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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 16 WF 49/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
BGB § 1366
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 16 WF 49/05

02.06.2005

In der Familiensache

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 16.Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Richterin am Kammergericht Gernoth-Schultz als Einzelrichterin beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 23.März 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11.März 2005 - 166 F 95/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs.2 S.2 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Scheidungsbegehren des Antragstellers hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf die Ehescheidung findet gemäß Art. 17 Abs.1 S.1, 14 Abs.1 Nr.1 EGBGB türkisches Recht Anwendung. Wie das Familiengericht zutreffend ausführt, hat der Antragsteller keinen der im türkischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Scheidungstatbestände hinreichend dargetan. Für die Scheidung wegen Zerrüttung nach Art.166 ZGB genügt nicht das Getrenntleben der Eheleute. Der Tatbestand der Zerrüttung ist mit dem deutschen § 1365 BGB nicht identisch. Es gibt auch keine Vermutung der Zerrüttung wie in § 1366 BGB. Vielmehr verlangt die Zerrüttung nach der Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs (s. Rumpf, FamRZ 93, S.1209 m.w.N.) eine objektive, schwerwiegende Störung der ehelichen Verhältnisse. Kleinere alltägliche Streitigkeiten reichen nicht aus, es muss sich um schwere Konflikte von gewisser Dauer handeln, die die positive Einstellung beider Ehegatten oder eines von ihnen und zu seinen ehelichen Verpflichtungen grundsätzlich in Frage stellen. Des Weiteren muss die Störung der ehelichen Verhältnisse zumindest für einen Ehegatten unerträglich geworden sein.

Hierfür genügt nicht, wenn der Antragsteller - wie im Schriftsatz vom 20.5.05 - pauschal die Haushaltsführung der Ehefrau oder die nicht näher ausgeführte Vernachlässigung des gemeinsamen Kindes oder ihr soziales Verhalten beanstandet. Ein schwerwiegender Konflikt ist hierin nicht zu erkennen. Ebensowenig ist in der Vereinnahmung bestimmter Gelder ein schwerer Verstoß gegen eheliche Pflichten zu sehen, zumal nicht vorgetragen wird, in welchem Umfang der Antragsteller seiner Frau Haushaltsgeld zur Verfügung gestellt hat und ob er der Vereinnahmung des Mutterschafts- und Kindergeldes widersprochen hat.

Das Getrenntleben der Ehegatten genügt für die Annahme einer Zerrüttung nicht, solange kein Antrag an das Gericht wegen Verlassens (Art. 164 S.3 ZGB) gestellt worden ist (Bergmann-Ferid, Int.Familienrecht, Türkei, S.37 m.w.N.).

Hinsichtlich der vorgetragenen Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs wird auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses verwiesen.

Ende der Entscheidung

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