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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: 12 U 235/07
Rechtsgebiete: StVO, BGB


Vorschriften:

StVO § 7 Abs. 5
StVO § 10
BGB § 823
1. Will der Wartepflichtige eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre.

2. Für den Beweis einer bestimmten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Zeugenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel, wenn nicht die besondere Sachkunde des Zeugen dargelegt oder Bezugstatsachen erläutert werden.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 235/07

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 27. März 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO).

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe:

1. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach einer Quote von 100% in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 20. April 2005, der sich in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem unstreitigen Anfahren des Klägers vom rechten Fahrbahnrand mit Fahrstreifenwechsel nach links in den äußersten linken, vom Beklagtenfahrzeug befahrenen Fahrstreifen der insgesamt vierspurigen Kleiststraße ereignet hat, wobei der Kläger die Absicht hatte, zu wenden.

Zur Begründung hat er vorgetragen, der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges habe sich mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 100 bzw. 180 km/h genähert bevor es ungebremst in die linke Seite seines BMW gerast sei (Beweis: Sachverständigengutachten sowie Zeugnis seiner Beifahrerin ... und Zeugnis des ..., des ... , des ... sowie der ... , wobei sich die drei letztgenannten auf dem Bürgersteig der Gegenfahrbahn der Kleiststraße befunden hätten). Vor seinem Ausfahren habe er sich durch Schulterblick und Blick in den Rückspiegel überzeugt, dass das gegnerische Fahrzeug bei normaler Geschwindigkeit weit genug entfernt gewesen sei, um ihm das kollisionsfreie Passieren zu ermöglichen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens die Klage abgewiesen mit der Begründung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger den gegen ihn nach § 10 StVO sprechenden Anscheinsbeweis nicht ausräumen können und ein unfallursächliches Mitverschulden des Beklagtenfahrers habe sich nicht feststellen lassen mit der Folge, dass der Kläger allein für den Unfall verantwortlich sei.

Da der Sachverständige durch seine ergänzende Stellungnahme die Angriffe des Klägers gegen sein Gutachten ausgeräumt habe, sei das Einholen eines erneuten Gutachtens nicht veranlasst gewesen; einer Vernehmung der vom Kläger weiter benannten Zeugen habe es nicht bedurft, da derartige Beweisanträge zum Beweise der behaupteten Geschwindigkeit ungeeignet seien und auch nicht verlässlicher als das eingeholte Sachverständigengutachten.

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung weiterhin Schadensersatz nach einer Quote von 100 % und rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs nicht außer Acht bleiben könne und dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs durchaus ein Mitverschulden anzulasten sei.

Er habe seinen Sorgfaltspflichten aus § 10 StVG genügt, denn das gegnerische Fahrzeug sei weit genug entfernt gewesen, um gefahrlos die Kleiststraße überqueren und in den Gegenverkehr auf der Gegenfahrbahn einbiegen zu können; allein die erhöhte Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h des gegnerischen Fahrzeugs habe zum Unfall geführt (Beweis: erneut einzuholendes Sachverständigengutachten). Schon erstinstanzlich sei vorgetragen worden, bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wäre möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden; dazu habe der erstinstanzliche Sachverständige keine Stellung bezogen. Aus dessen Gutachten folge auch, dass der Kläger nicht mit einer derart überhöhten Geschwindigkeit habe rechnen müssen. Nur bei einer solchen Ausgangsgeschwindigkeit sei es möglich gewesen, die Aufprallgeschwindigkeit von 60 km/h nach Bremsung zu erreichen.

Dazu, dass der Kläger schlicht gerast sein müsse, habe er im Schriftsatz vom 28. April 2006 Beweis angetreten durch Zeugnis der Zeugen ... und ... ; da das Landgericht offensichtlich diesen Beweisantrag übergangen habe, werde er wiederholt. Aus der Aufprallgeschwindigkeit könne nicht zwingend geschlossen werden, wie schnell die Gegenseite vor dem Aufprall gefahren sei, so dass es bei der unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung bleibe, dass die Gegenseite gerast sei.

2. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:

Das Landgericht ist zutreffend von einem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis wegen des unstreitigen Anfahren vom Fahrbahnrand, § 10 StVO, bei welchem eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist.

Hinzuzufügen ist, dass sich der Beweis des ersten Anscheins für eine sorgfaltswidrige Verursachung des Unfalls durch den Kläger auch aus der Tatsache des von ihm durchgeführten Fahrstreifenwechsels nach links (§ 7 Abs. 5 StVO) zum Zwecke des Linksabbiegens und Wendens ( § 9 Abs. 1, 5 StVO) ergibt, wobei auch ein Fahrstreifenwechsel und Wenden nur durchgeführt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (höchste Sorgfaltsstufe).

Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger weder den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis entkräften oder widerlegen noch eine schuldhafte Mitverursachung des Beklagtenfahrers - insbesondere die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung - beweisen konnte.

a) Der Kläger hat schon keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Nach §§ 10, 7 Abs. 5 StVO darf in allen Fällen vom Fahrbahnrand nur angefahren werden und ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Nach der Unfallschilderung des Klägers selbst war das nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob bereits in der Durchführung des Fahrstreifenwechsels trotz des erkannt heranfahrenden Beklagtenfahrzeuges eine Gefährdung lag. Jedenfalls wurde der BMW des Klägers schon im Bereich des vorderen linken Kotflügels beschädigt, also zu dem Zeitpunkt als er gerade in den vom Beklagtenfahrzeug befahrenen linken Fahrstreifen hat wechseln wollen.

Danach war eine Gefährdung des Beklagtenfahrzeugs gerade nicht ausgeschlossen; Schätzungsfehler hinsichtlich des Abstands des bevorrechtigten Fahrzeugs gehen zu Lasten des Wartepflichtigen (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVO § 8 Rn 57).

b) Zu Recht hat das Landgericht auch eine Mithaftung der Beklagten verneint.

Der Vortrag des Klägers, die Beklagten müssten zu 100 % (mit-)haften, weil das Beklagtenfahrzeug "gerast", also zunächst mindestens 120 km/h gefahren sei und das Landgericht verfahrensfehlerhaft darüber keine Zeugenbeweis erhoben habe, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.

aa) Ohne Verfahrensfehler hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung auf das von ihm zum Unfallhergang eingeholte Gutachten des Sachverständigen ... vom 20. März 2007 nebst Ergänzung vom 24. Mai 2007 gestützt.

Soweit der Kläger das Gutachten auf S. 2 der Berufungsbegründung angreift und rügt, der Sachverständige habe nicht dazu Stellung genommen, dass der Unfallgegner bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Unfall hätte verhindern können, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg und veranlasst auch nicht das Einholen eines weiteren Gutachtens.

Einerseits ist der Kläger mit diesem neuen Angriffsmittel bereits nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen; denn er hätte dies bereits erstinstanzlich rügen können, weil er Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, diese auch genutzt und dann - nach Ergänzung des Gutachtens - ohne weitere Beanstandungen am 10. Oktober 2007 zur Sache verhandelt hat.

Andererseits ist die Rüge allerdings erstinstanzlich zu Recht nicht erhoben worden, weil sie schon sachlich jeder Grundlage entbehrt: So hat der Sachverständige auf S. 8 -9 seines Gutachtens vom 20. März 2007 im einzelnen ausgeführt, dass es bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ebenso zur Kollision gekommen wäre; dies hat das Landgericht auch richtigerweise seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. UA 8-9).

Denn im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG dürfen nur unfallursächliche Tatsachen berücksichtigt werden; dies gilt auch für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - NJW 2003, 1929; Senat, Urteil vom 17. Januar 2000 - 12 U 6678/98 - NZV 2000, 377 = DAR 2000, 260; Urteil vom 21. Juni 2001 - 12 U 1147/00 - NZV 2002, 79 = DAR 2002, 66 = KGR 2002, 2).

Macht der Wartepflichtige eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Wartepflichtigen einzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2002 - 12 U 9923/00 - NZV 2003, 378 = KGR 2003, 20 = VM 2003,26 Nr. 28; Urteil vom 14. November 2002 - 12 U 140/01 - KGR 2003, 235 = VRS 105, 104 = NZV 2003, 575; Beschlüsse vom 21. September 2006 - 12 U 41/06 - VRS 112, 90 = NZV 2007, 306 sowie vom 1. Juni 2007 - 12 U 2/07 -).

Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.

bb) Auch die Darlegungen des Klägers zu einer unfallursächlich überhöhten Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs geben keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen als das Landgericht.

Der erneute Vortrag zur überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit (erstinstanzlich: mindestens 100 km/h [S. 2 der Anspruchsbegründung] oder möglicherweise 180 km/h [Schriftsatz vom 15. Juni 2006]; S. 3 der Berufungsbegründung: mindestens 120 km/h) rechtfertigt auch nicht das Einholen eines weiteren Gutachtens eines Sachverständigen.

Denn nach dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens, gegen das der Kläger nach der Ergänzung vom 24. Mai 2007 keine Einwendungen mehr erhoben hat, steht fest, dass der Zeuge ... nicht mit der vom Kläger behaupteten Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h angerast ist (vgl. Gutachten S. 7, 9; Urteil S. 8).

Dabei hat der Sachverständige auch berücksichtigt, dass der Mercedes - nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien - nicht mehr abgebremst wurde (vgl. Gutachten S 7; Urteil S. 8).

Der Vortrag des Klägers auf s. 3 der Berufungsbegründung, nur "nach Bremsung" sei die Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h erreicht worden, ist daher als neues Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 unzulässig.

cc) Das Einholen eines weiteren Gutachtens war und ist nicht erforderlich.

Nach § 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten.

Allerdings darf und muss das Gericht , wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen sind, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1996, 730; Senat, KGR 2002, 89; KGR 2003, 157 = NZV 2003, 282; KGR 2003, 204; Urteil vom 28. Juli 2003 - 12 U 44/02 - KGR 2004, 114; KG, Urteil vom 4. September 2003 - 22 U 242/02 - ; Senat, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 12 U 58/01 - KGR 2004, 159 = VRS 106, 273 = VersR 2004,1193).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers auf S. 4 der Berufungsbegründung hat das Landgericht es auch nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, ... und ... als Zeugen zu vernehmen über seine Behauptung, der Unfallgegner sei "gerast", also mindestens 100 km/h, möglicherweise 180 km/h (erstinstanzlicher Schriftsatz vom 15. Juni 2006) gefahren.

Diesen Beweisantritt hat das Landgericht nicht offensichtlich übergangen, sondern vielmehr auf S. 10 - 11 des angefochtenen Urteils zutreffend begründet, dass der angebotene Zeugenbeweis ungeeignet ist, insbesondere im Verhältnis zu den Gutachten des Sachverständigen für Unfallrekonstruktion.

Die Begründung des Landgerichts entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach sind Geschwindigkeitsschätzungen ungeschulter Zeugen ohne Einbeziehung ausreichender Bezugstatsachen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig untauglich und daher unverwertbar (Senat, Urteil vom 25. April 1996 - 12 U 1631/95 - ; Urteil vom 17. Oktober 1996 - 12 U 5672/95 -; Urteil vom 13. August 1998 - 12 1760/97 -; vgl. auch OLG Hamm VRS 58, 380 und zu allem auch Hentschel, StrVerkR, 39. Aufl. 2007, StVO § 3 Rn. 63). Das ist dem Senat als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen aus einer Reihe von Verfahren bekannt.

Nach dem Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 haben sich die benannten Zeugen auf dem Bürgersteig der Gegenfahrbahn der Kleiststraße befunden. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, wie sie aus dieser Position und mit welchen persönlichen Fähigkeiten in der Lage waren, die Ausgangsgeschwindigkeit eines auf der Gegenfahrbahn herannahenden Pkw zuverlässig einzuschätzen. Darauf hat das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen (UA 11).

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten (S. 1 unten der Berufungsbegründung) hat das Landgericht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zutreffend im Weg der Abwägung hinter der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers zurücktreten lassen.

Es auf S. 5 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass diese vollständig hinter dem unfallursächlichen Verschulden des Klägers beim Fahrstreifenwechsel vor dem Unfall zurücktritt, § 17 Abs. 1, 2 StVG; denn eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur dann in Betracht wenn der vom Fahrbahnrand anfahrende und Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein unfallursächliches Mitverschulden belegen; allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (KG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 22 U 134/02 - KGR 2003, 272; Senat, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 12 U 162/01; Urteil vom 2. Oktober 3003 - 12 U 53/02 - KGR 2004, 106 = VRS 106, 23 = VM 2004, 29 Nr. 26 = VersR 2004, 621 L).

d) Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass auch nach Auffassung der Amtsanwaltschaft Berlin dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht nachgewiesen werden kann, so dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren durch Bescheid vom 9. Dezember 2005 - 120 PLs 3246/05 Ve - nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Gegen den Kläger ist dagegen ein hinreichender Tatverdacht der fahrlässigen Körperverletzung bejaht, allerdings nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen worden, weil die zu erwartende Strafe neben der in einem anderen Strafverfahren rechtskräftig verhängten Strafe nicht erheblich ins Gewicht fallen würde (Bescheid vom 7. April 2006).

3. Im übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.

Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken.

Ende der Entscheidung

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