellung der Beteiligten. Konnten die genannten Beteiligten den Beteiligten zu 2) daher nicht vertreten, so fehlt es an der Beschwerde-führungsbefugnis; die im Namen des Beteiligten zu 2) eingelegte Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

2. Die in eigenem Namen eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihnen die nach § 20 Absatz 1 FGG notwendige Beschwerdeberechtigung fehlt.

a) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass die Beteiligten nicht mehr Mitglieder des Beteiligten zu 2) wären. Denn der insoweit vorgelegte Beschluss über ihren Ausschluss vom 28. August 2003 erfüllt bereits nicht die nach der Satzung erforderlichen Anforderungen nach § 5 Absatz 5 der Satzung und ist daher unwirksam.

b) Eine Beschwerdebefugnis ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beteiligten zu 3) Mitglieder des Beteiligten zu 2) sind und damit in diesem Verfahren, das die Anmeldung der Verschmelzung bei dem Beteiligten zu 1) betrifft, nicht unmittelbar betroffen wären. Eine unmittelbare Betroffenheit ergibt sich insoweit daraus, dass mit der Eintragung der Verschmelzung bei dem übernehmenden Rechtsträger nach § 20 Absatz 1 Nr. 2 UmwG der übertragende Rechtsträger erlischt. Das ist hier der Beteiligte zu 2). Das Erlöschen des Beteiligten zu 2) hat den Untergang der Mitgliedschaftsrechte der Beteiligten zu 3) an ihm zur Folge.

c) Ein Beschwerderecht des Mitglieds einer juristischen Person ist in Registersachen der juristischen Person aber grundsätzlich zu verneinen, soweit die Rechte des Mitglieds von diesem in den Angelegenheiten der juristischen Person durch Antragstellung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung auszuüben sind (vgl. KGJ 37 A 152, A 153; KG RJA 8, 199, 200; Senat, OLGZ 1965, 320, 321; OLGZ 1967, 97 = NJW 1967, 933, 934; OLG Hamm OLGZ 1971, 226, 227; OLG Zweibrücken WM 1988, 1826, 1827; NJW-RR 1990, 673, 674). Eine Ausnahme wird allerdings dann gemacht, wenn eine Beeinträchtigung von Individualrechten in Frage steht, die hier in dem Untergang der Mitgliedschaft der Beteiligten zu 3) an dem Beteiligten zu 2) zu sehen wäre, und das Mitglied die zur Beseitigung des Beschlusses möglichen und notwendigen Schritte wie eine nach der Satzung vorgesehene vereinsinterne Überprüfung oder eine Klage vor dem Zivilgericht ergriffen hat (vgl. KGJ 37 A 152, A 154; OLG Zweibrücken WM 1988, 1826, 1827) oder noch ergreifen könnte (vgl. BayObLGZ 1988, 170). Eine derartige Ausnahme ist hier aber nicht gegeben, weil die Beteiligten zu 3) die ihnen mögliche Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 2) vom 9. Mai 2003, mit dem diese der Verschmelzung zugestimmt hat, nicht erhoben haben und nach Ablauf der Klagefrist gemäß § 14 Absatz 1 UmwG auch nicht mehr erheben können.

Nach dieser Vorschrift ist dem Gesellschafter einer der an der Umwandlung beteiligten Gesellschafter die Berufung auf Mängel des Verschmelzungsbeschlusses versagt, wenn er nicht innerhalb von einem Monat Klage gegen die Beschlussfassung erhebt. Diese Regelung gilt nach § 3 Absatz 1 Nr. 4 UmwG auch für die Verschmelzung von eingetragenen Vereinen und erfasst alle Unwirksamkeitsgründe und somit auch etwaige Nichtigkeitsgründe (vgl. Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 2. Aufl., § 14 Rn. 6; Goutier/Bermel, Umwandlungsrecht, 1995, § 14 Rn. 5).

Die Ausschlusswirkung des § 14 Absatz 1 UmwG, die die Klagebefugnis kraft Gesetzes entfallen lässt (Goutier/Bermel a.a.O. Rn. 13), erfasst auch die Geltendmachung der Beschlussmängel im Registerverfahren. Es ist insoweit zwar allgemeine Meinung, dass das Registergericht die der Verschmelzung zugrunde liegenden Beschlüsse von Amts wegen auf etwaige Mängel hin zu überprüfen hat und hieran jedenfalls wegen etwaiger Nichtigkeitsgründe durch den Ablauf der Frist nach § 14 Absatz 1 UmwG nicht gehindert ist (vgl. Widmann/Mayer/Heckschen, Umwandlungsrecht, 2003, § 14 Rn. 30 f.; s. a. Semler/Stengel/Gehling, UmwG, 2003, § 14 Rn. 22-24; Kallmeyer/ Marsch-Barner, UmwG, 2. Aufl, § 14 Rn. 9). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Mitglied einer der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger die Mängel sodann auch im Registerverfahren weiter verfolgen kann. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung eine Beschleunigung des Umwandlungsvorganges beabsichtigt. Denn ohne eine derartige Beschränkung könnte die Eintragung und das Wirksamwerden der Verschmelzung auf unbestimmte Zeit hinausgezögert werden (Begründung zum Gesetzentwurf UmwG 1995, S. 30 , abgedruckt bei Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Band 1). Dieser Zweck würde aber vereitelt, wenn es dem Gesellschafter freistünde, seine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung ohne Erhebung einer Zivilklage nun im Registerverfahren durchzusetzen. Die Einräumung einer derartigen Befugnis zur Geltendmachung der von § 14 UmwG erfassten Mängel im Registerverfahren führt darüber hinaus zu einem Widerspruch mit der Regelung des § 16 Absatz 2 und 3 UmwG. Denn dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Prüfung der mit der Klage nach § 14 UmwG geltend zu machenden Mängel durch das Prozessgericht erfolgen soll. Die Versäumung der Klagefrist kann nun nicht etwa dazu führen, dass das betroffene Vereinsmitglied befugt wäre, seine Einwendungen im Registerverfahren prüfen zu lassen. Er kann allenfalls Anregungen für die amtswegige Prüfung des Registergerichts geben, deren Nichtbeachtung aber keine Beschwerdeberechtigung begründet.

Die Annahme einer Beschwerdeberechtigung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Beteiligten zu 3) zugleich eine Unwirksamkeit des Verschmelzungsvertrages geltend machen. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Verschmelzungsvertrages wird zwar nicht unmittelbar von § 14 Absatz 1 UmwG erfasst. Aus der Vorschrift ergibt sich aber auch eine Beschränkung hinsichtlich der Geltendmachung von Mängeln des Verschmelzungsvertrages durch die Gesellschafter bzw. Mitglieder im Registerverfahren. Denn zur Wirksamkeit des Vertrages war erforderlich, dass die Gesellschafterversammlung dem Verschmelzungsvertrag zustimmte, § 13 Absatz 1 UmwG. Nur mit einem Angriff auf diesen Beschluss kann das Vereinsmitglied Einwände gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages als Verletzung seines Individualrechts geltend machen. Das zeigt sich im vorliegenden Fall auch daran, dass das von den Beteiligten zu 3) geltend gemachte Fehlen der Vertretungsbefugnis der für den Beteiligten zu 2) auftretenden Personen durch den wirksamen Verschmelzungsbeschluss geheilt wäre, weil die Mitgliederversammlung dann ein vollmachtloses Handeln genehmigt hätte.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Absatz 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrens ergibt sich aus den §§ 131 Absatz 2, 30 Absatz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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