Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 2 U 40/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 45 Abs. 3
Wird vor einer Entscheidung im Berufungsverfahren über eine dort hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten die Klage zurückgenommen, so findet bei der Berechnung des Gebührenstreitwertes des Berufungsverfahrens eine Hinzuaddierung der Werte der Gegenforderung gemäß § 45 Abs. 3 GKG auch dann nicht statt, wenn in 1. Instanz eine Entscheidung über die Gegenforderung ergangen war.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 2 U 40/07

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts am 13. März 2008 durch die Richter am Kammergericht Franck, Dittrich und Dr. Glaßer beschlossen:

Tenor:

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 729.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf § 3 ZPO. Dabei war der Wert der - in erster wie zweiter Instanz - hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung gemäß § 45 Abs. 3 GKG nicht bei der Bestimmung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren hinzuzuaddieren. Denn zwar mag in erster Instanz eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ergangen sein (vgl. den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 17. April 2007; Bd. I Bl. 129 d.A.). Jedoch ist auf Grund der zweitinstanzlich erfolgten Klagerücknahme eine solche Entscheidung nicht im Berufungsverfahren ergangen. Allein darauf kommt es jedoch für die Wertberechnung für die zweite Instanz an.

Ende der Entscheidung

Zurück