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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 319/99 - 3 Ws (B) 669/99
Rechtsgebiete: StVO, StVG, StGB, BKatV, OWiG, StPO


Vorschriften:

StVO § 41 Abs. 2
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7, Zeichen 274
StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4
StVG § 24
StVG § 25
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
StGB § 25 Abs. 1 Satz 1
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 46 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluß

Geschäftsnummer: 2 Ss 319/99 - 3 Ws (B) 669/99 312 OWi 1119/99

In der Bußgeldsache gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 19. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. August 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (genauer: Nr. 7, Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt und ihm nach § 25 StVG für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen; es hat bestimmt, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen rügt, wirksam beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, die Verletzung sachlichen Rechts. Der Inhalt der Beschwerdebegründung richtet sich zwar ausdrücklich nur gegen die Anordnung des Fahrverbots, erfaßt aber wegen der Wechselbeziehung zur Höhe der Geldbuße den Rechtsfolgenausspruch insgesamt. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Die an der Regelbuße des Bußgeldkatalogs orientierte Bemessung der Geldbuße läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

Die Anordnung des Fahrverbots ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht beanstanden. Mit Recht hat das Amtsgericht die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 50 % als grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StGB gewertet. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV (Nr. 5.3 BKat in Verbindung mit Tabelle 1 a Buchst. c lfd. Nr. 5.3.3) ist erfüllt: Dies indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 125, 134). Der festgestellte Sachverhalt weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen von dem Regelfahrverbot rechtfertigen. Der Verstoß erfolgte auf der B 111, also auf einer vielbefahrenen innerstädtischen Hauptverkehrsstraße, auf der zur festgestellten Vorfallzeit (an einem Werktag gegen 9.00 Uhr) mit hohem Verkehrsaufkommen gerechnet werden mußte. Bei seiner Fahrweise wäre der Betroffene nicht mehr in der Lage gewesen, auf plötzlich auftretende Verkehrsereignisse wirkungsvoll zu reagieren. Dies gilt um so mehr, wenn er, wie er sich eingelassen hat, durch ein Telefonat mit, der in seinem Fahrzeug befindlichen Freisprechanlage derart von dem Verkehrsgeschehen abgelenkt war, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht wahrnahm. Daß ihm bei diesem Telefongespräch seiner Einlassung zufolge eine schwerwiegende private Unglücksnachricht übermittelt wurde, hat das Amtsgericht zu Recht nicht zum Anlaß genommen, von einem nur leicht fahrlässigen Augenblicks versagen auszugehen. Denn ein Kraftfahrer, der während der Fahrt ein Autotelefon benutzt, muß sich darauf einstellen, daß ihn dies unter Umständen ablenken und die Beherrschung des Fahrzeugs einschränken kann (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 35. Aufl., § 23 StVO Rdn. 11). Er hat daher durch erhöhte Sorgfalt sicherzustellen, daß es - unabhängig von dem Inhalt des jeweiligen Telefongesprächs - zu keiner verkehrsrelevanten Beeinträchtigung kommt. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Fehlverhalten des Betroffenen sei deshalb als einfache Fahrlässigkeit zu werten, weil er das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen habe, entfernt sich dieses Vorbringen unzulässig von den für die sachlich-rechtliche Prüfung allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründen (vgl. BGHSt 7, 363, 370) und ist daher unbeachtlich. Das Amtsgericht stellt nicht fest, daß der Betroffene das Zeichen 274 übersehen hat, sondern die Geschwindigkeitsüberschreitung beruhte darauf, daß dem Betroffenen nicht gewußt war, wie schnell er fuhr. Das Amtsgericht war auch nicht gehalten zu erörtern, ob der Betroffene möglicherweise das Zeichen 274 übersehen haben könnte. Diese Möglichkeit braucht der Tatrichter nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder wenn der Betroffene dies im Verfahren einwendet (vgl. BGH NZV 1997, 525). Beides ist hier nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall.

Daß der Betroffene verkehrsrechtlich unvorbelastet ist, steht der Anordnung des Fahrverbots nicht entgegen; denn der Bußgeldkatalog geht bei den von ihm vorgesehenen Regelfolgen von einem unvorbelasteten Ersttäter aus (vgl. § 1 Abs. 2 BKatV).

Die Urteilsausführungen (UA S. 2 unten, 3 oben) lassen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde noch in ausreichender Weise erkennen, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit bewußt war, von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen, falls die Verhängung einer erhöhten Geldbuße ausgereicht hätte, um bei dem Betroffenen eine Besinnung auf seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Das Amtsgericht hat auch rechtsfehlerfrei verneint, daß das Fahrverbot den Betroffenen außergewöhnlich hart trifft. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bieten die Urteilsfeststellungen keinen Anhaltspunkt für einen drohenden Verlust der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen als Unternehmensberater. Das Amtsgericht legt vielmehr rechtsbedenkenfrei dar, daß der Betroffene das einmonatige Fahrverbot in zumutbarer Weise durch die Benutzung eines Taxis für seine beruflichen Fahrten überbrücken kann. Soweit die Rechtsbeschwerde die berufliche Situation des Betroffenen und die Auswirkungen des Fahrverbots anders darstellt, als sie in den Urteilsgründen niedergelegt sind, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die den Senat bindenden tatrichterlichen Feststellungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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