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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 2 U 65/07
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO §§ 3 ff
ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
GKG §§ 39 ff.
GKG §§ 48 ff.
Die Bemessung des Gebührenstreitwertes eines Rechtsmittels des Beklagten, welches dieser gegen ein ihn zur Auskunft verurteilendes Urteil einlegt, orientiert sich an dem Zeit- und Kostenaufwand, der dem Beklagten entstünde, wenn er die Auskunft erteilte (entgegen OLG Stuttgart, OLGR 2001, 19; zustimmend zu OLG Köln, OLGR 1999, 113).
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 2 U 65/07

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts am 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst und die Richter am Kammergericht Dittrich und Dr. Glaßer

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beklagte wird der Berufung gegen das am 18. Juli 2007 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 100 des Landgerichts Berlin - 100 O 129/06 - für verlustig erklärt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Gebührenstreitwert der Berufung beträgt unter 200,00 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

1.

Die Entscheidungen zu 1. und 2. ergehen auf Grund von § 516 Abs. 3 ZPO.

2.

Die Entscheidung zu 3. beruht auf folgenden Überlegungen:

a. Die Bemessung des Gebührenstreitwertes eines Rechtsmittels des Beklagten, welches dieser gegen ein ihn zur Auskunft verurteilendes Urteil einlegt, orientiert sich an dem Zeit- und Kostenaufwand, der dem Beklagten entstünde, wenn er die Auskunft erteilte (ebenso: OLG Köln, OLGR 1999, 113, ohne Begründung; desgleichen für den Rechtsmittelstreitwert: BGH-Großer Senat, NJW 1995, 664; BGH, NJW-RR 1997, 1089; BGH, NJW 1997, 3246).

Der Senat folgt nicht der abweichenden Auffassung des OLG Stuttgart (OLGR 2001, 19), wonach bei der Bemessung des Gebührenstreitwertes stets auf das Interesse des Klägers an der Auskunfterteilung, d.h. auf den Bruchteil seines mit der Auskunft verfolgten Leistungsinteresses (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 16 "Auskunft", m.Rspr.N.), abzustellen sei, und zwar auch dann, wenn - wie vorliegend - nicht der Kläger gegen ein sein Auskunftsbegehren abweisendes Urteil Rechtsmittel einlegt, sondern der Beklagte ein ihn zur Auskunft verurteilendes Urteil angreift.

Zwar macht das OLG Stuttgart mit gewichtigen Gründen geltend, es dürfe für die Höhe des Streitwertes keinen erheblichen Unterschied darstellen, ob der Kläger gegen ein klageabweisendes Urteil Rechtsmittel einlegt oder der Beklagte gegen ein ihn verurteilendes Urteil; denn in beiden Fallkonstellationen gehe es im Rechtsmittelverfahren um dieselben rechtlichen und tatsächlichen Fragen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der BGH seit der o.g. Entscheidung des Großen Senates den Rechtsmittelstreitwert bei einem Rechtsmittel des Beklagten - anders als bei einem Rechtsmittel des Klägers - nach dem mutmaßlichen Zeit- und Kostenaufwand des Beklagten bemisst. Da diese Ansicht mittlerweile als in der Rechtsprechung des BGH gefestigt gelten darf, schließt der Senat sich ihr aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung insgesamt an. Daraus folgt indessen, dass die genannte Differenzierung auch für den Gebührenstreitwert zu gelten hat. Denn der Gebühren- und der Rechtsmittelstreitwert folgen grundsätzlich denselben Bemessungsregeln, nämlich denjenigen des Zuständigkeitsstreitwerts gemäß §§ 3 ff ZPO u.a. (für den Gebührenstreitwert: § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; für den Rechtsmittelstreitwert: § 2 ZPO). Es sind keine Gründe ersichtlich, die vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen. So findet sich in den für den Gebührenstreitwert maßgeblichen Sondervorschriften der §§ 39 ff., 48 ff. GKG keine Regelung über Auskunftsstreitigkeiten und die vom OLG Stuttgart angeführte, o.g. Argumentation trifft für den Gebührenstreitwert wie für den Rechtsmittelstreitwert gleichermaßen zu.

b. Der Aufwand, der der Beklagten bei Vorlage eines Buchauszuges gemäß dem von ihr angegriffenen Urteil entstünde, beträgt nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag vorliegend weniger als 200,00 EUR.

3.

Die Rechtsbeschwerde war vor dem Hintergrund der abweichenden Entscheidung des OLG Stuttgart (s.o.) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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