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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 2 AR 176/03 - 3 Ws 27/05
Rechtsgebiete: StGB, IBB, LHO, StPO, HGB, LBB


Vorschriften:

StGB § 266
StGB § 266 Abs. 1
IBB § 2 Abs. 1 Satz 7
LHO § 3 Abs. 1
StPO § 203
StPO § 210 Abs. 2
StPO § 311 Abs. 2
HGB § 340 f
LBB § 11 Abs. 4
LBB § 23 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 AR 176/03 - 3 Ws 27/05

In der Strafsache gegen

wegen Untreue

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 2. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeschuldigten durch dasselbe entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe:

I.

Den Angeschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. September 2004 vorgeworfen, sich zwischen dem 19. August und 6. November 2002 einer gemeinschaftlichen Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht zu haben. Der Anklagesatz lautet des weiteren wie folgt:

"In einem am 19. August 2002 geführten Gespräch übergaben die Vorstände der Stiftung N. T., die Zeugen L. und B., dem Angeschuldigten St. eine Fehlbetragsplanung der Stiftung N. T. und teilten ihm mit, diese benötige kurzfristig einen Betrag in Höhe von 1,5 Mio. €, um die ansonsten drohende Gefahr der Illiquidität abwenden zu können.

Mutmaßlich am Rande der Senatssitzung vom 20. August 2002, jedenfalls aber zwischen dem 20. und 29. August 2002, kamen die Angeschuldigten St. und Dr. S. überein, die für diese Zuwendung erforderlichen Gelder nicht aus Haushaltsmitteln des Landes Berlin zur Verfügung zu stellen, um eine Befassung des Parlaments mit dem Thema T. zu verhindern. Sie gingen davon aus, dass selbst die Regierungsfraktionen einer entsprechenden Zuwendung nicht zustimmen würden. Denn der Senat hatte - trotz der desolaten Haushaltslage des Landes Berlin - bereits mit Beschluss vom 9. Oktober 2001 der Stiftung insgesamt 13,5 Mio. DM zur Fertigstellung des Bauvorhabens zukommen lassen. Ein Teil dieser Gelder - nämlich 3,5 Mio. DM Haushaltsmittel - waren nachträglich am 20. Februar 2002 durch den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin bewilligt worden. Bei dieser Beratung war offensichtlich geworden, dass das Parlament zukünftig keine weiteren Mittel für das T. genehmigen würde.

Darüber hinaus wussten die Angeschuldigten, dass - unabhängig von der Bereitschaft des Parlaments - die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Denn den Angeschuldigten war bewusst, dass aufgrund der desolaten Buchführung der Stiftung von einer gesicherten Finanzierung nicht die Rede sein konnte, eine weitere Unterstützung des T. unter diesen Voraussetzungen deshalb überhaupt nicht zulässig gewesen wäre.

Stattdessen vereinbarten sie, die I.bank Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechts (IBB), zu veranlassen, die Zahlung der zur Rettung der Stiftung N. T. mutmaßlich erforderlichen Summe zu leisten.

Dabei war ihnen bewusst, dass allein die Entscheidung, keine haushaltsgesetzliche Grundlage zu schaffen und statt dessen die IBB mit der Zahlung zu beauftragen, vermeidbare Kosten in Höhe von 240.000,- € verursachen würde. Denn die IBB würde - was sie wussten - die Unterstützung nur in privatrechtlicher Form leisten können. Ein auf die Stiftung N. T. zutreffendes öffentliches Förderprogramm war nicht vorhanden. Dies würde gesetzlich zwingend eine Umsatzsteuerbelastung in Höhe von 240.000,- € zur Folge haben, welche - wie sie wussten - bei einer öffentlich - rechtlichen Zuwendung aus Haushaltsmitteln - oder von Fördermitteln mit haushaltsgesetzlicher Grundlage - nicht angefallen wäre.

Da die Angeschuldigten aber wussten, dass es auch die - für die IBB zuständigen - Vorstände der ... (LBB) schon anlässlich der ersten Rettungsaktion vom Oktober 2001 abgelehnt hatten, eine Leistung zu Lasten des Vermögens der IBB zu erbringen, weil es deren Auffassung zufolge nicht Aufgabe der IBB sein konnte, Projekte zu unterstützen, die mit der Aufgabenstellung der IBB nicht zwingend korrespondieren und keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie erfolgreich sind, vereinbarten sie, es der IBB zu gestatten, die in Frage stehende Zahlung auf den zur Entlastung des Haushaltes des Landes Berlin durch die IBB abzuführenden Bankbeitrag anrechnen zu dürfen.

Die Angeschuldigten wussten, dass dieser Teil der Vereinbarung der Genehmigung des Parlaments bedurft hätte. Denn der Bankbeitrag, demzufolge die IBB verpflichtet war, aus ihren Erträgen je nach wirtschaftlicher Lage jährlich bis zu 100 Mio. DM (entspricht 51,129 Mio. €) zugunsten des Landeshaushalts abzuführen, war im Haushaltsgesetz Berlins für das Jahr 2002 in Kapitel 29 09, Titel 282 03 in Höhe von 51.129.000,- € als zweckgebundene Einnahme für dringende Maßnahmen zur Schul- und Sportanlagensanierung veranschlagt worden. Dies bewirkte, dass jede Maßnahme, die eine Aufrechnungslage für die IBB und hierdurch eine Reduzierung dieser Einnahmeerwartung zur Folge hatte, eine Minderung der Einnahmen gegenüber dem Haushaltsplan im Sinne des Art. 90 Abs. 1 VvB darstellte.

In dem Bewusstsein, hierdurch verfassungswidrig zu handeln, einigten sich die Angeschuldigten gleichwohl darauf, die erforderliche Entscheidung des Parlaments für die geplante Minderung der Einnahmen gegenüber dem Haushaltsplan nicht herbeizuführen, zumal sie sich aus den oben genannten Gründen ohnehin entschlossen hatten, eine Befassung des Parlaments mit dem Thema T. zu verhindern.

In Ausführung dieser Absprache teilte der Angeschuldigte St in seinem an das - für die IBB zuständige - Vorstandsmitglied der LBB, den Zeugen K., gerichteten Schreiben vom 29. August 2002 mit, er sei nach Rücksprache mit dem Finanzsenator damit einverstanden, wenn die IBB - auch unter Anrechnung auf den Bankbeitrag - bis zu 1,5 Mio. € aus Mitteln der IBB in den Jahren 2002 - 2005 der Stiftung zur Verfügung stelle.

Die Zeugen K. und V. (Vorstandsvorsitzender der LBB) teilten in ihrem an den Angeschuldigten St. gerichteten Schreiben vom 9. September 2002 mit, der LBB-Vorstand verstünde das Schreiben vom 29. August 2002 als Auftrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 7 IBB - Gesetz zur weiteren Finanzierung der Stiftung N. T. bis zum Betrag von 1,5 Mio. €. Zur Absicherung der Bankvorstände machten sie darüber hinaus zur Bedingung, dass der IBB - Ausschuss, der für die IBB zuständige Aufsichtsratsausschuss der LBB, dieser Finanzierung sowie der Anrechnung der Summe in voller Höhe auf den Bankbeitrag 2002 zustimmen müsse.

Denn für die Zeugen K. und V. kam - wie die Angeschuldigten wussten - eine Unterstützung der Stiftung N. T. nur unter der Bedingung in Betracht, dass das Land Berlin als Eigentümer der Bank eine eindeutige schriftliche Weisung zur Zahlung erteilt und darüber hinaus die Anrechnung der Zahlung auf den seitens der IBB zu leistenden Bankbeitrag erlauben würde. Denn unter bankkaufmännischen Gesichtspunkten wäre wegen der auch den Angeschuldigten bekannten Umständen eine Unterstützung der Stiftung nicht zulässig gewesen. So waren schon die Einnahmen aus dem Gastronomie- und Cateringbetrieb - eine der wesentlichen Säulen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Stiftung - deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Darüber hinaus war erkennbar, dass sämtliche Bemühungen um ein umfassendes Sponsoring als gescheitert anzusehen waren. Schließlich lagen auch die zu verzeichnenden Kosten der Stiftung aus dem laufenden Betrieb deutlich über den Planansätzen.

Ein vom Stiftungsrat festgestellter vollständiger Wirtschaftsplan für das Jahr 2002, der es ermöglicht hätte, die Aussichten einer Rettung der Stiftung fundiert zu beurteilen, existierte genauso wenig wie gar eine mittelfristige Finanzplanung für die nächsten fünf Jahre. In der Sitzung des Stiftungsrates vom 25. September 2002 hat deshalb der Stiftungsrat den Zeugen B. als Vorstand der Stiftung beauftragt, erst einmal die Rechnungslage aufzuarbeiten und eine fundierte Liquiditätsplanung zu erstellen mit dem Ziel, die Grundlagen für die Erstellung eines tragfähigen wirtschaftlichen Konzepts zu erarbeiten. Denn die Stiftungsbuchhaltung hatte sich in einem desolaten Zustand befunden. Es hatten Überzahlungen stattgefunden, Euro- und DM-Beträge sind verwechselt und Buchungen erst nach Zahlungsabfluss vorgenommen worden. Debitoren- und Kreditorenkonten waren ebenso wenig vorhanden wie eine verbindliche Übersicht über die Höhe der Sicherheitseinbehalte und Bürgschaften. Darüber hinaus sind Rechnungen über Baukosten aufgetaucht, mit deren Eingang die Verantwortlichen der Stiftung noch nicht einmal gerechnet haben.

Vor diesem Hintergrund war deutlich ersichtlich, dass die auf dieser sich in einem völlig desolaten Zustand befindlichen Buchführung beruhende Information, es würden 1,5 Mio. € zur Rettung der Stiftung benötigt, nur vorläufigen Charakter haben konnte. Denn es ist erkennbar, dass Unternehmen, die jenseits einer vernünftigen Buchführung geführt worden sind und die - wie das T. - umfangreiche Veranstaltungen durchgeführt, zahlreiche Verträge abgeschlossen und eine bedeutende Bautätigkeit entfaltet haben, nicht in der Lage sein können, innerhalb weniger Wochen abschließend gesicherte aussagefähige Zahlen zu erheben.

Bei einem Sanierungsunternehmen von der Qualität des T. sowie den Erkenntnissen über die zu geringen Einnahmen, die zu hohen Kosten, die fehlgeschlagenen Bemühungen um Sponsoren und den Zustand der Buchführung wäre eine Unterstützung mit Bankmitteln deshalb nur dann in Betracht gekommen, wenn - was nicht der Fall war - ein Sanierungsgutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegen hätte, welches sowohl die Sanierungsfähigkeit als auch die Sanierungswürdigkeit der Stiftung hinreichend bestätigte.

Wie von vornherein geplant, stimmten im Zuge einer als "Umlaufverfahren" bezeichneten Entscheidungsfindung des IBB-Ausschusses der Angeschuldigte St. am 21. September 2002 sowie der Angeschuldigte Dr. S. am 2. Oktober 2002 einer weiteren Zuwendung eines Sponsoring an die Stiftung N. T. aus Mitteln der IBB in Höhe von 1,5 Millionen € zuzüglich Steuern unter Anrechnung auf den Bankbeitrag 2002 nochmals zu, ohne die Voraussetzungen für die Verfassungsmäßigkeit der Minderung der Einnahmen gegenüber dem Haushaltsplan durch die Herbeiführung einer Entscheidung des Parlaments geschaffen zu haben.

Wie von den Angeschuldigten beabsichtigt, unterzeichneten die Zeugen H. und Dr. Z. am 4. Oktober 2002 als Vertreter der IBB die als "Ergänzungsvertrag zum Sponsoringvertrag vom 18. Oktober 2001" bezeichnete Verpflichtung der IBB zur Gewährung einer Zuwendung zugunsten der Stiftung N. T.

Dem Land Berlin ist - was die Angeschuldigten wussten - bereits durch die auf ihrer gemeinsamen Absprache beruhenden Anweisung vom 29. August 2002 und ihre Zustimmung im Umlaufverfahren ein Vermögensnachteil in Form einer konkreten Vermögensgefährdung in Höhe der Unterstützung von 1,5 Mio. € sowie darüber hinaus in Höhe der - vermeidbaren - Umsatzsteuer von 240.000,- € USt entstanden. Denn der Umstand, es der IBB zu gestatten, die Unterstützungsleistung nebst anfallender Umsatzsteuer auf den Bankbeitrag 2002 anrechnen zu dürfen, hatte - wie die Angeschuldigten wussten - eine schadensgleiche Gefährdung der dem Vermögen des Landes Berlin zuzurechnenden Einnahmeerwartung zur Folge, weil ab diesem Zeitpunkt mit einem um die Zahlung an die Stiftung N. T. reduzierten Haushaltseinnahmetitel "Zuschuss der LBB für das Schul- und Sportanlagensanierungsprogramm" ernstlich zu rechnen war.

Darüber hinaus wussten die Angeschuldigten, dass trotz der zu leistenden Zahlung in Höhe von 1,5 Mio. € insbesondere wegen der ihnen bekannten desolaten Buchführung über die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens keine Klarheit bestand. Aus diesem Grunde hielten sie es für möglich und nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die Zahlung von 1,5 Mio. € nicht ausreichen würde, um die Stiftung auf eine wirtschaftlich tragfähige Grundlage zu stellen und damit die Inanspruchnahme aus einer vom Land Berlin zugunsten der Stiftung übernommenen Bürgschaft zu vermeiden.

In Ausführung der Anweisung der Angeschuldigten überwies die IBB am 4. Oktober 2002 zunächst 880.000,- € sowie am 6. November 2002 die restlichen 860.000,- € an die Stiftung N. T.."

Das Landgericht Berlin hat durch den angefochtenen Beschluß die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Zwar hätten die Angeschuldigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die ihnen nach § 3 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) gegenüber dem Land Berlin obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, aber hierdurch sei diesem "kein kausaler Schaden" entstanden. Soweit die Anklage den Angeschuldigten eine Untreue zum Nachteil der IBB nicht zur Last lege, teile die Strafkammer diese Auffassung.

Mit ihrer dagegen rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft nach wie vor geltend, durch die Gestattung der Anrechnung des Aufwands des Ergänzungsvertrags zum Sponsoringvertrag sei dem Land Berlin eine dem Vermögensschaden gleichstehende konkrete Vermögensgefährdung entstanden. Verneine man dies, so sei hinreichender Tatverdacht wegen Untreue zum Nachteil der IBB anzunehmen. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 210 Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO zulässig; es ist jedoch unbegründet.

II.

Die Angeschuldigten sind nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der ihnen zur Last gelegten Straftat nicht hinreichend verdächtig im Sinne des § 203 StPO, denn bei vorläufiger Tatbewertung besteht keine Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Dabei kann für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen, ob die Angeschuldigten eine ihnen obliegende Pflicht zur fremdnützigen Vermögensbetreuung verletzt haben oder nicht, denn jedenfalls fehlt es betreffend die ihnen vorgeworfene Verkürzung des Anspruchs des Landes Berlin auf den Bankbeitrag für das Jahr 2002 an der Wahrscheinlichkeit des Nachweises eines dadurch zugefügten Vermögensnachteils Berlins im Sinne der Vorschrift, bezüglich einer Untreue zum Nachteil der IBB jedenfalls an der Wahrscheinlichkeit der Nachweisbarkeit des Vorsatzes der Angeschuldigten.

1. Wenn die Zahlung der IBB an das T. wie beabsichtigt auf den Bankbeitrag angerechnet worden wäre, wäre eine Vermögensmehrung des Landes Berlin insoweit ausgeblieben. Einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB stellte dies nur dann dar, wenn die vereitelte Erwerbschance sich zu einer vermögenswerten Anwartschaft verfestigt hätte und damit zugleich Bestandteil des zu betreuenden Vermögens - hier des Landes Berlin - geworden wäre. Allgemeine unbestimmte Aussichten auf das Erlangen eines Vermögensvorteils oder die bloße Erwartung eines solchen reichen insoweit nicht aus. Vielmehr muß eine Sachlage gegeben sein, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten läßt (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 266 Rdn. 46 m. N.). Die Forderung muß werthaltig sein (vgl. BGHR StGB § 266 a Konkurrenzen 1). Die Aussicht muß eine solche Gewißheit bzw. einen solchen Konkretisierungsgrad erreicht haben, daß sie nach der Verkehrsauffassung einen meßbaren Vermögenswert hat, wobei die Beurteilung desselben Tatfrage ist (vgl. Tiedemann in LK, StGB 11. Aufl., § 263 Rdn. 135 m. N.; BGHSt 17, 147, 148; BGH wistra 1986, 217, 218; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 266 Rdn. 56 m. N.). Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann in Fällen der vorliegenden Art nur dann angenommen werden, wenn der Inhaber der Erwartung des Vermögenszuwachses die Möglichkeit hat, Störungen des Erwerbs zu unterbinden, und derjenige, von dem der Vermögenszuwachs erlangt werden soll, sich von seiner Verpflichtung nicht mehr sanktionslos lösen kann (vgl. Hefendehl, Vermögensgefährdungen und Expektanzen, S. 117). Nach diesen Rechtsgrundsätzen lag im Zeitraum der den Angeschuldigten zur Last gelegten Tat bei diesen zwar die Erwartung vor, daß der Bankbeitrag 2002 erhoben werden würde; diese war jedoch - wie sich nachträglich herausstellte - unbegründet, die Aussicht des Landes Berlin nicht in dem genannten Sinn werthaltig.

a) Die IBB war eine besondere Abteilung der LBB, diese wiederum eine Tochtergesellschaft der Bankgesellschaft Berlin. Der Aufsichtsrat der LBB hatte im Mai 2001 beschlossen, daß die IBB ab 2001 aus ihren Erträgen jährlich einen Bankbeitrag in Höhe von 100 Mio. DM an das Land Berlin zu leisten habe, soweit die Ertragslage der IBB dies zuließe. Damit stand der Erhalt des Bankbeitrages durch das Land Berlin von vornherein unter dem Vorbehalt einer dies zulassenden Ertragslage der IBB. Durch die Abführung des Bankbeitrages sollte die IBB nicht nachhaltig geschwächt, ihre wirtschaftliche Dispositionsbefugnis nicht eingeschränkt werden; auch sollte durch sie eine ordnungsgemäße Bilanzierung der IBB nicht berührt werden. Insofern fehlte dem Land Berlin von vornherein die Macht, negativen Entwicklungen in der Geschäftslage der IBB entgegenzuwirken. Letztlich war die Ertragslage der IBB im Jahr 2002 dergestalt, daß die IBB laut Bericht der P. Revision, die die Rechnungslegung der IBB zum 31. Dezember 2002 überprüft hat, lediglich Erträge in Höhe von 0,8 Mio. € hatte. Denn die Ertragslage der IBB hatte sich im Jahre 2002 insgesamt rückläufig entwickelt. Zwar war das ordentliche Betriebsergebnis (vor Bewertungsänderung) gegenüber dem Vorjahr um 48,2 Mio. € (= 136,9 %) gestiegen. Dieser Entwicklung standen aber das negative Bewertungsergebnis aus dem Beteiligungsbereich in Höhe von 65,8 Mio. € und aus dem Kreditbereich in Höhe von 39,3 Mio. € sowie das leicht zurückgegangene positive Ergebnis aus dem Wertpapierbereich gegenüber. Nach Berücksichtigung eines außerordentlichen Ergebnisses (-8,2 Mio. €) und der Auflösung von Vorsorgereserven gemäß § 340 f HGB (25,7 Mio. €) endete die Ergebnisrechnung der IBB mit dem genannten Jahresüberschuß von 0,8 Mio. € gegenüber 12,4 Mio. € im Vorjahr, der gemäß § 23 Abs. 4 der Satzung der LBB in die Zweckrücklage der IBB eingestellt wurde. Der vergleichsweise geringe Jahresüberschuß von lediglich 0,8 Mio. € veranlaßte den dafür zuständigen Aufsichtsrat der LBB, den Bankbeitrag 2002 nicht zu erheben, weil die Verhältnisse so eingeschätzt wurden, daß die Ertragslage der IBB derartiges nicht zuließe. Zwar handelt es sich bei den Vorsorgereserven gemäß § 340 f HGB faktisch um vorweggenommene Gewinnverwendung aus den Vorjahren (vgl. Padberg in StuB 2000, S. 1027 ff., 1028), aber für die Nichterhebung des Bankbeitrages war letztlich die Ertragslage der IBB maßgebend, so wie sie sich in dem Jahresüberschuß für 2002 in Höhe von 0,8 Mio. € darstellte.

Zwar hatten sich die Erträge der IBB infolge der in Rede stehenden Zahlungen an das T. gemindert, aber in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB gerade durch die Pflichtwidrigkeit zugefügt worden sein, zwischen Schädigung und Pflichtverletzung ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen muß (vgl. Kindhäuser in Nomos, StGB, § 266 Rdn. 148 m.N.; BGH WM 2000, 1256, 1257; BGH wistra 1989, 142). An einer diesbezüglichen Nachweisbarkeit fehlt es. Denn im Landeshaushalt 2002 war der Zuschuß der LBB für das Schul- und Sportanlagensanierungsprogramm mit 51.129.000,- € angesetzt worden. Somit konnte der Bankbeitrag seine vorgesehene Funktion - auch in Höhe der von den Angeschuldigten noch nach der letzten Zahlung der IBB an das T. vom 6. November 2002 erwarteten 33,26 Mio. € - ohnehin nicht mehr erfüllen. Es erscheint daher als unwahrscheinlich, daß den Angeschuldigten nachgewiesen werden kann, ein Bankbeitrag wäre erhoben worden, wenn die Erträge der IBB um 1,74 Mio. € höher gewesen wären. Denn die mit dem Bankbeitrag verfolgten Ziele wären in diesem Fall allenfalls in äußerst geringem Umfang noch verfolgbar gewesen. Bei dem Bankbeitrag handelte es sich zudem keineswegs um einen festen Betrag des Inhalts, daß jedweder Jahresüberschuß der IBB dem Land zugeführt werden sollte. Vielmehr bedurfte es einer gesonderten Entschließung des Aufsichtsrats der LBB, die nach Maßgabe der Ertragslage der IBB zu erfolgen hatte. Dabei waren nicht zuletzt auch die wohl verstandenen Interessen der IBB zu berücksichtigen. Den Verantwortlichen stand bei ihrer Entscheidung ein Bewertungsspielraum zu. Nachdem der IBB-Ausschuß den Angeschuldigten St. am 17. Januar 2003 darüber informiert hatte, daß sich wegen der Abschreibungen bezüglich der Beteiligungen der IBB bei KPM und GSG die Notwendigkeit der Auflösung der Vorsorgereserven gemäß § 340 f HGB ergebe, und nachdem die IBB mit Schreiben vom Vortag der Senatsverwaltung für Finanzen mitgeteilt hatte, im Hinblick auf die erforderlich werdenden erheblichen Abwertungen auf die Beteiligungen KPM und GSG der IBB werde "unter Umständen" eine neue Beschlußfassung über den Bankbeitrag erforderlich, erklärte der Angeschuldigte St., in einem solchen Fall stimme er der Auszahlung des Bankbeitrags nicht zu. Mit gleichlautenden Schreiben vom 31. Januar 2003 teilte die IBB den Angeschuldigten mit, daß die Ertragslage der IBB im Jahre 2002 durch die aus der Sicht der Wirtschaftsprüfer der IBB zwingend erforderlichen Abwertungen der vom Land Berlin übernommenen Beteiligungen GSG und KPM eine teilweise Auflösung der Vorsorgereserven nach § 340 f HGB erforderlich mache. Dies werde durch die nunmehr im Rahmen der Jahresüberschußprüfung vorliegenden aktuellen Zahlen bestätigt. Nach dortiger Beurteilung sei daher die Zahlung eines Bankbeitrages für das Geschäftsjahr 2002 nicht möglich. Der Bankbeitrag für 2002 wurde demgemäß nicht erhoben. Die Geschehensabläufe sprechen dafür, daß die durch die in Rede stehenden Zahlungen an das T. bedingten Ertragsminderungen der IBB für die Entschließung, den Bankbeitrag nicht zu erheben, voraussichtlich ohne nachweisbare Bedeutung waren.

Danach ist dem Land Berlin durch eine - hier lediglich unterstellte - Pflichtverletzung der Angeschuldigten eine Einnahmeminderung letztendlich nicht entstanden. Die genannten Umstände sprechen zudem dafür, daß die Erwartung Berlins auf den Bankbeitrag 2002 bereits zur Tatzeit nicht ausreichend konkret meßbar werthaltig war, wie auch folgendes zeigt:

Schon dem Beschluß des Aufsichtsrats der LBB vom Mai 2001 als solchem wohnte ein Einnahmerisiko des Landes Berlin inne, denn die Erhebung des Bankbeitrages war durch eine entsprechende Ertragslage der IBB bedingt. In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Finanzen an den Vorsitzenden des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 2. Juli 2001 wurde darauf hingewiesen, daß die Entscheidung über die Leistung des Bankbeitrages der IBB auf der Ebene der LBB zu treffen sei, da die IBB als nicht rechtsfähige Anstalt keine eigenen Organe habe. Die Festlegung der Höhe des Bankbeitrages erfolge zweckmäßigerweise im Rahmen der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses der LBB, der die gesonderte Rechnungslegung der IBB einschließe. Letztgenannte Verfahrensweise steht in Einklang mit § 11 Abs. 4 LBBG. Daraus wird deutlich, daß bei der Entscheidung über die Erhebung des Bankbeitrages auf die Ertragslage der IBB bei Jahresende zumindest Bedacht zu nehmen war. Ausweislich des Protokolls der 33. Sitzung des Investitionsbankausschusses des Aufsichtsrats der Landesbank Berlin vom 21. Juni 2002 ging die IBB zu diesem Zeitpunkt nur noch von einer teilweisen Zahlung des Bankbeitrages in Höhe von maximal 35 Mio. € aus. In dem Schreiben der IBB vom 23. Oktober 2002 an den Angeschuldigten Dr. S. wiesen die Zeugen K. und A. darauf hin, daß sie in der IBB-Ausschußsitzung vom 1. November 2002 die neue Hochrechnung der IBB für das Jahr 2002 und die Jahresplanung für 2003 und 2004 präsentieren würden. Wenn der IBB-Ausschuß die geltende Beschlußlage aufgrund der aktuellen Prognosen bestätige, werde die IBB unverzüglich einen Betrag in Höhe von (nunmehr nur noch) 33,26 Mio. € überweisen. In der 34. Sitzung des Investitionsbankausschusses des Aufsichtsrates der Landesbank Berlin vom 1. November 2002 erklärte der Zeuge K., daß die Feststellung der konkreten Höhe des Bankbeitrages erst im Rahmen des Wirtschaftsabschlusses erfolgen könne. Der Zeuge Dankwart berichtete, daß IBB-Beteiligungen an der KPM auf 1 € abgeschrieben werden müßten. Der Angeschuldigte St. erklärte, dies zu bezweifeln, woraufhin der Zeuge D. erwiderte, daß die Prüfungsergebnisse zum derzeitigen Stand ganz anders aussähen und die Wirtschaftsprüfer keine positiven Zukunftsprognosen für die KPM abgäben. Ferner wies der Zeuge D. auf Probleme bei der Beteiligung der IBB an der GSG hin, aus denen für das Jahr 2002 ein über die Planung hinausgehender Bewertungsbedarf entstehen könne. Gleichwohl ging man noch von der Anrechenbarkeit auf den Bankbeitrag aus und beschloß die Auszahlung der Mittel an das T.. Die Angeschuldigten erwarteten allerdings - wie das Schreiben des Angeschuldigten Dr. S. an den Senator W. (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen) vom 9. November 2002 verdeutlicht - nach wie vor einen Bankbeitrag, jedoch nur noch in Höhe von 33,26 Mio. €. Im Schreiben der IBB vom 20. November 2002 an den Angeschuldigten Dr. S. weisen die Zeugen K. und D. nochmals darauf hin, daß aufgrund der sich abzeichnenden Risiken aus den Beteiligungen an KPM und GSG ein über die Planung hinausgehender Bewertungsbedarf entstehen könne. Nunmehr wird um Verständnis darum gebeten, daß die angekündigte Zahlung des Bankbeitrages in Höhe von 33,26 Mio. € ob der laufenden Prüfung der dargestellten Risikosachverhalte bis zur Klärung derselben zurückgestellt werde.

Es ist davon auszugehen, daß die im Investitionsbankausschuß am 1. November 2002 angesprochenen Probleme betreffend die Beteiligungen der IBB an KPM und GSG nicht von heute auf morgen entstanden waren, jedenfalls vor dem 19. August 2002 bereits bestanden. Sie stellen sich als Realisierung des dem Bankbeitrag innewohnenden Risikos für das Land Berlin dar. Die genannten Schwierigkeiten der IBB führten zur Auflösung der in den Vorjahren gebildeten Vorsorgereserven gemäß § 340 f HGB. Nachdem er vom IBB-Ausschuß am 17. Januar 2003 entsprechend unterrichtet worden war, erklärte der Angeschuldigte St. - wie oben bereits ausgeführt -, daß er in einem solchen Falle der Auszahlung eines Bankbeitrages nicht zustimme, und dementsprechend kam es für das Jahr 2002 nicht zur Auszahlung des Bankbeitrages.

Nach alledem besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Nachweisbarkeit einer ausreichend konkreten, nach der Verkehrsauffassung einen meßbaren Vermögenswert besitzenden Aussicht des Landes Berlin auf den Bankbeitrag für das Jahr 2002 zur Tatzeit, mithin auch nicht für die Nachweisbarkeit des Vermögensnachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.

b) Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung zur sogenannten Haushaltsuntreue bei zweckverfehltem Einsatz öffentlicher Mittel, Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung und dem Erfordernis des Einsatzes weiterer staatlicher Mittel (vgl. BGHSt 43, 293 ff.). Denn Voraussetzung für die Berücksichtigung derartiger Folgeschäden wäre u.a., daß die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit - hier des Landes Berlin - durch eine (hier lediglich unterstellte) pflichtwidrige Verfügung der Angeschuldigten beeinträchtigt wurde (vgl. BGH a.a.O. S. 298 f.). Daran fehlt es, denn die Ausstattung der Bezirke mit den erwarteten Geldbeträgen scheiterte nicht daran, daß die in Rede stehenden Zahlungen an das T. geflossen waren; maßgebend dafür war vielmehr die fehlende Werthaltigkeit der Erwartung des Landes Berlin auf den Bankbeitrag.

c) Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel, der Betrag in Höhe von 1,74 Mio. € habe das für einen Bankbeitrag im Jahre 2003 "zur Verfügung stehende Ergebnis entsprechend gemindert", führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der Bankbeitrag richtete sich nach der jeweiligen Ertragslage der IBB, und eine Anrechnungsabrede für 2003 bestand nicht. Im übrigen gelten obige Ausführungen zu II. 1. b) auch hier.

2. Hinreichender Tatverdacht der Begehung einer Untreue der Angeschuldigten zum Nachteil der IBB besteht jedenfalls deshalb nicht, weil die Nachweisbarkeit des hier allenfalls in Betracht kommenden bedingten Vorsatzes der Angeschuldigten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der weite Rahmen des objektiven Tatbestandes der Untreue es erforderlich macht, strenge Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite zu stellen, und dies vor allem dann gilt, wenn lediglich bedingter Vorsatz in Betracht kommt und der Täter - wie hier die Angeschuldigten - nicht eigensüchtig gehandelt hat (vgl. BGH wistra 2000, 60 (61); StV 1999, 25 (26); BGHR § 266 Abs.1, Vorsatz 1).

Der den Mitgliedern des IBB-Ausschusses, darunter den Angeschuldigten, zur Entscheidung im Umlaufverfahren vorgelegte Beschlußvorschlag enthielt neben der Zustimmung zu einer weiteren Zuwendung an die Stiftung N. T. in Form eines Sponsoring aus Eigenmitteln der IBB in Höhe von 1,5 Millionen Euro zuzüglich Steuern ausdrücklich die Bestimmung der Anrechnung dieses Betrages auf den von der IBB an den Landeshaushalt abzuführenden Bankbeitrag für das Jahr 2002. Durch diese Anrechungsabrede sollte ein Vermögensnachteil für die IBB infolge des Sponsoringvertrages gerade ausgeschlossen werden. Daß die Mehrheit der Mitglieder des IBB-Ausschusses dies so sah und die Anrechnungsklausel zu Lasten des Bankbeitrages für ihre Entscheidung, dem Beschlußvorschlag zuzustimmen, teilweise von entscheidender Bedeutung war, belegen die Zeugenaussagen der Ausschußmitglieder W., T., Du., Ba. und Dr. G.. Daß zum Zeitpunkt der Zustimmungsentscheidungen der Angeschuldigten bezüglich der Beschlußvorlage niemand mit einer Nichterhebung des Bankbeitrages im laufenden Jahr rechnete, ergibt sich neben den Aussagen dieser Zeugen insbesondere auch aus den oben (S. 15) dargestellten Einschätzungen der IBB am 21. Juni 2002 und der noch im Schreiben vom 23. Oktober 2002 von dem für die IBB zuständigen Vorstandsmitglied der LBB, dem Zeugen K., und dem Leiter des operativen Geschäfts und Generalbevollmächtigten der IBB, dem Zeugen A., geäußerten Prognose für den Bankbeitrag 2002. Da der IBB durch die Anrechnungsabrede gerade kein Vermögensnachteil entstehen sollte, wären hinsichtlich eines dennoch der IBB infolge einer etwaigen Untreue der Angeschuldigten ihr gegenüber zugefügten Nachteils bezüglich der subjektiven Tatseite die Grundsätze der "aberratio ictus" anzuwenden. Danach gilt, daß wenn ein Täter ein konkret angezieltes Tatobjekt - hier den dem Land Berlin zustehenden Bankbeitrag der IBB für das Jahr 2002 - verfehlt, mit der gleichen Handlung aber ein gleichwertiges Tatobjekt - hier die Vermögenslage der IBB - trifft, kein Vorsatz hinsichtlich des getroffenen Objekts, sondern allenfalls Fahrlässigkeit gegeben ist, es sei denn, es liegt ausnahmsweise dolus eventualis hinsichtlich des gleichwertigen Tatobjekts vor (vgl. BGHSt 34, 53 (55); BGH NJW 1993, 210 (211); Tröndle/ Fischer aaO, Rdn.6; Schroeder in LK; StGB 11. Aufl., Rdn.9; jeweils zu § 16 StGB). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, die Angeschuldigten hätten für den hier in Rede stehenden Zeitraum gewußt, daß ein Vermögensnachteil bei der IBB eintreten könne, und sie hätten diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen oder sich mit ihr abgefunden, sind jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht vorhanden. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, es sei den Angeschuldigten ersichtlich egal gewesen, ob der mit dem Sponsoringvertrag verbundene Geldbetrag zum Nachteil der IBB oder des Landeshaushalts aufgebracht werde, kann dem aus den gleichen Gründen nicht gefolgt werden. Vielmehr spricht alles für das Gegenteil.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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