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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: 12 U 283/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 251 Abs. 2
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 247
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 283/03

verkündet am: 30.08.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, den Richter am Kammergericht Hinze und die Richterin am Kammergericht Zillmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 16. September 2003 - 24 O 454/02 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil, unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.158,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 82 %, die Beklagte 18 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos, die Anschlussberufung hat zu einem geringen Teil Erfolg.

A. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, weil das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Klägerin vorliegend kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten für ein Miettaxi zusteht, sondern sie lediglich den errechneten Gewinnausfall beanspruchen kann, § 251 Abs. 2 BGB. Dabei hat das Landgericht auf S. 5 f seines Urteils die Grundsätze zur Naturalrestitution und der lediglich ausnahmsweise an dessen Stelle tretenden Schadenskompensation zutreffend dargestellt. Insbesondere hat es das Urteil des BGH vom 19. Oktober 1993 (in NJW 1993, 3321) zutreffend berücksichtigt wonach folgendes gilt:

Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so lässt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB nicht mittels einer allgemein gültigen Regelgrenze von bspw. 200 % des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen, sondern kann nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. Dabei ist der Bewertung zugrunde zu legen, dass im Normalfall der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB zu versagen ist.

Richtig ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass es der Klägerin nicht zumutbar war, den entstandenen unfallbedingten Ausfall eines Fahrzeugs durch den zusätzlichen Einsatz der übrigen Fahrzeuge aufzufangen. Dies greift die Beklagte mit der Anschlussberufung auch nicht an.

Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sei im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände aus der Sicht der Klägerin mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden und deshalb aus unternehmerischer Sicht unvertretbar gewesen. Die für diese Bewertung von dem Landgericht vorgenommene Vergleichsrechnung bedarf allerdings der Korrektur.

1. Das Landgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, dass für die Frage der Beurteilung einer wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit von den Nettomietwagenkosten ein Eigenersparnisanteil für die Abnutzung von Verschleißteilen und Inneneinrichtung, sowie die Wertminderung durch gelaufene Kilometer abzuziehen ist. Die von dem Landgericht nach § 287 ZPO vorgenommene Schätzung von nur 20 % mag zwar vertretbar sei. Der Senat geht jedoch in vergleichbaren Fällen in ständiger Rechtssprechung zu Gunsten des Taxiunternehmers von einem Betrag von 25 % der Mietwagenkosten aus (vgl. Urteil vom 27. März 2000 - 12 U 6791/98 - mit weiteren Nachweisen).

Soweit die Klägerin ihrerseits vorgetragen hat, es seien lediglich höchstens 4 % Eigenersparnis abzuziehen, ist dieses für die Klägerin im Rahmen der Vergleichsrechnung negative Vorbringen ersichtlich von dem Irrtum geprägt, der Abzug einer möglichst geringen Eigenersparnis gelange ihr zum Vorteil.

Das Vorbringen war deshalb nicht zu berücksichtigen, zumal der Abzug von nur 4 % auch nicht hinreichend begründet wurde (für die ersparten Eigenaufwendungen sind nicht nur offensichtliche Verschleißteile wie Reifen und Bremsen, sondern auch die Wertminderung durch gelaufene Kilometer zu berücksichtigen, die Abnutzung der Innenausstattung und die Einsparung einer früheren Wartung) und die Beklagte dem nicht beigetreten ist.

Damit ergibt sich ein Wert der Naturalrestitution in Höhe von 4.747,50 EUR (6.330 - 25 % = 1.582,50 = 4.747,50).

2. Die Berechnung des dem unter 1. ermittelten Wert gegenüberzustellenden Gewinns durch das Landgericht bedarf ebenfalls der Korrektur.

a) Dabei geht das Landgericht zunächst richtig davon aus, dass für die Vergleichsrechnung der tatsächlich mit dem angemieteten Fahrzeug erwirtschaftete Gewinn herangezogen werden kann (vgl. BGH aaO). Um den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn zu berechnen, ist zunächst der zwischen den Parteien nunmehr in Höhe von 7.866,21 DM brutto und 7.351,60 DM netto unstreitige Umsatz zugrunde zu legen, da die Klägerin zutreffend ausführt, es seien lediglich 7 % Umsatzsteuer abzusetzen (vgl. Urteil des Senats vom 10. April 1997 - 12 U 279/96). Weiterhin sind, worauf die Beklagte richtig hinweist, für die Vergleichsrechnung ersparte Betriebskosten (dazu unten b) und ersparte Kosten für die Entlohnung des bzw. der Fahrer (unten c) abzuziehen.

b) Das Landgericht hat hinsichtlich der errechneten abzuziehenden ersparten Betriebskosten das insoweit nicht bestrittene Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Fahrzeug- und Treibstoffkosten mit 0,15 bzw. 0,10 DM pro gefahrenen Kilometer konkret angesetzt und von dem Ansatz einer pauschalen Schätzung, die in der Rechtsprechung auch des Senats in der Vergangenheit mehrfach mit 30 % des Bruttoumsatzes erfolgte, abgesehen. Diese im Rahmen der Vergleichsrechnung für die Klägerin vorteilhafte Berechnung ist von den Parteien nicht angegriffen worden.

Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Vorgehensweise des Landgerichts, mangels konkreten Vortrags der Klägerin hierzu die mit dem Miettaxi gefahrenen Kilometer anhand der von der Klägerin mitgeteilten Durchschnittswerte zu Gesamtumsatz und Gesamtfahrleistung aller ihrer Fahrzeuge zu errechnen.

Dabei hat das Landgericht auch entgegen den Angriffen der Anschlussberufung keineswegs die Kilometer falsch berechnet. Die Beklagte selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2003 auf Seite 2 (nahezu) zutreffend ausgerechnet, dass bei insgesamt gefahrenen 1.501.771 km und einem Gesamtnettoumsatz von 2.396.269.48 DM für 1,- DM eine Strecke von 0,623 km - tatsächlich rechnerisch zutreffend 0,62671 km - zurückgelegt wurde. Die Berechnung des Landgerichts bei einem Nettoumsatz von 6.607,61 DM seien demnach 4.116,54 km zurückgelegt worden, ist damit in sich richtig. Weshalb die Beklagte nunmehr meint, die Rechnung sei dergestalt vorzunehmen, dass der Umsatz durch den durchschnittlichen Kilometerfaktor zu teilen sei, womit sie zurückgelegte Kilometer von 11.669 errechnen will, ist der Anschlussberufungsbegründung nicht zu entnehmen. Dass diese Berechnung falsch ist, zeigt eine Rückschau auf den eigenen, eben erwähnten Schriftsatz der Beklagten. Wäre die neue Berechnung der Beklagten zutreffend dann hätte die Klägerin, die für 1,- DM wie von der Beklagten selbst errechnet, 0,623 - richtig 0,62671 - km zurücklegen muss, bei 11.669 km einen Umsatz von 18.730,34 DM - mit dem richtigen Faktor von 0,62671 von 18.619,46 DM - eingefahren. Dies ist unstreitig nicht der Fall.

Unter Berücksichtigung des richtigen Berechnungsfaktors von 0,62671 und einem Nettoumsatz vom unstreitig 7.351,60 DM ergeben sich mithin 4.607,32 mit dem Miettaxi gefahrene km. Damit sind für ersparte Fahrzeugkosten von 0,15 DM pro Kilometer 691,10 DM und für ersparte Treibstoffkosten von 0,10 DM pro Kilometer 460,73 DM, insgesamt also 1.151,83 DM abzuziehen, womit 6.199,77 DM verbleiben.

c) Von dem eben errechneten Betrag von 6.199,77 DM sind weiter, wie das Landgericht ebenfalls richtig ausgeführt hat, ersparte Kosten für nicht eingesetzte Fahrer abzuziehen.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie hätte in keinem Fall Lohnkosten erspart, da sie - entgegen der üblichen Praxis - allen ihren Fahrern eine Lohnfortzahlung leisten müsse, so hat sie dies nicht hinreichend konkret dargelegt, insbesondere keine Arbeitsverträge oder Gehaltsabrechnungen (insoweit auch OLG Celle, NZV 1999, 209) vorgelegt. Selbst wenn die Klägerin, was der Senat im Hinblick auf die gerichtsbekannten Verhältnisse im Taxigewerbe in Berlin für sehr unwahrscheinlich hält, ihren fest angestellten Fahrern eine Lohnfortzahlung für den Fall leisten sollte, dass diese wegen des Ausfalls eines Wagens zeitweise nicht benötigt werden, so hat sie weiterhin nach ihrem eigenen unstreitigen Vorbringen jedenfalls 19 Studenten beschäftigt, die ausweislich des eigenen Vortrages weder fest angestellt, noch geringfügig beschäftigt sind. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund diese Fahrer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben sollten. Soweit die Klägerin auch hierzu lediglich ohne nähere Darlegung, wie bspw. Einreichen der entsprechenden Sondervereinbarungen, behauptet, diese Aushilfsfahrer würden ebenfalls bei Ausfall von Miettaxen eine Lohnfortzahlung auf der Basis des durchschnittlichen Lohnes der letzten drei Monate erhalten, führt dies nicht dazu, dass keine ersparten Fahrerkosten abzusetzen wären. Zwar trifft grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für seine Behauptung, die Anmietung des Ersatztaxis sei unverhältnismäßig (OLG Köln, 12. Zivilsenat, NZV 1997, 181; OLG Celle, 5. Zivilsenat, 5 U 143/93, Schaden-Praxis 1995, 245). Die Darlegungs- und Beweislast für eine entgegen der üblichen Handhabung erfolgende Weiterzahlung der Vergütung in Ausfallzeiten der Fahrer trifft jedoch die Klägerin (vgl. bereits Senat, Urteil vom 10. Juli 2000, 12 U 1438/99). Dies gilt umso mehr, wenn die Klägerin vorliegend vorträgt, auch die nicht fest angestellten Fahrer erhielten eine Lohnfortzahlung bei Ausfall eines Taxis. Einen Beweis hat die Klägerin für ihre von der Beklagten bestrittenen Behauptungen nicht angetreten.

Da die Klägerin zur Höhe der Entlohnung ihrer Fahrer ebenfalls nichts vorgebracht hat, können die anfallenden Kosten nach § 287 ZPO geschätzt werden. Zwar ist es denkbar, die ersparten Aufwendungen mit dem Landgericht auf der Basis eines Stundenlohns für die tatsächlich gefahrenen Stunden mit dem Ersatztaxi zu berechnen. Die Höhe des anzusetzenden Stundensatzes bereitet jedoch Probleme. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist deshalb mangels besserer Erkenntnismöglichkeiten und in Ermangelung konkreten Vorbringens der Klägerin von einem Betrag von 50 % des Bruttoumsatzes auszugehen ( vgl. Senat, Urteile vom 7. November 1991 - 12 U 4765/90 -; vom 19. März 1994 - 12 U 4514/93 - dort: 48 %; vom 10. April 1997 - 12 U 279/96 -; vom 10. Juli 2000 - 12 U 1438/99 -). Dies entspricht auch dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin substantiiert nicht entgegengetreten ist. Von dem bereits errechneten Betrag von 6.199,77 DM sind mithin weitere 3.933,11 DM abzuziehen, womit ein zu berücksichtigender Gewinn von 2.266,66 DM = 1.158,92 EUR verbleibt.

3. Damit übersteigen die unter A. 1. errechneten zu berücksichtigenden Mietwagenkosten in Höhe von 4.747,50 EUR den gemäß A. 2. berechneten zu erwartenden Gewinn von 1.158,92 EUR um 410 %.

Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Aspekte des Interesses an einem ungestörten Betriebsablauf und der Möglichkeit des Einsatzes des gesamten Fuhrparks gerade zur Weihnachtszeit, ist vorliegend ein Maß erreicht, bei dem die Anmietung eines Ersatzwagens aus unternehmerisch vorausschauender Sicht geradezu unvertretbar ist. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung bisher bereits als unverhältnismäßig angesehenen Überschreitungen von Mietwagenkosten um 370 % (LG München, Urteil vom 12. März 1999, NZV 2000, 88), 350 % (OLG Celle, Urteil vom 17. September 1998, NZV 1999, 209) und der vom BGH in seinem Urteil vom 19. Oktober 1993 als am oberen Rand des wirtschaftlich Vertretbaren bezeichneten Quote von dort 283 %, wäre es bei der vorliegenden derart erheblichen Höhe der Mietwagenkosten erforderlich, dass die Klägerin umfassend zu den weiteren Aspekten, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, vorträgt. Dies hat sie hingegen nicht ausreichend getan.

So trägt die Klägerin zwar vor, sie habe diverse Stammkunden, unter anderem Bundestagsabgeordnete, die sie bedienen müssen. Im Hinblick auf die Zahl von 29 weiteren zur Verfügung stehenden Taxen kann diesem Vorbringen ohne weitere Darlegung jedoch keine Bedeutung zukommen. Gleiches gilt für einen von der Klägerin behaupteten Rufschaden. Es ist nicht ersichtlich, wie der Ruf der Klägerin Schaden nehmen sollte, wenn sie unfallbedingt für einen kurzen Zeitraum lediglich über einen Fuhrpark von 29 statt 30 Taxen verfügt. Weder für die Stammkunden, die im Hinblick auf die Größe des Fuhrparks der Klägerin von dem Ausfall gar nichts bemerken werden, noch für die Fahrer ist dies ersichtlich. Für letztere hat die Klägerin, was nahe gelegen hätte, insbesondere auch nichts dazu vorgetragen, welche Fahrer auf dem verunfallten Taxi zum Einsatz kommen sollten und dass und weshalb es gerade diesen Fahrern nicht zuzumuten gewesen wäre, auf ein anderes Fahrzeug der Klägerin auszuweichen bzw., soweit es sich um nicht fest angestellte Fahrer handelt, eine oder mehrere Schichten nicht zu fahren. Ebenfalls nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Klägerin ein hohes Interesse daran hatte, gerade einen Wagen der verunfallten Art (Mercedes Benz 124, 250 D) zur Verfügung zu haben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem von der Klägerin angemieteten Wagen um ein völlig anderes Model, nämlich einen MB-Vito, handelte. Schließlich ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, dass im hier unter anderem fraglichen Zeitraum bis 31. Dezember eine hohe Zahl von Werkstattterminen geplant war, was gegen die von der Klägerin als im Voraus erwartete sehr hohe Auslastung der Fahrzeuge spricht.

Auch das Vorbringen der Klägerin zu dem in Berlin nach ihrer Ansicht bestehenden hart umkämpften Fahrermarkt vermag den Senat nicht zu überzeugen. Die Klägerin beschränkt sich darauf anzugeben, die Fahrer würden bei Ausfall einer oder mehrere Schichten sofort zu einem anderen Unternehmen wechseln. Für fest angestellte Fahrer ist dies bereits wenig wahrscheinlich, da diese sicher nicht sogleich wegen des zeitweiligen Ausfalls eines Fahrzeugs kündigen werden, wobei die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten einmal dahingestellt seien. Zudem hatte die Klägerin hier die Möglichkeit, durch entsprechende Umorganisation den Ausfall von Schichten ihrer "festen" Fahrer zu vermeiden. Dass und weshalb dies vorliegend nicht möglich gewesen sei, trägt die Klägerin nicht hinreichend vor. Soweit der Ausfall mithin die gering Beschäftigten bzw. Aushilfsfahrer getroffen hätte, ist nicht hinreichend dargelegt und ersichtlich, dass dies den dauerhaften Verlust von ausreichend zur Verfügung stehenden (Aushilfs-) Fahrern für die Klägerin zur Folge gehabt hätte.

4. Den nach alledem nur auszugleichenden entgangenen Gewinn hat die Beklagte jedoch in voller Höhe zu ersetzen. Das Landgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin beauftragte Sachverständige für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren gebrauchten Taxis lediglich einen Zeitraum von 24 Kalendertagen angesetzt hat. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht jedoch darin, dass die Tatsache des Jahreswechsels lediglich zu einer Verlängerung dieser Wiederbeschaffungszeit von 3 Tagen führte. Der Unfall ereignete sich am Mittwoch, den 19. Dezember 2001. Heiligabend und die Feiertage fielen auf Montag, Dienstag, Mittwoch. Die Klägerin erhielt das Gutachten, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass es sich um einen Totalschaden handelte und eine Reparatur nicht wirtschaftlich wäre, nach ihrem unbestrittenen Vorbringen am 27. Dezember 2001, einem Donnerstag. Rechnet man Freitag, den 28. Dezember 2001 noch mit in die Frist hinein, so ergeben sich - unter Weglassen von Sylvester und Neujahr - exakt 24 Tage, die die Klägerin das Miettaxi noch angemietet hatte. Die Klägerin insoweit auf einen Anruf bei dem Sachverständigen noch vor Weihnachten und ein Tätigwerden zwischen den Jahren zu verweisen, überspannt die Anforderungen an die Verpflichtung zur Begrenzung des Schadens.

5. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288, 247 BGB.

B. Die Anschlussberufung der Beklagten hat lediglich in Höhe von 31,59 EUR Erfolg. Der zu ersetzende entgangene Gewinn beträgt, wie oben unter A. 2. ausgeführt, 1.158,92 EUR.

Soweit die Beklagte mit der Anschlussberufung vorträgt, der entgangene Gewinn betrage nur 209,68 EUR ist die entsprechende Berechnung nicht zutreffend. Die Differenz ergibt sich aus den von der Beklagten fehlerhaft angenommenen mit dem Miettaxi gefahrenen Kilometern, die sie der Berechnung der Betriebskostenersparniss zu Grunde liegt. Dass das Miettaxi nach der Berechnung anhand der von der Klägerin mitgeteilten Durchschnittswerte lediglich 4.607,32 km und nicht die von der Beklagten angenommenen 11.669 km zurückgelegt hat, ist oben unter A.2.b) ausgeführt.

Ebenfalls keinen Erfolg hat die Beklagte, soweit sie sich darauf beruft, der entgangene Gewinn sei auf den nach ihrer Auffassung nur erforderlichen Zeitraum von 27 Tagen umzurechnen. Wie oben unter A.4. dargelegt, hält der Senat eine Beschränkung des Zeitraumes für welchen der entgangene Gewinn zu zahlen ist, nicht für begründet.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die prozessualen Nebenentscheidung auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

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