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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.09.2003
Aktenzeichen: 1 W 400/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 6 Abs. 1
Die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO bei Geltendmachung der Gesamthandsforderung einer GbR in "Altfällen" vor Änderung der Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der GbR ist ausnahmsweise dann nicht entstanden, wenn nach Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dass durch die der früheren Rechtslage entsprechende Prozessführung dem Prozessbevollmächtigten ein Mehraufwand entstanden ist (hier: Geltendmachung der GbR-Forderung namens beider Gesellschafter in einem Mahnbescheid unter Berechnung der Verfahrensgebühr ohne Zuschlag für mehrere Auftraggeber).
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 400/03

In Sachen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking als Einzelrichter am 19. September 2003 beschlossen:

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. März 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Juni 2003 von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf - nur -1.184,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2003 festgesetzt.

Hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen verbleibt es beim Ausspruch im angefochtenen Beschluss.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 266,37 Euro zu tragen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde, der Beklagten ist begründet. Die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist nicht zu erstatten.

In Verfahren; in denen - wie hier - die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Gesamthandforderung entsprechend der früheren Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist Klägerin - von Anfang an - die GbR, was im Wege der Rubrumsberichtigung klarzustellen ist (BGH NJW 03, 1043). Die Rechtsauffassung des Landgerichts, das insoweit eine Urteilsberichtigung abgelehnt hat, ist überholt. Sie ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend, soweit es die Umsetzung der Kostengrundentscheidung betrifft, nicht in der hier zu prüfenden Frage der Erstattungsfähigkeit eines Kostenansatzes (vgl. von Eicken, Kostenfestsetzung, Rdn. B 73).

Allerdings haben die Parteien sich auf die gerichtliche Verfahrensgestaltung einzurichten und die dadurch veranlassten Mehrkosten als notwendig hinzunehmen. Daraus folgt, dass die Erhöhungsgebühr auch in den Fällen entstanden und regelmäßig zu erstatten ist, in denen der Prozessbevollmächtigte im Einklang mit der früheren Rechtsprechung die Forderung der Gesellschaft namens der Gesellschafter, mithin mehrerer Auftraggeber, geltend gemacht hat (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02 -, NJW 02, 2958). Auf die durch die Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff) eingeleitete Änderung der Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der GbR brauchte sich der Prozessbevollmächtigte erst einzurichten, nachdem sie als gesichert anzusehen war; hier war das erst bei Übergang in das streitige Verfahren im Mai 2002 anzunehmen, als die anwaltliche Prozessgebühr gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bereits entstanden war.

Der damit zu gewährende Vertrauensschutz setzt aber nach dem Beschluss des BGH vom 18. Juni 2002 voraus, dass "nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Gesellschafter Klage erhoben haben", so dass "die damit regelmäßig verbundene Mehrarbeit für den Rechtsanwalt" - im Falle des BGH bei über 400 Klägern, die ständigem Wechsel unterworfen sind - die pauschale Vergütung durch die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO rechtfertigte. Insofern liegt der vorliegende Fall nach Auffassung des Gerichts anders. Als Antragsteller des Mahnbescheides vom 23. November 2000 wurden aufgeführt die "Herren W Gesellschafter des P GbR", B mithin die Namen der Gesellschafter lediglich in Ergänzung der bereits im Antrag als Inhaber der Gesamthandforderung mit Namen und Anschrift bezeichneten GbR. Ein Mehraufwand der vom BGH bezeichneten Art ist weder im Mahnverfahren noch im nachfolgenden streitigen Verfahren eingetreten, wie schon daran deutlich wird, dass sowohl die Antragsgegnerin im Widerspruchsschreiben vom 4. Dezember 2000 wie die Klägervertreter im Abgabeantrag mit Anspruchsbegründung vom 16. Mai 2002 im Rubrum die klagende Partei als "GbR" bezeichnet haben, wobei "die Kläger als Gesamtgläubiger" anspruchsberechtigt sein sollten. Dass die Klägervertreter tatsächlich von einem Auftraggeber - der GbR - ausgegangen sind und im Mahnverfahren durch Angabe lediglich der Namen der Gesellschafter auch nach ihrer Auffassung kein abrechenbarer Mehraufwand entstanden ist, geht schließlich auch daraus hervor, dass die im Mahnantrag bezifferte Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten eine Erhöhungsgebühr nicht enthielt. Die Änderung des Rubrums dahingehend, dass nunmehr die Gesellschafter als Kläger zu 1. und 2. aufgeführt wurden, ist erst vom Landgericht im Urteil vom 10. März 2003 vorgenommen worden.

Das Gericht ist der Auffassung, dass für eine solche Sachlage die letztlich auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abstellende Entscheidung des BGH vom 18. Juni 2002 nicht einschlägig ist. Da aus den dargelegten Gründen nach Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dass den Klägervertretern durch die der früheren Rechtslage entsprechende Durchführung des Mahnverfahrens namens beider Gesellschafter der GbR ein Mehraufwand entstanden ist, ist ihnen die Erhöhungsgebühr nicht erwachsen und demgemäß den Klägern nicht zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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