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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 2/5 Ws 700/06 Vollz
Rechtsgebiete: StVollzG, BDSG


Vorschriften:

StVollzG § 185
BDSG § 19
1. Ein Anspruch eines Gefangenen auf Einsicht in die ihn betreffende Gefangenenpersonalakte besteht nur, wenn er geltend macht, dass aufgrund bestimmter Umstände eine Auskunftserteilung nicht ausreichend sei und er der Akteneinsicht bedürfe.

2. In Berlin steht Rechtsanwälten und Verteidigern nach den hier geltenden Verwaltungsvorschriften regelmäßig ein weitergehender Anspruch auf Einsicht in die Gefangenenpersonalakte zu.


KAMMERGERICHT Beschluß

Geschäftsnummer: 2/5 Ws 700/06 Vollz

In der Strafvollzugssache

wegen Einsicht in die Gefangenenpersonalakten

hat der 2. (ehemals 5.) Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 5. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 2. November 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Mit seinem an das Verwaltungsgericht Berlin gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. März 2006 begehrt der Gefangene, ihm Akteneinsicht in die ihn betreffenden Gefangenenpersonalakten einschließlich der Gesundheitsakten zu gewähren, sowie den gesamten Aktenbestand zu überprüfen und zu bereinigen. Er vermutet in den Akten insbesondere verfälschende Darstellungen seiner Person, die er nur durch die Akteneinsicht, nicht aber durch eine bloße Auskunft überprüfen könne. Durch Beschluß vom 30. Mai 2006 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Sache an das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 2. November 2006 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Sie ist aber unbegründet.

1. Obergerichtlich ist geklärt, daß sich das Akteneinsichtsrecht des Gefangenen nach § 185 StVollzG richtet und er gemäß dieser Vorschrift nach Maßgabe des § 19 BSDG in erster Linie Anspruch auf Auskunft hat und, ihm die Akteneinsicht nur zusteht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Hamm NStZ 2002, 615). Dabei ist die Auskunft zunächst unbeschränkt, die Akteneinsicht dazu an sich subsidiär (vgl. Arloth/Lückemann, StVollzG § 185 Rdnr. 1).

Dem Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig zu entnehmen, daß das Akteneinsichtsrecht nicht unbeschränkt und ohne Angabe von Gründen gewährt werden soll. Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 64 (Ls) = Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) -; OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; LG Hamburg NStZ 2002, 55).

Daß es der Darlegung eines rechtlichen Interesses bedarf, folgt auch aus dem Hinweis auf § 19 BSDG. Denn nach § 185 StVollzG wird dem Betroffenen sogar ein Anspruch auf Auskunft nur nach Maßgabe des § 19 BSDG gewährt. Nach dieser Vorschrift muß er in seinem Antrag die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BSDG). Sind diese Angaben in den Akten enthalten, besteht der Anspruch auf Auskunft nur dann, wenn der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von dem Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BSDG). Eine solche Abwägung ist jedoch nur dann möglich, wenn der Betroffene ein auf konkrete Inhalte bezogenes und begründetes Informationsinteresse geltend macht. Dieses kann nicht unmittelbar aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht werden (so aber Weichert in AK-StVollzG 5. Aufl., § 185 Rdn. 13). Denn § 19 BSDG dient gerade der Durchsetzung dieses Rechts der Bürger. Macht die Norm dieses jedoch von einem besonderen Informationsinteresse abhängig, muß dies schon über den allgemeinen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehen (vgl. OLG Hamm aaO); ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht besteht nicht (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 24. September 1997 - L 9 Kr 9/97 - juris).

In der Regel wird ein Strafgefangener ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Inhalts der Personalakten haben, da dieser in vielfältiger Weise Auswirkungen auf seinen Vollzugsalltag haben kann. Da bekannt ist, in welchen Akten sich welche Angaben befinden, bestehen auch für die Vollzugsbehörde keine besonderen Schwierigkeiten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen, sofern der Gefangene konkret genug nachfragt. Die nach § 185 StVollzG, § 19 BDSG gebotene Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird daher - von Ausnahmen abgesehen - immer zugunsten des Auskunftsanspruchs des Gefangenen ausfallen (vgl. OLG Hamm aaO), auch damit dieser die Löschung solcher Daten verlangen kann, die falsch sind.

Nach diesen Rechtsgrundsätzen steht dem Gefangenen ein Auskunftsanspruch, den er aber weder mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt, zu.

2. Da schon das Recht auf Auskunft nach § 185 StVollzG, § 19 BDSG nicht schrankenlos - wohl aber als Regelfall - gewährt wird, gilt dies nach dem Wortlaut des § 185 StVollzG für den Anspruch auf Akteneinsicht erst recht.

Ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht besteht nur, wenn der Gefangene geltend macht, daß aufgrund bestimmter Umstände eine Auskunftserteilung nicht ausreichend sei und er der Akteneinsicht bedürfe (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Dresden NStZ 2000, 392). Dabei wird teilweise auch verlangt, daß der Gefangene konkret vortragen muß, warum die Auskunft nicht ausreicht oder daß die Auskunft unrichtig oder unvollständig erteilt wurde (vgl. OLG Dresden NStZ 2000, 392; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) -) und er darlegt, daß er seine Rechte ohne die Akteneinsicht nicht geltend machen kann (vgl. OLG München ZfStrVo 2001, 362). An einem solchen konkreten Vortrag des Gefangenen, der zuvor keine Auskunft beantragt hat, fehlt es.

3. Soweit der Beschwerdeführer vermutet und behauptet, in seinen Gefangenenpersonalakten befänden sich entstellende Vermerke über seine Person, Urkundenmanipulationen und andere unrichtige Sachverhaltsdarstellungen, die ihm - nach seiner Meinung - im Falle der Auskunftserteilung - die er nicht verlangt hat - verschwiegen werden würden, verkennt er den Inhalt der Gefangenenpersonalakten.

Der Inhalt der Gefangenenpersonalakten (im engeren Sinn) und der Gesundheitsakten, die getrennt zu führen sind, ergibt sich aus den Nummern 58-62 der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO, abgedruckt in Arloth/Lückemann, StVollzG Anhang 3).

Sie haben folgenden Inhalt:

...

Demgemäß befinden sich die vom Gefangenen vermuteten Schriftstücke wie persönliche Bewertungen einzelner Mitarbeiter des Vollzuges über Charaktermerkmale des Beschwerdeführers oder Sachverhaltsdarstellungen dieser Mitarbeiter nicht in den Gefangenenpersonalakten, in die er Akteneinsicht begehrt.

4. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, daß für die Geltendmachung der Akteneinsicht eine nähere Darlegung eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich ist und der Hinweis, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen zu wollen ausreicht und der Gefangene stets ein rechtliches Interesse daran hat zu erfahren, was die Vollzugsbehörde über ihn weiß, da er Rechtsbeeinträchtigungen durch unzulässige Datenspeicherungen nur geltend machen kann, wenn er sie kennt (vgl. Weichert in ZfStrVo 2000, 88, 89; derselbe in AK, § 185 StVollzG Rdnrn. 10, 13 und die Nachweise bei Linkhorst, Das Akteneinsichtsrecht des Strafgefangenen nach § 185 StVollzG, S. 31 ff., S 172 ff.), entspricht dies der neueren Entwicklung im Informationsfreiheitsrecht. Die Kontrolle der Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit hat insbesondere in den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder, in Berlin im "Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin" (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ihren Niederschlag gefunden, das freilich auf den Streitfall nicht anwendbar ist. Denn die begehrte Akteneinsicht dient nicht dem Zweck dieses Gesetzes (§ 1 IFG), Verwaltungsvorgänge zur Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Ferner geht die bundesrechtliche Vorschrift des § 185 StVollzG den landesrechtlichen Normen vor (vgl. OLG Dresden aaO; Jahresbericht 2001 des Berliner Beauftragten für Akteneinsicht und Datschenschutz, S. 158). Der Bundesgesetzgeber hatte bislang davon abgesehen, auch die Informationsrechte der Gefangenen zu stärken, sondern sie willentlich auf der Schutzebene belassen, die vor dem Inkrafttreten der vorbezeichneten Informationsfreiheitsgesetze dem gesetzlichen Standard entsprachen. Der Berliner Landesgesetzgeber, dem die Zuständigkeit für den Strafvollzug inzwischen zukommt, hat daran bislang nichts geändert. Den Gerichten ist es nicht erlaubt, den Gesetzgeber zu korrigieren (vgl. BVerfGE 36, 375, 394 = NJW 1998, 519, 520; Jarass/Pieroth, GG 8. Aufl., Art. 20 Rdn. 42).

In Berlin ist dieser Rechtszustand umso mehr hinnehmbar, da Rechtsanwälte und Verteidiger nach Nr. 1 der Ausführungsvorschrift der Senatsverwaltung für Justiz zu § 185 StVollzG vom 30. November 1998 (ABl. Nr. 64/ 18.12.1998) unbeschränkt Einsicht in die Gefangenenpersonalakte (Nr. 59 VGO) ihrer Mandanten nehmen können, soweit kein Ausschlußgrund nach § 19 Abs. 4 BDSG vorliegt. Dadurch, daß dieses Recht unabhängig von den Ansprüchen des Gefangenen gewährt wird, erweitern sich die Informationsmöglichkeiten, wie sie dem gesetzlichen Regelfall zugrundeliegen, in dem das Recht des Verteidigers von dem des Gefangenen abgeleitet ist (vgl. OLG Dresden aaO). Nach Nr. 2 der genannten Ausführungsvorschrift erfolgt für den Gefangenen selbst die Auskunft auf Verlangen durch Aushändigung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung. Damit wird den Informationsinteressen des Gefangenen jedenfalls in Berlin umfassend Rechnung getragen.

5. Dem Gefangenen steht nach § 185 StVollzG weiter ein Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte, zu der auch die von dem Anstaltsarzt zu führenden Krankenunterlagen gehören, zu, wenn er - zu Recht - geltend macht, daß aufgrund bestimmter Umstände eine bloße Auskunftserteilung für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er deswegen auf unmittelbare Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 256; Arloth/Lückemann StVollzG § 185 Rdn. 6). Das Einsichtsrecht umfaßt jedoch nicht die gesamten Unterlagen, sondern bezieht sich nur auf die Aufzeichnungen über naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde und Behandlungsfakten (vgl. OLG Frankfurt am Main StV 1989, 440; OLG Celle NStZ 1986, 284; OLG Hamm 1986, 47; Senat ZfStrVo 1986, 86). Diesem Recht trägt ebenfalls die Nr. 1 der Ausführungsvorschrift zu § 185 StVollzG in Berlin hinreichend Rechnung, indem der Verteidiger oder Rechtsanwalt zur Akteneinsicht befugt ist.

Der Senat braucht vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob die Beschränkung der Einsicht in die objektivierbaren Befunde zulässig ist, oder eine Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG NJW 1999, 1777) erforderlich wird und eine pauschale Beschränkung nicht möglich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1116 = StV 2007, 421 = JZ 2007, 91 mit Anm. Klatt betreffend die gesetzlich nicht geregelte Akteneinsicht im Maßregelvollzug). Denn der Gefangene begehrt lediglich pauschal Einsicht in seine Gesundheitsakten. Daß sich darin auch subjektive Einschätzungen befinden, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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