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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 16 VA 11/05
Rechtsgebiete: EGGVG, AUG, ZPO


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff
AUG § 4 Abs. 2 Satz 3
AUG § 12
ZPO §§ 114 ff
Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach dem AUG im Ausland ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 16 VA 11/05

07.07.2005

In dem Verfahren nach § 23 EGGVG

wegen: Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG vom 19. Dezember 1986, BGBl I 2563)

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 16. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Scheer und die Richter am Kammergericht Dr. Prange und M. Kuhnke am 7. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgericht T--------- - K------------ vom 24. Mai 2005 -9 E-2/05- wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AUG i. V. m § 23 ff EGGVG statthaft und zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Bewilligung von PKH nach den §§ 114 ff ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die §§ 114 ZPO gelten nur für die in der ZPO geregelten Streitigkeiten und für andere Verfahren, für die diese Bestimmungen für entsprechend anwendbar erklärt werden.

Das Amtsgericht T--------- - K--------- wird vorliegend nicht als Prozessgericht in Anspruch genommen (es geht um die Vollstreckung eines bereits errichteten Titels) und auch nicht als Vollstreckungsgericht (§ 119 Abs. 2 ZPO), weil die Zwangsvollstreckung nicht im Bezirk des Amtsgericht T---------- - K--------- sondern am Wohnsitz des Schuldners in Kalifornien (USA) stattfinden soll. Das Amtsgericht T------ - K--------- wird in dem Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vielmehr als Justizverwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 AUG) tätig.

Das AUG eröffnet in seinem § 9 die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für aus dem Ausland eingehende Gesuche. Nur insoweit kommt eine weite Auslegung der Vorschrift in Betracht (vgl. dazu auch OLG Hamburg Beschl. v. 08.10.2002 - 12 WF 90/02, MDR 2003, 458).

Vorliegend geht es jedoch um die Vermittlung der erleichterten Möglichkeiten, die das Auslandsunterhaltsgesetz für die Geltendmachung von Unterhaltstiteln im Ausland vorsieht, nämlich die Entgegennahme (§ 3 Abs. 1 AUG), Prüfung und Weiterleitung des Gesuchs (§ 4 AUG) an die Zentrale Behörde, den Generalbundesanwalt bei dem BGH (§ 2 Abs. 1 AUG).

Für Zwangsvollstreckungen im Ausland und das vorgelagerte Verwaltungsverfahren kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. dazu KG in NJW-RR 1993, 69, Böhmer IPrax 93, 223 f).

Eine entsprechende Anwendung der Prozesskostenhilfevorschriften ist entgegen der Beschwerde auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Das Rechtsstaatsprinzip verweist den Einzelnen zwar auch für die Zwangsvollstreckung auf die Inanspruchnahme staatlicher Institutionen. Die Antragstellerin war durch ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nicht an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert. Das Verfahren nach dem AUG unterliegt keinem Anwaltszwang. Kosten für die Entgegennahme, Weiterleitung und Behandlung der Gesuche nach § 12 AUG werden ebenfalls nicht erhoben.

Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten jedenfalls unter Nichtjuristen weitestgehend unbekannt sein dürfte, so dass es nachvollziehbar erscheint, wenn ein Titelgläubiger zunächst anwaltlichen Beistand sucht.

Insoweit erscheint zur sachgerechten Verfolgung ihres Begehrens (Durchführung der Zwangsvollstreckung in den USA) eine Notwendigkeit anwaltlicher Beratung nachvollziehbar, nicht aber eine Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung. Auch wenn selbst Rechtsanwälte mit der Materie des AUG nur selten befasst werden, hätte der allgemeinbekannte Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe nur für eine Inlandszwangsvollstreckung bewilligt werden kann (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 114 Rdnr.1) bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Mandanten zu einem Hinweis auf mögliche Ansprüche nach dem Beratungshilfegesetz führen müssen, die hier jedoch nicht streitgegenständlich sind.

Ende der Entscheidung

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