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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 12 U 42/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 367 Abs. 1
BGB § 843 Abs. 1 2. Alt.
BGB § 847 Abs. 1 a.F.
BGB § 847 Abs. 1 Satz 1 a.F.
ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 287
ZPO § 307 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2
Zu den Grundsätzen der Bemessung von Schmerzensgeld (hier: 15.000 EUR für erstgradige, nicht verschobene offene laterale Schienbeinkopffraktur links; Luxation am rechten Daumengelenk; Prellungen, Hämatome sowie Schürfwunden im Bereich des Gesäßes und linken Oberschenkels [hüftgelenksnah]; Gesichtsschürf- und Platzwunden. Dauerschäden. Behandlungsdauer insgesamt ca. 7 Monate stationär. MdE zwischen 100 % und 20 % vom 16. 02. 2000 bis 31. 01. 2002.) Bei der Verwertung von Vergleichsentscheidungen, die älter als 10 Jahre sind, ist jedenfalls die allgemeine Geldentwertung zu berücksichtigen.
Kammergericht Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Geschäftsnummer: 12 U 42/05

verkündet am: 04.05.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2006 durch die Richterin am Kammergericht Zillmann als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Januar 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 567/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.774,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2000 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 9.397,31 EUR Schadensersatz nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2000 aus 8.936,03 EUR und aus 461,28 EUR seit dem 23. September 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1) vom 16.2.2000 auf der Bundesallee in Berlin entstehen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 66 %, die Beklagten 34 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages nebst 10 % abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die mit einem am 4. März 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 2. März 2005 eingelegte und mit einem am 6. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 4. Februar 2005 zugestellte und am 19. Januar 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich eines weiteren von ihm begehrten Schmerzensgeldes, sowie hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes, soweit er Haushaltsführungsschaden, Mehraufwendungen für einen Umzug und entgangene Arbeitsvergütung betrifft. Zudem begehrt der Kläger mit der Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass festgestellt wird, dass die Beklagten verpflichtet seien, gegenwärtige und zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen.

Der Kläger trägt vor:

Das Landgericht habe bei der Bemessung des ihm zustehenden Schmerzensgeldes sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Vergleichsentscheidungen, die das Landgericht für die Festsetzung des Schmerzensgeldes herangezogen habe, seien fehlerhaft ausgewählt, da die jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalte mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar seien. Das Landgericht habe lediglich Entscheidungen ausgewählt, in denen die Geschädigten Knieverletzungen erlitten hätten. Damit habe es die übrigen ihm entstandenen Verletzungen insbesondere an der Hüfte übergangen. Auch die dauerhaft eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit eines Daumens finde in den angezogenen Entscheidungen keine Entsprechung. Die Knieverletzung des Klägers sei zudem gravierender gewesen.

Weiterhin habe das Landgericht den vorzunehmenden Indexausgleich außer Acht gelassen, da die herangezogenen Entscheidungen fast alle aus der Zeit vor 1990 stammten, nur zwei Entscheidungen seien jüngeren Datums gewesen. Außerdem habe das Landgericht bei der Ermessensentscheidung die zögerliche Regulierungspraxis der Beklagten nicht erhöhend für das Schmerzensgeld beachtet und sich mit den von ihm auf den Seiten 24 bis 27 seiner Klagebegründung vom 25. September 2002 angeführten Vergleichsentscheidungen nicht auseinander gesetzt.

Insgesamt sei deshalb ein Schmerzensgeld von zumindest weiteren 32.725,84 EUR zusätzlich zu dem durch das Landgericht zuerkannten Betrag angemessen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Das Landgericht habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass es davon ausgehen werde, der Kläger habe den Umfang der bis zum Schadenseintritt tatsächlich geleisteten Hausarbeit nicht ausreichend dargelegt und keine ausreichenden Ausführungen zu seinem Haushalt gemacht.

Soweit das Landgericht bei der Frage der dem Kläger entgangenen Arbeitsvergütung meinte, der Kläger habe zu dem Vertragschluss mit dem Zeugen Hnnnnn nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, habe es die Rechte des Klägers verletzt. Dabei habe es sich einerseits wiederum um eine Überraschungsentscheidung gehandelt, die zudem in der Sache unzutreffend sei. Er habe im Einzelnen vorgetragen, welche Arbeiten er für den Zeugen habe ausführen sollen. Das Landgericht hätte den angebotenen Beweis erheben müssen, zumal die Beklagten sein Vorbringen nur mit knapp formulierten Vermutungen bestritten hätten.

Nachdem der Kläger mit der Berufung zunächst für den Zeitraum vom 16. Februar bis 27. Juni 2000 einen Betrag in Höhe von 4.218,87 EUR und für den Zeitraum vom 7. März bis 9. Juli 2001 einen Betrag in Höhe von 3.491,48 EUR, insgesamt mithin 7.710,35 EUR als Haushaltsführungsschaden geltend gemacht hatte, begehrt er nunmehr lediglich noch einen Betrag von insgesamt 5.996,89 EUR, wobei sich die für die einzelnen, nunmehr differierenden Zeiträume geltend gemachten Beträge aus der Tabelle auf Seite 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 29. März 2006 ergeben. Insoweit wird auf Bl. 66 Bd. II der Akten verwiesen.

Eine weitere Rechtsverletzung liege in der Abweisung der Klage bezüglich des Feststellungsantrages. Auch hier habe das Landgericht überraschend die Klage abgewiesen, was auch inhaltlich falsch sei, da er ausreichend dazu vorgetragen habe, dass weitere Schäden jedenfalls möglich seien, was für eine Feststellung ausreichend sei.

Schließlich habe das Landgericht die seitens der Beklagten zu 2) vorgenommenen Zahlungen entgegen seinem Vortrag fehlerhaft verrechnet und § 367 Abs. 1 BGB ignoriert.

Nachdem der Kläger die Berufung hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 1.713,46 EUR betreffend den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

das am 19. Januar 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 24 O 567/02 - abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.7.2000 zu zahlen,

2. an den Kläger weitere 23.211,43 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, davon für einen Teilbetrag von 19.719,95 EUR seit dem 20.7.2000 und für einen Teilbetrag von 3.491,48 EUR seit dem 23.9.2001,

sowie

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1) vom 16.2.2000 auf der Bundesallee in Berlin entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten haben den Anspruch bezüglich des Schadensersatzes für Mehraufwendungen für einen Umzug in der Berufungsinstanz in Höhe von 1.282,68 EUR anerkannt, soweit er die Positionen 2 bis 10 auf den Seiten 33 und 34 der Klageschrift betrifft und beantragen im Übrigen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen im Übrigen geltend, dass der Kläger sowohl bezüglich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Unfall, als auch zu seiner beruflichen Entwicklung und Tätigkeit nicht ausreichend vorgetragen habe.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes sei nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Landgerichts von dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens abweiche, wonach die zentrale Unfallverletzung des Klägers in einer nicht verschobenen, erstgradigen offenen lateralen Schienbeinkopf-Fraktur links bestanden habe. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sei nicht der Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs des Klägers maßgeblich.

Soweit der Kläger die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens begehre, sei das Urteil des Landgerichts ebenfalls zutreffend. Insbesondere sei nicht erkennbar, weshalb der Kläger nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit am 27. Juni 2000 noch weiter in der Führung seines zudem nicht in ausreichendem Maße beschriebenen Haushaltes eingeschränkt gewesen sein solle. Der Kläger habe zudem nicht berücksichtigt, dass er sich insgesamt 55 Tage in stationärer Behandlung befunden habe, weshalb er für diesen Zeitraum einen Haushaltsführungsschaden nicht geltend machen könne.

Der durch den Kläger schließlich geltend gemachte Verdienstausfall scheitere bereits daran, dass schon aus den seitens des Klägers vorgelegten Schreiben des Zeugen Hnnnnn vom 17.4. 2000 und 6.10.2000 ersichtlich sei, dass das Vorhaben tatsächlich nie verbindlich und vertraglich festgelegt und vereinbart gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen Mnnn Hnnnnn . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. April 2006 verwiesen.

II.

A. Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.

1. Hinsichtlich der durch einen Umzug des Klägers entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.282,68 EUR haben die Beklagten die Schadensersatzforderung anerkannt, weshalb sie gemäß § 307 Abs. 1 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen waren.

Soweit der Kläger hier noch weitere Kosten in Höhe von 593,10 EUR für die Miete seiner alten Wohnung geltend macht, erstreckt sich das Anerkenntnis der Beklagten auf diese Position ausdrücklich nicht.

Die Berufung ist insoweit auch nicht begründet, da der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, weshalb die Miete für die alte Wohnung in der geltend gemachten Höhe unfallbedingt anfiel, ohne den Unfall von ihm jedoch nicht hätte gezahlt werden müssen. Zwar trägt der Kläger mit der Berufung vor, er habe seinen Umzug in die neue Wohnung für den Zeitraum vom 20. bis 22. Februar 2000 - mit der Klage hatte der Kläger hierzu vorgetragen, es habe sich um den Zeitraum 18. bis 20. Februar 2000 gehandelt - geplant und diesen Umzug nunmehr verschieben müssen. Damit ist jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Kläger auch ohne den Unfall für den Monat März 2000 für die alte Wohnung nicht noch Miete hätte zahlen müssen, da er diese erst später renoviert hätte. Im Übrigen trägt der Kläger auch nicht vor, wie sich der geltend gemachte Betrag von 593,10 EUR zusammensetzt und auf welchen Zeitraum er sich bezieht.

2. Nur teilweise erfolgreich wendet sich der Kläger gegen die angegriffene Entscheidung, soweit das Landgericht ihm ein weiteres Schmerzensgeld versagt hat.

Dem Kläger steht auf Grund der bei dem von dem Beklagten zu 1) verschuldeten Unfall vom 16. Februar 2000 erlittenen Verletzungen und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen gemäß § 847 Abs.1 BGB a.F. ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000,- EUR zu.

a. Das Landgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zunächst zutreffend auf dessen Doppelfunktion abgestellt und die von der Rechtsprechung hierzu herausgearbeiteten Grundlagen umfassend dargestellt.

Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlungen, der Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.

Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie - entsprechend der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion - durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt.

Der Schmerzensgeldanspruch ist vom Gesetzgeber lediglich formal als Schadensersatzanspruch ausgestaltet, seinem Inhalt nach aber jedenfalls nicht ein solcher der üblichen Art, das heißt auf den Ausgleich von Vermögensschäden zugeschnittenen. Immaterielle Schäden betreffen gerade nicht in Geld messbare Güter, wie im Streitfall die körperliche Unversehrtheit des Klägers. Daher lassen sie sich niemals in Geld ausdrücken und kaum in Geld ausgleichen. Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht exakt bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Auch deswegen eröffnet der in § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der von ihm in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss (Senat, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 12 U 2094/94 - VM 1995, 44 Nr. 60).

b. Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend auf die bei Hacks, Ring, Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl., aufgeführten Entscheidungen Nr. 2043, 2048, 2066, 2075, 2100 und 2110 Bezug genommen. Bei der Zitierung der Entscheidung 2225 handelt es sich offensichtlich, wie auch die Berufung vermutet, um eine versehentlich herangezogene, da diese eine Halswirbelsäulenverletzung betrifft.

Die übrigen Entscheidungen betreffen vergleichbare Verletzungen mit vergleichbaren Einschränkungen, was die Dauer der Behandlung, die Erforderlichkeit von Operationen, die Einschränkung in der Beweglichkeit sowie die verbleibenden Dauerschäden angeht.

Teilweise lagen, wie bspw. in der Entscheidung Nr. 2043 keine weiteren Verletzungen neben der Knieverletzung vor, wobei hier jedoch entscheidend zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Verletzten um eine Sportlehrerin handelte, die unter einer Einschränkung in der sportlichen Aktivität sicherlich wesentlich mehr zu leiden hat, als andere Menschen. Damit wird das Fehlen zusätzlicher Verletzungen sozusagen ausgeglichen, so dass auch diese Entscheidung richtigerweise heranzuziehen war. Bei der Entscheidung Nr. 2048 lagen multiple Knieverletzungen vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich dort um einen zum Unfallzeitpunkt erst 17-jährigen Mann handelte, was sich auch auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirkt. Auch diese Entscheidung ist vergleichbar. Gleiches gilt für die Entscheidung Nr. 2066, in der ebenfalls ein 17- jähriger Mann betroffen war. In der Entscheidung Nr. 2075 bestand noch 1 1/2 Jahre nach dem Unfall Arbeitsunfähigkeit, wobei die Verletzungen auch hier nicht auf eine "einfache" Knieverletzung beschränkt waren. Bei der durch das Landgericht herangezogenen Entscheidung Nr. 2100 lagen neben verschiedenen Knieverletzungen auch eine Gehirnerschütterung, eine Schädelprellung, ein Brusthämatom sowie Gesichtsschnittwunden vor. Zudem war eine 23-jährige Frau betroffen, der eine mögliche Teil- oder Totalentfernung der Kniescheiben in der Zukunft drohte. Auch diese Entscheidung betraf mithin einen Fall, der in der Schwere und der Auswirkungen der Verletzungen mit den durch den Kläger erlittenen vergleichbar ist.

Neben den durch das Landgericht genannten Entscheidungen sind noch die Entscheidungen Nr. 2058, 2068 und 2070 zu nennen, die ebenfalls zum Vergleich herangezogen werden können und in welchen die zuerkannten Schmerzensgeldbeträge vergleichbar sind.

In der Entscheidung Nr. 2058 lagen neben einer offenen Knieverletzung noch eine Gehirnerschütterung, eine linksseitige Radiusfraktur der Hand, eine Oberschenkelquerfraktur und eine Beckenkammerfraktur vor, die eine 45-tägige stationäre Behandlung erforderten. Eine arthritische Veränderung im Knie mit weiteren Gebrauchseinschränkungen war möglich. In der Entscheidung Nr. 2068 erlitt der Geschädigte eine erhebliche Oberschenkelfraktur sowie Verletzungen im Bereich des Knies und Unterschenkels und war 14 Monate arbeitsunfähig. Er hatte auf Dauer eine Verkürzung des rechten Beines zu erleiden und die dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug 20 %. Auch hier war ein Betrag von 12.500,- EUR zuerkannt worden. In der Entscheidung Nr. 2070 schließlich lag ebenfalls eine Schienbeinverletzung vor, sowie ein Abriss des Außenbandes des Sprunggelenks und dessen Fraktur. Die 19-jährige Frau hatte drei Operationen zu erdulden und es zeigte sich eine posttraumatische Arthrose mit Verschlimmerungstendenz. Auch hier wurden 12.500,- EUR Schmerzensgeld zuerkannt. Es handelte sich bei den zitierten Entscheidungen um solche aus den Jahren 1985, 2000 und 1995.

Die seitens des Landgerichts herangezogenen Entscheidungen waren mithin durchweg geeignet, ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,- EUR für die durch den Kläger erlittenen Verletzungen zu begründen.

c. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidungen Nr. 2373, 2565, 2578 und 2596 berufen will, ist dem entgegenzuhalten, dass in diesen Fällen zum Teil erheblichere Verletzungen und spezielle Umstände festzustellen sind, die die Zuerkennung eines im Vergleich höheren Schmerzensgeldes von 20.000,- bzw. 30.000,- EUR nachvollziehbar machen.

Der erste Fall Nr. 2373 des OLG Düsseldorf vom 8.12.1986 betraf eine 38-jährige Lehrerin, die eine Kniescheibenfraktur und einen Ausbruch eines Teils der linken Hüftgelenkspfannne erlitt, was zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % führte, wobei eine chronische Deformation des Hüftgelenks, eine beginnende Coxarthrose mit Verschlechterung und Narben am Oberschenkel verblieben. Außerdem war die dort Geschädigte durch Beschwerden in ihrem Sexualleben beeinträchtigt.

Der zweite Fall des LG Dortmund, Nr. 2565, betraf eine 29-jährige Frau, die nach einer Oberschenkelfraktur und einer offenen Fersenbeinfraktur mit Rotation des Fersenbeins um 180° dauerhaft orthopädisches Schuhwerk tragen muss, deren eines Bein um 2 cm verkürzt ist und die deshalb keinen Sport mehr treiben konnte. Die stationäre Behandlungsdauer betrug dort 5 Monate.

Im Fall Nr. 2578 des LG Münster war ein 22-jähriger Mann betroffen, der ebenfalls eine Beinverkürzung, einen Beckenschiefstand, Bewegungseinschränkungen und ein Dauerhinken nach einer Hüftkopffraktur mit folgender Hüftnekrose erlitt, wegen derer er insgesamt 10 Wochen im Krankenhaus und sieben Wochen in einer Rehabilitationsklinik verbringen musste. Eine weitere Erneuerung des künstlichen Hüftgelenks war bereits abzusehen.

In dem Fall Nr. 2596 des OLG Koblenz handelte es sich um einen 16-jährigen Auszubildenden, der vier Monate im Krankenhaus verbrachte, und dem danach keine altersbedingte sportliche Betätigung mehr möglich war. Außerdem lag bei ihm eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu 30 % vor.

Keine dieser Entscheidungen ist mithin mit dem Fall des Klägers vergleichbar.

d. Zuzustimmen ist der Berufung jedoch, soweit sie geltend macht, dass Landgericht hätte im Hinblick auf das Alter der herangezogenen Entscheidungen eine Anpassung der Höhe des Schmerzensgeldes wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung und die gestiegenen Lebenskosten, so genannte Indexanpassung, vornehmen müssen.

Eine solche Anpassung kommt zwar nicht bereits bei jeder zeitlich früheren Vergleichsentscheidung in Betracht. Wenn jedoch, wie vorliegend, die herangezogenen Entscheidungen älter als zehn Jahre sind, ist die allgemeine Geldentwertung zu berücksichtigen (siehe hierzu bereits Senat, Urteil vom 15. März 2004 - 12 U 333/02 - KGR 2004, 356 = VRS 106, 419 = NZV 2004, 473 = VersR 2004, 1569; Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 2139/00 - NZV 2002, 230 = KGR 2002, 98; KG, Urteil vom 29. Juli 2004 - 8 U 54/04 - KGR 2004, 510).

Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die durch das Landgericht herangezogenen Entscheidungen teilweise aus dem Jahr 1990 und früheren Jahren stammen.

Unter Berücksichtigung dessen erscheint es angemessen, das dem Kläger zuzusprechende Schmerzensgeld für den am 16. Februar 2000 erlittenen Unfall auf insgesamt 15.000,- EUR festzusetzen.

Da der Kläger einen Betrag von 10.225,84 EUR und 2.000,- EUR, insgesamt mithin 12.225,84 EUR von der Beklagten zu 2) bereits erhalten hatte und das landgerichtliche Urteil hinsichtlich eines weiteren zugesprochenen Betrages von 274,16 EUR rechtskräftig ist, war dem Kläger noch ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- EUR, insgesamt mithin 2.774,16 EUR zuzusprechen.

Soweit der Kläger hierzu meint, die Zahlung der Beklagten zu 2) vom 22. Februar 2002 in Höhe von 2.000,- EUR auf rückständige Zinsen verrechnen zu können, ist bereits das Landgericht dem zutreffend nicht gefolgt. Dabei kann es dahinstehen, ob das Landgericht richtigerweise davon ausgehen konnte, dass die Beklagte die Zahlung zu ihrer freien Verrechnung vornehmen wollte. Der Kläger übersieht nämlich bei seinem Einwand, die Zahlung sei zunächst auf die in der Zeit seit dem 20.7.2000 angefallenen Zinsen zu verrechnen, dass er seit diesem Zeitpunkt eine Verzinsung sowohl der Schmerzensgeldforderung, als auch des weiteren Schadensersatzes mit den Klageanträgen zu 1) und 2) begehrt. Sind diese Zinsen mithin Teil der Klageforderung, so können sie nicht daneben durch die von dem Kläger dargelegte Verrechnung mit der Zahlung von 2.000,- EUR getilgt werden. Der Kläger hätte mithin, soweit er von einer Verrechnung der fraglichen Zahlung auf die seit dem 20. Juli 2000 angefallenen Zinsen ausgehen wollte, dies in seinen Klageanträgen berücksichtigen müssen.

3. Ebenfalls teilweise Erfolg hat die Berufung, soweit der Kläger einen Haushaltsführungsschaden weiter verfolgt. Dem Kläger steht ein solcher jedoch nur in Höhe von insgesamt 995,82 EUR gegen die Beklagten zu.

a. Das Landgericht hat zunächst zutreffend angeführt, dass der Kläger erstinstanzlich nicht ausreichend dazu vorgetragen hatte, dass und welche Hausarbeiten, die er vor dem Unfall in seinem Haushalt durchzuführen pflegte, er nunmehr nicht mehr auszuüben in der Lage war. Dabei hat das Landgericht auch richtige Ausführungen dazu gemacht, dass es zunächst dem Kläger oblag vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Hausarbeiten er als Alleinstehender tatsächlich ausgeführt hat. Allein der Verweis auf die entsprechenden Tabellen bei Schulz-Borck-Hofmann, Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage, ist hierfür allein nicht ausreichend, weil grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen ist.

Das Landgericht hätte den Kläger jedoch gemäß § 139 Abs.1 ZPO auf sein insoweit nicht ausreichendes Vorbringen hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, seinen Vortrag gegebenenfalls zu ergänzen. Ein solcher Hinweis ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht erfolgt und den Akten auch nicht zu entnehmen, weshalb der Kläger sein Vorbringen hierzu in der Berufungsinstanz ergänzen konnte, § 531 Abs.2 Nr.2 ZPO.

b. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung nunmehr vorträgt, er habe vor dem Unfall seinen Haushalt allein geführt, Einkäufe getätigt, sich drei Mahlzeiten am Tag bereitet, das Geschirr gewaschen, regelmäßig seine Wohnung gesäubert, die Wäsche gewaschen und die Wohnung und das Inventar Instand gehalten, ist dies grundsätzlich ausreichend, anhand der einschlägigen Tabellen die erforderlich Zeit für die Arbeiten im Haushalt zu schätzen (§ 287 ZPO).

Soweit der Kläger jedoch meint, ohne näheres Vorbringen zu weiteren Einzelheiten sei grundsätzlich von dem in Tabelle 8 sich jeweils ergebenden Haushaltstyp und der entsprechenden Arbeitszeit für den Haushalt auszugehen, ist dies nicht zutreffend. Die Tabelle 8 stellt eine statistische Erfassung der nach ausgewerteten Erhebungen von den einzelnen dort aufgeführten Personengruppen tatsächlich ausgeführten Arbeiten im Haushalt dar. Der Kläger übersieht, dass deren Übertragbarkeit auf jeden Haushalt jedenfalls ohne Vorbringen dazu, dass auch in dem zu bewertenden Fall entsprechende Arbeiten durchgeführt wurden, keinesfalls automatisch gegeben ist, sondern jedenfalls durch geeignetes Vorbringen zur Art des Haushalts und den ausgeführten Arbeiten zu konkretisieren ist.

Einschlägig ist im vorliegenden Fall deshalb vor allem die Tabelle 1 bei Schulz-Borck-Hofmann, aaO., die den Arbeitszeitbedarf unter Berücksichtigung von vier unterschiedlichen Verhaltensalternativen, die sich auf die Art der durchgeführten Haushaltsarbeiten und den jeweils betriebenen Aufwand beziehen, je nach Größe des Haushalts darstellt (vgl. zu deren Anwendbarkeit auch Senat, Urteil vom 16. Januar 1997, 12 U 6048/95).

So ist bspw. für einen reduzierten 2-Personen-Haushalt in der ersten Verhaltensalternative ein Wochenbedarf von 18,8 Stunden angegeben. Dabei wird gemäß Tabelle 1a unterstellt, dass eine Küche von 10 qm, ein Essraum von 10 qm, ein Badezimmer mit 3 qm, ein Schlafzimmer mit 15 qm und ein Wohnzimmer mit 20 qm vorhanden sind.

Bereits dies ist ausweislich des eingereichten Mietvertrages des Klägers nicht der Fall. Es handelt sich bei der von ihm bewohnten Wohnung vielmehr um eine Einzimmerwohnung mit Küche und einer Größe von insgesamt 28 qm. Über ein Badezimmer verfügt die Wohnung nicht, vielmehr sind lediglich eine mobile Duschkabine und offenbar eine Außentoilette vorhanden.

Da der Kläger auch auf den Hinweis des Gerichts, dass sein Vorbringen nicht ausreichend ist, von dem statistischen Mittelwert auszugehen, hierzu nichts weiteres vorgetragen hat, ist anhand der vorliegenden Erkenntnisse zu Größe und Art der Wohnung und der von dem Kläger mitgeteilten Einzelheiten zu der Haushaltsführung eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Dass er tatsächlich eine bestimmte Anzahl von Stunden in seinem Haushalt tätig war, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Damit kann lediglich von einem wöchentlichen Arbeitszeitbedarf von 14 Stunden für den Haushalt des Klägers ausgegangen werden, wobei dies sämtliche auszuführenden Arbeiten beinhaltet.

Es steht einem geltend gemachten Anspruch auch nicht entgegen, dass der Kläger allein stehend ist und damit lediglich einen Ein-Personen-Haushalt führt. Auch dem Alleinstehenden steht ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens grundsätzlich zu (Senat, Urteil vom 17. April 2003, 12 U 61/02; BGH, Urteil vom 18.2.1992, NJW-RR 1992, 792).

c. Der Ersatzanspruch besteht, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, auch, wenn der Kläger eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt hat. Hier ergibt sich der Ersatzanspruch nicht aus den tatsächlichen Aufwendungen sondern dem Betrag, den der Geschädigte für eine Haushaltshilfe hätte zahlen müssen. Insoweit kann jedoch, worauf das Landgericht ebenfalls hingewiesen hat, nur der Teil der Arbeitszeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen, der von einer Hilfskraft hätte übernommen werden müssen, um die Behinderung bei der Durchführung der Hausarbeit auszugleichen.

Dabei ist die sozialversicherungsrechtlich relevante Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht notwendig mit der Einschränkung der Tätigkeiten im Haushalt gleichzusetzen. Hier kann jedoch auf die aus den Tabellen Dr. Reichenbach/Dr. Vogel weiterentwickelte Tabelle 6 bei Schulz-Borck, Hofmann aaO. zurückgegriffen und anhand dieser die konkrete Beeinträchtigung in der Haushaltsführung gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.

Dies führt hinsichtlich der bei dem Kläger auf Grund des Unfalls eingetretenen Verletzungen von Knie und Daumen zu folgendem Ergebnis:

Im Zeitraum vom 7. April 2000 bis zum 15. Juni 2000 kann im Hinblick auf die bei dem Kläger gegebene fehlende Belastbarkeit des Knies, die Erforderlich der Verwendung einer Gehstütze und die nur eingeschränkte Nutzbarkeit des rechten Daumens eine Einschränkung von 40 % angenommen werden. Die sich aus der angeführten Tabelle ergebenden Werte der Einschränkungen bei einem Daumenverlust, für Arbeiten wie Wäsche, Reinigung, Pflege und Instandhaltungsarbeiten zu 30 %, sowie bei einer Kniegelenksversteifung für Putzen, Aufräumen und Raumreinigung von ebenfalls 30 %, ergeben bei Einschätzung des individuellen Verletzungsbildes des Klägers für diesen Zeitraum die angegebene Einschränkung.

Für den Zeitraum vom 16. Juni 2000 bis zum 27. Juni 2000 kann unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gutachters Dr. Hnnnn und den sich aus der Tabelle 6 ergebenden Zahlen von einer Einschränkung von 25 % ausgegangen werden.

Für den Zeitraum 13. März 2001 bis 27. Juni 2001 kann ebenfalls eine Einschränkung bei der Hausarbeit von 25 % angenommen werden. Nach den Angaben des erstinstanzlichen Sachverständigen in seinem Gutachten litt der Kläger in diesem Zeitraum nach der stationären Metallentfernung und Arthroskopie erneut unter Bewegungsstörungen im Kniegelenk und hatte Restbeschwerden im Kniegelenk. Dies kann unter Heranziehen der Tabelle 6 mit einer Bewegungseinschränkung des Knies gleichgesetzt werden, wonach in Teilen der Haushaltsführung eine Einschränkung von 25 % gerechtfertigt ist.

Für den Zeitraum vom 28. Juni 2001 bis zum 9. Juli 2001 kommt der Sachverständige Dr. Hnnnn zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %, wobei er lediglich noch Restbeschwerden am linken Kniegelenk attestiert. Diese sind ohne näheres Vorbringen hierzu, insbesondere dazu, welche Arbeiten der Kläger auf Grund welcher Beschwerden nicht auszuführen in der Lage war, nicht geeignet, von einer erheblichen haushaltsspezifischen Beeinträchtigung auszugehen.

Soweit der Kläger ebenfalls Ersatz für den Ausfall in der Führung seines Haushalts für die Zeiträume begehrt, in denen er sich in stationärer Behandlung befunden hat, ist das Vorbringen nicht ausreichend davon auszugehen, dass in dieser Zeit überhaupt ein Haushalt zu führen war.

Das Abstellen des Klägers darauf, dass auch in der Zeit seiner Abwesenheit das Lüften der Wohnung sowie die Reinigung oder die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten erforderlich war, ist ohne näheres Vorbringen bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers von im Jahr 2000 zwei Monaten und im Jahr 2001 lediglich 5 Tagen nicht geeignet, hier einen ersatzfähigen Schaden zuzuerkennen.

Hinsichtlich des Zeitraumes vom 27. Juni bis 31. Oktober 2000, in welchem der Kläger selbst in Anlehnung an die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Hnnnn zur Minderung der Erwerbsfähigkeit von einer haushaltsspezifischen Behinderung von 25 % ausgeht, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dieser von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 29. März 2006 berücksichtigte Zeitraum bisher nicht Gegenstand des Rechtsstreits und der Forderungen des Klägers war. Im Übrigen war der Kläger unstreitig lediglich bis zum 27. Juni 2000 krank geschrieben. Weshalb und inwieweit er darüber hinaus an der Haushaltsführung krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, trägt der Kläger nicht vor. Die bloße Übernahme der durch den Sachverständigen festgestellten Sätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt nicht dazu, dass in gleichem Maße von einer haushaltsspezifischen Behinderung auszugehen wäre. Die hier von dem Sachverständigen noch festgestellten Einschränkungen wie Belastungsminderung, Schwellneigung und Muskelminderung um das Knie sowie Restbewegungsstörungen im rechten Daumen und Beschwerden am Oberschenkel können in der Tabelle 6 bei Schulz-Borck, Hofmann unter eine leichte Knieinstabilität eingeordnet werden, die lediglich noch zu einer Beeinträchtigung der für den Kläger einschlägigen Haushaltstätigkeiten von 5 % bis 15 % führt. Eine solche Beeinträchtigung kann jedoch, zumal, wenn der Geschädigte wie vorliegend der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht berufstätig war, ausgeglichen werden. Ob dabei grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Beeinträchtigungen von 20 % und weniger in keinem Fall geeignet sein können, einen Schadensersatzanspruch zu begründen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

Bezüglich der von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 29. März 2006 ebenfalls erstmals berücksichtigten Zeiträume vom 1. November 2000 bis zum 7. März 2001 und vom 10. Juli 2001 bis zum 31. Januar 2002 gilt das eben Gesagte in gleichem Maße. Auch hier ist ohne näheres Vorbringen des Klägers nicht davon auszugehen, dass eine haushaltsspezifische Einschränkung von mehr als 10 % vorliegt, die ausgeglichen werden kann und ohne näheres Vorbringen keinen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsschadens begründet.

d. Damit ergibt sich für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens bei Zugrundelegen von 14 Wochenstunden und der seitens der Beklagten nicht angegriffenen Eingruppierung der Hilfskraft gemäß BAT VIII unter Anwendung der Tabelle 5 bei Schulz-Borck, Hofmann aaO. folgende Berechnung:

- 7. April 2000 - 15. Juni 2000

bei 14 Stunden wöchentlich 1.011,77 DM = 517,31 EUR netto pro Monat

hiervon 40 % = 206,92 EUR

ergibt für 70 Tage = 482,81 EUR.

- 16. - 27. Juni 2000

bei 14 Stunden wöchentlich 1.011,77 DM = 517,31 EUR netto pro Monat hiervon 25 % = 129,33 EUR

ergibt für 12 Tage 51,73 EUR

- 13. März 2001 - 27. Juni 2001

bei 14 Stunden wöchentliche 1.011,77 DM = 517,31 EUR netto pro Monat

hiervon 25 % = 129,33 EUR

ergibt für 107 Tage 461,28 EUR.

Insgesamt ergibt sich ein von den Beklagten zu leistender Schadensersatz wegen der haushaltsspezifischen Behinderung des Klägers und des damit eingetretenen Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB auf Grund des Unfalls vom 16. Februar 2000 in Höhe von 995,82 EUR.

Soweit der Kläger von einer monatlichen Vergütung für eine Arbeitszeit von 22 Stunden einen Betrag von 1.066, 84 EUR unterstellt hat, was umgerechnet auf 14 Stunden einen Betrag von 678,90 EUR ergäbe, ist nicht ersichtlich, wie dieser Betrag berechnet ist. Die entsprechende Nettovergütung gemäß der Tabelle 5 würde bei 22 Stunden 1.515,92 DM = 775,08 EUR ausmachen.

4. Schließlich ist die Berufung auch zum Teil erfolgreich hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Ausfalls von Arbeitseinkommen auf Grund des Unfalls.

a. Das Landgericht hat das Vorbringen des Klägers zu einem von ihm mit dem Zeugen Mnnn Hnnnnn fest in Aussicht genommenen Beschäftigungsverhältnis für das Jahr 2000 zu Unrecht als nicht ausreichend angesehen, um über die bestrittene Behauptung des Klägers, er hätte für die für den Zeugen Hnnnnn zu erbringende Arbeit eine Vergütung von insgesamt 30.000,- DM, mithin 15.338,76 EUR, erhalten, Beweis zu erheben.

Soweit das Landgericht hier gemeint hat, ein Dienstvertrag der von dem Kläger beschriebenen Art pflege umfangreich schriftlich dokumentiert zu werden, stellt dies eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar.

Der Kläger hat nämlich auf Seite 36 der Klageschrift vorgetragen, dass er von dem Zeugen Hnnnnn beauftragt worden sei, bei der Vorbereitung und Durchführung eines Filmprojektes mitzuarbeiten und die Einzelheiten der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben detailliert dargestellt. Ob eine lediglich mündliche Beauftragung bei einem Dienstvertrag des behaupteten Umfangs glaubhaft ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht geeignet, den von dem Kläger für seine Behauptungen angetretenen Beweis bereits als untauglich anzusehen.

b. Die durch das Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat die Behauptung des Klägers zu seiner Beauftragung durch den Zeugen Hnnnnn im Frühjahr 2000, mit Ausnahme der Frage der Höhe der beabsichtigten Entlohnung, in vollem Umfang bestätigt.

Der Zeuge Hnnnnn , an dessen Glaubwürdigkeit keinerlei Zweifel bestanden, legte ausführlich die Grundlagen und Gepflogenheiten des von ihm betriebenen Geschäftes eines Edelsteinhändlers dar. Er schilderte glaubhaft das von ihm bereits durchgeführte Filmprojekt und erklärte, weshalb er den Kläger für ein zweites von ihm geplantes Projekt beauftragt hatte. Hierzu sagte er nachvollziehbar aus, dass ein derartiges Projekt nur in Zusammenarbeit mit Personen möglich sei, denen gegenüber ein unbedingtes Vertrauen bestehe und die fachlich ausreichend kompetent seien, die fraglichen Arbeiten durchzuführen. All dies war nach der Aussage des Zeugen bei dem Kläger der Fall.

Der Zeuge hatte den Kläger nach seiner Aussage während eines Studiums am Deutschen Gemmologischen Institut in Idar-Oberstein kennen gelernt und war seither gut mit ihm befreundet. Nach dem Erfolg des ersten Teils der von ihm auf drei Teile angelegten Filmdokumentation habe er, der Zeuge, nachdem sein Bruder, der für den ersten Teil für ihn tätig gewesen sei, nicht zur Verfügung gestanden habe, den Kläger gebeten, bei der Vorbereitung und Durchführung des Projektes für ihn tätig zu sein.

Der Zeuge führte dabei überzeugend im Einzelnen aus, welche Tätigkeiten der Kläger in der Vorbereitungsphase ausüben sollte und erklärte auch, dass der Kläger, der sehr enthusiastisch hinsichtlich des gesamten Projektes war, sogleich begonnen hatte, Arbeiten in Form von Literaturrecherche auszuführen.

Er erklärte weiter, dass der Kläger in dem Zeitraum der eigentlichen Dreharbeiten, die er, der Zeuge, vor Ort ausgeführt hätte, ihn in seinem Geschäft in Deutschland hätte vertreten sollen. Dabei hätte er sein Geschäft als Edelsteinhändler komplett allein weiterführen sollen.

Ebenfalls glaubhaft und vor allem nach der Schilderung des Zeugen auch nachvollziehbar erklärte dieser, weshalb es nicht zu einer schriftlichen Fixierung der durch den Kläger zu erbringenden Dienste sowie der dafür vereinbarten Entlohnung gekommen war. Der Zeuge, der den Eindruck eines professionellen Geschäftsmannes in dem sicher nicht alltäglichen Gewerbe des Edelsteinhandels hinterließ, erklärte hierzu, dass es sich bei seiner Branche um eine solche handele, in welcher das geschriebene Wort unwichtiger ist, als ein ehrlicher Handschlag und es häufig zu Geschäftsabschlüssen über zum Teil erhebliche Beträge komme, ohne das schriftliche Verträge abgeschlossen würden. Schließlich sei der Kläger, wie der Zeuge weiter ausführte, ein Freund von ihm, zu dem er volles Vertrauen gehabt habe und bei dem es klar gewesen sei, dass er die Arbeiten, so wie sie ausgeführt werden sollten, auch durchgeführt hätte.

Damit ist das Gericht auf Grund der Aussage des Zeugen Hnnnnn davon überzeugt, dass es sich bei der von dem Kläger geschilderten beabsichtigten Tätigkeit für den Zeugen nicht nur um eine vage Aussicht bzw. eine lediglich angedachte Möglichkeit gehandelt hatte, sondern der Kläger nach den mit dem Zeugen Hnnnnn getroffenen Vereinbarungen ohne den streitgegenständlichen Unfall für diesen in dem von ihm vorgetragenen Umfang tätig geworden wäre. Dafür spricht auch, dass das Filmprojekt nach der Aussage des Zeugen Hnnnnn auf Grund des unfallbedingten Ausfalls des Klägers letztlich scheiterte und auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mit anderen Personen realisiert worden ist.

c. Allerdings konnte der Kläger seine Behauptung, er habe mit dem Zeugen Hnnnnn ein Pauschalhonorar in Höhe von 30.000,- DM für die auszuführenden Arbeiten vereinbart, nicht zur Überzeugung des Gerichts unter Beweis stellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann vielmehr lediglich davon ausgegangen werden, dass dem Kläger auf Grund des durch den Beklagten zu 1) verschuldeten Unfalls ein Einkommen von 6.902,45 EUR entgangen ist.

Der Zeuge Hnnnnn hat die Behauptung des Klägers, es sei insgesamt ein Honorar von 30.000,- EUR vereinbart worden, so nicht bestätigen können sondern die mit dem Kläger ausgehandelte Entlohnung vielmehr wie folgt dargestellt:

Für die Zeit der wie der Zeuge es nannte heißen Phase der Vorbereitung des Filmprojektes sollte der Kläger nach der Aussage des Zeugen einen pauschalen Betrag in Höhe von 2.500,- DM pro Monat erhalten. Dabei sei für diese Phase des Projekts ein Zeitraum von 1/4 Jahr angesetzt worden. Notwendige Spesen, wie Übernachtungs- und Flugkosten, wären durch den Zeugen getragen worden.

Der Zeitraum für die Dreharbeiten selbst sei mit fünf bis acht Wochen geplant gewesen. Für diesen Zeitraum, in welchem der Kläger ihn in seinem Geschäft hätte vertreten sollen, sei nach der Aussage des Zeugen mit dem Kläger vereinbart worden, dass er einen festen Betrag, den der Zeuge nicht mehr genau erinnern konnte, da er sich nicht festzulegen vermochte, ob dies 3.000,- oder 4.000,- DM im Monat gewesen sein sollten, erhielte und zusätzlich auf die für den Zeugen in seinem Geschäft getätigten Verkäufe von Edelsteinen Provisionen erhalten würde. Ob die ebenfalls zum Aufgabenbereich des Klägers gehörende Erstellung von Gutachten mit der festen monatlichen Pauschale bereits abgegolten sein sollten oder daneben noch eine gesonderte Entlohnung angefallen wäre, vermochte der Zeuge ebenfalls nicht mehr anzugeben.

Zu der in seinem Schreiben vom 17.4.2000, Anlage K 5, genannten Summe von 30.000,- DM erklärte der Zeuge, dass es sich nach seiner Erinnerung um die Summe gehandelt habe, die nach seiner und der Auffassung des Klägers Einschätzung insgesamt, also unter Einbeziehung von Provisionen aus dem Edelsteingeschäft des Zeugen, realistisch hätte erzielt werden können. Dazu führte der Zeuge allerdings auch aus, dass es im Edelsteingeschäft sehr auf die Person des Händlers ankomme, da große Geschäftsabschlüsse häufig auch mit der jeweiligen Person stehen und fielen. So gab der Zeuge auch unumwunden an, es sei in seinem Gewerbe durchaus nicht ungewöhnlich, dass Kunden Geschäftsabschlüsse ohne Erstellung einer Rechnung wünschten und es jedem Händler überlassen sei, ob er auf ein solches Ansinnen eingehe, oder nicht. Insgesamt gab der Zeuge zu der genannten Summe von 30.000,- DM an, dass es natürlich nicht möglich sei, im Voraus hierzu Genaues zu sagen, er aber nach seiner Erfahrung davon ausgegangen sei, dass dieser Betrag die unterste Grenze dessen darstellte, was für den Kläger möglich gewesen wäre, wobei es, was der Zeuge nochmals wiederholte, natürlich auf das Verhalten des Einzelnen beim Verkauf ankomme.

Diese Aussage des Zeugen ist nicht ausreichend, dem Gericht nach § 287 ZPO die Überzeugung davon zu vermitteln, dass dem Kläger durch den Unfall in jedem Fall ein Arbeitseinkommen in Höhe von 30.000,- DM entgangen ist.

Die Behauptung des Klägers, es sei ein Pauschalhonorar von 30.000,- DM vereinbart worden, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge hat vielmehr glaubhaft eine Vereinbarung dergestalt geschildert, dass der Kläger einen festen Pauschalbetrag, nämlich für drei Monate jeweils 2.500,- DM, nur für die Zeit seiner vorbereitenden Tätigkeit für das Filmprojekt erhalten sollte, danach jedoch eine Vergütung nur zum Teil fest vereinbart war. Der Zeuge Hnnnnn konnte hier lediglich einen Betrag von jedenfalls 3.000,- DM pro Monat für die Vertretung in seinem Geschäft durch den Kläger angeben. Diese Zahl erscheint im Hinblick auf die übrige Aussage des Zeugen auch nachvollziehbar. Soweit der Zeuge angab, es könnte sich auch um die Summe von 4.000,- DM gehandelt haben, ist dies für die Überzeugungsbildung gemäß § 287 ZPO nicht ausreichend.

Auch wenn der Zeuge angab, dass er mit einer Zahlung von insgesamt 30.000,- DM an den Kläger fest rechnete, ergibt sich aus seiner Aussage jedoch zweifelsfrei, dass dieser Betrag in keiner Weise feststand.

Hier hätte es dem Kläger oblegen, durch geeignetes Vorbringen darzulegen, dass und weshalb in welcher Höhe Provisionen im Edelsteinhandel in dem fraglichen Zeitraum auch von unerfahrenen Verkäufern - und ein solcher war der Kläger sicherlich - jederzeit hätten erreicht werden können. Hieran fehlt es vollständig, zumal der Kläger die durch den Zeugen geschilderte Provisionsvereinbarung nicht einmal selbst vorgetragen hat.

Es ist damit für den zu bestimmenden Schadensersatz lediglich von einem Betrag von 7.500,- DM für die drei Monate Recherchearbeit sowie für weitere zwei Monate von einem Betrag von jeweils 3.000,- DM, insgesamt mithin von einem Betrag in Höhe von 13.500,- DM = 6.902,44 EUR auszugehen.

5. Letztlich hat die Berufung auch Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich weiterer, ihm gegebenenfalls künftig entstehender Schäden begehrt.

Den Ausführungen des Landgerichts, wonach bei einer durch den Sachverständigen angegebenen dauerhafte Minderung der Erwerbstätigkeit von lediglich 10 % keine Schäden denkbar sind, da eine solche Behinderung auszugleichen ist, kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als sich daraus die Unbegründetheit des Feststellungsanspruches ergeben soll. Das erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich künftiger Schäden ergibt sich bereits aus dem Bestreiten der Beklagten und der drohenden Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1998 - VI ZR 234/88 - NJW-RR 1989, 1367).

Soweit der Kläger in seinen Feststellungsantrag auch alle gegenwärtigen Schäden aufgenommen hat, fehlt es bereits an der Zulässigkeit des Antrages, da die zur Zeit der Klageeinreichung bereits bestehenden Schäden bekannt sind und daraus entstandene Ansprüche beziffert wurden.

Der Anspruch ist bezüglich der zukünftigen Schäden auch begründet. Dem Feststellungsantrag ist grundsätzlich bereits dann stattzugeben, wenn jedenfalls die Möglichkeit eines künftigen Schadens besteht. Dies ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht mit Spätschäden jedenfalls zu rechnen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2002 - VI ZR 381/99 -, NJW 2001, 1431). Lässt sich nicht sicher beurteilen, ob künftig noch Spätfolgen der Unfallverletzung auftreten können, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von solchen gegeben (BGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 -, DAR 2001, 356).

Insoweit sind für die Beurteilung maßvolle Anforderungen zu stellen. Der Feststellungsanspruch kann in Fällen von schweren Unfallverletzungen nur verneint werden, wenn kein Grund besteht, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1998, aaO.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die von dem Kläger bei dem Unfall unstreitig erlittenen Verletzungen stellen jedenfalls schwere Verletzungen im Sinne der angeführten Rechtsprechung dar, was sich bereits aus der Länge der erforderlichen Krankenhausaufenthalte und der Notwendigkeit von zwei Operationen zeigt. Zudem ergibt sich aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Dr. Hnnnn , dass es bei den bei dem Kläger vorliegenden Knieverletzungen in der Zukunft zu Verschlimmerungen kommen kann. Dass diese möglicherweise auf Grund einer beim Kläger vorliegenden Vorschädigung begünstigt werden könnten, ist für die Frage der Haftung der Beklagten unerheblich.

Ob bei weiteren zukünftigen Schäden nicht mehr sicher zwischen unfallbedingten oder unfallunabhängigen Schäden zu differenzieren sein wird, hat der Sachverständige lediglich für den Fall als möglich angegeben, dass auch die Vorschädigung sich schicksalhaft verschlimmern würde. Ob dies der Fall sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt sicher noch nicht festgestellt werden.

B. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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