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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: 12 U 208/06
Rechtsgebiete: StVG, BGB, PflVG, ZPO


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB §§ 249 ff.
PflVG § 3
ZPO § 286
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Gegen den nachfolgenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann, wenn es sich um einen "typischen" Auffahrunfall mit Teilüberdeckung vom Heck und Front handelt. Fährt ein im linken Fahrstreifen nachfolgendes Fahrzeug gegen die linke Ecke des Hecks eines Fahrzeuges, das ebenfalls bereits im linken Fahrstreifen fuhr und zum Zwecke des Wendens lediglich schräg im Mittelstreifendurchbruch angehalten hatte, so kann daraus typischerweise nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden, der zum Wenden ansetzende habe Sorgfaltspflichten gegenüber dem in demselben Fahrstreifen nachfolgenden Verkehr verletzt.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 208/06

verkündet am : 04.06.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2007 durch den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Oktober 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 58 O 26/06 - abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.376,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg: Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klageforderung zur Hälfte nach §§ 7, 17 StVG, § 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 3 PflVG begründet, denn es handelt sich um einen ungeklärten Unfall mit der Folge, dass die Verursachungs- und Verschuldensanteile beider Seiten mit je 50 % anzusetzen sind.

I. Die Ersatzpflicht der Unfallbeteiligten hängt nach § 17 Abs. 1 StVG insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Bleibt nach einer Kollision ungeklärt, ob der Nachfolgende durch zu geringen Abstand, überhöhte Geschwindigkeit oder allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht hat oder ob sich der Unfall infolge eines sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsels des Unfallgegners - möglicherweise noch in unmittelbarem Zusammenhang mit Anfahren vom Fahrbahnrand - ereignet hat, ist der Schaden regelmäßig hälftig zu teilen (vgl. Senat, Urteil vom 26. August 2004 - 12 U 195/03 - KGR 2005, 99 = DAR 2005, 157 = VRS 108, 25 = VersR 2005, 1746 L).

II. Ein solcher Fall liegt hier vor. Zwischen den Parteien unstreitig ist lediglich die Kollision am 2. Juni 2005 gegen 17.30 Uhr auf der Müllerstraße in Berlin-Wedding zwischen dem Audi A 6 des Klägers und dem Toyota des Beklagten, ferner, dass der Audi dabei beschädigt worden ist. Die genauen Umstände sind jedoch weder unstreitig noch bewiesen. Eine weitere Aufklärung der Sache durch Beweisaufnahme ist nicht veranlasst.

1. Eine über eine Quote von 50 % hinausgehende Haftung des Beklagten ist nicht gerechtfertigt.

a) Die Auffassung des Klägers trifft nicht zu, der Anscheinsbeweis richte sich gegen den Zweitbeklagten, da dieser "auf ein vor ihm anhaltendes Fahrzeug aufgefahren ist" (S. 2 der Berufungsbegründung). Denn es handelt sich im Streitfall nicht um einen typischen Auffahrunfall.

Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden wird nämlich nicht allein durch den bloßen Zusammenstoß mit dem Vorausfahrenden begründet (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25. September 2003 - 12 U 34/02 -; Urteil vom 26. August 2004 - 12 U 195/03 - KGR 2005, 99 = DAR 2005, 157 = VRS 108, 25 = VersR 2005, 1746 L). Er kann vielmehr nur dann eingreifen, wenn bei den Fahrzeugen jedenfalls eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt (vgl. Senat, VM 1996 Nr. 8; VM 2004, 29 Nr. 26).

Dies ist hier nicht der Fall, weil bei dem streitgegenständlichen Zusammenstoß ausweislich des vom Kläger eingereichten Schadensgutachtens vom 8. Juni 2005 -lediglich der "Heckbereich links" einschließlich des linken Hinterreifen des AUDI A 6 des Klägers beschädigt wurde. Dies entspricht nicht der Kollisionsstellung, auf die sich ein Anscheinsbeweis gründet.

b) Es steht auch nicht fest, dass der Kläger - wie behauptet - vor der Kollision bereits fünf Sekunden gestanden hat.

Es ist schon nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 2) Veranlassung und Möglichkeit gehabt hätte, sich rechtzeitig auf das Hindernis einzustellen und durch Bremsen oder Ausweichen eine Kollision zu verhindern. Darüber hinaus ist auch die behauptete Standzeit nicht bewiesen.

Formal und inhaltlich rechtsfehlerfrei hat das Landgericht diese Darstellung unter Würdigung der schriftlichen Zeugenaussagen von nnnnnnn und nnnnnnn nicht als erwiesen angesehen (§ 286 ZPO). Der erkennende Richter teilt diese Würdigung auch inhaltlich.

(1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 -; vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - KGR 2004, 269).

§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 286 Rn 13).

Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 286 Rdnr. 3, 5).

(2) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich gehalten.

Auf die Erwägungen des Landgerichts auf S. 3 - 4 des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Der Kläger beanstandet, dieses habe sich mit den in den Ermittlungsakten befindlichen Zeugenaussagen nicht auseinandergesetzt; es hätte den Angaben der Zeugin nnnn keinen Glauben schenken dürfen, sondern von den Angaben des Beifahrers des Klägers über eine Standzeit von etwa 5 sec. vor der Kollision ausgehen müssen.

Diese Vorwürfe sind unbegründet.

Allein daraus, dass der Kläger selbst das Beweisergebnis anders wertet, folgt kein Rechtsfehler des Landgerichts.

Der Senat ist auch hinsichtlich des Beweisergebnisses derselben Auffassung wie das Erstgericht.

Zutreffend hat das Landgericht insbesondere hervorgehoben, dass es keine Gründe gibt, den schriftlichen Angaben des Beifahrers des Klägers vom 27. Juni 2005 gegenüber der Polizeibehörde über eine angebliche Standzeit von ca. 5 sec. mehr zu glauben als der schriftlichen Erklärung der nnnnnnn vom 27. Juni 2005 über den Hergang des Unfalls vom 2. Juni 2005.

Das Alter der Zeugin (20 Jahre) und die nach Vermutung des Klägers daraus resultierende geringe Fahrpraxis entwerten ihre Angaben nicht; die Wiedergabe der Beobachtung, ein Fahrzeug habe - ohne zu blinken - sehr schnell vom rechten in den linken Fahrstreifen gewechselt, erfordert keine Fahrpraxis; zudem hatte die Zeugin auch Anlass, auf das Verkehrsgeschehen auf dem vor ihr liegenden Straßenraum zu achten, da dazu jeder Kraftfahrer verpflichtet ist.

(3) Die Zeugen sind nicht erstmals in der Berufungsinstanz persönlich zu vernehmen. Beide Parteien habe sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2006 vor dem Landgericht mit der urkundlichen Verwertung der schriftlichen Zeugenaussagen einverstanden erklärt. Damit ist der in der Berufungsinstanz gestellt Antrag, sie jetzt persönlich zu vernehmen, als neues Parteivorbringen zu werden, dessen Zulassung sich nach § 531 Abs. 2 ZPO richtet (vgl. BGH, FamRZ 2007, 810). Es liegt jedoch keine der dort genannten Varianten vor: Weder hat das Landgericht einen Gesichtspunkt übersehen, auf den die Zeugenaussagen sich beziehen, noch sind die Zeugen infolge eines Verfahrensmangels erstinstanzlich nicht vernommen worden; ein Fall des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO liegt gleichfalls nicht vor, da die Zeugen erstinstanzlich durchaus zunächst benannt, dann aber auf ihre persönliche Vernehmung ausdrücklich verzichtet worden ist.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen Umstände, die eine völlige oder anteilige Haftung des Klägers rechtfertigen und so zu einer geringeren Haftung des Beklagten als nach einer Quote von 50 % führen würden, gleichfalls nicht fest. a) Aus dem vom Kläger beabsichtigten Wendemanöver nach links auf der Müllerstraße ergibt sich kein Anscheinsbeweis gegen ihn.

(1) Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Wendenden, der mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug zusammenstößt (BGH DAR 1985, 316; Senat, NZV 2002, 230; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., StVO § 9 Rn 50; Janiszewski, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., StVO § 9 Rn 59).

Ebenso spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den wendenden Verkehrsteilnehmer, der mit einem nachfolgenden Fahrzeug kollidiert, das den Wendenden überholen wollte (vgl. Senat, DAR 2002, 557 = NZV 2003, 389 = MDR 2003, 507; MDR 2005, 202; NZV 2006, 309).

(2) Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Beklagte zu 2) ist dem Kläger unstreitig nicht entgegengekommen und hat auch nicht versucht, ihn zu überholen, sondern ist von hinten mit dessen Fahrzeug kollidiert. Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz, nach dem eine Kollision mit einem hinter dem Wendenden fahrenden Fahrzeug typischerweise auf ein Fehlverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugführers schließen lässt. Damit kann sich der hinter dem Kläger fahrenden Beklagte zu 2) nicht auf einen entsprechenden Anscheinsbeweis stützen.

b) Ein Fahrstreifenwechsel des Klägers in den Fahrstreifen des Beklagten zu 2) oder ein Anfahren vom Fahrbahnrand vor der Kollision als Anknüpfungspunkt für einen Anscheinsbeweis ist nicht bewiesen.

(1) Zwar kommt ein Anscheinsbeweis gegen den vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer bei Kollision mit einem Nachfolgenden in Betracht, wenn der andere zum Zwecke des Wendens aus dem mittleren Fahrstreifen nach links gewechselt hatte (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 12 U 46/02 -, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 12 U 58/04 - sowie vom 21. September 2006 - 12 U 41/06) oder direkt vom Straßenrand angefahren war (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 12 U 143/04 -).

(2) Ein solcher Fall ist hier nicht feststellbar.

(a) Entgegen den Ausführungen im Beklagtenschriftsatz vom 7. Februar 2007 ist ein Ansetzen des Klägers zum Wenden aus dem rechten von zwei Fahrstreifen nicht unstreitig. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift (dort Seite 2) dargelegt, er sei vor der Kollision auf der inneren zweiten Fahrspur der Müllerstraße gefahren und dies durch eine beigefügte Skizze erläutert. Im Schriftsatz vom 21. März 2006 hat er weiter ausgeführt, er habe sich unmittelbar nach der Kreuzung Sellerstraße mit Ende des Grundstücks 182 vor dem Fahrzeug des Beklagten befunden.

(b) Ein derartiges Manöver ist auch nicht bewiesen. Die Zeugin nnnnnnn , auf deren schriftliche Aussage vor der Polizei vom 27. Juni 2005 der Beklagte sich bezogen hat, hat zwar nicht ein Anfahren des Klägers vom Straßenrand bestätigt, allerdings immerhin angegeben, ein dunkler Audi sei sehr schnell ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers von der rechten auf die linke Fahrspur gefahren, um zu wenden; wegen des zu geringen Abstandes zwischen ihr und dem nachfolgenden roten Wagen, hinter dem sie gefahren sei, sei es zur Kollision gekommen. Dieser Aussage steht jedoch die Angabe des Zeugen nnnnnnn gegenüber, der als Beifahrer des Klägers schriftlich vor der Polizei am 21. Juni 2005 bekundet hat, das Klägerfahrzeug habe sich - aus Richtung Fennstraße kommend - auf der "inneren zweiten Fahrspur" befunden, also nicht den Fahrstreifen gewechselt.

Beide Aussagen sind - wie das Landgericht zutreffend auf Seite 4 UA ausgeführt hat - gleichermaßen glaubhaft und inhaltlich nachvollziehbar (§ 286 ZPO). Zwar trifft zu, dass der Zeuge nnnn keine genauen Angaben gemacht hat, wie lange sich das Beklagtenfahrzeug hinter dem Klägerfahrzeug befunden hat. Damit ist - wie die Beklagten zutreffend ausführen - denkbar, dass es sich erst kurz vor der Kollision dorthin bewegt hat. Es kann nach der schriftlichen Zeugenaussage aber auch sein, dass es sich schon länger dort befand. Damit steht das behauptete Fahrmanöver des Klägers nach links nicht fest.

c) Der Kläger haftet auch nicht wegen Wendeversuchs an verbotener Stelle (durchgehende Linie, Zeichen 295 zu § 41 StVO).

Die durchgehende Linie (Zeichen 295) schützt nicht den nachfolgenden Verkehr vor dem Risiko von Kollisionen. Ihr Zweck ist vielmehr zuvörderst der Schutz des Gegenverkehrs, aber in gewissem Maße auch der Schutz vor Überholmanövern unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn, ohne dass sie selbst ein Überholverbot ausspricht (vgl. BGH, VersR 1987, 906). Daher kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe unerlaubt versucht, zu wenden und ihm dabei einen Schaden zugefügt.

Darüber hinaus ist der genaue Unfallhergang, darunter die Frage, ob eine möglicherweise vorhandene Linie tatsächlich überfahren worden ist, wie dargelegt ungeklärt.

III. Dem Kläger steht damit die Hälfte des in der Klageschrift auf Seite 3 bezifferten Schadensersatzanspruches zu, dessen Höhe die Beklagten lediglich bezüglich des Nutzungsausfalles (8 Tage à 65,00 EUR = 520,00 EUR) bestritten haben. Allerdings bleibt dieses Bestreiten ohne Erfolg. Damit beläuft sich die berechtigte Forderung des Klägers insgesamt auf 3.376,26 EUR.

1. Der Ersatzanspruch auf Nutzungsausfall setzt voraus, dass der mit der Nutzung verknüpfte Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde; benutzt der Geschädigte das Fahrzeug unrepariert weiter oder veräußert er es, steht ihm kein Anspruch zu (BGHZ 66, 239 = NJW 1976, 1396; Senat, Urteil vom 4. September 1980 - 12 U 2463/79 - VersR 1981, 553( dasselbe gilt, wenn er lediglich auf Gutachtenbasis ohne Reparaturnachweis abrechnet (vgl. Sanden/Völz, Sachschadensrecht des Straßenverkehrs, 7. Aufl., Rn 236).

2. Hier rechnet der Kläger zwar auf Gutachtenbasis ab, legt jedoch auch eine Bescheinigung einer auf Unfallschäden spezialisierten Werkstatt vom 2. März 2006 vor; danach befand sich der klägerische Pkw vom 13. Oktober bis 20. Oktober 2005 in der Werkstatt.

Die Beklagten haben nicht bestritten, dass das Fahrzeug dort zur Beseitigung der Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 2. Juni 2005 gewesen ist; sie haben vielmehr im Schriftsatz vom 25. April 2006 die Auffassung vertreten, der Kläger vermische unzulässigerweise fiktive und konkrete Abrechnung; wenn er konkret abrechnen wolle, müsse er auch die Reparaturrechnung vorlegen und die konkreten Reparaturkosten verlangen.

Dem vermag der erkennende Richter so nicht zu folgen.

Zweifellos darf der Kläger auf Gutachtenbasis abrechnen, auch wenn er dann ggf. zu einem günstigeren Preis reparieren lässt (st. Rechtspr., vgl. nur BGH NJW 1973, 1647; NJW 1975, 160; NJW 1976, 1396; NJW 1985, 1222; NJW 1989, 3009; NJW 2003, 2085; vgl. auch nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 249 Rn 14).

Von der Art der Abrechnung des Sachschadens ist der Anspruch auf Nutzunggsausfallentschädigung indes nicht abhängig; er setzt lediglich voraus, dass dem Geschädigten durch eine unfallbedingte Reparatur der Gebrauch tatsächlich entzogen worden ist. Dies hat der Kläger mit der Bescheinigung vom 2. März 2006 belegt (§ 287 ZPO). Ausweislich der Ausführungen auf Seite 5 des Schadengutachtens vom 8. Juni 2005 beträgt die Reparaturdauer für die festgestellten Unfallschäden 6 Arbeitstage; unter Berücksichtigung von Sonnabend und Sonntag erscheint daher die vom Kläger angesetzte Ausfalldauer von 8 Tagen nicht überhöht.

Die zuerkannten Zinsen sind als Verzugsschadensersatz gerechtfertigt.

IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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