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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: 2 W 101/07
Rechtsgebiete: AktG, WpHG, WpÜG, ZPO, FGG, UmwG, BGAV, BGB, HGB


Vorschriften:

AktG § 20 Abs. 7
AktG § 80
AktG § 93 Abs. 4 S. 1
AktG § 123 Abs. 2
AktG § 124 Abs. 2 S. 2
AktG § 131
AktG § 131 Abs. 1
AktG § 131 Abs. 2 S. 2
AktG § 131 Abs. 3 Nr. 1
AktG § 131 Abs. 5
AktG § 175 Abs. 2 S. 4
AktG § 243
AktG § 243 Abs. 1
AktG § 243 Abs. 4
AktG § 243 Abs. 4 S. 1
AktG § 243 Abs. 4 S. 2
AktG § 244 S. 1
AktG § 245
AktG § 245 Nr. 1
AktG § 246 a
AktG § 246 a Abs. 1
AktG § 246 a Abs. 2
AktG § 246 a Abs. 2 Alt. 2
AktG § 246 a Abs. 2 Alt. 3
AktG § 246 a Abs. 3 S. 1
AktG § 246 a Abs. 3 S. 3
AktG § 246 a Abs. 3 S. 5
AktG § 246 a Abs. 3 S. 5 Hs. 2
AktG § 246 a Abs. 4
AktG §§ 291 ff
AktG § 293
AktG § 293 Abs. 1
AktG § 293 Abs. 2
AktG § 293 a
AktG § 293 a Abs. 1
AktG § 293 b
AktG § 293 e
AktG § 293 e Abs. 1
AktG § 293 f
AktG § 293 f Abs. 1 Nr. 2
AktG § 293 f Abs. 2
AktG § 293 g Abs. 3
AktG § 294 Abs. 2
AktG § 296
AktG § 296 Abs. 1 S. 1
AktG § 297
AktG § 297 Abs. 2
AktG § 302
AktG § 304
AktG § 304 Abs. 2
AktG § 304 Abs. 3 S. 1
AktG § 305
AktG § 305 Abs. 2 Nr. 1
AktG § 305 Abs. 2 Nr. 2
AktG § 305 Abs. 3 S. 1
AktG § 305 Abs. 3 S. 2
AktG § 305 Abs. 5
AktG § 319 Abs. 6
AktG § 327b Abs. 3
WpHG § 21
WpHG § 21 Abs. 1
WpHG § 22 Abs. 1 Nr. 5
WpHG § 25
WpHG § 28
WpÜG § 14
WpÜG § 30 Abs. 1 Nr. 1
WpÜG § 31 Abs. 5
WpÜG § 35 Abs. 1
WpÜG § 35 Abs. 2
WpÜG § 35 Abs. 3
WpÜG § 37
WpÜG § 39 a
WpÜG § 59
WpÜG § 68 Abs. 1
ZPO § 62
ZPO § 128 Abs. 4
ZPO § 415 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 572 Abs. 4
FGG § 127
UmwG § 16 Abs. 3
BGAV § 4
BGAV § 4 Abs. 5
BGAV § 5
BGAV § 6
BGAV § 6 Abs. 4
BGAV § 6 Abs. 4 S. 2
BGB § 151
BGB § 242
BGB § 328
HGB §§ 264 ff
HGB § 285 Nr. 11
HGB § 287
HGB §§ 290 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 2 W 101/07

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst und die Richter am Kammergericht Franck und Dittrich am 9. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 1., 3. - 6., 8. - 16., 18., 19., 22., 23., 25., 26. und 28. - 40. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 03.05.2007 -93 O 187/06- werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die genannten Antragsgegner und der Antragsgegner zu 21. zu je 1/34 zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

A.

Gegenstand des vorliegenden Freigabeverfahrens nach § 246 a AktG ist der in der Hauptversammlung der -seinerzeit unter S AG firmierenden- Antragstellerin am 13.09.2006 mit 99,67 % der abgegebenen Stimmen gefasste Beschluss zum TOP 1, mit dem die Hauptversammlung dem am 31.07.2006 zwischen der Antragstellerin und der B GmbH (damals: D GmbH -im Folgenden nur: "GmbH"-) geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (im Folgenden: "BGAV") gemäß § 293 Abs. 1 AktG zugestimmt hat. Gegen den Beschluss haben 40 Aktionäre der Antragstellerin, die von den 194 Mio. Aktien an der Antragstellerin zwischen einer und 47.501 Aktien halten, Anfechtungsklagen erhoben Diese sind nach Verbindung unter dem führenden Aktenzeichen 93 O 137/06 mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.05.2007 abgewiesen worden. Die Berufungen sind unter dem Aktenzeichen 14 U 98/07 anhängig.

Das Bestehen des BGAV ist am 27.10.2006 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen worden.

Das Landgericht hat im Freigabeverfahren mit Beschluss vom 03.05.2007 festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner gegen den bezeichneten Hauptversammlungsbeschluss der Antragstellerin vom 13.09.2006 der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen, und dies damit begründet, dass die Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet seien.

Hiergegen haben die aus dem Rubrum ersichtlichen Antragsgegner jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner zu 21. hat seine Beschwerde am 11.09.2007 zurückgenommen. Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 17.07.2007 nicht abgeholfen.

Die Antragsgegner wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen zum Teil geltend, dass für das Verfahren nach § 246a AktG nach erfolgter Eintragung des Unternehmensvertrags in das Handelsregister ein Rechtsschutzinteresse fehle. In der Sache machen sie insbesondere geltend, dass die GmbH als bloße Holding von der B AG missbräuchlich zur Vertragspartei des BGAV gemacht worden sei, womit auch das Recht auf Abfindung in eigenen Aktien nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 AktG umgangen worden sei, und dass der BGAV auch sonst in Bezug auf die Kündigungsregelung zugunsten der GmbH und die Ausgleichs- und Abfindungsregelung nicht rechtmäßig ausgestaltet sei. Sie rügen eine Verletzung der Informationsansprüche der Aktionäre vor und in der Hauptversammlung. Der Antragsgegner zu 12. sei zu Unrecht durch Saalverweis und Hausverbot von der weiteren Teilnahme an der Hauptversammlung ausgeschlossen worden. Die GmbH sei nach § 28 WpHG und § 59 WpÜG an der Teilnahme und Stimmabgabe in der Hauptversammlung am 13.09.2006 gehindert gewesen.

In der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 24.05.2007 ist mit 99,80 % der abgegebenen Stimmen ein Bestätigungsbeschluss (§ 244 AktG) in Bezug auf den von den Antragsgegnern angefochtenen Zustimmungsbeschluss vom 13.09.2006 gefasst worden. Gegen diesen sind ebenfalls Anfechtungsklagen anhängig (Landgericht Berlin, 95 O 63/07).

Die Antragstellerin meint, etwaige formelle Mängel des Beschlusses vom 13.09.2006 seien durch den Bestätigungsbeschluss vom 24.05.2007 ungeachtet seiner Anfechtung in dem Sinne geheilt, dass die Rüge formeller Mängel "offensichtlich unbegründet" i.S. von § 246 a AktG sei. Unabhängig von der offensichtlichen Unbegründetheit der Klagen sei jedenfalls ein vorrangiges Vollzugs- und Bestandsschutzinteresse der Antragstellerin und ihrer Aktionäre gegeben, welches die Freigabe rechtfertige. Nach neueren Erkenntnissen seien die vom Bestand des BGAV abhängigen ("nachvertraglichen") Synergieeffekte größer als zunächst angenommen. Ab dem Jahr 2009 seien nachvertragliche Synergien von 676 Mio EUR und nicht nur 576 Mio EUR zu erwarten; für 2007 betrage der Synergieeffekt (insgesamt) 300 Mio EUR anstatt 260 Mio EUR und für 2008 640 Mio EUR anstatt 485 Mio EUR (so Schriftsatz vom 29.08.2007, S. 70 ff).

B.

I. Der Senat entscheidet über die sofortigen Beschwerden ohne mündliche Verhandlung. Nach §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO können Beschlüsse grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die hiervon abweichende Regelung des § 246a Abs. 3 S. 1 AktG, wonach mit Ausnahme von dringenden Fällen eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, gilt nur für das erstinstanzliche Freigabeverfahren, nicht jedoch für den Beschwerderechtszug (vgl. OLG Karlsruhe WM 2007, 650; OLG Jena WM 2006, 2258, 2259). Dass im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht stattfindet, entspricht auch der Intention des Gesetzgebers (s. BT-DrS 15/5092, S. 28).

Besondere Gründe, die eine Verhandlung angezeigt sein lassen, sind nicht ersichtlich und werden insbesondere auch von den Antragsgegnern zu 23. und 31. nicht aufgezeigt.

II. Die sofortigen Beschwerden sind nach § 246a Abs. 3 S. 3 AktG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere rechtzeitig (§ 569 ZPO) eingelegt.

III. Die sofortigen Beschwerden sind unbegründet.

1) Der Freigabeantrag nach § 246 a AktG ist zulässig. Dem Freigabeverfahren steht der Umstand, dass die Antragstellerin bereits eine Eintragung des Bestehens des Unternehmensvertrags im Handelsregister (§ 294 Abs. 2 AktG) erreicht hat, nicht entgegen. Insbesondere fehlt es nicht aus diesem Grund an einem Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 246 a AktG.

Der Freigabebeschluss ist nicht nur geeignet, eine faktische Registersperre zu überwinden, die sich etwa aus einer Aussetzung des Eintragungsverfahrens durch den Registerrichter nach § 127 FGG ergeben kann, sondern verleiht der auf ihm beruhenden Eintragung auch Bestandsschutz dahin, dass "Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen". Die Bestandsschutzwirkung ist somit Teil der gesetzlichen Regelung und kann in dem Fall der Antragstellung nach erfolgter Handelsregistereintragung ebenso im Interesse der Gesellschaft geboten sein wie in dem Fall, dass die Eintragung erst auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses erfolgt (§ 246 a Abs. 3 S. 5 AktG).

Ein sachlicher Grund, den Bestandsschutz einer Eintragung davon abhängig zu machen, auf welche Weise sie erfolgt ist, lässt sich nicht finden. Insbesondere ergeben auch die Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber eine derartige Koppelung der Wirkungen des § 246 a AktG nicht gewollt hat. Denn der Regierungsentwurf legt ausdrücklich dar, dass es nicht ausgeschlossen erscheine, die Freigabeentscheidung auch dann noch zu beantragen, wenn der Hauptversammlungsbeschluss bereits eintragen ist, da es in der Sache nicht um eine formale Freigabe eines wegen Registersperre nicht eintragungsfähigen Beschlusses gehe, sondern um eine Abwägungsentscheidung mit der Folge der Bestandssicherung (BT-DrS 15/5092, S. 27). Aus dem Wortlaut des § 246 a AktG, der nur den Fall eines Freigabebeschlusses ohne vorhergehende Eintragung aufgreift (Abs. 1: "...feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen"; Abs. 2 Alt. 3: vorrangiges Interesse am "alsbaldigen Wirksamwerden" des Hauptversammlungsbeschlusses) kann jedenfalls auf Grund dieser gesetzgeberischen Intention nicht darauf geschlossen werden, dass ein Freigabeantrag nach Handelsregistereintragung nicht mehr zulässig sei, die Bestandsschutzwirkung also nicht alleiniger Entscheidungsinhalt sein könne. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 246 a AktG die entsprechenden Formulierungen in § 319 Abs. 6 AktG, § 16 Abs. 3 UmwG und damit aus Regelungen, die eine förmliche Registersperre vorsehen, die einer Handelsregistereintragung vor der Freigabeentscheidung von vornherein entgegensteht, übernommen. Er hat dabei lediglich davon abgesehen, den Sonderfall eines auf Bestandskraftwirkung beschränkten Freigabeverfahrens -unter weiterer Verkomplizierung des Gesetzestextes- gesondert in die Regelung aufzunehmen.

Gegen die Anwendung des § 246 a AktG nach erfolgter Eintragung kann nicht eingewandt werden, dass die Vorschrift nur gegen die wirtschaftlich eigennützige Ausnutzung der durch die Anfechtungsklage entstehenden "Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft" schützen solle, ein solches "Druckpotential" aber nicht bestehe, wenn die Eintragung bereits erfolgt sei (so Schütz, NZG 2005, 5, 9 und ihm folgend Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 246 a AktG Rn 2). Die Prämisse, dass § 246 a AktG nur die Handlungsfähigkeit im Sinne der Möglichkeit einer alsbaldigen Realisierung der Maßnahme schützen solle, findet nach dem Gesagten weder im Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien eine Stütze. Vielmehr war es das erklärte Ziel des Gesetzgebers, "die Eintragung von strukturändernden Hauptversammlungsbeschlüssen, namentlich von Kapitalmaßnahmen, entsprechend der Regelung im Umwandlungsgesetz mit Bestandskraft auszustatten" (BT-DrS 15/5092, S. 28). Bei der Abwägung der Interessen im Rahmen von § 246 a Abs. 2 Alt. 3 AktG soll nicht nur das Interesse der Gesellschaft und ihrer Anteilseigner an der Vermeidung eines Verzögerungsschadens zu berücksichtigen sein, sondern auch das "an der Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses" (a.a.O., S. 29). Die Konzeption des Gesetzes besteht somit nicht darin, bloß eine vorläufige Realisierung der Maßnahme zu erlauben -womit die in § 246 a Abs. 1 AktG vorgesehene Bestandsschutzwirkung bereits im Ansatz nicht vereinbar wäre-, sondern die Wirkungen bestimmter Anfechtungsklagen sollen auf Grund einer Interessenabwägung auf den Ersatz individueller Schäden (s. § 246 a Abs. 4 AktG) reduziert werden. Entgegen Schütz a.a.O. kann ein Druckpotential im Übrigen nicht nur von einer faktischen Sperrwirkung der Anfechtungsklage ausgehen, sondern auch von dem Risiko einer Rückabwicklung der begonnenen Maßnahme und auch davon, dass ein Unternehmensvertrag als Dauerschuldverhältnis in seiner Laufzeit von einer späteren Nichtigerklärung des Zustimmungsbeschlusses berührt würde.

Somit ist der von dem OLG Celle im Beschluss vom 27.11.2007 (ZIP 2008, 318) und dem darin zitierten überwiegenden Schrifttum sowie dem Landgericht vertretenen Auffassung zuzustimmen, wonach die Handelsregistereintragung dem Freigabeverfahren nach § 246 a AktG nicht entgegen steht und das Rechtsschutzbedürfnis durch die erfolgreiche Beantragung der Handelsregistereintragung nicht ausgeschlossen wird.

Das Rechtsschutzinteresse am Freigabeverfahren lässt sich vorliegend auch nicht aus den von einigen Antragsgegnern angeführten weiteren Gründen verneinen. Ob aus den Vorschriften der §§ 246 a Abs. 3 S. 5, 93 Abs. 4 S. 1 AktG bei Erfolg des Freigabeantrags eine "Haftungsfreistellung" zugunsten des Vorstands im Innenverhältnis zur Gesellschaft folgen kann, ist fraglich, da die "Gesetzmäßigkeit" des Beschlusses nicht endgültig schon im Freigabeverfahren, sondern erst im Anfechtungsprozess entschieden wird (s. a. § 246 a Abs. 4 AktG). Jedenfalls würde es sich um eine gesetzliche Folge der Freigabe handeln, die auch nicht auf die hier in Frage stehende Konstellation (Freigabe nach erfolgter Handelsregistereintragung) beschränkt wäre, sondern mit jeder Freigabe verbunden wäre. Entsprechendes gilt wird den Einwand, § 246 a Abs. 4 AktG führe zu einer Reduzierung des Kreises Schadensersatzberechtigter auf die Anfechtungskläger oder die Bestandssicherungswirkung des § 246 a AktG führe zu einem Fortbestand ("Zementierung") eines rechtswidrigen Beschlusses; dies sind vom Gesetz gewollte Folgen einer jeden Freigabe.

Entgegen der Ansicht insbesondere auch der Antragsgegner zu 8.-11. ist das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall eines Unternehmensvertrags nicht deshalb zu verneinen, weil bis zur Nichtigerklärung des Zustimmungsbeschlusses im Anfechtungsprozess Bestandsschutz bereits über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gegeben sei, während nach der Nichtigerklärung auch ein Beschluss nach § 246 a AktG keinen Bestandsschutz herbeiführen könne, weil der Vorstand dennoch zur Kündigung des als nichtig festgestellen Vertrags verpflichtet sei. Zum einen ist streitig, ob die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch anzuwenden sind, wenn ein Unternehmensvertrag an dem Mangel der Zustimmung der Hauptversammlung leidet (s.u. zur Interessenabwägung); bereits dies steht der Annahme fehlenden Rechtsschutzinteresses entgegen. Zum anderen ist die Prämisse, auch der Beschluss nach § 246 a AktG würde nichts daran ändern, dass der Vorstand sich auf eine Unwirksamkeit des fehlerhaften Vertrags berufen und diesen für die Zukunft beenden müsse, zweifelhaft. Nach § 294 Abs. 2 AktG wird das Bestehen des Vertrags eingetragen. Nach § 246 a Abs. 3 S. 5 Hs. 2 AktG wirkt die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung "für und gegen jedermann". Das legt nahe, dass der Vorstand weder gegenüber den Aktionären verpflichtet noch gegenüber dem Vertragspartner berechtigt ist, eine Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses und damit Unwirksamkeit des Vertrags geltend zu machen.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragsgegners zu 30. gegen die Regelung des § 246 a AktG unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Ungleichbehandlung (Art. 3 GG), da das Freigabeverfahren nur der Gesellschaft offen stehe, obwohl nach einer Eintragung auch die Minderheitsaktionäre ein Interesse an gerichtlicher Feststellung hätten, dass die Eintragung unrechtmäßig erfolgte, sind vom Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird (S. 21 des Beschlusses), zurückgewiesen worden. Auch der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Schriftsatz vom 12.07.2007 keinen Grund zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Das Interesse der Mehrheit an der Bestandskraft der Handelsregistereintragung, das vom Gesetzgeber unter den in § 246 a AktG genannten Voraussetzungen als schutzwürdig angesehen wird, lässt sich mit dem Interesse der Minderheit an der Verhinderung der Maßnahme nicht gleichsetzen.

2) Der Freigabeantrag ist zwar nicht nach § 246 a Abs. 2 Alt. 2 AktG, aber nach § 246 a Abs. 2 Alt. 3 AktG begründet. Die Klagen sind, soweit sie eine unzureichende Erläuterung der Kündigungsregelung des § 6 Abs. 4 S. 2 BGAV im Vertragsbericht (§ 293 a AktG) geltend machen, zwar nicht offensichtlich unbegründet. Jedoch ist das Freigabeinteresse der Antragstellerin und ihrer Aktionäre vorrangig.

a) Im Freigabeverfahren ist für jede einzelne Anfechtungsklage die Zulässigkeit und Begründetheit sowie der Vorrang des Vollzugsinteresses vor dem Aussetzungsinteresse zu prüfen und dann gegenüber allen Antragsgegnern/Anfechtungsklägern einheitlich zu entscheiden (s. BT-DrS 15/5092, S. 28; OLG Frankfurt NZG 2007, 310, 311). Denn die Anfechtungskläger sind notwendige Streitgenossen i.S. von § 62 ZPO mit der Folge, dass der Erfolg einer Klage in der Sache auch den anderen Klägern zugute kommen muss (ohne dass es einer Bezugnahme auf das Vorbringen der anderen Kläger bedarf), vgl. BGHZ 122, 211 = NJW 1993, 1976, 1983. Diese Einheitlichkeit der Entscheidung erstreckt sich lediglich nicht auf Punkte, die nicht in der Sache begründet sind, sondern zu einer Klageabweisung aus Gründen führen, die nur die jeweilige Klage betreffen, wie insbesondere das Fehlen der Anfechtungsbefugnis nach § 245 AktG oder die Nichtwahrung der Klagefrist des § 246 AktG (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 246 Rn 3; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, § 246 Rn 22; Heidel in: Heidel, a.a.O., § 246 Rn 3).

b) Maßstab für die Feststellung "offensichtlicher Unbegründetheit" der Klagen ist nach zutreffender und ganz herrschender Meinung, von der auch das Landgericht ausgegangen ist und der auch die Regierungsbegründung zu § 246 a AktG folgt (BT-DrS 15/5092, S. 29) nicht, dass den Klagen ihre Erfolglosigkeit "auf die Stirn geschrieben" ist, sondern das Maß an Sicherheit, mit der ihre Unbegründetheit bei auch eingehender rechtlicher Prüfung festgestellt werden kann. Offensichtliche Unbegründetheit liegt danach vor, wenn sie sich mit hoher Sicherheit vorhersagen lässt, eine Erfolgsaussicht also zweifelsfrei nicht gegeben und eine andere Beurteilung nicht ernsthaft vertretbar ist (vgl. OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1458; OLG Frankfurt AG 2006, 249, 250 und NZG 2007, 310, 311; OLG Karlsruhe WM 2007, 650, 651; s.a. BGHZ 112, 9 = NJW 1990, 2747, 2750). Zur Ermittlung der offensichtlichen Unbegründetheit eine vollständige Rechtsprüfung anzustellen, begegnet nicht etwa verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG NJW 2007, 3268, 3271 -Rz 37-).

c) Die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 13. ist bereits deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und damit Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG nicht glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin hatte in ihrer Klageerwiderung vom 08.12.2006 das Erscheinen der Antragsgegnerin bestritten, das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (S. 23) die Anfechtungsbefugnis mangels Darlegung des Erscheinens verneint. In der Beschwerdeschrift vom 22.05.2007 geht die Antragsgegnerin auf diesen Punkt nicht ein. Die angekündigte gesonderte Beschwerdebegründung ist nicht festzustellen.

In Bezug auf die Antragsgegnerin zu 19. hat das Landgericht zutreffend die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG verneint, weil sich ein Widerspruch dieser Antragsgegnerin zur Niederschrift (§ 130 AktG) nicht feststellen lasse. Zwar steht es der Anfechtungsbefugnis nicht entgegen, wenn die Niederschrift den Widerspruch nicht ausweist, sofern er vom Aktionär nur hinreichend deutlich erklärt wurde (Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, § 245 Rn 17 m.N.). Die notarielle Niederschrift (B 7) lässt einen Widerspruch für die Antragsgegnerin zu 19. nicht erkennen. Auf eine Auflage des Landgerichts vom 01.03.2007 hat sie lediglich mit Schriftsatz vom 03.04.2007 unter Benennung des Rechtsanwalt Dr. S als Zeugen behauptet, sie habe den Vertreter der Gesellschaft mit der Widerspruchseinlegung beauftragt und dieser sei dem nachgekommen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dieser Vortrag unsubstantiiert ist und eine Beweisaufnahme (also Glaubhaftmachung) nicht erlaubt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin zu 19. lediglich pauschal auf ihre Ausführungen im Klageverfahren 14 U 98/07 Bezug genommen (Schriftsatz 12.07.2007, Bl. IV 105). In der beigezogenen Akte 14 U 98/07 ist jedoch Vortrag der Antragsgegnerin zu 19 zu diesem Punkt nicht festzustellen. Insbesondere befasst sich ihre Berufungsbegründung vom 25.07.2007 nicht mit dem Hauptversammlungsbeschluss vom 13.09.2006 im allgemeinen und ihrer Anfechtungsbefugnis im besonderen.

Ebenso zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es der Anfechtungsbefugnis verschiedener Antragsgegner nicht entgegen steht, dass sie den Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, bevor der Beschluss überhaupt gefasst war (s. S. 28 f. der Niederschrift, B 7). Denn die Funktion des Widerspruchs, die übrigen Beteiligten wissen zu lassen, dass sie mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen haben, wird auch in diesem Fall gewahrt (s. Senat, Beschl. v. 30.03.2007, 2 U 274/02; OLG Jena AG 2006, 417, 419 f.; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, § 245 Rn 15; a.A. LG Frankfurt ZIP 2005, 991, 992).

d) Zu den einzelnen gerügten Gesetzesverstößen i.S. von § 243 Abs. 1 AktG ist auszuführen:

(1.) Die Rüge, der BGAV habe nicht mit der GmbH geschlossen werden dürfen, sondern die B AG selbst habe Vertragspartner sein müssen, ist offensichtlich unbegründet.

Dass ein Unternehmensvertrag nicht nur mit einer AG als Obergesellschaft geschlossen werden kann, sondern auch mit anderen (jedenfalls juristischen) Personen, lässt sich bereits § 293 Abs. 2 AktG deutlich entnehmen.

Das Gesetz enthält auch keine Vorgabe darüber, auf welche Weise das von der Mehrheit erkannte wirtschaftliche Bedürfnis für eine vertragliche Konzernbildung umgesetzt wird. Insoweit besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit; es ist eine Vielzahl von Konstellationen auch mehrstufiger Beherrschung zwischen Mutter-Tocher-Enkelgesellschaft denkbar, wobei jeweils eine nur faktische oder auch vertragliche Beherrschung auf den verschiedenen Stufen möglich ist (vgl. etwa die ausgiebige Darstellung der Möglichkeiten bei Kropff in: MüKo AktG, 2. Aufl., Anhang § 311: Mehrstufige Abhängigkeit). Eine Vorgabe, nach der ein BGAV grundsätzlich mit dem Mutterunternehmen selbst geschlossen werden müsse, besteht somit nicht. Dies wird auch an § 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG deutlich, der die Abfindung außenstehender Aktionäre bei Bildung eines mehrstufigen Konzerns dahin regelt, dass die Aktionäre der Enkelin keinen zwingenden Anspruch auf Aktien der Muttergellschaft haben, sondern ihnen wahlweise ein Barabfindungsanspruch gegen die Tochtergesellschaft eingeräumt werden kann (s. dazu auch § 305 Abs. 5 S. 3 AktG und Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 305 Rn 15; Bilda in: MüKo, a.a.O., § 305 Rn 51).

Damit geht auch die Rüge fehl, die GmbH sei "missbräuchlich" als Partei des Unternehmensvertrags gewählt worden, um eine Abfindung in eigenen Aktien der B AG nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 AktG zu "umgehen". Gerade der Ausschluss des Bezugsrechts eigener Aktien an der Muttergesellschaft kann ein Grund für die Bildung eines mehrstufigen Konzerns sein (vgl. Kropff a.a.O., Rn 53).

(2.) Ebenso sind die Bedenken gegen eine ausreichende Sicherung der außenstehenden Aktionäre und der Gläubiger der Antragstellerin, die mit einer Zwischenschaltung der GmbH als Holding zusammen hängen, offensichtlich unbegründet.

Zwar kann die freie Gestaltung eines Unternehmensvertrags seine Grenze in einer Gefährdung schutzwürdiger (wirtschaftlicher) Interessen der außenstehenden Aktionäre und der Gläubiger der beherrschten Gesellschaft finden (vgl. Altmeppen in: MüKo, a.a.O., § 291 Rn 31). Der Einsatz einer GmbH als Tochter unter Abschluss eines Unternehmensvertrags nur zwischen Enkelin und Tochter ohne gleichzeitigen Abschluss eines Unternehmensvertrags (jedenfalls mit gleicher Laufzeit) auch zwischen Tochter und Mutter begründet für sich eine solche Gefährdung noch nicht (vgl. auch Kropff in: MüKo, a.a.O., Anhang § 311 Rn 71).

Sollten Risiken bestehen, ist es Sache des Vorstands der Enkelin, auf einer Sicherheit durch die Mutter zu bestehen (Kropff a.a.O., Rn 73). Ob vorliegend die Abgabe der Patronatserklärung der B AG erforderlich war, braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls würden etwaige Bedenken gegen die Bonität der GmbH durch die Erklärung ausgeräumt.

Die Patronatserklärung der B AG vom 27.07.2006 ist entgegen der von den Antragsgegnern zu 4. und 34. weiterhin geltend gemachten Bedenken formell wirksam. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in Bezug auf die hinreichend klaren Vertretungsverhältnisse, die Irrelevanz fehlender Angaben der in § 80 AktG genannten Art und die Nichtanwendbarkeit des § 327b Abs. 3 AktG (S. 25 f. des Beschlusses) wird Bezug genommen.

Die Patronatserklärung stellt auch eine wirksame Sicherheit für Ansprüche der außenstehenden Aktionäre (§§ 304, 305 AktG) und der Gläubiger der Antragstellerin dar.

Es handelt sich um eine sog. harte Patronatserklärung und nicht um eine weiche Erklärung ohne Rechtsbindungswillen. Eine harte Patronatserklärung, die zu einem Patronatsvertrag zwischen Patron und Gläubiger eines Dritten führt, liegt insbesondere vor, wenn sich eine Muttergesellschaft verpflichtet, die Tochtergesellschaft finanziell so auszustatten, dass diese ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger nachkommen kann (vgl. den Fall BGHZ 117, 127 = NJW 1992, 2093, 2094; Sprau in: Palandt, BGB, 67. Aufl., vor § 765 Rn 21). Der Wortlaut der Erklärung vom 27.07.2006, wonach sich die B AG "uneingeschränkt und unwiderruflich verpflichtet", für eine die Erfüllung aller Verbindlichkeiten der GmbH aus oder im Zusammenhang mit dem Unternehmensvertrag erlaubende finanzielle Ausstattung "Sorge zu tragen", lässt am Vorliegen einer derartigen rechtverbindlichen Erklärung keinen Zweifel.

Mit dieser Erklärung, auf die in § 7 des Unternehmensvertrags vom 31.07.2006 Bezug genommen ist und die dem Vertrag als Anlage beigefügt wurde, hat die B AG gegenüber der Antragstellerin ein Angebot auf Abschluss eines Patronatsvertrags abgegeben, welches diese jedenfalls durch Unterzeichnung des Unternehmensvertrags durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Antragstellerin nach § 151 BGB (vgl. dazu KG WM 2002, 1190) angenommen hat. Einer gesonderten Zustimmung der Hauptversammlung der Antragstellerin zum Patronatsvertrag nach § 293 Abs. 1 AktG bedurfte es nicht; als Sicherungsmittel war er Bestandteil der zustimmungspflichtigen Gesamtmaßnahme. Ebenso war eine Zustimmung der Hauptversammlung der B AG nicht erforderlich, da es sich um ein Sicherungsmittel und nicht um einen (eigenen) Unternehmensvertrag i.S. von §§ 291 ff AktG handelt.

Aus dem Patronatsvertrag folgt ein Anspruch der Antragstellerin gegen die B AG auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn die GmbH zur Erfüllung der Verlustübernahmepflicht nach § 302 AktG wegen Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist (vgl. BGHZ 117, 127 = NJW 1992, 2093, 2095). Die Gläubiger der Antragstellerin sind durch die Patronatserklärung ebenfalls gesichert, da sie in Ansprüche aus dem Patronatsvertrag in gleicher Weise nach Pfändung und Überweisung vollstrecken können, wie in die -bei Eingreifen der Patronatserklärung nicht werthaltigen- Ansprüche nach § 302 AktG gegen die GmbH.

Zugunsten der außenstehenden Aktionäre der Antragstellerin entfaltet die Patronatserklärung sichernde Wirkung, da Satz 2 der Erklärung ausdrücklich eine Verpflichtung auch ihnen gegenüber als Gläubiger der GmbH begründet. Insoweit sind die Aktionäre als Berechtigte i.S. von § 328 BGB in den Patronatsvertrag zwischen der B AG und der Antragstellerin einbezogen.

(3.) Inhaltliche Mängel, die Gegenstand einer Beschlussanfechtung sein könnten, weist der BGAV nicht auf.

(3.1) Sämtliche auf die Abfindungsregelung in § 5 des BGAV bezogenen Rügen (Höhe der Abfindung, insbesondere unter Einschluss der Frage des Börsenkurszeitraums, einer analogen Anwendung des § 31 Abs. 5 WpÜG auf den vorliegenden Fall des Unternehmensvertrags wegen außerbörslicher Absprache bei dem Börsenerwerb vom 08.09.2006 zum Preis von 92,60 EUR je Aktie, und eines Liquidationswerts als Untergrenze; Art der Abfindung) können den Anfechtungsklagen bereits nach § 305 Abs. 5 AktG nicht zugrunde gelegt werden. Danach kann die Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden, dass der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Selbst das Fehlen jeder Abfindungsregelung lässt die Wirksamkeit des Vertrags unberührt und führt lediglich dazu, dass eine angemessene Abfindung im Spruchverfahren zu bestimmen ist. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen des Landgerichts (S. 28-35 des Beschlusses) und die dagegen gerichteten Angriffe der Antragsgegner einzugehen.

(3.2) Entsprechendes gilt für Rügen gegen die Ausgestaltung der Regelung über die Ausgleichszahlung in § 4 BGAV, insbesondere die Rüge, die Fälligkeitsregelung des § 4 Abs. 5 BGAV benachteilige die Aktionäre. Nach § 304 Abs. 3 S. 1 AktG ist nur ein Vertrag nichtig, der "überhaupt keinen Ausgleich" vorsieht. Eine Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses kann nach § 305 Abs. 3 S. 2 AktG nicht auf eine Unangemessenheit des vertraglich bestimmten Ausgleichs gestützt werden; insoweit ist wiederum allein die Überprüfung der Regelung im Spruchverfahren zulässig. Aus der Gesamtregelung des § 305 Abs. 3 S. 1, 2 AktG ergibt sich, dass zur Frage der "Angemessenheit" nicht etwa nur die Höhe des Ausgleichs gehört, sondern auch alle anderen den Anspruch ausgestaltenden Regelungen, insbesondere auch über die Fälligkeit (ebenso Veil in: Spindler/Stilz, AktG, § 304 Rn 86; Bilda in: MüKo, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn 195; vgl. auch Stephan in: Schmidt/Lutter, AktG, § 304 Rn 34: auch die Fälligkeit ist eine Frage des angemessenen Ausgleichs). Es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob mit der herrschenden Meinung, der auch das Landgericht gefolgt ist, die Vereinbarung der Fälligkeit auf den Tag der dem Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung zulässig ist (so z.B. Hüffer, a.a.O., § 304 Rn 13; Stephan in: Schmidt/Lutter, a.a.O., § 304 Rn 34), oder ob etwa der Mindermeinung gefolgt werden kann, die aus der Wendung "jährliche Zahlung" in § 304 Abs. 2 AktG herleiten will, dass der Ausgleich zwingend bereits zum Jahresende fällig sei (so Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 304 Rn 42 b).

(3.3) Die Kündigungsregelung zugunsten der GmbH in § 6 Abs. 4 S. 2 des BGAV begegnet, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, keinen Bedenken. Der BGH hat in BGHZ 122, 211 = NJW 1993, 1976, 1980 f. überzeugend entschieden, dass die §§ 296, 297 AktG der Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts, das an Umstände anknüpft, die von den Parteien jederzeit herbeigeführt werden können und welche die Anforderungen an eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht erfüllen, nicht entgegen stehen. Eine solche Regelung kommt im Ergebnis einem vereinbarungsgemäß auf den Eintritt eines bestimmten Umstands beschränkten ordentlichen Kündigungsrecht mit einem von § 296 Abs. 1 S. 1 AktG abweichenden Beendigungszeitpunkt nahe. Eine Umgehung des Erfordernisses eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre (§§ 296 Abs. 2, 297 Abs. 2 AktG) liegt nicht vor, sofern die Kündigung von der beherrschenden Gesellschaft erklärt wird; nur eine Kündigung der beherrschten Gesellschaft würde nach § 297 Abs. 2 AktG einen Sonderbeschluss erfordern (a.a.O., S. 1981).

Die Grundsätze dieser Entscheidung sind entgegen der Ansicht des Antragsgegners zu 6. auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Zwar lag der vom BGH entschiedene Sachverhalt insofern anders, als der Umstand, der als außerordentlicher Kündigungsgrund vereinbart war, dort ohne die Mitwirkung der beherrschten Gesellschaft nicht eintreten konnte (Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags anstelle des zunächst nur geschlossenen -und außerordentlich zu kündigenden- Beherrschungsvertrags), während mit dem Verlust der Anteilsmehrheit ein Umstand in Rede steht, der allein im Belieben des herrschenden Unternehmens steht. Jedoch besteht darin kein Unterschied, der in Bezug auf die tragenden Gründe der Entscheidung des BGH relevant ist. Dass es eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre nicht bedarf, ist nämlich nicht etwa mit einer geringeren Schutzwürdigkeit in der besonderen Konstellation begründet worden, sondern damit, dass die Voraussetzungen der Vertragsbeendigung durch das vereinbarte außerordentliche Kündigungsrecht den Aktionären bei ihrer Zustimmung zum Unternehmensvertrag -anders als bei einer ohne besondere Voraussetzungen möglichen Vertragsaufhebung i.S. von § 296 AktG- bekannt gewesen seien (a.a.O., S. 1980). Zu Recht wird die Entscheidung des BGH daher in Rechtsprechung und Literatur dahin verstanden, dass sich aus ihr auch die Zulässigkeit eines vereinbarten außerordentlichen Kündigungsrechts des herrschenden Unternehmens für den Fall der Anteilsübertragung ergibt (s. OLGR Hamburg 1999, 175, 176 f.; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 297 Rn 8; Veil in: Spindler/Stilz, AktG, § 297 Rn 6, 11, 27; Altmeppen in: MüKo, AktG, 2. Aufl., § 297 Rn 39 Fußn. 85 i.V.m. Rn 59 ff). Der Frage, ob der Anteilsverlust durch einen Verkauf an Dritte oder durch ein konzerninternes "Umhängen" erfolgt, kommt entgegen der Ansicht des Antragsgegners zu 6. keine rechtliche Bedeutung zu.

Auch die andere, mit dem Schutz der außenstehenden Aktionäre nicht zusammenhängende Frage, ob etwa eine Sittenwidrigkeit des Vertrags vorliegt, weil er nur einer Partei ein Kündigungsrecht einräumt (vgl. Altmeppen in: Müko, a.a.O., § 297 Rn 66 Fußn. 147), ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners zu 6. zu verneinen. Denn jedenfalls räumt § 6 Abs. 4 BGAV der GmbH nicht ein uneingeschränktes einseitiges Kündigungsrecht ein, sondern betrifft nur den Fall einer Aufgabe der Mehrheitsbeteiligung. Ein erhebliches Ungleichgewicht der beiderseitigen vertraglichen Rechte wird damit schon deshalb nicht begründet, weil ein etwaiges Recht der Antragstellerin als beherrschter Gesellschaft zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 297 Abs. 1 AktG) wegen Änderung der Beherrschungsverhältnisse (vgl. dazu Veil in: Spindler/Stilz, a.a.O., § 297 Rn 12; Altmeppen in: MüKo, a.a.O., § 297 Rn 30) von § 6 Abs. 4 S. 2 BGAV nicht ausgeschlossen wird.

(4.) Die Tagesordnung ist ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Nach § 124 Abs. 2 S. 2 AktG muss nur "der wesentliche Inhalt des Vertrags", über den die Hauptversammlung beschließen soll, bekannt gemacht werden. Dahin stehen kann, ob der Antragstellerin darin gefolgt werden kann, dass die Patronatserklärung der B AG nicht der Bekanntmachung bedurfte, weil sie selbst nicht Bestandteil der Vertrags mit der GmbH sei. Denn jedenfalls erfolgte eine Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der Patronatserklärung, indem der vollständige Wortlaut des Unternehmensvertrags (insoweit überobligationsgemäß) im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde (Anl. B 3) und damit auch § 7 des Vertrags, der wiederum nicht nur auf die -nicht bekannt gemachte- Anlage zum Vertrag verweist, sondern seinerseits den Kerninhalt der Patornatserklärung wortgetreu referiert. Ein Informationsdefizit kann damit nicht festgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zu 29. war die Antragstellerin nicht deshalb zur Mitteilung der Patronatserklärung im vollen Wortlaut gezwungen, weil sie auch den Unternehmensvertrag ungekürzt bekanntgemacht hat.

(5.) Das pauschale Bestreiten des Antragsgegners zu 36. in seiner Klageschrift in Bezug auf die Auslage sämtlicher Unterlagen i.S.von § 293 f AktG in den Geschäftsräumen der Antragstellerin und der GmbH erfolgte erkennbar ins Blaue und ist damit unbeachtlich. Insbesondere ist es treuwidrig (§ 242 BGB), einen Informationsmangel zu rügen, ohne jedoch einen konkreten Fall eines enttäuschten Informationsinteresses benennen zu können.

(6.) Abweichend vom Landgericht lässt sich eine offensichtliche Unbegründetheit der Klagen, soweit sie geltend machen, dass die Kündigungsregelung des § 6 Abs. 4 S. 2 BGAV im Vertragsbericht nach § 293 a AktG unzureichend erläutert sei, nicht feststellen. Ob die Klagen insoweit begründet sind, braucht der Senat indessen nicht festzustellen, da es der Anwendung von § 246 a Abs. 2 Alt. 2 AktG bereits entgegensteht, dass sie jedenfalls nicht "offensichtlich unbegründet" sind.

(6.1) Nach § 293 a Abs. 1 AktG ist in dem ausführlichen schriftlichen Bericht des Vorstands unter anderem der "Vertrag im einzelnen" rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen". Durch diese Informationen soll auch die Minderheit in die Lage versetzt werden, die rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Vertrags einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (vgl. Altmeppen in: MüKo, AktG, 2. Aufl., § 293 a Rn 37; Schubert in: Heidel, AktG, 2. Aufl., § 293 a Rn 12 sowie BGHZ 107, 296 = NJW 1989, 2689, 2690 zum Verschmelzungsbericht). Zu erläutern ist insbesondere auch eine von der gewöhnlichen, nach dem Gesetz bestehenden Vertragssituation abweichende Regelung, zumal wenn sie mit etwaigen Nachteilen verbunden sein kann, und somit auch eine besondere, diese Kriterien erfüllende Kündigungsregelung (s. Altmeppen a.a.O., Rn 41; Hüffer a.a.O., Rn 13; Veil in: Spindler/Stilz, AktG, § 293 a Rn 14).

Die Klausel des § 6 Abs. 4 S. 2 BGAV, die der GmbH ein einseitiges und jederzeit aus eigenem Entschluss realisierbares Kündigungsrecht einräumt, dürfte danach zu erläutern und zu begründen gewesen sein, da auch eine "übliche" Klausel gegenüber der gesetzlichen Regelung Besonderheiten aufweisen kann, die mit Nachteilen oder Risiken für die Aktionäre verbunden sein können. Auch kann es auf den Grad eines Risikos für die außenstehenden Aktionäre wohl nicht ankommen, da die Informationspflicht des § 293 a AktG diese gerade in die Lage versetzen soll, eine sachgerechte und eigenverantwortliche Entscheidung in Kenntnis möglicher Nachteile und Risiken (für sich und die Gesellschaft) zu treffen. Auszugehen ist von dem Informationsbedürnis eines Aktionärs, der an "seiner" Gesellschaft beteiligt bleiben möchte und sich auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf eine Abfindung verweisen lassen will. Dieser hat ein Interesse an Aufklärung darüber, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt der Vertrag enden kann, gerade weil -wie das Landgericht zutreffend ausführt und worauf der Bericht auf S. 93 f. auch hinweist- die Vertragsdurchführung zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage der Antragstellerin haben kann, die auch nach einer Beendigung des BGAV bestehen bleiben.

Eine Erläuterung der Klausel des § 6 Abs. 4 S. 2 BGAV findet im Vertragsbericht nur ansatzweise statt. Dieser unterlässt es bereits, die Klausel als von den Regelungen der §§ 296, 297 AktG abweichende Besonderheit kenntlich zu machen und erläutert und begründet nicht ihre rechtliche Zulässigkeit und ihre Auswirkungen. Vielmehr wird (S. 89 f. des Berichts) zunächst relativ eingehend die für beide Vertragsparteien geltende feste Vertragslaufzeit mit anschließender Kündigungsmöglichkeit behandelt, sowie die beiderseitige Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund. Erst am Ende des letzten Abschnitts heißt es: "Die D GmbH ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der S AG zusteht." Der Bericht weist somit nicht darauf hin, dass der in § 6 Abs. 4 S. 2 BGAV geregelte Fall nach überwiegender Ansicht keinen Fall der das herrschende Unternehmen zur Kündigung berechtigenden Unzumutbarkeit darstellt, da dieses sich nicht vorzeitig durch Veräußerung der Beteiligung der vertraglichen Bindung entziehen dürfe (vgl. Altmeppen in: MüKo, a.a.O., § 297 Rn 38 f. m.N.; Hüffer a.a.O., § 297 Rn 7), und dass § 6 Abs. 4 S. 2 BGAV somit konstitutive Bedeutung im Sinne eines jederzeit möglichen besonderen ordentlichen Kündigungsrechts der GmbH zukommt. Eine Erläuterung in rechtlicher Hinsicht (vgl. dazu bereits oben) findet nicht statt.

Insbesondere unterlässt der Bericht auch, darauf hinzuweisen, dass die Bedingung für das Eingreifen des Kündigungsrechts der GmbH nicht nur durch einen Verkauf über die Börse herbeigeführt werden kann, sondern durch ein konzerninternes "Umhängen" der Beteiligung, also eine Übertragung der Aktien von der GmbH auf ein anderes Unternehmen des B -Konzerns. Es spricht einiges dafür, dass dieser Hinweis zur Einschätzung des Risikos bzw. der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Kündigungsfalls erforderlich war. Denn während die Veräußerung über die Börse mit Kursrisiken verbunden ist und auch sonst auf Grund der damit verbundenen freiwilligen Aufgabe der mit erheblichem Einsatz zunächst errungenen Mehrheit an der Antragstellerin eher als unwahrscheinlich angesehen werden kann, stellt das "Umhängen" einen -wenn auch vielleicht steuerlich nachteiligen, jedoch rechtlich problemlos möglichen- formalen Akt dar, der mit einem Machtverlust des B -Konzerns nicht verbunden ist.

Die Rüge ist auch nicht etwa deshalb offensichtlich unbegründet, weil der Informationsmangel zweifellos eine Anfechtung nicht begründen könne. Nach § 243 Abs. 4 S. 1 AktG in der seit 01.11.2005 geltenden Fassung ist in Übereinstimmung mit der schon zum alten Recht ergangenen neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 149, 158 = NJW 2002, 1128, 1129; BGHZ 160, 385 = NJW 2005, 828, 829 f.; vgl. auch WM 2008, 540) keine potentielle Kausalität des Mangels für die Beschlussfassung erforderlich, sondern allein maßgeblich, ob ein objektiv urteilender Aktionär die Informationserteilung als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Maßgeblich ist danach die "Relevanz" des Verfahrensverstoßes für die Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit rechtfertigt (vgl. BGHZ 160, 385 = NJW 2005, 828, 830). Dem in § 243 Abs. 4 S. 1 AktG genannten Kriterium der "Wesentlichkeit" dürfte keine erhebliche Bedeutung zukommen (s. Hüffer, a.a.O., § 243 Rn 46b; Würthwein in: Spindler/Stilz, a.a.O., § 243 Rn 233).

Einer unzureichenden Erläuterung des besonderen Kündigungsrechts nach § 6 Abs. 4 S. 2 BGAV kann danach die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden. Eine sachgerechte Ausübung des Mitgliedschaftsrechts erforderte diese Information. Die Frage, ob eine vorzeitige Vertragsbeendigung möglich bzw. unter welchen Umständen ggf. mit ihr zu rechnen ist, kann bereits für die Beurteilung des Gewichts des Ausgleichsanspruchs der Aktionäre nach § 304 AktG -in Abgrenzung zur Wahl der Abfindung nach § 305 AktG- relevant sein.

(6.2) Im Übrigen liegen Informationsmängel des Vertragsberichts jedoch offensichtlich nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Beschluss S. 42-44 unter VI.2.a) bis h) kann verwiesen werden.

Insbesondere war entgegen der Ansicht der Antragsgegner zu 4. und 29. auf die mögliche Alternative eines Übernahme-Squeeze-Outs nach § 39 a WpÜG nicht hinzuweisen, da diese Vorschrift nach § 68 Abs. 1 WpÜG nur auf Angebote anzuwenden ist, die ab dem 14.07.2006 veröffentlicht worden sind, woran es hier fehlt. Schon mangels Rückwirkung des § 39 a WpÜG kam eine Pflicht zur "Aktualisierung" des Berichts nicht in Betracht. Auch wurde der Bericht in Bezug auf die Erläuterung einer Eingliederung (§ 320 AktG) oder eines Squeeze-outs (§ 327 a AktG) entgegen der Ansicht der Antragsgegner zu 4. bzw. 34. nicht dadurch unrichtig, dass die GmbH die Grenze von 95 % der Anteile am 08.09.2006 und damit noch vor der Hauptversammlung am 13.09.2006 überschritt. Denn der Vertragsbericht konnte naturgemäß nur die bei seiner Erstellung am 31.07.2006 bestehende Sachlage berücksichtigen, worauf im Übrigen auch hingewiesen wurde (S. 73 des Berichts: "Da zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Berichts...").

(7.) Offensichtlich unbegründet sind die Anfechtungsklagen, soweit sie Einwendungen gegen Verfahren und Inhalt der Vertragsprüfung nach §§ 293 b, e AktG enthalten.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Beschluss S. 48-51) kann zunächst verwiesen werden.

Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners zu 30., die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W habe sich nicht auf eine Plausibilitätskontrolle der im Privatgutachten KPMG, die sich bereits aus dem geringeren Umfang ihres Prüfberichts (Anl. B 6, 57 Seiten) gegenüber dem KPMG-Wertgutachten (Anl. B 5, 94 Seiten) ergebe, beschränken dürfen, sondern habe ein "eigenständiges Gutachten" erstellen müssen, greift nicht. Aus den §§ 293 b und e AktG ergibt sich, dass Gegenstand der Prüfung durch den gerichtlich bestellten Vertragsprüfer "der Unternehmensvertrag" einschließlich insbesondere der Angemessenheit des darin vorgeschlagenen Ausgleichs und der Abfindung ist. Nach § 293 e Abs. 1 AktG ist "über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten". Demzufolge genügt der Vertragsprüfer seiner Aufgabe, wenn er neben einer Überprüfung des Vertrags auf das Vorhandensein der zwingenden Bestandteile eines Vertrags des entsprechenden Typs (vgl. Altmeppen in: MüKO, a.a.O., § 293 b Rn 7; Hüffer, a.a.O., § 293 b Rn 5) die vorgesehenen Leistungen (vorliegend nach §§ 304, 305 AktG) einer "sachkundigen Plausibilitätskontrolle" unterzieht (OLG Düsseldorf AG 2001, 189, 190 zur Verschmelzungsprüfung; Altmeppen in: MüKo, a.a.O., § 293 b Rn 8; Veil in: Spindler/Stilz, a.a.O., AktG, § 293 b Rn 5). Damit wird der Zweck der Prüfung, auch dem Aktionär eine Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen und somit Spruchverfahren einzudämmen, erreicht. Darauf, ob eine eigenständige sachverständige Prüfung durch den gerichtlich bestellten Vertragsprüfer dem Zweck der Eindämmung von Streitigkeiten über Ansprüche nach §§ 304, 305 AktG noch besser gerecht würde, kommt es nicht an, da eine derartige Ausgestaltung des Verfahrens (die auch weitere Fragen nach gebotenen Konsequenzen aus einer vorgezogenen und präventiven Erstellung eines Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen für folgende Spruchverfahren aufwerfen würde), vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Dass der Prüfer kein eigenständiges Gutachten zu erstellen hat, ergibt sich auch inzident aus der Entscheidung BGH ZIP 2006, 2080, 2082, wonach eine "Parallelprüfung" im Sinne einer abschnittsweisen Überprüfung der vom Privatgutachter "jeweils erarbeiteten Einzelbewertungen" zulässig ist, weil der Prüfer so zu einer frühzeitigen Fehlerkorrektur in der Lage ist und seiner Aufgabe gerecht werden kann, auf eine angemessene Barabfindung objektiv hinzuwirken.

Eine -mögliche, s.o.- unzureichende Erläuterung der Kündigungsregelung in § 6 Abs. 4 S. 2 BGAV im Vertragsbericht des Vorstands (§ 293 a AktG) führt nicht etwa zu einem Mangel auch des Prüfberichts. Der Aussage auf S. 10 des Prüfberichts, dass den Regelungen des § 6 BGAV keine gesetzlichen Bestimmungen entgegen stehen, ist zutreffend. Den Vertragsbericht des Vorstands daraufhin zu untersuchen, ob er eine hinreichende Erläuterung des Vertrags enthält, ist nicht Aufgabe des Prüfers. Lediglich eine Unrichtigkeit von bewertungsrelevanten Ausführungen muss beanstandet werden (vgl. Altmeppen in: MüKo, a.a.O., § 293 b Rn 11; Veil in: Spindler/Stilz, a.a.O., § 293 b Rn 8).

Schließlich würde eine Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses wegen etwaiger inhaltlicher Unrichtigkeit des Prüfberichts auch daran scheitern, dass es sich nicht um eine gravierende Unrichtigkeit handeln würde, die einer Nichterfüllung des Prüfungsauftrags gleich käme. Da der Prüfer vom Gericht bestellt wird und Weisungen der Parteien des Unternehmensvertrags nicht unterworfen ist, ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, in einem inhaltlichen Mangel der Prüfung einen Verfahrensfehler zu sehen, der zur Nichtigerklärung des Zustimmungsbeschlusses führt (s. OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1460; Veil in: Spindler/Stilz, a.a.O., § 293 e Rn 14).

(8.) Die Auslegung von Unterlagen zur Vorbereitung der Hauptversammlung nach § 293 f Abs. 1 Nr. 2 AktG ist in dem erforderlichen Umfang erfolgt.

(8.1) Konzernabschlüsse der Antragstellerin waren nicht auszulegen. § 293 f Abs. 1 Nr. 2 AktG nennt als auszulegende Unterlagen nur die Jahresabschlüsse, nicht jedoch auch die Konzernabschlüsse der vertragschließenden Unternehmen. Das Gesetz unterscheidet nicht nur in den §§ 264 ff HGB einerseits und §§ 290 ff HGB andererseits zwischen "Jahresabschluss" und "Konzernabschluss", sondern auch in aktienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch über die Auslegung zur Vorbereitung der Hauptversammlung (s. etwa § 175 Abs. 2 S. 3 AktG). Die Forderung nach Vorlage auch des Konzernabschlusses allein auf Grund des Umstands, dass das vertragschließende Unternehmen ein Mutterunternehmen ist, ist daher offensichtlich unbegründet; § 293 f Abs. 1 Nr. 2 AktG ist grundsätzlich abschließend (vgl. Hüffer, a.a.O., § 293 f Rn 3 und § 327c Rn 6; Altmeppen in: MüKo, a.a.O., § 293 f Rn 6; Schubert in: Heidel, a.a.O., § 293 f Rn 6; Langenbucher in: Schmidt/Lutter, AktG, § 293 f Rn 7; OLG Hamburg AG 2003, 696, 697).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung OLG Celle AG 2004, 206, 207. Das Gericht nahm die Pflicht zur Vorlage des Konzernabschlusses an, weil es sich um eine Holding-AG handelte und wegen einer operativen Tätigkeit (nur) der Tochterunternehmen ein umfassendes Bild über die Geschäftstätigkeit der AG durch Vorlage nur ihres Geschäftsabschlusses nicht zu gewinnen sei. Ob dem zu folgen ist, kann vorliegend (ebenso wie in den Entscheidungen OLG München AG 2006, 296, 297 und OLG Düsseldorf AG 2005, 293, 295) offen bleiben, da es sich bei der Antragstellerin um keine reine Holding ohne eigenes operatives Geschäft handelt. Der Umstand, dass von ca. 150 Tochterunternehmen der Antragstellerin 36 Unternehmen operativ tätig sein mögen (so Antragsgegnerin zu 31.) rechtfertigt die Übertragung der Entscheidung des OLG Celle auf den vorliegenden Fall jedenfalls nicht.

Mangels Pflicht zur Auslegung des Konzernabschlusses kommt es auf die (von einigen Antragsgegnern aufgeworfene) Frage, ob die Antragstellerin im Konzernanhang den gesetzlichen Anforderungen genügende Angaben über Unternehmensbeteiligungen gemacht hat (§ 313 Abs. 2 HGB), nicht an.

(8.2) Die insbesondere noch vom Antragsgegner zu 18. in der Beschwerde verfolgte Rüge, die Jahresabschlüsse der Antragstellerin hätten die Anhangangaben nach § 285 Nr. 11 HGB nicht vollständig enthalten, da sie Eigenkapital und Jahresergebnis der Beteiligungsunternehmen nicht ausgewiesen hätten, ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht nachzuvollziehen. Denn im Verfahren vorgelegt ist nur die Anlage B 16, bei der es sich nach unbstritten gebliebenem Vortrag der Antragstellerin um die ausgelegte Form des Jahresabschlusses handelt. Darin befindet sich eine Aufstellung des wesentlichen Anteilsbesitzes der Antragstellerin einschließlich Namen und Sitz der Beteiligungsunternehmen, der Höhe des Kapitalanteils der Antragstellerin, der Höhe des Eigenkapitals der Unternehmen und ihres Ergebnisses des letzten Geschäftsjahrs. Vom Antragsgegner ist weder dargelegt, dass andere Listen (deren Inhalt hinter dem der Anlage B 16 zurückbleibt) ausgelegt worden seien, noch dass weitere Listen ausgelegt werden mussten, jedoch entgegen § 285 Nr. 11 HGB unvollständig gewesen seien. Zu beachten ist hierbei auch, dass nach § 285 Nr. 11 letzter Halbsatz HGB von börsennotierten Kapitalgesellschaften zwar zusätzlich alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften angegeben werden müssen, die 5 % der Stimmrechte überschreiten, dass jedoch insoweit nur Name und Sitz angegeben werden müssen (vgl. Hüttemann in: Staub, HGB, 4. Aufl., § 285 Rn 92; Lange in: MüKo, HGB, 2. Aufl., § 285 Rn 243, 245).

Diese Unklarheit des Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht kann jedoch auf sich beruhen, da die Antragsgegner nicht das Fehlen von Listen, sondern nur eine Unvollständigkeit rügen. Selbst wenn in Ergänzung zur Anlage B 16 eine Anteilsbesitzliste, die sämtliche Beteiligungen auswies, ausgelegt worden sein sollte und etwa erforderliche Angaben nicht enthielt, würde dies keinen Mangel nach § 293 f Abs. 1 Nr. 2 AktG begründen. Denn auch eine gesonderte Aufstellung des Anteilsbesitzes i.S. von § 287 HGB ist Bestandteil des Anhangs und damit des auszulegenden (vgl. Hüttemann in: Staub, a.a.O., § 287 Rn 2; Lange in: MüKo, a.a.o., § 287 Rn 5) Jahresabschlusses. § 293 f Abs. 1 Nr. 2 AktG verlangt jedoch nur, dass "die Jahresabschlüsse" auszulegen sind, nicht aber die Fertigung von Jahresabschlüssen oder Korrektur etwaiger Mängel vorliegender Abschlüsse. Das entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 293 f AktG, sondern auch dem Umstand, dass Jahresabschlüsse durch die dafür zuständigen Personen und Organe (ggf. durch einen Abschlussprüfer, § 316 HGB, jedenfalls aber durch den Aufsichtsrat, § 171 AktG) geprüft sowie durch Vorstand und Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung festgestellt (§§ 172 f., 175 Abs. 3 AktG) und sodann von der Hauptversammlung entgegen genommen und zur Grundlage des Gewinnverwendungsbeschlusses gemacht werden. Die Annahme, dass ein wirksam festgestellter Jahresabschluss zwecks Auslegung nach § 293 f AktG verändert werden müsste, würde nicht nur die gesetzlichen Richtigkeitsgarantien, sondern auch die Kompetenzordnung des AktG in Frage stellen.

(8.3) Die Jahresabschlüsse der B AG waren nicht nach § 293 f Abs. 1 Nr. 2 AktG auszulegen. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift auf die B AG als nicht vertragschließendes Unternehmen kommt nicht in Betracht. Zwar ist nicht fernliegend, ein Informationsbedürfnis der Aktionäre der Antragstellerin auch in Bezug auf die Vermögenslage der B AG anzunehmen, zumal diese nicht nur Konzernmutter der GmbH ist, sondern auch die Patronatserklärung abgegeben hat. Ob das zur Annahme einer rechtlichen Verpflichtung zur Vorlage von Abschlüssen der Bayer AG analog § 293 f Abs. 1 Nr. 2 AktG genügt, kann dahin stehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird von den Antragsgegnern nicht nachvollziehbar dargelegt, warum ein Informationsbedürfnis nicht ausreichend durch die erfolgte Auslegung der Konzernabschlüsse befriedigt wurde und es daneben notwendig der Auslegung der Einzelabschlüsse bedurft haben sollte. Der Konzernabschluss soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermitteln und die Lage des Konzerns so darstellen, als ob die Konzernunternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären (§ 297 Abs. 2, 3 HGB). Zwar ersetzt der Konzernabschluss nach deutschem Recht nicht die Einzelabschlüsse, diesen kommt aber nur eine ergänzende Funktion zu (vgl. Busse von Colbe in: MüKo, HGB, 2. Aufl., Vor § 290 Rn 31). Um die Bonität der B AG als Konzernmutter einschätzen zu können, bedurfte es jedoch der Ergänzung durch einen Einzelabschluss nicht.

(9.) Eine die Anfechtung rechtfertigende Verletzung der aus § 293 f Abs. 2 AktG folgenden Pflicht zur unverzüglichen Übersendung (vgl. Schenk in: Bürgers/Körber, AktG, § 293 f Rn 5; Leuering, Die Erteilung von Abschriften an Aktionäre, ZIP 2000, 2053, 2055) der Unterlagen liegt in rechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 52-55) wird zunächst Bezug genommen.

Es kann unterstellt werden, dass die Unterlagen die Antragsgegner zu 12. und 37. trotz rechtzeitiger Anforderung nicht mehr vor dem Hauptversammlungstermin am 13.09.2006 erreichten. Dies beruhte sodann auch auf einem von der Antragstellerin zu vertretenden Umstand, da die Bearbeitung unstreitig hausintern zunächst nicht fehlerfrei erfolgt war und die Absendung erst kurz vor dem Termin am 11.09.2006 nachgeholt wurde.

Jedoch hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Anfechtungsrelevanz der Verletzungshandlung verneint.

Nach verbreiterer Ansicht stellt die versehentlich (und etwas anderes ist hier nicht ersichtlich und glaubhaft gemacht) unterbliebene Übersendung von Informationsunterlagen im Vorfeld der Hauptversammlung einen allgemeinen Verfahrensfehler dar und keine "unrichtige, unvollständige oder verweigerte Erteilung von Informationen" im Sinne von § 243 Abs. 4 S. 1 AktG, mit der Folge, dass keine wertende Relevanzbetrachtung angestellt, sondern auf die Kausalität abgestellt wird: eine anfechtungsrelevante Verletzung soll nicht vorliegen, wenn feststeht, dass der Beschluss auch ohne die Stimmen des übergangenen Aktionärs gefasst worden wäre (s. Reger in: Bürgers/Körber, AktG, § 175 Rn 10; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 293 f Rn 5 i.V.m. § 175 Rn 6; Drygala in: Schmidt/Lutter, AktG, § 175 Rn 12). Für diese Ansicht spricht, dass von einem "Legitimationsdefizit", das bei wertender Betrachtung die Anfechtbarkeit gemäß § 243 AktG rechtfertigt (vgl. die § 243 Abs. 4 S. 1 AktG vorbereitende Rechtsprechung des BGH in BGHZ 160, 385 = NJW 2005, 828, 830) wohl nur gesprochen werden kann, wenn der Informationsmangel auf einer zielgerichteten Entscheidung des Gesellschaftsorgans über die Informationserteilung bzw. ihren Umfang beruht. Danach fehlt es an einer Anfechtbarkeit, da das Abstimmungsverhalten der Antragsgegner zu 12. und 37. für das Beschlussergebnis erkennbar ohne Bedeutung war.

Selbst wenn man § 243 Abs. 4 S. 1 AktG anwenden und eine wertende Relevanz genügen lassen wollte, wäre diese mit dem Landgericht im Ergebnis zu verneinen. Ein objektiv urteilender Aktionär hätte die Erteilung der Information gerade im Wege der Zusendung nach § 293 f Abs. 2 AktG nicht als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen, da weitere Informationswege zur Verfügung standen. Insbesondere hatte die Antragstellerin die Informationen auch auf ihre Internetseite eingestellt, worauf in der Bekanntmachung (B 3) hingewiesen worden war. Dass dies aus Sicht eines objektiven, durchschnittlichen Aktionärs eine gleichwertige Informationsmöglichkeit darstellt, entspricht auch der Wertung des Gesetzes, wie sich aus der mit Wirkung ab dem 01.01.2007 erfolgten Anfügung des § 175 Abs. 2 S. 4 AktG (Wegfall der Pflicht zur Auslegung und Übersendung bei Zugänglichmachung der Dokumente über das Internet zur Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss) ergibt.

Da die Klagen schon der betroffenen Aktionäre danach unbegründet sind, kann dahinstehen, ob die übrigen Aktionäre (so die Antragsgegner zu 18., 28. und 29. ausdrücklich und einige andere Antragsgegner durch pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen aller anderen Kläger) trotz fehlender eigener Betroffenheit befugt wären, die Anfechtung nach § 243 Abs. 1 AktG auf eine etwaige Rechtsverletzung zu stützen (eine Betroffenheit wohl fordernd etwa OLG Frankfurt AG 2006, 249, 252 für den Fall des Saalverweises; a.A. etwa Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, § 243 Rn 2 unter Hinweis darauf, dass die Anfechtungsklage eine auf den Kreis der Aktionäre beschränkte Popularklage sei).

(10.) Die Klagen können offensichtlich nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass in der Hauptversammlung vom 13.09.2006 Unterlagen trotz Bitte von Aktionären (vgl. Protokoll B 7, S. 10 und 21: Antrag Dr. L auf Vorlage von Originalen der nach § 293 f AktG ausgelegten Unterlagen, ferner S. 11 und 22: auf Vorlage der Jahresabschlüsse von 26 Tochtergesellschaften der Antragstellerin; S. 15 und 19: Antrag Fr. S auf Vorlage "vollständiger" Anteilsbesitzlisten des S -Konzerns, ferner S. 18: Antrag auf Aushändigung von unterschriebenem Vertragsbericht, Patronatserklärung, Bewertungsgutachten und Prüfbericht und S. 20: Aushändigung "vollständiger" Anteilsbesitzlisten der Antragstellerin nach § 285 Nr. 11 HGB; ferner Bitte um Vorlage eines Einzelabschlusses der B AG -insoweit nicht protokolliert-, s. Schriftsatz Antragstellerin vom 29.08.2007, S. 50 f. und Anl. ASt. 61) nicht vorgelegt worden seien.

§ 131 Abs. 1 AktG gewährt den Aktionären grundsätzlich nur einen Anspruch auf mündliche Auskunftserteilung. Es besteht daher weder ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen der beherrschten Gesellschaft noch des anderen Vertragsteils des Unternehmensvertrags (BGHZ 122, 211 = NJW 1993, 1976, 1982). Unterlagen, deren Auslegung nach § 293 f AktG nicht erforderlich ist, können damit auch nicht im Wege einer "Auskunft" nach § 131 AktG verlangt werden. In Bezug auf die Forderung nach Vorlage der auszulegenden Unterlagen im Original fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage, die insbesondere auch dem das Informationsrecht der Aktionäre insoweit regelnden § 293 f AktG nicht zu entnehmen ist.

(11.) Die allgemeine Beschränkung der Redezeit und Anordnung der Schließung der Rednerliste durch den Versammlungsleiter Dr. V im Verlauf der ca. 12,5 Stunden dauernden Hauptversammlung war zulässig. Selbst ohne satzungsgemäße Ermächtigung nach § 131 Abs. 2 S. 2 AktG gehört es zu den Befugnissen des Versammlungsleiters, derartige Maßnahmen zur Gewährleistung einer insbesondere in zumutbarer Zeit zum Ende zu bringenden Hauptversammlung, in der alle Aktionäre gleichermaßen zu Wort kommen können, zu ergreifen (vgl. BGHZ 44, 245 = NJW 1966, 43, 44; BVerfG NJW 2000, 349, 351; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 129 Rn 19-21; Wicke, Die Leitung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, NZG 2007, 771, 773). Dass die die Aktionäre beschränkenden Maßnahmen vorliegend geboten und verhältnismäßig waren, ist vom Landgericht zutreffend dargelegt worden (S. 55 f. des Beschlusses).

(12.) Zur Anfechtung berechtigende Verletzungen des Auskunftsanspruchs der Aktionäre nach § 131 AktG liegen offensichtlich nicht vor.

(12.1) Die als nicht ordnungsgemäß beantwortet zu Protokoll (B 7) gegebenen Fragen sind -mit Ausnahme derjenigen nach dem Inhalt des Jahresabschlusses der B AG- beantwortet worden. Inwieweit diese nicht hinreichend beantwortet worden sein sollen, also ein anerkennenswertes Informationsbedürfnis nicht befriedigt worden sein soll, haben die Antragsgegner in ihren Beschwerden nicht dargetan. Zudem beziehen sich die Frage -mit Ausnahme der nach den Auswirkungen eines "Umhängens" der Beteiligung auf den BGAV, S. 20 des Protokolls und nach dem Inhalt des Jahresabschlusses der B AG, S. 15 des Protokolls- durchweg auf Aspekte, die nur für Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich oder Abfindung relevant sind, so dass eine Anfechtungsklage auf eine unrichtige, unvollständige oder unzureichende Auskunftserteilung nach § 243 Abs. 4 S. 2 AktG ohnehin nicht gestützt werden kann. Auf die Ausführungen des Landgerichts (S. 59-61 des Beschlusses) wird insoweit Bezug genommen.

In Bezug auf die Frage nach dem "Inhalt des Einzelabschlusses der B AG zum abgelaufenen Geschäftsjahr" bestand kein Anspruch auf Verlesung des Jahresabschlusses, auch wenn man davon ausgeht, dass sich das Auskunftsrecht nach §§ 131, 293 g Abs. 3 AktG auch auf Informationen über das Mutterunternehmen bezieht, da dieses durch die Patronatserklärung zumindest "wirtschaftlicher Vertragsteil" des Unternehmensvertrags geworden sei. Denn es ist -wie bereits oben ausgeführt- nicht erkennbar, dass ein berechtigtes Informationsbedürfnis der Aktionäre über die wesentliche wirtschaftliche Lage der B AG nicht durch den -unstreitig- ausliegenden Konzernabschluss befriedigt worden sei. Insoweit war aus Sicht eines objektiven Aktionärs die Vorlage auch des Einzelabschlusses nicht "erforderlich" i.S. von § 131 Abs. 1 AktG. Jedenfalls hätte ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information nicht als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen (§ 243 Abs. 4 S. 1 AktG).

Hinzu kommt, dass die Frage nach dem "Inhalt" des Einzelabschlusses, der unbestritten 25 Seiten umfasst, ein konkretes Auskunftsersuchen, das seine Zielrichtung erkennen ließ, nicht enthielt. Die Frage war die Reaktion auf die Weigerung des Vorstands, den Jahresabschluss vorzulegen, und damit erkennbar auf Verlesung der gesamten Unterlage gerichtet. Ein derart unspezifisches und weitgehendes Auskunftsersuchen war nach § 242 BGB missbräuchlich.

Dahin stehen kann danach, ob die Frage mit dem Landgericht bereits deshalb als unzulässig anzusehen ist, weil sie nach Schließung der Rednerliste gestellt wurde. Dem könnte entgegen stehen, dass die Frage Folge der Ablehnung einer Vorlage des Jahresabschlusses war, die ihrerseits erst nach Schließung der Rednerliste mitgeteilt worden war.

(12.2) In Bezug auf Fragen, die von den Aktionären nicht zu Protokoll gegeben wurden, bedarf es keiner Entscheidung, ob diese bereits wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) zur Begründung der Anfechtung nicht herangezogen werden können. Zwar kann es widersprüchlich und unzulässig sein, wenn ein Aktionär eine Frage als unzureichend beantwortet rügt, nachdem er sich in der Hauptversammlung so verhalten hat, dass der Vorstand von einer Befriedigung des Informationsinteresses ausgehen durfte. Jedoch ist fraglich und wenig geklärt, ob insoweit schon genügt, dass der Aktionär auf die Nachfrage, ob noch Fragen unbeantwortet seien, keinen Widerspruch erhebt (vgl. dazu Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, § 131 Rn 83; Kubis in: MüKo, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn 71, 124; Decher in: GroßKomm AktG, 4. Aufl., § 131 Rn 394; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 131 Rn 35 behandelt lediglich andere Fälle der Widersprüchlichkeit; die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung BayObLG AG 2001, 424, 426 legt nur abstrakt dar, dass widersprüchliches Verhalten zur Unzulässigkeit der Anfechtung führen kann, behandelt aber nicht den hier in Frage stehenden Fall). Es dürfte nahe liegen, Treuwidrigkeit nur anzunehmen, wenn der Aktionär durch sein Schweigen eine etwaige Ergänzung der Antwort vereitelt haben kann, was ausscheidet, wenn nach den Umständen eine Ergänzung gar nicht beabsichtigt war. Vorliegend wurden die nicht beantworteten Fragen erst ab ca. 21.00 Uhr zu Protokoll genommen. Selbst wenn sodann gefragt worden wäre (s. sogleich), ob noch Fragen offen sind, wäre dies ersichtlich nicht mit dem Ziel einer erneuten Überprüfung und ggf. Ergänzung der Antworten erfolgt, sondern lediglich, um die Protokollierung -die jedoch nur Beweiszwecke hat, s. zu § 131 Abs. 5 AktG etwa Hüffer, a.a.O., § 131 Rn 43- zu komplettieren.

Erst recht liegt die Annahme von widersprüchlichem Verhalten fern, wenn der Versammlungsleiter nicht nach offenen und insbesondere unvollständig beantworteten Fragen fragt, sondern "feststellt", dass sämtliche Fragen beantwortet "sind", und das treuwidrige Verhalten somit lediglich darin bestehen könnte, dass zu später Stunde dieser ggf. unrichtigen Feststellung nicht widersprochen wird. Ausweislich Seite 23 des notariellen Protokolls, auf das sich die Antragstellerin und das Landgericht stützen, lag jedoch nur eine solche "Feststellung" und keine "Frage" des Versammlungsleiters vor. Die Frage, ob der Antragsgegner zu 12. durch Benennung von Zeugen einen hinreichenden Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der notariellen Urkunde i.S. von § 415 Abs. 2 ZPO angetreten habe, stellt sich somit nicht, da die Urkunde den vermeintlich zu widerlegenden Inhalt nicht ausweist.

Auf die Frage widersprüchlichen Verhaltens kommt es jedoch letztlich nicht an, da eine anfechtungsrelevante Verletzung von Auskunftsrechten auch in Bezug auf nicht protokollierte Fragen nicht dargelegt ist:

Die Frage des Aktionärs S , wer die Order für den Aktienkauf der GmbH am 08.09.2006 erteilt habe ist, wie die Antragstellerin mit Anlage ASt 63 unwidersprochen dargelegt hat, beantwortet worden. Jedenfalls hat sie einen die Anfechtung wegen unvollständiger Beantwortung ausschließenden Bewertungsbezug i.S. von § 243 Abs. 4 S. 2 AktG, da die Antragsgegner aus der Information den Nachweis eines fingierten Börsengeschäfts mit der Folge einer Anwendung des § 31 Abs. 5 WpÜG und einer erhöhten Abfindungszahlung herleiten wollen.

Die Frage des Aktionärs L nach dem zu erwartenden Kaufpreis für die Rechte für B von der Fa. C und dem Ansatz in der vorliegenden Unternehmensbewertung ist im Kern unstreitig nicht beantwortet worden. Die Antragstellerin hat sich in der Beschwerdeerwiderung, S. 57, nachvollziehbar auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG wegen Beeinträchtigung der Verhandlungsposition der Antragstellerin berufen. Der Antragsgegner zu 34., der hierauf seine Beschwerde gestützt hatte, hat dazu nicht mehr Stellung genommen, so dass von der Berechtigung der Auskunftsverweigerung auszugehen ist.

Hinsichtlich der Rüge des Antragsgegners zu 34., die Aktionäre seien "nicht über die Frage aufgeklärt <worden>, warum der Abfindungsbetrag lediglich mit 89,00 EUR bemessen wurde, obgleich die D GmbH bereit war, sogar 92,60 EUR pro Aktie zu zahlen", ist bereits keine unzureichende Beantwortung einer Frage behauptet. § 131 AktG gibt nur einen Anspruch auf Auskunftserteilung "auf Verlangen" des Aktionärs, setzt also eine bestimmte Frage voraus.

(12.3) Soweit die Antragsgegner zu 4. und 34. die Darlegung des Vorstands in der Hauptversammlung über die Üblichkeit und Angemessenheit der Zahlungen an Vorstandsmitglieder auf Grund der zuvor auf den Fall einer "freundlichen" Übernahme erweiterten Change-of-Control-Klauseln angreifen und eine Informationspflichtverletzung bzw. "Täuschung" der Aktionäre geltend machen, sind die Klagen ebenfalls offensichtlich unbegründet. Die Zahlungen hatten Unmut bei diversen Aktionären ausgelöst und waren Gegenstand entsprechender Fragen, die ausweislich der vorgelegten Anlagen ASt. 64-67 auch beantwortet worden sind. Die Nichtbeantwortung konkreter Frage wird nicht dargetan. Eine Fehlinformation oder gar "Täuschung" in der Hauptversammlung ist nicht nachvollziehbar vorgetragen. Die Frage an sich, wie die Zahlungen (rechtlich oder gar moralisch) zu bewerten sind, ist für die Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses nach § 293 AktG nicht relevant, weil der BGAV den Vorstandsmitgliedern nicht etwa Sondervorteile gewährte. Dass die Vorstandsmitglieder auch bei Abschluss des BGAV in den Genuss einer Abfindung kamen, indiziert nicht etwa die inhaltliche Unangemessenheit des BGAV.

(13.) Die Klage des Antragsgegners zu 12. ist auch insoweit offensichtlich unbegründet, als sie einen Verfahrensfehler wegen unberechtigter Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters Dr. V (Saalverweis und Hausverbot) rügt. Es kann daher dahinstehen, ob -was wegen der gebotenen Einheitlichkeit der Sachentscheidung (vgl. OLG Frankfurt NZG 2007, 310, 311) nur evtl. für eine Abwägungsentscheidung i.R. von § 246 a Abs. 2 Alt. 3 AktG erheblich sein könnte- die übrigen Antragsgegner ihre Klagen ebenfalls auf eine unmittelbar nur den Antragsgegner zu 12. betreffende Rechtsverletzung stützen könnten (verneinend: OLG Frankfurt AG 2006, 249, 252; gegen das Erfordernis einer Betroffenheit aber generell etwa Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, § 243 Rn 2).

Der im Verlauf der Störungen des Antragsgegners zu 12. angeordnete Saalverweis und das schließlich ausgesprochene "Hausverbot" waren rechtmäßig. Der Versammlungsleiter hat kraft seiner Aufgabe, für eine sachgemäße und geordnete Durchführung der Versammlung zu sorgen, die Befugnis, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen den Ablauf störenden Aktionär des Saales zu verweisen (vgl. BGHZ 44, 245 = NJW 1966, 43, 45; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 129 Rn 22, 23). Soweit darüber hinaus von einem "Hausverbot" gesprochen wird (vgl. etwa Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Vor § 129 AktG Rn 57) kann damit nur ein neben dem eigentlichen Saal vorhandener Versammlungsbereich gemeint sein, also etwa ein zur Übertragung genutzter Vorraum, da sich die Rechtsmacht des Versammlungsleiters mangels eines aus dem Eigentum folgenden "Hausrechts" (vgl. BGH a.a.O.) nur auf den Versammlungsbereich erstrecken kann. Insoweit bedarf es einer vernünftigen Auslegung des ausgesprochenen "Hausverbots" (im Ansatz auch OLG Bremen NZG 2007, 468, das jedoch einen mit Lautsprecherübertragung versehenen Vorraum offenbar nicht als vom Anordnungsrecht des Versammlungsleiters umfasst ansehen will). Danach ordnete Dr. V mit dem "Saalverweis" das Verlassen des Saales an, während mit dem "Hausverbot" der Aufenthalt im gesamten Versammlungsbereich untersagt wurde.

Der Antragsgegner zu 12. war nicht berechtigt, im Zusammenhang mit dem Abstimmungsvorgang über die Geschäftsordnungsanträge des Aktionärs K das Wort zu ergreifen und -unstreitig- über Minuten die Versammlung durch Zwischenrufe zu stören (zum unstreitigen Ablauf s. Protokoll B 7, S. 12 und Wortprotokoll des Stenographen, Schriftsatz des Antragsgegners zu 12. vom 30.10.2007, S. 15 ff).

Der Ablauf der Hauptversammlung in tatsächlicher Hinsicht ist in den wesentlichen Punkten zunächst unstreitig. Nachdem Dr. V zu Beginn der Versammlung eine Generaldebatte zu allen Punkten der Tagesordnung angeordnet hatte, hatte der Aktionär K gegen Mittag die Vertagung der Hauptversammlung sowie die Absetzung von TOP 6 (Befreiung von einer Offenlegungspflicht im Jahres- und Konzernabschluss) beantragt. Dr. V hatte dazu erklärt, dass über diese Anträge unmittelbar vor den Abstimmungen zu den Punkten der Tagesordnung abgestimmt werde (Protokoll S. 9). Aufgrund rechtzeitiger Wortmeldung hatte der Antragsgegner zu 12. nach Schließung der Rednerliste um 17.05 Uhr, nämlich um 17.27 Uhr, Gelegenheit zur 10-minütigen Rede. Er redete 6 Minuten, nutzte diese jedoch insbesondere zum Hinweis darauf, keine Unterlagen vor der Hauptversammlung erhalten zu haben, nicht aber zu einer Stellungnahme zu den Anträgen des Hr. K . Als gegen 20.25 Uhr das Abstimmungsverfahren über die Anträge des Hr. K eingeleitet wurde und Dr. V das Prozedere erläuterte, forderte der Antragsgegner zu 12. durch Zwischenrufe das Wort und verlangte eine Aussprache zu den Anträgen. Dr. V reagierte auf die anhaltenden Einwürfe mit drei Verwarnungen, denen die zweimalige Androhung eines Saalverweises und sodann die Anordnung des Saalverweises mit dem Angebot, im Versammlungsbereich zu bleiben, folgten. Nachdem der Antragsgegner zu 12. vor einem Mikrofon seinen bisher nur in den Saal geschrieenen Abwahlantrag gegen Dr. V wiederholt hatte, erneuerte dieser den Saalverweis unter Androhung nunmehr eines Hausverbots. Nach einer Wiederholung auch dieser Androhung und einem erneuten Einwurf des Antragsgegners zu 12. wurde erst das Hausverbot ausgesprochen.

Der Verlauf der Auseinandersetzung zeigt, dass die Maßnahmen des Saalverweises und des Verlassens des gesamten Versammlungsbereichs unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angeordnet worden sind. Ihnen gingen mehrmalige Aufforderungen zur Ruhe und Androhungen in sich steigernder Intensität voraus. Auch die Anordnung des Verlassens des Versammlungsbereichs ist verhältnismäßig, wenn der Aktionär keinerlei Bereitschaft zeigt, den Saal zu verlassen und sich in diesen Bereich zurückzuziehen, so dass damit gerechnet werden muss, dass er nach einer Verbringung in die angrenzenden Räume in den Saal zurückkehren oder auch vor der Saaltür sein störendes Tun fortsetzen wird.

Der Antragsgegner zu 12. hatte bereits deshalb kein Recht, sich das Wort zu nehmen, weil das Abstimmungsverfahren zu den Anträgen des Aktionärs K ordnungsgemäß war. Denn es war eine Generaldebatte zu sämtlichen Punkten der Tagesordnung eröffnet worden, so dass eine erneute Debatte vor der Abstimmung nicht erforderlich war (vgl. Heidel a.a.O., vor § 129 AktG Rn 33). Dass es sich um Anträge zur Geschäftsordnung handelte, die erst in der Hauptversammlung gestellt wurden (s. § 124 Abs. 4 AktG) und damit im Zeitpunkt der Anordnung der Generaldebatte nicht auf der Tagesordnung standen, rechtfertigte nicht die Erwartung des Antragsgegners zu 12., dass eine gesonderte Aussprache über diese noch zugelassen werde. Denn mit der Ankündigung des Versammlungsleiters, über diese Anträge unmittelbar vor den Abstimmungen in der Sache abstimmen zu lassen -was eine sachgerechte Verfahrensgestaltung darstellte, vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 133 Rn 10; Heidel, a.a.O., vor § 129 AktG Rn 37- wurden diese Verfahrensanträge vom Versammlungsleiter auf die Tagesordnung gesetzt. Der Antragsgegner zu 12. hatte bei seiner Rede gegen 17.25 Uhr auch Gelegenheit zur Äußerung, die er insoweit jedoch nicht genutzt hat. Dass er sich in seiner Rede gegen die Schließung der Rednerliste um 17.00 Uhr wandte und bat, diese "noch einmal zu überdenken", ist nicht erheblich. Eine gesonderte Aussprache wäre nur zu Anträgen erforderlich gewesen, die nach Schließung der Rednerliste gestellt wurden.

Der Umstand an sich, dass der Antragsgegner zu 12. im Zusammenhang mit den Zwischenrufen in Reaktion auf die Androhungen des Dr. V einen Abwahlantrag gegen diesen gestellt hat, steht den angeordneten Maßnahmen nicht entgegen. Denn bis zu einer etwaigen Abwahl durch die Hauptversammlung hatte Dr. V das Amt inne und waren seine Anordnungen zu befolgen. Der Aktionär kann sich gegen eine als unberechtigt empfundene Anordnung auch nicht durch Anrufung der Hauptversammlung wehren, da nicht diese, sondern allein der Versammlungsleiter die Kompetenz zur Sitzungsleitung und damit auch zum Saalverweis hat (s. BGHZ 44, 245 = NJW 1966, 43, 44).

Auch ist die Anordnung des Hausverbots nicht etwa deshalb unzulässig, weil dieses erst nach Befolgung einer Aufforderung des zweiten Notar Dr. S , den Abwahlantrag am Mikrofon zu stellen, ausgesprochen worden wäre. Es kann unterstellt werden, dass es eine solche Aufforderung gab. Jedoch liegt es nicht so, dass das Hausverbot unmittelbare Folge des am Mikrofon gestellten Abwahlantrags war, also diese -vom Notar evtl. herausgeforderte- Erklärung des Antragsgegners zu 12. quasi zum Vorwand genommen wurde, die Maßnahme gegen den ansonsten zur Ruhe gekommenen Antragsgegner zu verhängen. Vielmehr wurde auf den Abwahlantrag nur die schon vorher ausgesprochene Aufforderung zum Verlassen des Saales wiederholt und ein Hausverbot angedroht. Erst nachdem diese Drohung wiederholt worden war und der Antragsgegner dennoch erneut gefordert hatte, zu den Anträgen des Hr. K Stellung nehmen zu dürfen, erfolgte das Hausverbot.

(14.) Die Klagen sind auch offensichtlich unbegründet, soweit sie aus der Behandlung des Abwahlantrags des Antragsgegners zu 12. gegen Dr. V offenbar einen Verfahrensfehler herleiten wollen.

Dahin stehen kann, ob der auch vom Landgericht vertretenen Auffassung zu folgen ist, dass die Abwahl eines durch die Satzung bestimmten Hauptversammlungsleiters in der Hauptversammlung ohnehin nicht möglich ist, da sie eine Satzungsänderung darstellen würde, für die die Voraussetzungen (s. § 124 AktG, Bekanntmachung) nicht vorliegen (so Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 243 Rn 16), oder ob mit der wohl überwiegenden Ansicht davon auszugehen ist, dass eine Abwahl aus wichtigem Grund stets möglich ist (s. OLG Frankfurt AG 2006, 249, 251; OLG Hamburg AG 2001, 359, 363; Mülbert in: Großkommentar AktG, 4. Aufl., Vor § 118 Rn 83; Kubis in: MüKo, AktG, 2. Aufl., § 119 Rn 109; Heidel in: Heidel, a.a.O., Vor § 129 AktG Rn 10). Auch lässt sich die Erheblichkeit der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Abwahl von Dr. V vorlag, nicht mit der Begründung verneinen, dass der die Abwahl ablehnende Beschluss nicht angefochten sei (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Denn jedenfalls der Antragsgegner zu 12. hat in seiner Klage auch diesen Beschluss angefochten.

Es kann auch unterstellt werden, dass das Unterlassen der Abwahl trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes einen Verfahrensmangel in Bezug auf nachfolgende Sachbeschlüsse darstellen würde (vgl. Kubis in: MüKo, a.a.O., Rn 109 für den umgekehrten Fall, dass die Abberufung ohne wichtigen Grund zu Unrecht erfolgte). Denn jedenfalls fällt die im Rahmen von § 246 a AktG anzustellende rechtliche Erfolgsprognose auch in Bezug auf die Anfechtung des ablehnenden Abberufungsbeschlusses negativ aus. Ein wichtiger Grund könnte nur angenommen werden, wenn grobe Verhandlungsfehler vorlagen, die den Versammlungsleiter objektiv als ungeeignet erscheinen ließen (vgl. Kubis in: MüKo, a.a.O.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr war die Verhängung der Ordnungsmaßnahmen gegen den störenden Antragsgegner zu 12., wie bereits dargelegt, rechtmäßig.

Der Umstand, dass der Antragsgegner zu 12. keine Gelegenheit hatte, den Abwahlantrag weiter zu begründen, da gegen ihn der zuvor ausgesprochene Saalverweis vollzogen wurde, begründet auch keinen Verfahrensfehler des negativen Abwahlbeschlusses. Zum einen war diese Situation Folge der berechtigten Maßnahmen gegen den Antragsgner zu 12. und somit von ihm selbst zu vertreten; zum anderen bedurfte es auch keine weiteren Begründung, da nach den Vorgängen in der Versammlung für alle Aktionäre hinreichend klar ersichtlich war, dass der Antragsgegner zu 12. den wichtigen Grund darin sah, dass ihm zu Unrecht eine Wortmeldung zu den Anträgen des Aktionärs K verweigert worden sei.

(15.) Die GmbH war von der Stimmausübung in der Hauptversammlung vom 13.09.2006 nicht ausgeschlossen.

(15.1) Die Aktien unterlagen keinem Rechtsverlust nach § 59 WpÜG. Danach bestehen "Rechte aus Aktien" nicht für die Zeit, für welche die Pflichten nach § 35 Abs. 1 oder 2 WpÜG nicht erfüllt werden, also die Pflicht zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung (= Halten von mindestens 30 % der Stimmrechten an der Gesellschaft, § 29 Abs. 2 WpÜG) und zur Abgabe eines Angebots (s. §§ 10 ff WpÜG).

Wird die Kontrolle "auf Grund eines Übernahmeangebots erworben", bestehen diese Verpflichtungen jedoch nicht (§ 35 Abs. 3 WpÜG). Da die GmbH am 13.04.2006 ein Angebot nach § 14 WpÜG veröffentlicht hatte, scheidet ein Mangel in ihrer Person aus.

Ebenso sind die Klagen offensichtlich unbegründet, soweit sie geltend machen, dass die B AG als Mutterunternehmen der GmbH und ihre Schwesterunternehmen neben dem Angebot der GmbH ein Pflichtangebot (§ 35 Abs. 2 WpÜG) hätten abgeben müssen und daher -trotz Erfüllung der Pflichten der GmbH- ein Rechtsverlust nach § 59 WpÜG eingetreten sei.

Nach Überzeugung des Senats ist die Annahme, dass das Mutterunternehmen (dem die Kontrollerlangung durch die Tochter nach §§ 2 Abs. 4, 30 Abs. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 WpÜG als mittelbare Kontrollerlangung zugerechnet wird und das daher ebenfalls Bieter ist) oder etwa von der Zurechnungsvorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG in der im Zeitraum vom 14.07.2006 bis 10.01.2007 geltenden erweiterten Fassung erfasste Schwesterunternehmen neben dem Übernahmeangebot der GmbH eigene Pflichtangebote abgeben mussten, nicht ernsthaft vertretbar. § 35 Abs. 3 WpÜG verlangt bereits dem Wortlaut nach nicht, dass zur Befreiung ein Übernahmeangebot "des Bieters" erforderlich sei. Jedenfalls ist es vom Schutzzweck der Angebotspflicht, den Aktionären die Möglichkeit zu geben, sich zu angemessenen Bedingungen von ihren Aktien zu trennen, nicht umfasst, dass den Aktionären allein wegen der konzernrechtlichen Zurechnung von Mehrheitsverhältnissen mehrere gleich lautende Übernahme(bzw. Pflicht-)Angebote verschiedener Unternehmen unterbreitet werden. Die Befreiung insbesondere auch des Mutterunternehmens von der Pflicht zur Abgabe eines Pflichtangebots bei Vorliegen eines Pflicht- oder Übernahmeangebots des (unmittelbar beteiligten) Tochterunternehmens entspricht daher zu Recht der ganz herrschenden Auffassung (vgl. Schlitt in: MüKo, AktG, 2. Aufl., § 35 WpÜG Rn 50, 108 f.; Krause/Pötzsch in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 35 Rn 196 und 273; v. Bülow in: Kölner Kommentar WpÜG, § 35 Rn 171, 181; Meyer in: Geibel/Süßmann, WpÜG, § 35 Rn 27; Steinmeyer in: Steinmeyer/Häger, WpÜG, 2. Aufl., § 35 Rn 122). Hinzu kommt, dass die Sanktionnorm des § 59 WpÜG -ebenso wie die ähnlichen Vorschriften des § 20 Abs. 7 AktG und des § 28 WpHG- ein Verschulden voraussetzt (vgl. Kremer/Oesterhaus in: Kölner Kommentar zum WpÜG, § 59 Rn 44, 45; Tschauner in: Geibel/Sußbauer, WpÜG, § 59 Rn 16, 17; Ehricke in: Ehricke/Ekkenga/Oechsler, WpÜG, § 59 Rn 11, 12; zu § 20 Abs. 7 AktG vgl. etwa KG NZG 2000, 42, 43; KG WM 1990, 1546, 1549; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 20 Rn 11; Veil in: Schmidt/Lutter, AktG, § 20 Rn 43; Sester in: Spindler/Stiltz, AktG, § 20 Rn 34). Dieses jedoch kann schwerlich bejaht werden, wenn bereits die zur Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG zuständige Behörde (BaFin) die Auffassung vertritt, dass mit Erfüllung der Angebotspflicht der Tochter eine "Absorption" der Angebotspflicht der Mutter eintritt (vgl. dazu Krause/Pötzsch in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 35 Rn 196).

Im Bezug auf eine Angebotspflicht der Schwesterunternehmen kommt hinzu, dass eine Zurechnung des Kontrollerwerbs nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG in der vom 14.07.2006 (bis 10.01.2007) geltenden Fassung vom Landgericht mit zutreffender Begründung verneint worden ist. Vor dem 14.07.2006 bestehende Beteiligungsverhältnisse stellen in Bezug auf den abgeschlossenen Erwerb der Kontrollbeteiligung Altfälle dar und führen nicht zur Anwendung der erweiterten Zurechnung (s.a. Schreiben der BaFin vom 21.07.2006, B 17). Für die später (am 06.09. und 29.08.2006) hinzu gekommenen Schwesterunternehmen E KG und W GmbH liegen Befreiungsbescheide der BaFin vom 12.09.2006 vor (B 18).

(15.2) Ein Rechtsverlust folgt auch nicht aus § 28 WpHG.

Fraglich mag bereits sein, ob die Mitteilungen der GmbH und der B AG als ihrer Mutter (§§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1, 24 WpHG) vor den Berichtigungen vom 06. und 08.09.2006 (B 19 und 20) derart unrichtig waren, dass von einer Nichterfüllung der Mitteilungspflicht i.S. von § 28 WpHG ausgegangen werden muss. Denn geringfügige auch inhaltliche Fehler, die den Informationszweck nicht in Frage stellen, sind nach verbreiteter Ansicht nicht erheblich (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 20 Rn 22; Nolte in: Bürgers/Körber, AktG, Anh. § 22/§ 28 WpHG Rn 2; Kremer/Oesterhaus in: Kölner Kommentar zum WpHG, § 28 Rn 28, 29), und vorliegend wurde der Stimmrechtsanteil per 15.06.2006 in der Mitteilung vom 06.09.2006 lediglich von 26,25 % auf 25,46 % und der per 23.06.2006 in der Mitteilung vom 08.09.2006 von 86,63 % auf 88,27 % berichtigt. Es handelte sich somit um absolut und relativ geringe Abweichungen, die jedenfalls für die in § 21 Abs. 1 WpHG mitzuteilenden Schwellenwerte nicht relevant waren. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner zu 33. und 35. spricht gegen Geringfügigkeit jedenfalls nicht, dass bei der Größe des Unternehmens auch eine geringe prozentuale Beteiligung einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verkörpert. Denn die §§ 21, 28 WpHG bezwecken nicht eine Aufklärung über den Unternehmenswert, sondern über die Größe des gehaltenen Unternehmensanteils.

Da § 28 WpHG nur zu einem vorübergehenden Rechtsverlust führt, genügt es jedenfalls, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, dass vor Beginn der Hauptversammlung der Gesellschaft und der BaFin ordnungsgemäße Mitteilungen zugegangen sind; einer Veröffentlichung nach § 25 WpHG durch die Gesellschaft bedarf es nach dem klaren Wortlaut des § 28 WpHG und dessen Zweck, die Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht des Aktionärs nach § 21 WpHG zu sanktionieren, zur Vermeidung des Rechtsverlusts nicht (s. Bayer in: MüKo, AktG, 3. Aufl., Anh. § 22/§ 28 WpHG, Rn 5; Hüffer, a.a.O., Rn 22). Danach kommt ein Rechtsverlust vorliegend nicht in Betracht. Die Richtigkeit der am 06. und 08.09.2006 mitgeteilten Stimmrechtsverhältnisse wird von den Antragsgegnern zunächst nicht bestritten. Für ihren fehlenden Zugang wären die Antragsgegner beweispflichtig, soweit sie ihre Klage mit einem Rechtsverlust nach § 28 WpHG begründen wollen. Ein fehlender Zugang ist von den Antragsgegnern jedoch nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt worden.

Den Antragsgegnern zu 33. und 35. kann nicht darin gefolgt werden, dass die Mitteilungen vom 06. und 08.09.2006 unrichtig gewesen seien, da die GmbH Komplementärin der E Verwaltungs GmbH & Co KG gewesen sei und sich zur Einbringung von 9.990.000 Aktien an der Antragstellerin (= 5,15 % der Anteile) in die KG verpflichtet habe. Eine Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 WpHG scheitert unabhängig von der Frage, ob nur dingliche oder auch schuldrechtliche Erwerbsrechte zur Mitteilung verpflichten (vgl. Heinrich in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 22 WpHG Rn 9) schon daran, dass ein Rechtsverlust nach § 28 WpHG voraussetzt, dass der Meldepflichtige und nicht etwa ein Dritter seine Mitteilungspflicht verletzt (§ 21 Abs. 1 WpHG). § 22 Abs. 1 Nr. 5 WpHG erstreckt die Meldepflicht wegen eines gesicherten, vom Willen des Meldepflichtigen abhängigen Erwerbsrechts sodann auf weitere Stimmrechte. Eine Pflicht zur Mitteilung von Umständen, die in Zukunft zu einem Verlust führen könnten, ist vom Gesetz nicht angeordnet. Auf eine etwaige Meldepflicht der KG nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 WpHG kommt es nicht an, da deren Verletzung der GmbH nicht zugerechnet werden könnte.

(15.3) Ohne Erfolg machen die Antragsgegner zu 33. und 35. weiter geltend, dass die GmbH wegen § 28 WpHG an einer wirksamen Anmeldung zur Hauptversammlung nach § 123 Abs. 2 AktG i.V.m. der Satzung der Antragstellerin bis zum 06.09.2006 und damit an einer wirksamen Stimmrechtsausübung gehindert gewesen sei. § 28 WpHG führt nur zu einem zeitweiligen Verlust der einzelnen "Rechte aus Aktien", lässt aber die Mitgliedschaft selbst unberührt. Die Gesellschaft ist daher nicht berechtigt, wegen eines -bis zur Wahrnehmung der Rechte aus den Aktien in der Hauptversammlung noch behebbaren- Mitteilungsmangels die Zulassung zur Hauptversammlung zu verweigern (s. Kremer/Oesterhaus in: Kölner Kommentar zum WpHG, § 28 Rn 45, 47 m.N.; Schneider/Schneider, ZIP 2006, 493, 495).

e) Von einer Auswirkung des Bestätigungsbeschlusses vom 24.05.2007 auf die Beurteilung der Klagen ist nicht auszugehen. Eine Heilung der Anfechtbarkeit nach § 244 S. 1 AktG kommt nicht in Betracht, da der Bestätigungsbeschluss seinerseits angefochten ist. Zwar kann im Rahmen der Prüfung nach § 246 a Abs. 2 Alt. 2 AktG auch Berücksichtigung finden, dass ein formeller Verfahrensfehler durch einen Bestätigungsbeschluss vermieden wurde, und die gegen ihn gerichtete Anfechtungsklage ihrerseits offensichtlich unbegründet ist (vgl. auch Rieckers, BB 2005, 1348, 1350 f.; Kocher, NZG 2006, 1, 6). Indessen steht ein solcher formeller Verfahrensfehler, der nur den Ausgangsbeschluss, nicht jedoch den Bestätigungsbeschluss treffen könnte, nicht in Frage. Die Klagen sind insoweit nicht offensichtlich unbegründet, als sie auf eine unzureichende Erläuterung und Begründung des Kündigungsrechts der GmbH nach § 6 Abs. 4 S. 2 BGAV im Vertragsbericht nach § 293 a AktG gestützt sind. Dieser Bericht lag jedoch auch dem Bestätigungsbeschluss zugrunde. Ob die Nachholung einer Erläuterung in einem "Bericht des Vorstands" zum Tagesordnungspunkt des Bestätigungsbeschlusses (s. ASt. 68, S. 13-15) möglich ist, also dieser Bericht dem Vertragsbericht nach § 293 a AktG gleich steht, kann zumindest fraglich sein und steht der Annahme offensichtlicher Unbegründetheit der Anfechtungsklagen gegen den Bestätigungsbeschluss wohl bereits entgegen. Ob andere Mängel gegen den Bestätigungsbeschluss vorgebracht werden (etwa Verfahrensmängel der Versammlung am 24.05.2007), bedürfte weiterer Prüfung und würde zu einer unnötigen Ausweitung des Streitstoffs führen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann jedenfalls unterstellt werden, dass eine Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses nicht offensichtlich unbegründet wäre und diesem daher keine Bedeutung zukommt.

3) Die Voraussetzungen des § 246 a Abs. 2 Alt. 3 AktG sind erfüllt. Danach kann ein Freigabebeschluss ergehen, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint.

Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Verfahrens dargelegt, ist dem Wortlaut des § 246 a Abs. 2 AktG ("Wirksamwerden") keine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Fälle fehlender Handelsregistereintragung zu entnehmen. In Anlehnung an § 319 Abs. 6 AktG, § 16 Abs. 3 UmwG wird nur der (häufigere) Fall der noch fehlenden Eintragung in der Abwägungsregelung angesprochen. Bei bestehender Eintragung ist die Abwägung entsprechend vorzunehmen und somit auf die Nachteile zu beziehen, die der Gesellschaft und ihren Aktionären bei Unterbleiben des zu einer Bestandskraft führenden Freigabebeschlusses drohen.

Es sind danach die wirtschaftlichen Nachteile der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gegen die Schwere der vom jeweiligen Kläger behaupteten Rechtsverletzungen und etwaige auf seiner Seite denkbare Schäden abzuwägen (vgl. BT-DrS 15/5092, S. 29). Auf Grund der Systematik des Freigabetatbestands (eine Freigabe hat bei offensichtlicher Unbegründetheit bereits ohne Abwägung zu erfolgen) ist allgemein anerkannt, dass offensichtlich unbegründete Rügen in der Abwägungsentscheidung nicht zu berücksichtigen sind (s. OLG Düsseldorf NZG 2002, 191, 193; OLG Stuttgart AG 2003, 456, 458; OLG Hamm AG 2005, 361, 364; Senat, WM 2007, 1374, 1375). Bei der Ermittlung der ohne Freigabe drohenden Nachteile ist eine Gesamtschau unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten maßgeblich, in die auch verflochtene Gesellschaften der am Vertragsschluss beteiligten Rechtsträger einzubeziehen sind (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2002, 191, 194; OLG Stuttgart AG 2003, 456, 460; OLG Frankfurt AG 2006, 249, 256; s.a. OLG München DB 2006, 1608, 1609). Denn das Freigabeverfahren soll verhindern, dass objektiv wirtschaftlich vernünftige und von der Mehrheit für richtig befundene Maßnahmen der Unternehmensstrukturierung durch Anfechtungsklagen auf unverhältnismäßige Weise behindert werden können. Der Regierungsentwurf zum UMAG spricht von der Zielsetzung, einen betriebswirtschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Schaden durch Anfechtungsklagen von Kleinaktionären zu verhindern (BT-DrS 15/5092, S. 1). Auf die Frage, in welcher rechtlichen Ausgestaltung die wirtschaftlichen Vorteile erzielt werden sollen -ob durch die Vertragsparteien selbst oder aber ihre Tochter- oder Mutterunternehmen- kann es danach nicht ankommen.

Die Abwägung ergibt vorliegend ein Überwiegen des Vollzugs- und Bestandsinteresses, so dass die Freigabe geboten ist. Auf Seite der Antragstellerin und ihrer Tochtergesellschaften, der B S GmbH, aber auch der B AG und deren weiteren Tochtergesellschaften sind insbesondere die Synergieeffekte einzustellen, die mit der Durchführung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verbunden sind (vgl. BGHZ 112, 9 = NJW 1990, 2747, 2749; OLG Stuttgart AG 2003, 456, 460; OLG Jena WM 2006, 2258, 2265; OLG Frankfurt AG 2006, 249, 256; OLG Hamm AG 2005, 361, 364). Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherungen von Vorstandsmitgliedern vom 08.12.2006 (ASt. 36, 37) und nochmals vom 29.08.2007 (ASt. 71, 72) die Erzielung ganz erheblicher Synergien auf Grund des BGAV glaubhaft gemacht. Nach der letzten Glaubhaftmachung konnten im 1. Halbjahr 2007 nachvertragliche Synergien -also solche, die über Effekte auf Grund nur faktischer Beherrschung hinaus gehen- von 125 Mio EUR erzielt werden. Durch Einsparungen in den Bereichen Forschung und Entwicklung des Pharmageschäfts, in der Verwaltung, bei Marketing und Vertrieb sowie Einkauf und Produktion wird ab dem Jahr 2009 der volle nachvertragliche Synergieeffekt von 676 Mio EUR jährlich erwartet. Die Antragsgegner sind der Glaubhaftmachung nicht entgegen getreten.

Diese Synergieeffekte können zwar gegenwärtig auf Grund der vorliegenden Handelsregistereintragung erzielt werden. Es sind aber dennoch wesentliche Nachteile i.S. von § 246 a Abs. 2 Alt. 3 AktG zu befürchten, wenn ein Freigabebeschluss nicht ergeht. Zum einen droht bei einem Erfolg der Anfechtungsklagen ohne vorherige Freigabe eine Rückabwicklung des Unternehmensvertrags und damit ein Verlust zumindest eines Teils der Vorteile. Denn es ist höchstrichterlich zwar entschieden, dass bei Nichtigkeit eines Unternehmensvertrags die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft grundsätzlich anzuwenden sind und der Mangel nur für die Zukunft geltend gemacht werden kann (BGHZ 103, 1 = NJW 1988, 1326; NJW 2002, 822, 823). Es ist jedoch nicht geklärt, ob diese Grundsätze auch eingreifen, wenn die Nichtigkeit auf dem (durch ein Anfechtungsurteil ex nunc festgestellten) Fehlen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG beruht (vgl. OLG Hamburg NZG 2005, 604, 605 m.N. für beide Ansichten; für eine Rückabwicklung etwa OLG Zweibrücken ZIP 2004, 559, 561 f.; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 291 Rn 21; gegen eine Rückabwicklung etwa Altmeppen in: MüKo, AktG, 2. Aufl., § 291 Rn 207). Zum anderen ist in die Abwägung nicht nur das Interesse an der alsbaldigen Durchführung der Maßnahme und somit am Ausschluss eines Verzögerungsschadens einzustellen, sondern auch das an der Vermeidung von Nachteilen, die durch den Erfolg der Anfechtungsklage überhaupt entstehen (vgl. BT-DrS 15/5092, S. 29 und OLG Frankfurt AG 2006, 249, 257). Bei Erfolg der Anfechtungsklagen wäre der Unternehmensvertrag jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft zu beenden, so dass die erheblichen Synergieeffekte nicht für die vorgesehene Dauer (der Vertrag ist auf 5 Jahre geschlossen und enthält eine Verlängerungsklausel) erzielt werden könnten.

Den danach im Falle der Nichtfreigabe drohenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen stehen wirtschaftlich annähernd gleichwertige Interessen der Antragsgegner und jeweiligen Anfechtungskläger an der Verhindung eines rechtswidrigen Unternehmensvertrags -zumal solche, die nicht durch den Anspruch auf Ausgleich oder Abfindung nach §§ 304, 305 AktG kompensiert werden- nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei den Antragsgegnern zu 39. und 40. mit einem Aktienbesitz von 47.501 bzw. 20.000 Stück nicht um klassische Kleinaktionäre; jedoch gewährt ihnen der relative Anteil von 0,02 % bzw. 0,01 % der Aktien bei Weitem noch keine unternehmerische Position. Im Übrigen käme es auf ein etwaiges besonderes wirtschaftliches Interesse dieser Aktionäre -das auch nicht dargetan ist- nicht an; denn die Abwägung nach § 246 a AktG ist für jede einzelne Anfechtungsklage gesondert vorzunehmen (vgl. BT-DrS 15/5092, S. 28), und diese Aktionäre haben in ihrer Klage einen Informationsmangel bezüglich der Kündigungsregelung gar nicht gerügt. Sie können somit nur vom Erfolg der Entscheidung bezüglich eines anderen Aktionärs partizipieren, jedoch selbst nicht dazu beitragen.

In der Abwägung sind den erheblichen wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Konzerne die nicht offensichtlich unbegründet gerügten Rechtsverletzungen gegenüber zu stellen und damit lediglich die -hier zu unterstellende- Verletzung einer Informationspflicht durch unzureichende Erläuterung der besonderen Kündigungsregelung des § 6 Abs. 4 S. 2 BGAV im Vertragsbericht nach § 293 a AktG. Bei diesem (etwaigen) Mangel handelt es sich indessen um keinen gravierenden Verstoß, der eine massive Verletzung elementarer Aktionärsrechte darstellt und eine Bestandskraft des angefochtenen Beschlusses unerträglich erscheinen ließe. Vielmehr liegt nur ein Informationsmangel vor, der bei der Abwägung regelmäßig weniger ins Gewicht fällt (vgl. OLGR München 2007, 316, 318; OLG Frankfurt AG 2006, 249, 257 für Mängel des Verschmelzungsberichts; OLG Karlsruhe WM 2007, 650, 651 und 653 für Mängel des Vorstandsberichts). Dass die Relevanz des Informationsmangels i.S. von § 243 Abs. 4 AktG bejaht werden könnte, steht dieser Wertung nicht entgegen (vgl. auch Senat, WM 2007, 1374, 1377). Denn maßgeblich ist, dass nicht etwa eine wesentliche Information gänzlich zurückgehalten wurde bzw. fehlte, sondern dass lediglich die Tragweite einer aus dem Vertragstext ohne weiteres ersichtlichen Regelung nicht hinreichend deutlich gemacht wurde. Zudem war die Information aus den vom Landgericht in seinem Beschluss (S. 45-47) dargelegten Gründen für die Aktionäre objektiv nicht von großer Bedeutung für ihre Entscheidung.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GKG, § 3 ZPO auf 500.000,- EUR festzusetzen. Maßgeblich ist nach § 3 ZPO u.a. das Interesse an der (bestandskräftigen) Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.2.1998, 5 W 32/97 zu § 16 Abs. 3 UmwG) und somit die wirtschaftliche Auswirkung der Anfechtung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (vgl. BGH NJW-RR 1995, 225 f.). Dem Ansatz des tatsächlichen Interesses steht jedoch die Obergrenze des § 53 Abs. 1 S. 2 GKG entgegen, die Kleinaktionäre vor einer unzumutbaren Kostenlast schützt (vgl. BGH ZIP 1992, 918, 919). Eine höhere Festsetzung käme nur in Betracht, wenn die Bedeutung für beide Parteien höher wäre, was nicht der Fall ist.

Ende der Entscheidung

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