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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 12 U 296/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Möglichen psychoreaktiven Unfallfolgen muss das Gericht auch dann nicht von Amts wegen nachgehen, wenn dafür im orthopädischen Gutachten Vermutungen geäußert werden, sondern nur dann wenn der Kläger derartiges ausdrücklich behauptet und seinen Anspruch unter Beweisantritt darauf stützt. War der Klägerin aufgrund fachärzlicher Behandlung bereits in erster Instanz eine unfallbedingte reaktive Depression bekannt, kann ein erst im Berufungsverfahren gestellter Antrag auf Einholung eines Facharztes für Psychiatrie gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 20% ist grundsätzlich kompensierbar (vgl. BGH VersR 1965, 461); entsprechendes gilt für eine Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit um 5%.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 296/03

verkündet am : 13. Oktober 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2005 durch den Richter am Kammergericht Hinze als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 8. Oktober 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 139/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6089,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 3.589, 28 EUR seit dem 6. Juni 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus dem Verkehrsunfall vom 13. März 1999 auf der in Berlin gelegenen Kreuzung Waidmannsluster Damm/Hermsdorfer Damm entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die am 27. November 2003 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 29. Januar 2004 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 28. Oktober 2003 zugestellte Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2003, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, soweit diese durch das angefochtene Urteil abgewiesen worden sind.

Sie beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts und macht geltend, das Landgericht hätte nicht zu ihren Lasten entscheiden dürfen, ohne zuvor weitere Zusatzgutachten eines HNO-Sachverständigen sowie eines Sachverständigen für Psychiatrie eingeholt zu haben. Anhaltspunkte für die Einholung derartiger Gutachten hätten sich für das Landgericht aus dem erstinstanzlichen Vorbringen ergeben. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 hat die Klägerin behauptet, sie habe lange Zeit nach dem Unfall eine so massive depressive Verstimmung erlitten, dass sie den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Vnnnn Lnnnnn aufgesucht habe. Erst auf Grund dessen Behandlung sei ihr bewusst geworden, dass von ihr geklagte psychische Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Ergänzend bezieht sie sich zum Beweis dafür, dass psychische Beeinträchtigungen nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hätten vorgetragen werden können auf ein Attest der Praxisgemeinschaft Dr. Snnnn vom 22. August 2005 (Bl. 239 d. A.).

Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens macht die Klägerin geltend, die Schlussfolgerung des Landgerichts das eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % kompensierbar seien sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen im Zeitraum vom 18. bis 25. Januar 2000 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % bestand, ohne dass das Landgericht ihr soweit einen Verdienstausfallschaden zugesprochen hat.

Weiter beanstandet die Klägerin, dass das Landgericht für die Zeit ab dem 13. Juni 2000 einen Haushaltsführungsschaden verneint hat. Hinsichtlich des geltend gemachten Überziehungskredits trägt die Klägerin vor, ihr hätte jedenfalls ab dem 26. Mai 2000 einen Schadensersatz in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % zugestanden. Hinsichtlich der Fahrtkosten sowie eines Teiles des geltend gemachten Verdienstausfallschadens von 4.490,67 EUR hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.

Im Oktober 2004 befand sich die Klägerin unstreitig 5 Tage in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr im linken Knie eine Schraube zur Stabilisierung eingesetzt. Diese wurde im April des Jahres 2005 ambulant entfernt. In der Zeit vom 24. Januar 2005 bis 14. Februar 2005 befand sich die Klägerin - jedenfalls auch - zur Behandlung der unfallbedingten Verletzungen in stationärer Behandlung in der Kurparkklinik in Bad Nauheim.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 8. Oktober 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 24 O 139/02 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin (weitere) 26.314, 31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2002 zu zahlen,

die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von noch (weiteren) 6.500,00 EUR zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den gesamten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 13. März 1999 durch den Versicherungsnehmer der Beklagten Bnn am 13. März 1999 in 13509 Berlin, Waidmannsluster Damm/Hermsdorfer Damm noch entstehen würden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass die Klägerin in erster Instanz weder unfallbedingte psychoreaktive depressive Verstimmungen noch eine traumatisch bedingte psychische Störung behauptet und unter Beweis gestellt habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Feststellungsantrages sowie des verlangten Schmerzensgeldes teilweise Erfolg.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Ergebnis unbegründet.

A) Sachschaden

Ein über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 3.589, 28 EUR hinaus gehender Anspruch auf Erstattung eines Sachschadens steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Zwar kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es den von der Klägerin geltend gemachten Verdienstausfallschaden in vollem Umfang als unbegründet angesehen hat und auch einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für einen Überziehungskredit vollständig abgewiesen hat. Unter Berücksichtigung eines Rechenfehlers des erstinstanzlichen Urteils zu Lasten der Beklagten ergibt sich jedoch letztlich kein weitergehender Zahlungsanspruch.

1. Verdienstausfallschaden

Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P---- von den dort angegebenen Werten bzgl. der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ausgegangen. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Ergänzend weist es auf Folgendes hin:

a)

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das Landgericht hätte ein ergänzendes Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie einholen müssen. Auch in zweiter Instanz bedurfte es der Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens nicht.

Möglichen psychoreaktiven Unfallfolgen muss das Gericht nicht von Amts wegen nachgehen, sondern nur dann, wenn die klagende Partei dies ausdrücklich behauptet und ihren Anspruch unter Beweisantritt darauf stützt (Senat, NJW, 2877; Revision nicht angenommen: Beschluss vom 23. Mai 2000 - VI ZR 378/99 -).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH in NZV 2000, 121, 122. Dort war ein entsprechender Antrag ausdrücklich gestellt worden. Hier hat die Klägerin in erster Instanz psychoreaktive Unfallfolgen schriftsätzlich weder behauptet noch unter Beweis gestellt. In der von der Klägerin im Termin vom 27. Mai 2003 überreichten Stellungnahme des Prof. Dr. Ennn vom 23. Mai 2003 wird die Möglichkeit psychoreaktiver Folgen des Unfalls allenfalls beiläufig erwähnt. Auch in der Stellungnahme des Prof. Dr. Ennn vom 11. September 2003 wird lediglich die Möglichkeit posttraumatischer psychogener Schädigungsmuster angesprochen und in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, es bedürfte einer Fachbegutachtung bzgl. eines Kausalzusammenhangs. Es fehlt aber jedenfalls an einem entsprechenden Beweisantritt der Klägerin.

b)

Auch in zweiter Instanz ist ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie nicht einzuholen, denn die Voraussetzungen, unter denen ein derartiger Beweisantritt der Klägerin nach § 531 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zugelassen werden könnte, können nicht festgestellt werden.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 behauptet, ihr sei erst auf Grund der Behandlung durch den Facharzt für Psychiatrie Dr. Vnnnn Lnnnnn bewusst geworden, dass von ihr geklagte psychische Beschwerden im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall stehen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Inhalt des Attests vom 10. Mai 2005 (Bl. 234 d. A.) hat die Behandlung durch den Dr. Lnnnnn erst am 9. März 2004 begonnen. Im Widerspruch dazu hat die Klägerin aber bereits mit der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2004 psychische Folgen als Unfallschäden vorgetragen. Die Möglichkeit psychischer Unfallfolgen muss der Klägerin also bereits vor dem Beginn der Behandlung durch Dr. Lnnnnn bewusst gewesen sein. Anders lässt sich auch nicht erklären, dass die Klägerin geltend macht, das Landgericht hatte bereits in erster Instanz Anlass gehabt zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Dass die Klägerin bereits in erster Instanz dazu in der Lage gewesen wäre, psychische Beeinträchtigungen als Unfallfolgen konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen ergibt sich darüber hinaus auch aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. August 2005 vorgelegten Attest des Facharztes für Neurologie Wnnnn Mnn vom 22. August 2005. Danach ist die Klägerin in der Zeit vom November 2000 bis Februar 2002 wegen der Unfallfolgen ärztlich behandelt worden. Zur damaligen Zeit habe auch eine unfallbedingte reaktive Depression bestanden, die jedoch nicht über das bei derartigen Unfällen übliche Maß hinaus gegangen sei und auch nicht speziell therapiert werden musste. Der Klägerin war also auf Grund der Behandlung durch den Facharzt für Neurologie Wolfgang Mnn spätestens im Februar 2002 bekannt, dass eine unfallbedingte reaktive Depression bestand. Sie wäre daher dazu in der Lage gewesen, vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 27. Mai 2003 psychoreaktive Unfallfolgen konkret vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Dies hat sie versäumt.

c)

Entgegen der Ansicht der Klägerin war das Landgericht auch nicht verpflichtet, das Gutachten eines HNO-Facharztes einzuholen.

Soweit der behandelnde Arzt Prof. Dr. Ennn in seiner von der Klägerin in erster Instanz eingereichten Stellungnahme vom 3. Mai 2003 ausführt, seiner Meinung nach hätte eine Zusatzbegutachtung auf HNO-ärtzlichem Fachgebiet veranlasst werden müssen hat der Sachverständige Dr. Pnnn in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juli 2003 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, durch die behandelnde HNO-Klinik des Unfallkrankenhauses Berlin seien keine neuen bildgebenden oder klinischen Befundbilder mitgeteilt worden, die einer zusätzlichen Bewertung bedurft hätten. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Klägerin auch in zweiter Instanz nicht erhoben.

d)

Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, dass der Sachverständige Dr. Pnnn die von ihr erlittenen Verletzungen als HWS-Trauma ersten Grades eingestuft hat und nicht als eine solche zweiten Grades führt dies schon deshalb nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, weil es für die Frage der nachgewiesenen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder auch der Höhe eines Schmerzensgeldes nicht entscheidend auf die schematische Einordnung einer Verletzung in eine bestimmte Tabelle ankommt, sondern auf die konkret nachgewiesenen Beeinträchtigungen, die sich aus einer unfallbedingten Verletzung ergeben. Dies gilt umso mehr, als die Einstufung von HWS-Verletzungen in unterschiedliche Schweregrade auch unter medizinischen Sachverständigen im Einzelfall äußerst umstritten ist.

e)

Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum von November 1999 bis 17. Januar 2001 sowie ab dem 26. Januar 2001 zutreffend verneint, da in diesen Zeiträumen die von der Klägerin nachgewiesene Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit maximal 20 % betragen hat. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % grundsätzlich kompensierbar ist (vgl. BGH VersR 1965, 461).

f)

Allerdings hat das Landgericht verkannt, dass die Klägerin nach den von ihm getroffenen Feststellungen im Zeitraum vom 18. Januar bis 25. Januar 2000, also für 7 Tage, zu 100 % arbeitsunfähig war.

Auf der Grundlage des von der Klägerin behaupteten monatlichen Verdienstausfallschadens von 772, 46 EUR netto ergibt sich für den fraglichen Zeitraum ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 180, 24 EUR, den die Klägerin grundsätzlich beanspruchen kann.

2. Haushaltsführungsschaden

Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die seit dem 13. Juni 2000 noch nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit um 5 % hinsichtlich der Führung des Haushaltes kompensiert werden kann. Insoweit gilt nichts anderes als für die Minderung der Erwerbsfähigkeit.

3. Finanzierungskosten

Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Kosten von 4.200,00 DM für den Fahrzeugschaden auf Grund der Mahnung vom 8. Mai 2000 im Verzug befand, so dass der Klägerin die gesetzlichen Verzugszinsen zustehen.

Danach ergibt sich folgende Berechnung

vom Landgericht als begründet angesehen:

 Anwaltskosten491,35 EUR
Hometrainer769,00 EUR
Haushaltsführungsschaden bis 13. Juni 20002019,60 EUR
insgesamt3279,95 EUR

Tatsächlich hat das Landgericht der Klägerin aber - wohl auf Grund eines Rechenfehlers - 3.589,28 EUR zugesprochen, also 309,33 EUR mehr als die vom Landgericht für begründet erachteten Positionen ergeben.

Dieser Betrag übersteigt den der Klägerin noch zustehenden Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 18. Januar 2000 bis 25. Januar 2000 (180,02 EUR) zzgl. der geltend gemachten Kreditkosten (28,70 EUR), so dass die weitergehende Zahlungsklage nicht begründet ist.

B) Schmerzensgeld

Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass die von ihr in erster Instanz nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen sowie weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein höheres als das zugesprochene Schmerzensgeld rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der nach Abschluss der ersten Instanz erforderlich gewordenen weiteren Behandlungen, insbesondere bzgl. des linken Knies der Klägerin, sieht das Gericht jedoch ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 1.000,00 EUR als gerechtfertigt an (§ 287 ZPO).

C) Feststellungsantrag

Zu Unrecht hat das Landgericht das Feststellungsbegehren der Klägerin hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden abgewiesen.

Für die Bejahung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO bzgl. künftiger materieller und immaterieller Schäden reicht es in dem hier vorliegenden Fall der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001, 1234; BGH VersR 1976, 291, 292; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rdnr. 8 a m. w. N.).

Unter Berücksichtigung der erheblichen Verletzungen, die die Klägerin insbesondere im linken Knie erlitten hat, ist das Feststellungsbegehren begründet. Dies zeigt sich auch an dem Umstand, dass die Klägerin unstreitig nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Oktober 2004, vom 24. Januar 2005 bis 14. Februar 2005 und nochmals im April 2005 wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen ärztlich behandelt werden musste.

D)

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

E)

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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