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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 1 W 67/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

BGB § 164
BGB § 179
FGG § 13a Abs. 1 Satz 1
FGG § 20a Abs. 2
KostO § 2 Nr. 1
KostO § 145 Abs. 3
KostO § 156
1. Nach Erledigung einer Notariatskostenbeschwerde in der Hauptsache können die gerichtlichen Auslagen bei voraussichtlichem Erfolg der Beschwerde entsprechend § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a.F. bzw. § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO n.F. dem Notar auferlegt werden. Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu entscheiden.

2. Der Anfall der Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt voraus, dass dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundsentwurfs erteilt worden ist.

3. Erfordert ein Makler im Namen eines Beteiligten der vorgesehenen Beurkundung vom Notar die Aushändigung des Entwurfs, setzt die Haftung des Beteiligten als Kostenschuldner das Bestehen einer auf das Erfordern des Entwurfs gerichteten Vollmacht voraus. Fehlt es daran und wird das Erfordern auch nicht nachträglich genehmigt, kommt eine Haftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 67/01

in dem Notariatskostenbeschwerdeverfahren

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des Notars gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 22. November 2000 in der Sitzung vom 8. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf bis 1.200 DM festgesetzt.

Der Notar hat dem Beschwerdeführer die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist Immobilienmakler und war von der Erwerberin eines Grundstücks mit der Vermittlung des Weiterverkaufs des Grundstücks beauftragt worden. Nachdem er einen Kaufinteressenten gefunden hatte, erteilte er mit Telefaxschreiben vom 3. November 1998 dem Notar, der bereits den vorangegangenen Grundstückskaufvertrag mit der Verkäuferin beurkundet hatte, den Auftrag zur Fertigung des Kaufvertragsentwurfs "gemäß Auftrag des Kaufinteressenten" unter Angabe der vorgesehenen Vertragsparteien und des wesentlichen Vertragsinhalts und bat um dessen Übersendung an sich und alle Beteiligten. Der Notar fertigte den Entwurf und sandte ihn an den Beschwerdeführer, die Verkäuferin und den Kaufinteressenten. Zu einer Vertragsbeurkundung kam es in der Folge jedoch nicht. Der Notar erteilte zunächst dem Kaufinteressenten eine Kostenberechnung über eine Entwurfsgebühr zuzüglich Nebenkosten, der jedoch deren Begleichung mit der Begründung verweigerte, er habe keinen Kaufvertragsentwurf bei ihm angefordert. Sodann nahm der Notar die Verkäuferin in Anspruch, die ebenfalls die Bezahlung mit dem Hinweis ablehnte, sie könne sich nicht erinnern, ihm den Auftrag für einen Vertragsentwurf erteilt zu haben. Schließlich erteilte er dem Beschwerdeführer die Kostenberechnung vom 12. April 2000. Dieser legte ihm dar, dass ihn der Kaufinteressent gebeten habe, einen Kaufvertragsentwurf zur Vorlage bei seiner finanzierenden Bank anfertigen zu lassen, woraufhin er nach Abgleichung der ihm von Verkäufer- und Käuferseite gemachten Vorgaben mit Schreiben vom 3.November 1998 den Auftrag erteilt habe. Da der Kaufinteressent weiterhin bestritt, den Beschwerdeführer zur Anforderung eines Entwurfs angewiesen zu haben, und der Notar seine Kostenberechnung gegen den Beschwerdeführer aufrechterhielt, legte dieser Beschwerde beim Landgericht ein. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat der Notar seine Kostenberechnung gegen den Beschwerdeführer aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Das Landgericht hat sodann angeordnet, dass der Notar die dem Beschwerdeführer entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten und die gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Notars.

I. Das Rechtsmittel des Notars, mit dem er sich gegen die isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts wendet, ist als (sofortige) weitere Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 4 KostO in Verbindung mit §§ 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2, 29 Abs. 2 FGG an sich statthaft, weil sie das Landgericht in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung zugelassen hat (vgl. OLG Frankfurt/Main MDR 1995, 1063; OLG Köln OLGZ 1988, 295 und JurBüro 2002, 543; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 20 a Rdn. 9, 19 a, m.w.N.). Die Frage, ob die Zulassung der weiteren Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung möglich ist (vom OLG Köln a.a.O. offengelassen, zweifelnd Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 156 KostO Rdn. 50), ist zu bejahen, weil das Gesetz keine Einschränkung enthält und sich auch in einem erledigten Beschwerdeverfahren Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben können. Das Rechtsmittel ist auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 KostO).

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den eine weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO in Verbindung mit §§ 546 f. ZPO).

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich das Verfahren nach Einlegung der Beschwerde dadurch in der Hauptsache erledigt hat, dass der Notar seine Kostenberechnung vom 12. April 2000 in der berichtigten Fassung vom 13. Juli 2000 im Anschluss an die Zeugenvernehmung am 22. November 2000 aufgehoben hat. Der Beschwerdeführer hat der Hauptsachenerledigung in zulässiger Weise Rechnung getragen, indem er die Beschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt hat. Das Landgericht hatte daher über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu entscheiden; dem sich selbst vertretenden Notar sind erstattungsfähige Kosten ersichtlich nicht entstanden.

1. An Gerichtskosten sind lediglich gerichtliche Auslagen in Höhe der dem Zeugen ... gezahlten Zeugenentschädigung von 101 DM entstanden. Denn das Erstbeschwerdeverfahren ist gemäß § 156 Abs. 4 Satz 2 KostO a.F. (jetzt § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO) gerichtsgebührenfrei.

Das Landgericht hat die gerichtlichen Auslagen analog § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a.F. (jetzt § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO) unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 91 a ZPO dem Notar im Hinblick darauf auferlegt, dass die Beschwerde ohne den Eintritt der Hauptsachenerledigung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Damit hat es seine in der Entscheidung JurBüro 1983, 1247, vertretene Auffassung aufgegeben, dass eine gesetzliche Regelungslücke hinsichtlich der gerichtlichen Auslagen nicht bestünde, weil diese ohne eine gerichtliche Entscheidung unerhoben blieben (ebenso wohl Rohs/Rohs, KostO, 2. Aufl., § 156 Rdn. 75; krit. bereits Lappe, KostRechtspr. Nr. 134).

Die nunmehr vertretene Auffassung des Landgerichts trifft zu. Mit Recht geht es davon aus, dass die gerichtlichen Auslagen im Fall des Eintritts der Hauptsachenerledigung nicht unerhoben bleiben, sondern vom Kostenschuldner gemäß § 2 Nr. 1 KostO zu tragen sind. Denn er ist als Beschwerdeführer Veranlasser des Beschwerdeverfahrens und haftet daher als Antragsteller der Instanz (vgl. Lappe a.a.O.; s.a. OLG Köln OLGZ 1987, 407/408; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 15. Aufl., § 156 Rdn. 110 f.). Bei seiner alleinigen Haftung bleibt es, wenn seine Beschwerde zurückgewiesen wird. Hat sie dagegen Erfolg, können die gerichtlichen Auslagen gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a.F. (bzw. § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO n.F.) ganz oder teilweise dem Notar auferlegt werden, wobei die vom Gericht zu treffende Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat (vgl. Hartmann a.a.O. Rdn. 41). Er haftet dann als Entscheidungsschuldner gemäß § 3 Nr. 1 KostO, und zwar gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO als Gesamtschuldner neben dem Kostenschuldner (vgl. Hartmann a.a.O. § 3 Rdn. 3).

Für den Fall des Eintritts der Hauptsachenerledigung fehlt es demgegenüber an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, was in den Fällen unbillig erscheint, in denen die Beschwerde voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Dieser Gesichtspunkt könnte jedoch bei einer entsprechenden Anwendung des § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a.F. (bzw. § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO n.F.) und der Grundsätze des § 91 a ZPO berücksichtigt werden (ebenso Lappe a.a.O. und in Korintenberg/Lappe a.a.O. § 3 Rdn. 2a; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O. § 156 Rdn. 110). Vom Bestehen einer gesetzlichen Regelungslücke ist schon im Hinblick darauf auszugehen, dass der Fall des Eintritts der Hauptsachenerledigung ohnehin im FGG keine gesetzliche Regelung erfahren hat.

Die Berücksichtigung des voraussichtlichen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens entspricht zudem den allgemein und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen zur Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung während des Verfahrens der (weiteren) Beschwerde. Danach hängt die Pflicht des Beschwerdeführers zur Tragung der Gerichtskosten nach § 2 Nr. 1 KostO davon ab, ob seine (weitere) Beschwerde Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (vgl. Senat KG-Report 2003, 67/68; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1375; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1022, jew. m.w.N.). Entsprechendes muss für den Fall des Eintritts der Hauptsachenerledigung während des Erstbeschwerdeverfahrens gelten.

Das Landgericht hat somit den bei Nichteintritt der Hauptsachenerledigung zu erwartenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens mit Recht für die gerichtliche Auslagenentscheidung herangezogen. Es hat angenommen, dass die Beschwerde in der Sache Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Seine diesbezüglichen Feststellungen beruhen jedenfalls im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler.

Gegenstand des Verfahrens war die Kostenberechnung des Notars vom 12. April 2000 in der mit Schriftsatz vom 13. Juli 2000 eingereichten berichtigten Fassung, mit der er eine Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO zuzüglich Nebenkosten geltend gemacht hat.

a) Der Anfall der Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt voraus, dass der Notar einen Auftrag zur Beurkundung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts hat, dass es aus vom Notar nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluss der Beurkundung gekommen ist und dass der Entwurf, der im wesentlichen alle Vertragsklauseln enthält, auf Erfordern an einen Beteiligten ausgehändigt worden ist. Dem Notar muss ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundsentwurfs erteilt worden sein. Der Gebühren auslösende Auftrag zur Aushändigung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssige Erklärung erteilt werden, wobei Erfordernder auch ein Teilnehmer an der nicht zu Ende geführten Beurkundungsverhandlung sein kann, der nicht Auftraggeber der Beurkundung war. Dabei kommt es darauf an, ob der den Entwurf Erfordernde wissen oder zumindest damit rechnen musste, dass für die Aushändigung des Entwurfs auch dann von ihm Gebühren verlangt werden können, wenn es nicht zur Beurkundung kommt. Zur Annahme eines rechtsgeschäftlichen Auftrags zur Aushändigung reicht daher die bloße Äußerung des Wunsches, den Urkundsentwurf vor der Beurkundung schon einmal zur Ansicht oder zur Besprechung mit den Auftraggebern zu erhalten, regelmäßig nicht aus (vgl. zu Vorstehendem Senat DNotZ 1973, 305; 1975, 755; nicht veröffentl. Beschluss vom 12. April 2001 - 1 W 7382/99; BayObLG JurBüro 1979, 1052 und DNotZ 1994, 701; OLG Dresden JurBüro 1999, 42; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O. § 145 Rdn. 50 ff.).

Wird ein Makler im Auftrag eines Beteiligten des vorgesehenen Grundstückskaufvertrags tätig und erfordert er vom Notar die Aushändigung des Vertragsentwurfs in dessen Namen, richtet sich die Haftung desjenigen, in dessen Namen er die Aushändigung erfordert hat, als Schuldner der Entwurfsgebühr des § 145 Abs. 3 KostO gemäß § 2 Nr. 1 KostO nach den Vorschriften der §§ 164 ff. BGB über die rechtsgeschäftliche Stellvertretung. Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Haftung des Vertretenen ein Handeln des Vertreters in dessen Namen und eine zu solchem Handeln berechtigende Vertretungsmacht voraus. Diese kann in einer ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Vollmacht bestehen, aber auch die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht können heranzuziehen sein. Fehlt es hieran und wird das Erfordern auch nicht nachträglich genehmigt, kommt eine Haftung des Maklers persönlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht (vgl. zu Vorstehendem Senat DNotZ 1972, 165; OLG Köln JurBüro 1992, 752; KG - 25.ZS - FGPrax 1998, 30; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O. § 145 Rdn. 70 ff.; Korintenberg/Lappe a.a.O. § 2 Rdn. 49).

Das Landgericht hat im Kostenbeschwerdeverfahren gemäß § 156 Abs. 2 KostO von Amts wegen die gebotenen Feststellungen zum Bestehen der Vertretungsmacht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vertretenen - bzw. zu deren Fehlen bei Inanspruchnahme des Vertreters - als Kostenschuldner zu treffen (§ 12 FGG). Bei Nichterweislichkeit trägt der Notar als Kostengläubiger die objektive Feststellungslast nach allgemeinen Grundsätzen zur materiellen Beweislast. Dies erscheint auch nicht unbillig. Denn er hat es in der Hand, bereits bei Erhalt des Ansuchens zu klären, wer dessen Auftraggeber ist. Verfahrensrechtlich kann er sich gegen widersprechende Entscheidungen im Kostenbeschwerdeverfahren gemäß § 156 Abs. 2 KostO mit der Folge, dass ihm weder der Vertreter noch der Vertretene haftet, durch eine Streitverkündung schützen (vgl. zu Vorstehendem Senat, OLG Köln und KG - 25.ZS - a.a.O. sowie OLG Schleswig-Holstein DNotZ 1996, 398).

b) Vorliegend hat das Landgericht es insbesondere aufgrund der Vernehmung des Zeugen ... als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer den Notar nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und aufgrund ihm erteilter Vollmacht des Kaufinteressenten beauftragt hat, einen Kaufvertragsentwurf zu fertigen, und er daher nicht selbst Kostenschuldner des Notars ist.

Die zu Inhalt und Umfang der Auftragserteilung durch den Kaufinteressenten und den Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen des Landgerichts liegen, da es sich um die Auslegung von Willenserklärungen handelt, im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Im Verfahren der weiteren Beschwerde können Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatsachenrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und dabei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze oder gegen Verfahrensrecht verstoßen und die Beweisanforderungen nicht überspannt oder vernachlässigt hat. Dabei müssen die tatsächlichen Folgerungen nicht die einzig möglichen oder schlechthin zwingend sein (vgl. Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 27 Rdn. 42), Da Fehler der genannten Art nicht gegeben sind, sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung zugrundezulegen; neues tatsächliches Vorbringen kann keine Berücksichtigung finden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 559 ZPO).

Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die vom Landgericht vorgenommene Würdigung des festgestellten Sachverhalts daraufhin, ob neben dem Beurkundungsauftrag ein selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundsentwurfs seitens des Kaufinteressenten vorlag. Denn die Aussage des Zeugen ..., der nach dem vorliegenden Protokoll vom 22. November 2000 ausdrücklich bekundet hat, dass dieser "einen eigenständigen Entwurf wollte", lässt für sich allein noch nicht die Feststellung zu, dass er dem Beschwerdeführer damit zugleich auch Vollmacht für einen die Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO auslösenden selbständigen Auftrag zur Aushändigung des Urkundsentwurfs erteilt hat. Denn das Verlangen nach der Aushändigung eines Entwurfs vor der Beurkundung kann - wie dargelegt - auch lediglich den Sinn haben, den Entwurf zum Zwecke der (besseren) Vorbereitung der Urkundsverhandlung schon einmal durcharbeiten zu können.

aa) Das Landgericht hat bei seiner Würdigung nicht zwischen den verschiedenen Gebührentatbeständen des § 145 Abs. 1 und des Abs. 3 KostO unterschieden und die Verwirklichung der danach erforderlichen unterschiedlichen Voraussetzungen nicht im Einzelnen festgestellt. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Notariatsnebenakten kam jedoch eine Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO in Betracht, wie sie mit der berichtigten Fassung der Kostenberechnung geltend gemacht worden ist. Der Notar hatte den Entwurf aufgrund des ihm mit Faxschreiben des Beschwerdeführers vom 3. November 1998 erteilten Auftrags zur Fertigung des Kaufvertragsentwurfs "gemäß Auftrag des Kaufinteressenten ..." gefertigt und den Urkundsbeteiligten einschließlich des Beschwerdeführers übersandt. Ein Beurkundungsauftrag war erteilt worden, jedoch war die Beurkundung aus nicht vom Notar zu vertretenden Gründen unterblieben.

bb) Es bedurfte daher zur Entstehung der Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO der zusätzlichen Feststellung, dass der Auftrag des Kaufinteressenten an den Beschwerdeführer und die Vollmachtserteilung zugleich auch einen selbständigen rechtsgeschäftlichen Auftrag zur Aushändigung des Urkundsentwurfs umfassten. Solche Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen (§ 25 FGG). Sie ergeben sich auch nicht unzweideutig aus dem Inhalt der Akten und Notariatsnebenakten oder der Interessenlage der Beteiligten.

Zwar hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den Notar vom 17.4.2000 behauptet, der Kaufinteressent habe den Kaufvertragsentwurf zur Vorlage bei seiner finanzierenden Bank benötigt, was für einen selbständigen rechtsgeschäftlichen Auftrag sprechen könnte. Der Umstand, dass der Entwurf nach dem Faxschreiben sämtlichen Beteiligten ausgehändigt werden sollte, deutet jedoch darauf hin, dass dies lediglich zum Zwecke der Vorbereitung der Beurkundung geschah. Fehlt es aber an einem selbstständigen Auftrag zur Aushändigung des Entwurfs, so ist eine Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO schon tatbestandsmäßig nicht entstanden. In Betracht kommen dann allein die Gebühren nach §§ 57 oder 130 Abs. 2 KostO (vgl. § 145 Abs. 3 Satz 2 KostO), die jedoch keinesfalls vom Beschwerdeführer geschuldet werden, weil er den Auftrag zur Beurkundung ausdrücklich "gemäß Auftrag" des Kaufinteressenten erteilt hat.

c) Das Landgericht konnte nach alledem im Ergebnis zu Recht annehmen, dass die Beschwerde ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses Erfolg gehabt hätte. Dies rechtfertigte die Auferlegung der gerichtlichen Auslagen auf den Notar, was schon deshalb nicht unbillig ist, weil es nach dem oben Ausgeführten Sache des Notars ist, bei Erhalt eines neben einem Beurkundungsauftrag erteilten Auftrags zur Entwurfsaushändigung zu klären, ob ein rechtsgeschäftliches Ansuchen vorliegt und wer Ansuchender ist.

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung betreffend die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers rechtlich richtig auf die Bestimmung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG gestützt.

Die Geltung des § 13 a FGG im Notarkostenbeschwerdeverfahren war schon nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzesfassung weitgehend anerkannt, weil es sich hierbei um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O. § 156 Rdn. 113 ff.; Keidel/Zimmermann a.a.O. § 13 a Rdn. 5 m.w.N.). Durch die Aufnahme einer ausdrücklichen allgemeinen Verweisung auf die Vorschriften des FGG in die Neufassung des § 156 KostO (vgl. § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO) ist dies lediglich klargestellt worden (vgl. zur Begründung des Regierungsentwurfs Rohs/Rohs a.a.O. § 156 Rdn. 1).

Nach allgemeiner, vom Senat geteilter Auffassung ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Eintritt der Hauptsachenerledigung während des Verfahrens der (weiteren) Beschwerde über die Erstattung der den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Senat FamRZ 1993, 84/86; Jansen a.a.O. § 13 a Rdn. 20; Keidel/Zimmermann a.a.O. § 13 a Rdn. 47). Die eine zwingende Kostenerstattungsanordnung vorsehende Sonderregelung des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG kommt vorliegend ersichtlich nicht in Betracht.

Nach der Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG kann das Gericht eine Kostenerstattung anordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Vorschrift ist Ausdruck des in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatzes, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten regelmäßig selbst zu tragen hat. Die Anordnung der Kostenerstattung ist - abweichend vom im Zivilprozess geltenden Erfolgs- bzw. Veranlassungsgrundsatz (vgl. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91 a Abs. 1, 97 Abs. 1; 269 Abs. 3 Satz 2, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO) keine gesetzmäßige Folge des (voraussichtlichen) Unterliegens oder der Zurücknahme des Antrags oder Rechtsmittels eines Beteiligten, sie bedarf darüber hinaus der Rechtfertigung durch die besonderen Umstände des Einzelfalls.

Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind im Fall der Zurücknahme des Rechtsmittels oder - wie hier - des Eintritts der Hauptsachenerledigung (in Anwendung des Rechtsgedankens des § 91 a Abs. 1 ZPO) allerdings regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen, soweit sie aufgrund des bisherigen Verfahrensstands ohne Anstellung weiterer Ermittlungen beurteilt werden können. Das voraussichtliche Unterliegen eines Beteiligten genügt als Billigkeitsgrund für eine Kostenauferlegung aber etwa dann nicht, wenn der Ausgang des Verfahrens von der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen abhängig gewesen wäre (vgl. zu Vorstehendem Senat FamRZ 1993, 84/86; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1997, 496/497; Rohs/Rohs a.a.O. § 156 Rdn. 88, jew. m.w.N.). Die nach vorstehenden Grundsätzen zu treffende Ermessensentscheidung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht berechtigt, sein Ermessen an die Stelle der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu setzen, sondern hat diese lediglich darauf zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, ob es von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Senat NJW-RR 1993, 831; Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 27 Rdn. 23, jew. m.w.N.).

b) Die seitens des Landgerichts erfolgte Ermessensausübung ist nach vorstehenden Gründen nicht zu beanstanden. Es hat - wie eingangs dargelegt - im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beschwerde ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses Erfolg gehabt hätte. Weiter konnte es ermessensfehlerfrei annehmen, das dieser Umstand vorliegend auch die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers durch den Notar rechtfertigte und dem keine Billigkeitsgründe entgegenstanden. Insbesondere stellt es keinen erheblichen Grund für eine abweichende Kostenentscheidung dar, dass der Notar - wie von ihm mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht wird - keine andere Vorgehensweise zur Verfügung gehabt habe. Wie ausgeführt, war es seine Sache, bei Erhalt des Auftrags zur Entwurfsaushändigung zu klären, ob ein rechtsgeschäftliches Ansuchen vorlag und wer Ansuchender war. Soweit das Beschwerdeverfahren der Klärung der streitigen Vertretungsmacht des Beschwerdeführers für den Kaufinteressenten diente, lag dies im alleinigen Interesse des Notars und rechtfertigt es nicht, den zu Unrecht in Anspruch genommenen Beschwerdeführer mit seinen Kosten zu belasten.

3. Die Anordnung der Erstattung der dem Beschwerdeführer im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten durch den Notar beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 161 KostO).

Ende der Entscheidung

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