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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 12 U 51/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StVG


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 903
BGB §§ 929 ff.
BGB § 1006
StVG § 7
Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 51/07

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Spiegel und Dr. Wimmer am 12. April 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die durch die Berufungsbegründung nicht erschüttert werden.

Die Berufung hat weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt, noch dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf falschen oder unzureichend festgestellten Tatsachen beruht.

1. Die Klägerin meint auf S. 2 der Berufungsbegründung zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, "die Eigentümerstellung ergibt sich alleine aus der Eintragung im Kfz-Brief". Die Klägerin habe daher durch Vorlage von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ihr Eigentum an dem Pkw belegt, der duch die Zulassungsstelle auf sie zugelassen worden sei.

Diese Argumentation ist nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 4-5 des angefochtenen Urteils zu erschüttern, dass nämlich nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Pkw B-ES 2708 gewesen ist.

Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass das Eigentum an einer beweglichen Sache nach §§ 929 ff. BGB erworben wird und nach § 1006 BGB die Vermutung dafür spricht, dass der Besitzer der Sache auch deren Eigentümer ist.

Die Auffassung, die Eigentümerstellung an einem Kfz ergäbe sich alleine aus der Eintragung im Kfz-Brief, trifft nicht zu.

Der Fahrzeugbrief dokumentiert lediglich, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist. Der Fahrzeugbrief ist eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben (vgl. OLG Koblenz VRS 55, 428), aus der weder zwingend auf den "Halter" des Kfz im Sinne des § 7 StVG (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auf., StVG § 7 Rn 14) noch auf den Eigentümer im Sinne der §§ 903, 929 BGB geschlossen werden kann. So hat auch die Zulassungsstelle bei der Bearbeitung von Anträgen und Aushändigung der Briefe nicht die privatrechtliche Rechtslage zu prüfen (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO).

2. Selbst wenn aber unterstellt würde, die Klägerin sei aktivlegitimiert, so hat die Berufung aus den vom Landgericht zum festgestellten Unfallhergang ausgeführten Gründen (UA 5-7) keine Aussicht auf Erfolg.

Der Vortrag der Klägerin auf S. 2 der Berufungsbegründung ("Der Ehemann der Klägerin..., der als Zeuge benannt war und die Spur wechseln mußte, weil ihn ein Polizeifahrzeug aus dieser drängte, konnte selbstverständlich wieder in die von ihm verlassene Spur wechseln..."), rechtfertigt eine Abänderung des Urteils nicht.

Abgesehen davon, dass jeder Fahrstreifenwechsel - nach entsprechender Ankündigung - nur zulässig ist, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 5 StVO), hat das Landgericht auf der Grundlage der persönlichen Darstellung der Klägerin zutreffend einen anderen Unfallhergang festgestellt. Danach ist der Unfall bei einem Fahrstreifenwechsel ihres Ehemannes aus der von ihm befahrenen zweiten Spur von rechts in die erste Spur von rechts ("Busspur") geschehen, in der sich das Polizeifahrzeug B - 30691 befand.

Soweit die Klägerin nunmehr einen neuen Sachvortrag (Zurückwechseln in eine zuvor befahrenen Fahrstreifen) behaupten will, ist ihr neues Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Es wird angeregt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.

Ende der Entscheidung

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