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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.05.2001
Aktenzeichen: 12 U 3372/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 831
BGB § 847
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 286
ZPO § 100
ZPO § 713
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer 12 U 3372/00

Verkündet am 21. Mai 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, die Richterin am Landgericht Baara und den Richter am Kammergericht Hinze für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. und 3., die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 15. November 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O 117/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 65 % der Gerichtskosten sowie seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. sowie 48 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3..

Die Beklagten zu 2. und 3. tragen 35 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 52 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 56 % der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. sowie 48 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3..

Die Beklagten zu 2. und 3. tragen 44 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 52 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000,00 DM.

Entscheidungsgründe:

I. Berufung der Beklagten

1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Berufung der Beklagten zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei. Zielrichtung und Gründe des Angriffs müssen kenntlich gemacht werden. Wie weit dabei zu gehen ist, hängt vom Einzelfall ab (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl, § 519 Rdnr. 35 m.w.N.).

Hier haben die Beklagten, wenn auch in knapper Form, zum Ausdruck gebracht, dass und warum sie die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft halten. Allein der Umstand, dass die Beklagten bereits vor Durchführung der Beweisaufnahme Bedenken bezüglich der Glaubwürdigkeit des Zeugen K angemeldet hatten, steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen.

Darüber hinaus haben die Beklagten die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes gerügt und insoweit geltend gemacht, es müsse bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden, dass ein Mitverschulden des Klägers zumindest nicht auszuschließen sei. Berücksichtigt man, dass das Landgericht seine Ausführungen zum Schmerzensgeld in dem angefochtenen Urteil auf 2 - lediglich formelhafte - Sätze beschränkt hat, so können an die Berufungsbegründung keine strengeren Anforderungen gestellt werden.

2. In der Sache hat die Berufung der Beklagten nur teilweise Erfolg.

a. Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten zu 2. und 3. insoweit gegen das angefochtene Urteil, als das Landgericht darin ihre Haftung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 831, 847 BGB ausgesprochen hat.

aa. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass die Beklagten den Entlastungsbeweis für ein verkehrsrichtiges Verhalten des Beklagten zu 1. als Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 2. nicht geführt haben (vgl. zum Entlastungsbeweis Palandt/Thomas, BGB, 60 Aufl., § 831 Rdnr. 20, 23). Hinsichtlich der Beweiswürdigung folgt der Senat den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO) Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufung weist er ergänzend auf Folgendes hin:

§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dies bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber im Prozess gewonnene Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf; so dass er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (statt aller: Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rdnr. 13 m.w.N.).

Das Gericht ist andererseits aber auch verpflichtet, den ihm gewährten Freiraum auszuschöpfen und alle Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung (Parteivortrag, Prozessverhalten, Ergebnis der Beweisaufnähme, Erfahrungssatze sowie beigezogene Akten und Unterlagen) im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen, die unvollständige Beweiswurdigung verstößt gegen § 286 ZPO (BGH NJW RR 1992, 1392 f.). Die leitenden Gründe und wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Urteil darzustellen (BGH NJW 1991, 1894 sowie 3284).

Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht verstoßen. Es hat auch die tragenden Gesichtspunkte für seine Einschätzung nachvollziehbar dargelegt. Die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung dringen nicht durch.

Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Verbundenheit unter Motorradfahrern größer wäre als diejenige unter Lkw-Fahrern und überhaupt Anlass bietet, ihren Erklärungen als Zeugen nicht zu folgen (vgl. zur sog. Beifahrer-Rechtsprechung BGH NJW 1988, 566 = VersR 1988, 416; Senat VM 1985, 53 Nr. 58, wonach es einen Erfahrungssatz auch nicht für Beifahrer gibt, dass diese stets für "ihren" Fahrer aussagen). Mithin bestehen keine Anhaltspunkte für die Vermutung, der Zeuge Kühn, der die Unfalldarstellung des Klägers bestätigt hat, habe sich deshalb zu einer falschen Aussage verleiten lassen, weil er, wie der Kläger, Motorradfahrer ist, wahrend der Zeuge K der, wie der Beklagte zu 1., Lkw-Fahrer ist, und zwar ebenfalls Fall im Betrieb der Beklagten zu 2., als unparteiisch gelten könne.

Zwar spricht auch die Aussage des Fußgängers E als Zeugen in Verbindung mit dem beigezogenen Ampelschaltplan eher für die Unfalldarstellung der Beklagten, weil danach die für den Zeugen E geltende zweite Fußgängerampel (Nr. 37) unmittelbar bzw. 2 bis 3 Sekunden nach dem Unfall grün gezeigt hat. Da die Fußgängerampel Nr. 37, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ab der Sekunde 53 grün zeigt, spricht dies dafür, dass sich der Unfall etwa in der 50 bis 51 Sekunde ereignet hat. Der für den Beklagten zu 1. geltende Linksabbiegerpfeil zeigt jedoch bereits ab der Sekunde 48 für 5 Sekunden grünes Licht. Demnach hätte sich der Unfall 2 bis 3 Sekunden nach Aufleuchten des Linksabbiegerpfeils ereignet. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge E die für den Kläger bzw. den Beklagten zu 1. geltenden Ampeln selbst nicht gesehen hat.

Schätzungen von Zeugen über Zeiten, Entfernungen und Geschwindigkeiten sind nach den Erfahrungen des Senats häufig sehr ungenau. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich der Zeuge E bei seiner Aussage (ca 19 Monate nach dem Unfall) bezüglich der Zeiten nur geringfügig geirrt haben kann, mithin ist ein sicherer Rückschluss auf die Ampelschaltung zum Unfallzeitpunkt nicht möglich. Der Senat folgt dem Landgericht daher darin, dass von einer ungeklärten Ampelschaltung auszugehen ist (§ 286 ZPO).

bb. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt die Unaufklärbarkeit des genauen Unfallgeschehens zur Haftung der Beklagten gemäß § 831 Abs. 1 BGB.

Seit der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Großen Senats in Zivilsachen (BGHZ 24, 21 f.) entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der bei einem Verkehrsunfall Verletzte seiner Beweislast genügt, wenn er die Beschädigung bzw. Verletzung eines der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter durch den Verrichtungsgehilfen des Halters nachweist, die Beweislast für verkehrsrichtiges Verhalten des Verrichtungsgehilfen trifft den Geschäftsherrn (BGHZ 24, 21 f.; BGH NJW RR 1987, 1048; BGH NZV 1991, 114; OLG Köln, NZV 1992, 279, 280; Senat, Urteil vom 9. April 2001 - 12 U 8410/99 - Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. 2001, § 16 StVG Rdnr. 12, Palandt/Thomas, a.a.O., § 831 Rdnr. 23 m.w.N.).

Den Entlastungsbeweis des mangelnden Auswahl- und Überwachungsverschuldens nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Beklagten trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil nicht angetreten. Sie haben in keiner Weise dargetan oder unter Beweis gestellt, dass die Beklagte zu 2. ihrer Leitungs- und Überwachungspflicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist (vgl. dazu BGH VersR 1984, 67; NJW 1997, 2756, 2757; Senat, VM 1995, 51, 52 f.; VersR 1999, 504 = NZV 1999, 329 = VM 1999, 11 = DAR 1999, 115 = KG Rep. 1999, 44; OLG Hamm MDR 1998, 1222, 1223).

b. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schaden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.

aa) Bei Verletzungen infolge Verkehrsunfalles wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie - entsprechend der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion - durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeintrachtigung bestimmt. Bei der Bemessung der Höhe ist die besondere Natur des Schmerzensgeldanspruchs zu berücksichtigen. Diese ist vom Gesetzgeber lediglich formal als Schadensersatzanspruch ausgestaltet, seinem Inhalt nach aber jedenfalls nicht ein solcher der üblichen, d.h. auf den Ausgleich von Vermögensschäden zugeschnittenen Art. Immaterielle Schäden betreffen gerade nicht in Geld messbare Güter, wie im Streitfall die körperliche Unversehrtheit des Klägers. Daher lassen sie sich niemals in Geld ausdrücken und kaum in Geld ausgleichen. Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruches hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht auf Heller und Pfennig bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Auch deswegen eröffnet der in § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der von ihm in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss.

bb) Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen Bruch des linken Handgelenks sowie des rechten Schlüsselbeins sowie mehrere Schürfwunden erlitten. Dies führte zu einer Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk bei Fehlstellung des Schulterblattes sowie eine Muskelverschmächtigung des rechten Armes, einer hochgradigen Muskelverschmächtigung im Bereich des Deltamuskels rechts, einer aktilari sparese und Teillehmung des Radialisnervens, einer Einschränkung der Beweglichkeit im Handgelenk sowie weiteren Beeinträchtigungen. Auf Grund der erlittenen Verletzungen ist der Kläger 18 Tage lang stationär im Krankenhaus behandelt worden. Er war für insgesamt 3 Monate arbeitsunfähig und kann sportliche Aktivitäten nur noch in eingeschränktem Maße ausüben.

Diese Verletzungen würden bei voller Haftung der Beklagten ein Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe rechtfertigen.

So hat das LG Wiesbaden (in ZSS 1989, 297) im Fall einer Schlüsselbeinfraktur rechts und Knieverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,00 DM zugesprochen. Der Geschädigte musste in dem dortigen Fall 11 Tage stationär behandelt werden. Für 30 Tage betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 % und für weitere 7 Monate 20 %.

Eher vergleichbar erscheint die Entscheidung des OLG Nürnberg in DAR 1994, 157. Dort hatte eine 19-jährige Frau eine Schlüsselbeinfraktur mit nachfolgender Fehlstellung der Schulter um 5 cm sowie 20 %-iger Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Schulter als Dauerschaden erlitten. Die Geschädigte wurde 7 Tage stationär behandelt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug für 7 Wochen 100 %, für 4 Monate 50 %, für 3 Monte 30 %, für 3 Monate 20 % und für 12 Monate 10 %. Als Dauerschaden verblieben eine Bewegungseinschränkung sowie eine Sportbehinderung. Darüber hinaus musste die Geschädigte einen Berufswechsel vornehmen. Das OLG Nürnberg hat in diesem Fall 15.000,00 DM als Schmerzensgeld zugesprochen.

Demgegenüber erscheint die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Koblenz bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 15. Aufl., Nr. 861, nicht vergleichbar. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte der Verletzte u.a. einen Oberschenkelbruch rechts, eine Oberarmbruch rechts, einen Spannungspneumothorax rechts mit Bruch der 4., 5. und 6. Rippe, einen Bruch des Mittelhandknochens sowie weitere erhebliche Verletzungen erlitten. Es waren 2 Krankenhausaufenthalte von insgesamt 1 1/2 Monaten erforderlich. Als Dauerschaden verblieben neben Bewegungsbeeinträchtigungen und einer Muskelminderung des rechten Oberschenkels deutlich sichtbare Narben am rechten Knie, an der rechten Hüfte und am rechten Arm. Derart schwerwiegende Verletzungen hat der Kläger im vorliegenden Fall glücklicherweise nicht erlitten.

cc) Allerdings muss sich der Kläger anspruchsmindernd die von seinem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass sich der Geschädigte eine von ihm zu vertretende Sach- oder Betriebsgefahr auch bei einer Haftung des Schädigers wegen Verschuldens anrechnen lassen muss. Die mitwirkende Betriebsgefahr führt auch zu einer Kürzung des Schmerzensgeldanspruches (BGHZ 20, 259, 262; BGHZ 26, 69, 75 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 254 Rdnr. 3 m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass sich die besondere Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers, die in der Instabilität dieses Fahrzeuges begründet liegt (vgl. Hentschel, a.a.O., StVG § 17 Rdn. 7), bei dem streitgegenständlichen Unfall auch ausgewirkt hat. Wäre das Krad nicht bei dem Zusammenstoß umgestürzt, hätte der Kläger nicht die bedauerlichen Verletzungen erlitten, die bei dem Unfall verursacht worden sind.

dd) Demgegenüber braucht sich der Kläger ein Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Unfall nicht anspruchsmindernd zurechnen zu lassen. Die Unaufklärbarkeit des tatsächlichen Unfallgeschehens führt dazu, dass den Beklagten der ihnen obliegende Beweis für ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers nicht gelungen ist.

Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Umstände, insbesondere auch der vom Motorrad des Klägers ausgehenden Betriebsgefahr hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000,00 DM für angemessen.

II. Anschlussberufung des Klägers

Die Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

a. Soweit sich die Anschlussberufung gegen den Beklagten zu 1. richtet, ist das Rechtsmittel gegenstandslos geworden, nachdem dieser seine Berufung zurückgenommen hat.

b. Bezüglich der Beklagten zu 2. und 3. hat die Anschlussberufung des Klägers keinen Erfolg, weil die von ihm erlittenen Verletzungen unter Berücksichtigung der von seinem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr kein höheres Schmerzensgeld rechtfertigen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu I. 2. b. verwiesen werden.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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