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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 19 WF 203/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 53
§ 53 BRAGO ist entsprechend auf den Unterbevollmächtigten anzuwenden, dessen Mandat sich auf die Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung erstreckt.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 19 WF 203/03

In der Familiensache

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Härtung und Feskorn am 9. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Rechtsmittel der Beteiligten ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend nur eine 5/10 Geschäftsgebühr zugebilligt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist eine höhere Vergütung der als Unterbevollmächtigten beigeordneten Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt.

Wenn dem Rechtsanwalt nur die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übertragen ist, steht ihm gemäß § 53 BRAGO neben der - hier inzwischen außer Streit befindlichen - Verhandlungsgebühr nur eine halbe Prozessgebühr zu, mit der die Einarbeitung in den Prozessstoff vergütet wird. Eine Anwendung dieses Rechtsgedankens auf den Unterbevollmächtigten, dessen Mandat sich ebenfalls auf die Vorbereitung und Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung beschränkt, ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen geboten (ebenso z.B. von Eicken in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage § 53 Rn 16 mwN; Hartmann, KostG, 32. Auflage, § 53 Rn 8; Madert, Anwaltsgebühren in Zivilsachen, 4. Auflage VIII Rn 54). Denn in der Praxis ist es zwar üblich geworden, den bei dem auswärtigen Prozessgericht tätigen Vertreter nicht nur zum Vertreter für die mündliche Verhandlung zu bestellen, sondern ihm ganz allgemein Untervollmacht zu erteilen. An der gesetzgeberischen Wertung, dass die eingeschränkte Tätigkeit mit einer halben Prozessgebühr angemessen vergütet wird, ändert sich dadurch nichts. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die entsprechende Anwendung von § 53 BRAGO auf die der Prozessgebühr im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.

Hier ist die Beschwerdeführerin vergleichbar einer Terminsvertreterin im Sinne von § 53 BRAGO tätig geworden. Die rechtliche Durchdringung und schriftsätzliche Vorbereitung der Sache oblag - wie im Regelfall - den Hauptbevollmächtigten. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin auch nur im Anhörungstermin aufgetreten. Die ihr zugebilligte 5/10 Geschäftsgebühr stellt daher bereits die höchstzulässige Gebühr dar.

Ende der Entscheidung

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