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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 14 U 115/05
Rechtsgebiete: BerlinFG, ZPO, BGB


Vorschriften:

BerlinFG § 14 b
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 546
ZPO § 529
BGB § 707
BGB § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 14 U 115/05

verkündet am: 28. November 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, die Richterin am Kammergericht Dr. Hollweg-Stapenhorst und den Richter am Kammergericht Jaeschke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Mai 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 8 O 539/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, nnnnnnnnnnn und der Beklagte bilden gemäß Gesellschaftsvertrag vom 23. Januar 1989 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: Gesellschaft). Die ursprünglichen Anteilsverhältnisse und Leistungsverpflichtungen wurden in einer Gesellschafterversammlung vom 08. Juli 1995 verändert. Der Inhalt dieser Änderungen wurde in einem von allen drei Gesellschaftern unterschriebenen Protokoll vom 21. Januar 1996 festgehalten. Auf der Grundlage dieser Veränderungen verlangt der Kläger von dem Beklagten für die Zeit von Juni 2000 bis einschließlich März 2005 die Zahlung rückständiger Einlagen an die Gesellschaft mit einem Gesamtbetrag von 101.704,30 Euro.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 27. Mai 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin verwiesen, durch das der Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde. Beide Parteien gehen im zweiten Rechtszug davon aus, dass der Beklagte bis zur Vereinbarung vom 08. Juli 1995 tatsächlich weniger als 52,2 % der Wohn- und Nutzflächen des Hauses selbst allein nutzte.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 09. Juni 2005 zugestellte Urteil mit einem am 09. Juni 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach einem am 07. Juli 2005 eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 05. September 2005 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 05. September 2005 eingegangen.

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung insgesamt gegen das angefochtene Urteil und erstrebt Klageabweisung, hilfsweise Zurückverweisung.

Er trägt vor, die Veränderung der Einlagepflichten zu seinen Lasten sei allein Folge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der beiden anderen Gesellschafter gewesen. Die Abschreibungsmöglichkeiten seien angesichts der enormen Kreditbelastung für alle Gesellschafter entscheidend gewesen. Durch den Wegfall des § 14 b BerlinFG sei ihm ein Schaden von 92.000,00 DM entstanden. Der Beklagte hält die Vereinbarungen vom 08. Juli 1995 weiterhin für sittenwidrig. So sei er verpflichtet, ohne Gegenleistung rückwirkend Zinsen für die Einlagen der beiden anderen Gesellschafter zu zahlen. Die von ihm verlangten Zinseszinsleistungen habe er nicht erkennen können. Der Beschluss vom 08. Juli 1995 sei wegen der rückwirkend zu erstattenden fiktiv angesetzten Zinsen nicht hinreichend deutlich gewesen. Das Gesellschafterrisiko sei insgesamt einseitig auf ihn verlagert worden.

Der Beklagte bestreitet im zweiten Rechtszug die Höhe der Klageforderung, da neben den zwar zutreffend vom Kläger berücksichtigten Geldzahlungen nicht alle seine übrigen geldwerten Leistungen wie z. B. Ingenieurleistungen seit 1995 berücksichtigt worden seien. Aus dieser Sicht bestehe nur eine Differenz in Höhe von 31.868,38 Euro. Wegen seiner Berechnungen und wegen der Jahresabrechnungen für 1995 bis 2004 wird auf die Anlage B 10 des Beklagten verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin mit der Geschäftsnummer 8 O 239/04, verkündet am 27. Mai 2005, zugestellt am 9. Juni 2005, aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit an die I. Instanz unter Mitteilung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Für ihn und nnnnnn hätten die private Wohnraumnutzung und nicht die Abschreibungsmöglichkeiten im Vordergrund gestanden. Die mit der Klage insbesondere für 2002 verlangten Einlagen seien unabhängig von sonstigen Leistungen des Klägers berechtigt. Wegen der vollständigen Abrechnung für 2002 wird auf die Anlage K 14 des Klägers Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Berufungsgründe greifen nicht durch.

Der Klageanspruch ist nach dem Gesellschaftsvertrag in der Hauptsache begründet in Höhe von 101.740,30 Euro entsprechend den Berechnungen des Klägers in den Anlagen K 7 bis K 12.

Dem Grunde nach steht der zulässig im Wege der actio pro socio vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch der aus den Parteien und nnnnnn bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Grundlage der im schriftlichen Protokoll vom 21. Januar 1996 niedergelegten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 08. Juli 1995 zu. Der Beklagte hat das Protokoll zum Zeichen seines Einverständnisses mit den anderen Gesellschaftern unterschrieben. Er muss sich an die dort für ihn vorgesehenen Zahlungsverpflichtungen halten. Die Berechnung der Gesamtbelastung des Beklagten ist dabei aus der sogenannten Anlage 11 vom 30. März 1995 klar ersichtlich und hinreichend bestimmt. Beim Lesen dieser Anlage kann kein Zweifel darüber aufkommen, dass die Gesellschaftereinlagen durchgehend aus den eigentlichen Zahlungsleistungen und hinzutretenden fiktiven Zinsen bestehen. Der Beklagte hat mit den anderen Gesellschaftern diese Anlage 11 im Beschluss vom 08. Juli 1995 ausdrücklich gebilligt.

Das Landgericht hat mit zutreffenden Ausführungen in dieser hinreichend deutlichen Einlagenregelung einen Verstoß gegen § 707 BGB nicht annehmen können.

Das Landgericht ist weiterhin im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Vertragsänderung vom 08. Juli 1995 nicht sittenwidrig ist, § 138 BGB. Eine entsprechende Verminderung der Zahlungsrückstände des Beklagten um die vertraglich in der Folge der Anteilsveränderung geschuldeten zusätzlichen Beträge kommt nicht in Betracht.

Wegen der in § 138 BGB vorausgesetzten fehlenden Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung sind die entsprechenden Leistungen gegenüber zu stellen und zu bewerten. Es ist also hier nach dem faktischen "Kaufpreis" für den erhöhten Gesellschaftsanteil des Beklagten zu fragen. Nach den Zahlen der Anlage 11 zum Beschluss vom 30. März 1995 muss der Beklagte aufgrund Ziffer 5.6 des Gesellschafterbeschlusses vom 08. Juli 1995 ca. 162.911,00 DM gegenüber den früheren Mehrleistungen der Mitgesellschafter "ausgleichen". Dies hat in monatlichen Beträgen von 1.500,00 DM zu Gunsten der Gesellschaft unter Fortfall der entsprechenden Zahlungsverpflichtungen des Klägers und nnnnnnn zu geschehen. Dafür erhielt der Beklagte sofort zusätzliche ca. 18 % am Gesellschaftsvermögen.

Der Beklagte hat mit der Berufung nicht dargelegt, inwieweit darin ein sittenwidriges Ungleichgewicht vorliegen soll, da es wegen seines höheren Anteils zunächst auf die Wertverhältnisse des von der Gesellschaft unterhaltenen Mehrfamilienhauses im Jahre 1995 unter Berücksichtigung der bis dahin auch von den beiden anderen Gesellschaftern aufgebrachten Geldleistungen ankommt. Wegen des Wertes liegen keine Angaben vor. Die möglichen Wertverhältnisse des Jahres 2003 bzw. die Ausführungen im Gutachten der Sachverständigensozietät nn vom 13. Oktober 2003 können insofern zur Beurteilung der Verhältnisse im Jahre 1995 nicht herangezogen werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Wert des Mehrfamilienhauses bei der Beurteilung des hier fraglichen Beschlusses gemäß Beklagtenvortrag ganz außer Betracht bleiben soll. Die Gesellschaft ist im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten keine reine Verwaltungsgesellschaft ohne eigenes Vermögen. Sie ist mit der Nutzung des Hauses in einem umfassenden Sinn beschäftigt. Die grundbuchrechtiche Situation spricht nicht dagegen. Zwar sind die Gesellschafter abweichend von der vertraglichen Gewinn- und Verlustverteilung in der Gesellschaft selbst zu gleichen Bruchteilen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Doch kommt es auf das fehlende eigene Eigentum der Gesellschaft oder der Gesellschafter als Miteigentümer entsprechend den Gesellschaftsanteilen im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Der Kläger beschreibt vielmehr etwa noch im Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 den Gesellschaftszweck richtig als umfassende Nutzung und Verwertung des Grundstückseigentums. Alle denkbaren Erlöse aus dem Grundstück sind genauso wie die Bau- und Bewirtschaftungskosten im Rahmen der Gewinn- und Verlustregelungen zu verteilen, so dass das Grundstück wirtschaftlich ausschließlich der Gesellschaft zugeordnet ist. Eine Auslegung des Parteiwillens dahin, dass der Beklagte z. B. mit 52,2 % am laufenden Verlust beteiligt ist, stets seine Einlagen zu erbringen hat und demgegenüber im Rahmen der Gesellschaft bei einer evtl. Verwertung des Grundstücks nichts bekommt sondern nur als dinglicher Miteigentümer auf ein Drittel des Verwertungserlöses beschränkt wäre, ist nicht möglich. Aus objektiver Sicht soll sich vielmehr die Gesamtnutzung des Grundstücks nach den Anteilen richten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass davon abweichend der dinglichen Rechtslage beim Grundstückseigentum nach Abänderung der Gesellschaftsanteile noch eine eigenständige wertmäßige Bedeutung zukommen soll.

Auch nach dem Berufungsvorbringen des Beklagten kann nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgegangen werden, der ihn im Wege einer Vertragsanpassung von seinen streitigen Zahlungspflichten befreien könnte (§§ 242, 313 BGB n. F.).

Der Beklagte bezieht sich im Kern weiterhin auf den einschneidenden Wegfall der Abschreibungsmöglichkeiten nach § 14b BerlinFG, der sich nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen aus einer Steuernachprüfung im Jahre 1998 ergab. Weder für den ursprünglichen Vertragsschluss noch für die Vertragsabänderung wegen der Verteilung der Gesellschafteranteile gemäß dem Protokoll vom 21. Januar 1996 hat der Beklagte indessen dargelegt, dass die Finanzierbarkeit insbesondere seiner aus dem geänderten Vertrag folgenden relativ hohen monatlichen Zahlungsverpflichtungen in der für eine Vertragsanpassung notwendigen Weise ausschließlich oder auch nur im Wesentlichen von Abschreibungsmöglichkeiten abhing und den Mitgesellschaftern dies als eigentliche Vertragsgrundlage für den Beklagten erkennbar war. Die begleitenden Umstände sprechen hier gegen Abschreibungsmöglichkeiten als Vertragsgrundlage. So ist die Finanzierung eines Gesellschaftsengagements zunächst Sache des einzelnen Gesellschafters. Der Beklagte hatte im hier interessierenden Zeitraum ein höheres Einkommen als seine Mitgesellschafter. Er konnte anfangs die verlangten Zahlungen leisten. Auch ließ sich der Beklagte steuerlich beraten. Die Gesellschafter wohnten selbst in dem von der Gesellschaft bewirtschafteten Haus. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist die eigene Nutzung von Wohnräumen wesentlicher Vertragszweck. Damit liegt kein klassisches "Abschreibungsobjekt" ohne Gesellschafterinteresse am Haus selbst vor. Nach dem Sachvortrag beider Parteien ging zudem die Veränderung der Gesellschaftsanteile im Jahre 1995 in erster Linie auch nicht etwa auf das Bedürfnis des Beklagten nach noch höheren Abschreibemöglichkeiten zurück. Entscheidend waren vielmehr die Finanzierungsschwierigkeiten auf der Seite des Klägers und nnnnnn . Insoweit hätte der Beklagte angesichts der ernsthaft gegebenen Alternative einer Gesellschaftsauflösung vor der Übernahme erhöhter Zahlungspflichten selbst die eigene zukünftige Leistungsfähigkeit überprüfen können und zwar auch vor dem Hintergrund, dass nach seinem eigenen Vortrag aus dem ersten Rechtszug die günstigen Steuerbescheide wegen der Abschreibungen noch unter Nachprüfungsvorbehalt standen.

Soweit es die Höhe der Klageforderungen angeht, ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass ihm zwar bei seiner Entscheidung für die einzelnen Jahre keine Abrechnungen vorliegen. Es sei aber unstreitig, dass die Ausgaben der Gesellschaft tatsächlich nicht niedriger ausgefallen seien als angenommen. Der Beklagte hat im zweiten Rechtszug erstmals mit der Aufstellung B 10 die Höhe der Klageforderung in Einzelnen angegriffen und dazu auszugsweise die Jahresabrechnungen von 1995 bis 2004 vorgelegt. Der Kläger ist dem Zahlenwerk aus den Abrechnungen nicht entgegengetreten. Das Tatsachenvorbringen des Beklagten ist daher insofern im zweiten Rechtszug zu berücksichtigen (allg. BGH NJW 2005, S. 291f.).

Aber auch danach erweist sich die Klageforderung als in voller Höhe begründet.

Das gilt insbesondere für das Jahr 2002. Nach der Aufstellung in der Anlage B 10 handelt es sich zwar um das einzige Jahr, bei dem sich eine Zahlungsdifferenz zu Gunsten des Beklagten ergibt. Diese Differenz ist nach der vom Kläger vorgelegten vollständigen Jahresabrechnung rechnerisch unstreitig. Gleichwohl muss der Beklagte noch die 29.323,43 Euro gemäß der Anlage K 9 zur Klageschrift zahlen. Denn der rechnerische Überschuss der Einlagenhöhe von 48.811,61 Euro über das Einlagensoll von 40.109,64 Euro bzw. die von dem Kläger nur berechneten Zahlungen des Beklagten im Jahre 2002 folgt aus Baukostenzahlungen des Beklagten und aus einer Summe, die das Land Berlin für einen Mieter erstattet hat. Mit diesen Leistungen konnten nicht die Verpflichtungen des Beklagten aus dem Beschluss vom 08. Juli 1995 in Höhe von 5.037,30 DM und 1.500,00 DM erfüllt werden. Denn diese Beträge muss der Beklagte jeweils monatlich unabhängig von allen anderen evtl. Einlagen und Leistungen erbringen. Dafür werden diese zusätzlichen Einlagen und Leistungen dem Beklagten bei der Höhe der Ausgleichspflicht bis zum Erreichen seines Anteils von 52,2 % angerechnet. Das ist ausweislich der von dem Kläger eingereichten vollständigen Jahresabrechnung mit der Gesamtsumme von 48.811,61 Euro für 2002 auch so geschehen.

Weitergehende Abzüge von der Klageforderung wegen der restlichen Klagezeiträume sind nach dem Vorbringen des Beklagten unter Berücksichtigung seiner Anlage B 10 ebenfalls nicht zu begründen.

Die in der Anlage K 7 schlüssig dargelegte Klageforderung für das Jahr 2000 beträgt 11.794,89 Euro. Für 2000 geht der Beklagte von einer Zahlungsdifferenz zu seinen Lasten von nur 11.549,73 Euro aus. Er trägt aber nicht im Einzelnen vor, aus welchen wann in welcher Weise geleisteten Beiträgen sich dabei seine erbrachten Leistungen von 28.559,91 Euro zusammensetzen sollen, die er von der Sollsumme über 40.109,64 Euro abzieht. Daher ist ein Vergleich mit der Berechnung der Klageforderung in der Anlage K 7 nicht möglich. Die Zahlenangabe des Beklagten zu seinen Einlagen im Jahre 2000 kann auch nicht bereits deshalb als richtig unterstellt werden, weil sich diese genannten 28.559,91 Euro aus der (von allen Gesellschaftern gebilligten) Jahresabrechnung der Gesellschaft ergeben würden. Denn aus dieser Jahresabrechnung selbst gehen nur letztlich zu berücksichtigende Gesamteinlagen des Beklagten von 34.978,32 DM = 17.884.13 Euro hervor.

Für das Jahr 2001 macht der Kläger gemäß Anlage K 8 insgesamt 10.689,54 Euro geltend. Nach der Anlage B 10 berechnet der Beklagte demgegenüber selbst eine noch höhere Differenz von 12.294,19 Euro.

Der Kläger fordert für das Jahr 2003 insgesamt 21.949,68 Euro (Anlage K 10). Dem entspricht der Ansatz des Beklagten in der Anlage B 10.

Für 2004 werden nach den Anlagen K 11 und K 11a 18.920,35 Euro gefordert. Soweit der Beklagte dem in der Anlage B 10 die Summe von nur 18.740,35 Euro unter Bezugnahme auf die Jahresabrechnung der Gesellschaft für 2004 entgegenstellt, hat er wiederum nicht deutlich gemacht, worauf die Differenz im Einzelnen beruhen soll. Die rechtliche Erheblichkeit seines Vortrags kann deshalb nicht überprüft werden. Nach den Feststellungen im ersten Rechtszug ist die Jahresabrechnung für 2004 auch noch nicht von allen Gesellschaftern gebilligt worden.

Die Berechnung der Klageforderung für 2005 greift der Beklagte der Höhe nach auch im zweiten Rechtszug nicht an.

Da im vorliegenden Rechtsstreit nur über den Klagezeitraum ab 2000 zu entscheiden ist, kommt es auf die weiteren Angaben des Beklagten zu seinen Einlagen ab 1995 und den seiner Auffassung nach insofern teilweise vorliegenden Überzahlungen nicht an.

Die zutreffende Zinsentscheidung ist im Übrigen nicht mit gesonderter Begründung angegriffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1,2 ZPO nicht zuzulassen. Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht.



Ende der Entscheidung

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