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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 09.01.2009
Aktenzeichen: 14 U 46/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 738
BGB § 739
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 14 U 46/07

verkündet am: 09.01.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Richter am Kammergericht Jaeschke und den Richter am Kammergericht Schlecht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 22 O 254/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der klagenden Gesellschaft um den Ausgleich des von der Klägerin zu ihren eigenen Gunsten errechneten Auseinandersetzungsanspruches.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, der Klage stattgegeben.

Gegen dieses am 16. Februar 2007 verkündete und ihnen am 7. März 2007 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 10. April 2007 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Juni 2007 am 6. Juni 2007 begründet.

Die Beklagten machen mit ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiterhin geltend, durch den Gesellschaftsvertrag sei ihre Verpflichtung zum Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens ausgeschlossen. Im Übrigen sei in der Auseinandersetzungsbilanz nicht berücksichtigt, dass die durch den Treuhänder geschlossenen Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam und ihre, der Beklagten Haftung für das Darlehen der AG quotal begrenzt sei.

Die Beklagten beantragen,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und tritt der Berufung entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen er sich nach eigener rechtlicher Prüfung anschließt, und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Insofern hat der Senat zur Berufung der Beklagten mit Hinweisbeschluss vom 22. August 2008 Folgendes ausgeführt:

Die Beklagten haben der Klägerin gemäß §§ 738, 739 BGB in Verbindung mit § 15 des Gesellschaftsvertrages den in der Auseinandersetzungsbilanz ausgewiesenen anteiligen Fehlbetrag zu erstatten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre gesetzliche Verpflichtung, den auf sie entfallenden Fehlbetrag zur Zeit ihres Ausscheidens am 31. Dezember 2005 auszugleichen, durch den Gesellschaftsvertrag nicht dahin abbedungen worden, dass sie für einen solchen Fehlbetrag nicht einzustehen hätten. Der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung in § 15 Abs. 2, wonach sich das Auseinandersetzungsguthaben nach dem Wert berechnet, den ein fremder Dritter für den Anteil zahlen würde, lässt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Vielmehr stellt diese Regelung aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ausschließlich auf den objektiven Wert des Anteils für einen Dritten ab, der jedoch auch negativ sein kann. Dementsprechend bezieht sich die Bestimmung des § 15 in den Absätzen 3 und 4, die bei der rechtliche Würdigung des Absatzes 2 gleichberechtigt zu berücksichtigen sind, allgemein auf den Auseinandersetzungswert und regelt insoweit das Verfahren der Wertfestsetzung. Damit ist eindeutig klargestellt, dass der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters einer objektiven Bewertung unterzogen werden soll, wobei die Feststellung eines Fehlbetrages zu einem negativen Ausgleichsanspruch und damit zu einer anteiligen Zahlungsverpflichtung des Gesellschafters führt.

Die vom Treuhänder namens und in Vollmacht der Klägerin abgeschlossenen Darlehensverträge sind wirksam zustande gekommen und damit von der Klägerin zu Recht als Verbindlichkeiten in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellt worden. Die Tätigkeit des Treuhänders verstieß nicht gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes. Dem Treuhänder war nach § 7 des Gesellschaftsvertrages nicht nur der Abschluss der dort genannten Verträge übertragen, sondern auch die Überwachung der Verwendung der Gesellschaftsmittel sowie die Verfügung hierüber. Damit ist die Tätigkeit des Treuhänders vorliegend im Schwerpunkt auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange der Gesellschaft gerichtet und unterfällt nicht den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes, zumal auch die Übertragung derartiger Aufgaben auf einen Nichtgesellschafter keinen Bedenken begegnet. Zudem hat die Klägerin dem Treuhänder in § 7 Abs. 5 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages noch eine gesonderte Vollmacht zum Abschluss der Darlehensverträge erteilt.

Auf die Beschränkung der gesellschafterlichen Haftung im Außenverhältnis können sich die Beklagten im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin nicht berufen. Insoweit ist die unmittelbare persönliche Haftung des Gesellschafters gegenüber Drittgläubigern von seiner internen Ausgleichspflicht für etwaige Fehlbeträge zu unterscheiden, die durch derartige Haftungsbeschränkungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Entscheidend für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz sind ausschließlich die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, für die der ausscheidende Gesellschafter anteilig einzustehen hat, soweit diese zu einem Fehlbetrag führen. Die Beschränkung oder der Ausschluss jeglicher Außenhaftung des Gesellschafters führt nicht dazu, dass er damit auch im Innenverhältnis etwaige Fehlbeträge, die durch die Gesellschafts-verbindlichkeiten begründet sind, nicht auszugleichen hätte.

Auf weitere Zurückbehaltungsrechte können sich die Beklagten nicht berufen. Die Verbindlichkeiten gegenüber den Mietern sind zwischenzeitlich unstreitig ausgeglichen, so dass eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht zu besorgen steht. Bei dem bilanzierten Refinanzierungsanteil handelt es sich um Sozialansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft, für die die Beklagten als Mitgesellschafter nicht einzustehen haben, so dass den Beklagten auch hier mangels interner Ausgleichspflicht gegenüber ihren Mitgesellschaftern kein Zurückbehaltungsrecht zusteht (Ulmer in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, Rdnr. 39 zu § 714).

An diesen Ausführungen, mit denen er sich in Übereinstimmung zu der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sieht (BGH ZIP 2006, 1622 m.w.N.), hält der erkennende Senat auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Anschluss an die mündliche Verhandlung und die hierin geführten Erörterungen mit den Parteien fest.

Der Zinsausspruch ist nicht gesondert angefochten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird im Hinblick auf die Frage der Auswirkung der Haftungsbegrenzung gegenüber der kreditgewährenden Bank auf das Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem ausscheidenden Gesellschafter zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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