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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 12 U 57/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 296 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Weist das Erstgericht einen Beweisantrag mit der Begründung zurück, der Beweisführer habe nicht vorgetragen, ob die für den behaupteten Unfallhergang (klägerischer Fahrzeugführer sei "bei Grün" gefahren) benannten fünf Zeugen, Fußgänger oder Fahrzeugführer und , wenn ja, in welcher Position gewesen seien, so liegt darin ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 531 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 ZPO führen kann.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 57/07

verkündet am: 24.09.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2007 durch die Richterin am Kammergericht Zillmann als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Februar 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O 448/05 - nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben soweit die Klage abgewiesen worden ist und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers, die sich gegen die teilweise Abweisung der Klage richtet, ist begründet und führt insoweit zur Aufhebung des angegriffenen Urteils.

Das Berufungsgericht macht entsprechend dem Antrag des Klägers von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO Gebrauch.

1. Das Landgericht ist in dem angegriffenen Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, dass bereits nach dem Ergebnis der bisher erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, auf Grund derer der Zeuge nnnnnnn vernommen und der Beklagte zu 1) persönlich angehört wurden, von einer ungeklärten Ampelschaltung bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf der Kreuzung Messedamm-Königin-Elisabeth-Straße/Kaiserdamm am 25. Juni 2005 auszugehen war.

a. Der Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 11. Januar 2007, Bl. 46 ff der Akten, im dortigen Termin die von ihm bereits in der Klageschrift benannten Zeugen nnnnnnn, nnnnn , nnnnnnnn und nnnnnnnn für seine Behauptung benannt, dass der das klägerische Fahrzeug führende Zeuge nnnnnnn "bei Grün" in den Kreuzungsbereich eingefahren sei.

Soweit das Landgericht in dem angegriffenen Urteil ausgeführt hat, es sei keine weitere Konkretisierung der Behauptung des Klägers erfolgt, ist nicht ersichtlich, welche Konkretisierung das Landgericht hier für erforderlich gehalten hätte. Streit entscheidend ist die Frage, ob der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges bei für ihn grün abstrahlendem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist bzw., ob der Beklagte zu 1), wie von ihm in seiner persönlichen Anhörung erklärt, aber vom Kläger bestritten, erst nach Aufleuchten des grünen Ampelpfeiles angefahren war.

Zutreffend hatte das Landgericht zwar zunächst durch Verfügung vom 18. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass auf Grund des Vorbringens in der Klageschrift zweifelhaft sei, welche konkreten Tatsachen in das Wissen der benannten Zeugen gestellt würden, woraufhin der Kläger zunächst nichts Weiteres vorgetragen hatte.

Dies hat der Kläger jedoch im Termin vom 11. Januar 2007, wie oben ausgeführt, nachgeholt. Wenn das Landgericht ausführt, es sei seitens des Klägers nicht vorgetragen worden, ob die benannten Zeugen Passanten oder Fahrzeugführer und wenn ja in welcher Position gewesen seien, so ist dies für einen ausreichenden Beweisantritt nicht erforderlich sondern gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigten.

Eine Partei genügt ihrer Substantiierungspflicht, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch in ihrer Person als entstanden beurteilen zu können, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden, da es Sache des Tatrichters ist, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ihrer Aussage erforderlich erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZR 112/05 -).

Wenn das Landgericht die konkrete Angabe verlangt, woher ein benannter Zeuge die in sein Wissen gestellte Kenntnis erlangt hat, überzieht es die Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrittes, denn ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt nicht voraus, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptung habe (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2007 - III ZR 35/07 -).

b. Soweit die Beklagten meinen, das entsprechende Vorbringen des Klägers sei verspätet, so hätte das Landgericht dieses Vorbringen des Klägers erstinstanzlich vermutlich begründet nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen können. Eine solche Zurückweisung ist jedoch nicht erfolgt und § 531 Abs. 1 ZPO deshalb nicht anwendbar (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, 26. Aufl., § 531 ZPO, Rn. 8; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - WM 2007, 1606). Weist das Gericht einen Beweisantritt zu einem bestrittenen erheblichen Tatsachenvortrag nicht als verspätet zurück, so muss es ihm nachgehen.

Dem Berufungsgericht ist es untersagt, die Zurückweisung hier des Beweisantrittes, den das Landgericht mit nicht ausreichender Substantiierung begründet hat, nunmehr auf andere Gründe und eine andere Vorschrift, nämlich Verspätung nach § 296 Abs. 2 ZPO, zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1989 - VIII ZR 204/82 - NJW 1990, 1302; Urteil vom 1.4.1992 - VIII ZR 86/91 - NJW 1992, 1965).

c. Im Übrigen hätte das Landgericht den Kläger gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, wenn es die Angaben im Termin vom 11. Januar 2007 zu den in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen für nicht ausreichend erachtete und ihm damit Gelegenheit geben müssen, sein Vorbringen gegebenenfalls zu ergänzen, wobei auch ein Hinweis dahin erforderlich gewesen wäre, welchen weiteren Vortrag das Gericht erwartete.

2. Das Berufungsgericht macht auf Antrag des Klägers von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO Gebrauch, da insgesamt fünf Zeugen zu vernehmen sind und im Hinblick auf die Frage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch die persönliche Anhörung des Beklagten zu 1) durch das Berufungsgericht zu wiederholen wäre. Die Voraussetzung einer umfangreichen Beweisaufnahme liegt mithin vor. Die Tatsache, dass der Kläger bei einer Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz verlieren würde, würde nicht dadurch aufgewogen, dass eine solche Entscheidung früher erginge.

Das Verfahren des Landgerichts litt, wie dargelegt, an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da die Beweiserhebung durch Übergehen der Beweisantritte des Klägers Mangel behaftet war.

Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensmangel, da eine Bestätigung der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsache, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs bei für ihn grün abstrahlendem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren sei, zur vollen Verurteilung der Beklagten führen könnte, wenn das Landgericht den Aussagen der offenbar unbeteiligten Zeugen mehr Gewicht beimessen würde, als den Angaben des Beklagten zu 1), was im Rahmen der im neuen Verfahren durchzuführenden Beweisaufnahme zu entscheiden sein wird.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO; die Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem erstinstanzlichen Urteil vorzubehalten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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