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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: 20 U 398/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 20 U 398/01

verkündet am: 07. März 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2005 durch seine Richter Budde, Baldszuhn und Balschun für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Oktober 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines über den bereits gezahlten Betrag von 5.000,00 DM hinausgehenden angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellung: 25.000,00 DM ), den Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von 6.866,15 DM und die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden wegen der Folgen einer im Zeitraum 27.8.1997 bis 9.10.1998 durchgeführten Behandlung einer Kahnbeinfraktur ( Handgelenk).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz, der dort gestellten Anträge und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch am 25.10.2001 verkündetes Urteil der Klage stattgegeben und u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 30.000,00 DM zugesprochen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Beklagte macht unter Berufung auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend, dass das zugesprochene Schmerzensgeld in Anbetracht der Tatsache, dass es lediglich den immateriellen Schaden bis zur letzten mündlichen Verhandlung abgelten solle, weit überzogen sei. Im Übrigen sei die Begründung des Landgerichts insoweit unzureichend, als sie sich auf nicht allgemein zugängliche Datendateien beziehe.

Wesentliche Einschränkungen für den Kläger gebe es nach den Sachverständigengutachten weder in beruflicher noch in privater Hinsicht. Soweit das Landgericht die Höhe des Schmerzensgeldes damit begründet habe, dass wahrscheinlich eine Einsteifungsoperation notwendig werden könne und dass dem Kläger wegen der Bewegungseinschränkung nicht mehr das volle Spektrum der medizinischen Berufe offenstehe, betreffe dies einen typischen Zukunftsschaden, der von dem Feststellungsausspruch umfasst werde. Damit werde aber rechtsfehlerhaft das Schmerzensgeld praktisch doppelt zugesprochen. Dass ein nicht unerheblicher Dauerschaden an der Hand eingetreten sei, der zu Einschränkungen in der beruflichen Entwicklung führe, finde zudem in den Feststellungen der Sachverständigen keine Stütze. Es bleibe auch unklar, welche Schäden das Landgericht als erwiesen angesehen habe und von dem ausgeurteilten Kapitalbetrag umfasst seien.

Zu Unrecht habe das Landgericht einen Erwerbsschaden angenommen, denn der Sachverständige Dr. nnnn und der Gutachter der Schlichtungsstelle hätten Einschränkungen in arbeitsmäßiger Hinsicht verneint.

Hinsichtlich des Haftungsgrundes sei dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass es zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers bei der Kausalität des Behandlungsfehlers für die eingetretenen Schäden gekommen sei.

Zwar gehöre die Anfertigung spezieller Röntgenaufnahmen bei einer Handgelenksverletzung unstreitig zum medizinischen Standard. Jedoch hätte man sieben Tage nach dem Unfall den Bruch auf den Röntgenbildern überhaupt noch nicht erkennen können.

Das Unterlassen einer Röntgenaufnahme stelle auch keinen groben Behandlungsfehler dar, denn dieser liege nicht schon - wie das Landgericht angenommen habe - bei der Verletzung des medizinischen Standards vor, sondern unstreitig erst dann, wenn der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheine, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Keiner der mit dem Fall des Klägers befassten Sachverständigen habe aber eindeutige medizinische Feststellungen getroffen, aus denen sich das Unterlassen der Röntgenaufnahmen als grober Behandlungsfehler herleiten ließe.

Der Annahme eines groben Behandlungsfehlers stehe entgegen, dass er den Kläger darauf hingewiesen habe, er solle sich bei Beschwerderesistenz kurzfristig wieder vorstellen. Er habe für diesen Fall eine Röntgenaufnahme geplant. Auch habe der Kläger am Erstbehandlungstag bei der Dehnung der Hand keine relevanten Schmerzen geäußert, was bei einem Bruch völlig außergewöhnlich sei. Bei der Streckung und Beugung des Handgelenks habe er keine Bewegungseinschränkungen feststellen können. Diese Negativbefunde pflege er nicht zu dokumentieren. Es habe lediglich eine untergeordnete endgradige Einschränkung vorgelegen, die nach der Dehnung beseitigt gewesen sei. Weil der Befund so harmlos gewesen sei, auch keine Rötung oder Schwellung vorgelegen habe, habe er sich zunächst mit der durchgeführten Behandlung begnügt.

Es habe im Grunde nur ein Diagnosefehler vorgelegen.

Die Tatsache, dass sich der Kläger entgegen seines Hinweises trotz weiter bestehender Beschwerden nicht kurzfristig wieder bei ihm vorgestellt habe, führe selbst bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers dazu, dass im Bereich der Kausalität eine Beweislastumkehr nicht greife, denn die sachgerechte Behandlung sei durch eigenes schuldhaftes Verhalten des Klägers vereitelt worden. Bei der Vorstellung des Klägers in seiner Praxis erst nach Ablauf eines Jahres sei die Pseudarthrose nach den Ausführungen des Schlichtungssachverständigen bereits entwickelt gewesen. Der Kläger habe durch die unterlassene Wiedervorstellung im Übrigen die Aufklärung des tatsächlichen Geschehensablaufs selbst zurechenbar so verschleiert, dass eine Umkehr der Beweislast unbillig wäre. Schließlich habe er sich den Bruch auch später bei seinen sportlichen Aktivitäten zuziehen können.

Die Beweislastumkehr erstrecke sich auch nur auf die Frage der Ursächlichkeit für den haftungsbegründenden Primärschaden, also die Pseudarthrose, nicht aber auf Folgeschäden wie die arthrotischen Veränderungen und den Umfang der Bewegungseinschränkung der rechten Hand.

Zwar kämen dem Kläger auch für die Folgeschäden Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO zugute, es sei aber schon völlig unklar, ob sich der Kläger bei Entdeckung des Bruches zu einer konservativen oder einer operativen Behandlung entschlossen hätte, denn er habe zunächst vorgetragen, " die korrekte Behandlung der Fraktur hätte in einer Ruhigstellung in einer Unterarmgipsschiene für 10 bis 12 Wochen bestanden", zumal 1997 beide Behandlungsmethoden noch als gleichwertig angesehen worden seien. Dann könne nach dem Gutachten nnnn aber nicht festgestellt werden, dass sich der Zustand der rechten Hand günstiger entwickelt hätte, denn bei einer konservativen Behandlung bestehe eine hohe Rate an Falschgelenkbildungen.

Bei Annahme eines einfachen Behandlungsfehlers sei der Kläger dafür beweispflichtig geblieben, dass das Unterlassen der Röntgenaufnahme am 27.8.1997 kausal für die später eingetretene Pseudarthrose gewesen sei. Diesen Beweis könne der Kläger nicht führen, denn er habe durch seine Nichtvorstellung trotz anhaltender Beschwerden die rechtzeitige Fertigung von Röntgenaufnahmen vereitelt und eine eigene Ursache für die Entwicklung der Pseudarthrose gesetzt.

Jedenfalls sei dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität anzulasten.

Es sei auch an eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges zu denken, weil die Nichtvorstellung innerhalb kurzer Frist auf einer freien Entscheidung des Klägers beruht habe und von ihm - dem Beklagten - weder herausgefordert noch wesentlich mitbestimmt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 25.10.2001 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, der Beklagte habe ihn darauf hingewiesen, dass eine Handgelenksblockierung vorliege, die zukünftig öfter schmerzend auftreten werde.

Deshalb habe er damit umzugehen versucht und sich erst bei einer Verschlechterung des Bewegungsumfanges des Handgelenkes wieder bei dem Beklagten vorgestellt.

Am Erstbehandlungstag habe die Dehnung der Hand Schmerzen verursacht.

Eine ordnungsgemäße Röntgenbefunderhebung hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Erkennen des Kahnbeinbruches bei ihm ermöglicht.

Er hätte sich auf einen entsprechenden Hinweis sofort einer Handgelenksoperation unterzogen, um eine folgenlose Ausheilung des Bruches zu gewährleisten. Auch im Zeitpunkt der Erstbehandlung sei einer Operation der Vorzug gegenüber einer Ruhigstellung des Handgelenks durch einen Gipsverband gegeben worden.

Ein Mitverschulden seinerseits liege nicht vor.

Der Beklagte habe ihn nicht zu einer Wiedervorstellung bei Beschwerderesistenz aufgefordert und auch nicht geplant, eine Röntgenaufnahme zu fertigen. Eine diesbezügliche Dokumentation sei gefälscht.

Dass er sich nicht kurzfristig bei dem Beklagten wieder vorgestellt habe, liege allein an dessen Diagnose und dessen Aussage, die Verletzung werde allein ausheilen, wobei es zu Schmerzen kommen könne, eine Deblockierung des Handgelenkes könne wieder erforderlich werden. Der Beklagte habe keine klaren ärztlichen Anweisungen erteilt.

Im Übrigen habe sich sein Verhalten nicht ausgewirkt, weil die Falschgelenkbildung bei unsachgemäßer Behandlung bereits kurze Zeit nach der Verletzung einsetze und nach einigen Wochen der fehlerhaften Heilung abgeschlossen sei.

Negativbefunde bei einer angeblichen manuellen Befunderhebung habe es anlässlich der Erstuntersuchung nicht gegeben.

Die Höhe des Schmerzensgeldes sei angesichts der gravierenden Folgen und des Prozessverhaltens des Beklagten eher zu niedrig angesetzt worden.

Die Taubheitsgefühle in seiner rechten Hand nähmen zu; es handele sich um ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.Juni 2003. Wegen des Ergebnisses wird auf das medizinische Sachverständigengutachten des Dr. med. Mnn Lnnnnn vom 26.5.2004 nebst Ergänzung vom 12. Oktober 2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 511 ff. ZPO a.F.), aber unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch in Höhe von weiteren 15.338,76 EUR (30.000,00 DM) zu.

Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich das Nichtanfertigen eines Röntgenbildes am 27.8.1997 als grober Behandlungsfehler darstellt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich nicht etwa um einen einfachen Diagnosefehler, denn ein solcher ist nur in der Fehlinterpretation von erhobenen oder sonst vorliegenden Befunden zu sehen (BGH, Urteil vom 4.10.1994 - Az. VI ZR 205/93 -, NJW 1995, 778). Hier ist dem Beklagten jedoch vorzuwerfen, dass er trotz Kenntnis eines Unfallgeschehens vor 7 Tagen und geschilderter Beschwerden die Fertigung eines Röntgenbildes des verletzten Handgelenkes unterlassen hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Lnnnn in seinem Gutachten vom 26.5.2004 und des Sachverständigen Dr. nnnn in seinem Gutachten vom 25.8.2001 gehört bei einer Traumatisierung eines Handgelenkes eine Röntgenaufnahme zum Standard in der Diagnostik. Dabei ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Lnnnn in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2004 entgegen dem Vorbringen des Beklagten unerheblich, ob eine Rötung oder Schwellung vorgelegen hat. Dies ist auch nachvollziehbar, weil bei dem Unfallgeschehen hinsichtlich des Klägers an einen Kahnbeinbruch gedacht werden muss und das klinische Erscheinungsbild oft sehr geringe Auffälligkeiten aufweist (Gutachten des Sachverständigen im Schlichtungsverfahren Dr. Knnn vom 5.10.1999, S.4).

Das Unterlassen der Fertigung einer Röntgenaufnahme des verletzten Handgelenkes am 27.8.1997 ist als grobes medizinisches Fehlverhalten zu werten, weil es aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Diese Beurteilung resultiert daraus, dass vor einer Deblockierung, wie sie der Beklagte zur Behandlung des verletzten Handgelenks durchgeführt hat, nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Lnnnn in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2004 immer ein Bruch ausgeschlossen werden muss, denn Manipulationen an einem gebrochenen Gelenk können noch zu weiteren Schädigungen führen. Daran ändert sich auch durch die Aussage des Sachverständigen Dr. Lnnnn nichts, dass bei bestehender Unsicherheit über eine wesentliche Schädigung des Handgelenkes zunächst auf eine Röntgenaufnahme verzichtet werden und der Patient einige Tage später erneut einbestellt werden kann, um den Befund nochmals zu überprüfen und eine erneute Entscheidung über die Notwendigkeit einer Röntgenaufnahme zu treffen. Dies liegt darin begründet, dass der Beklagte bereits Manipulationen an dem Handgelenk des Klägers vornahm und zudem nicht den Beklagten einige Tage später erneut einbestellte, sondern nach seinem Vorbringen die Wiedervorstellung dem Beklagten nach seiner Einschätzung der Beschwerdesymptomatik überließ.

Die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers rechtfertigt eine Beweislastumkehr ( BGH, Urteil vom 27.4.2004 - Az. VI ZR 34/03 - ) hinsichtlich der Kausalität für den eingetretenen Primärschaden einer Kahnbeinpseudarthrose.

Dem Beklagten ist es auch nicht der Nachweis gelungen, dass die Kahnbeinpseudarthrose auch bei Fertigung einer Röntgenaufnahme am 27.8.1997 eingetreten wäre. So hat er schon nicht beweisen können, dass auf einer solchen Röntgenaufnahme der Kahnbeinbruch nicht zu erkennen gewesen wäre.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Lnnnn in seinem Ergänzungsgutachten ist es zwar möglich, dass ein Kahnbeinbruch 7 Tage nach dem Unfall auf den Röntgenbildern noch nicht zu erkennen ist, dies ist jedoch nicht die Regel. Ebenso wenig hat sich aus dem Gutachten des Dr. Lnnnn ergeben, dass eine Falschgelenkbildung auf jeden Fall eingetreten wäre; vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine konsequente konservative oder operative Behandlung in den meisten Fällen zur Ausheilung der Fraktur und damit zur Verhinderung einer Falschgelenkbildung führt.

Die zu Gunsten des Klägers eintretende Beweislastumkehr entfällt auch nicht deshalb, weil der Beklagte durch eigenes Verhalten Heilungschancen nicht wahrgenommen oder durch eine Mitverursachung die Aufklärung des Behandlungsgeschehens verhindert hätte ( vgl. dazu Gehrlein, Leitfaden zur Arzthaftpflicht, 2000, Kap. B IV Rdnr. 145; Geiß/Greiner a.a.O, Kap. B V, Rdnr. 261; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9.Aufl., Rdnr. 516, 523 a). Ein grober Behandlungsfehler kann zwar ausscheiden, wenn der Patient gegen ärztlichen Rat die Klinik verlässt (BGH NJW 1981, 2513), trotz dringlicher Belehrung das Krankenhaus nicht aufsucht (OLG Braunschweig VersR 1998, 459) oder Pflegeanweisungen missachtet (KG VersR 1991, 928). Der Patient muss jedoch durch sein Verhalten eine selbstständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt haben ( KG a.a.O.). Hier aber wäre es nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Lnnnnn allenfalls sachgerecht gewesen, wenn der Beklagte den Kläger einige Tage später wieder einbestellt hätte, um erneut zu prüfen, ob eine Röntgenaufnahme gefertigt werden muss. Keinesfalls aber durfte er die Entscheidung über eine Wiedervorstellung dem Kläger überlassen, indem er sie von seiner Prüfung einer "Beschwerderesistenz" abhängig machte. Zudem ist zu Lasten des Beklagten mangels entsprechender Dokumentation zu berücksichtigen, dass dieser den Kläger nicht über die etwaige Notwendigkeit einer Röntgenaufnahme zum Ausschluss eines Bruches informierte und auch nicht auf die Folgen einer Nichtbehandlung eines Bruches hinwies. So war der Kläger nicht in der Lage, die Notwendigkeit einer baldigen Wiedervorstellung bei weiter bestehenden Beschwerden zu erkennen.

Insoweit trägt auch der Einwand des Mitverschuldens des Klägers nicht.

Zwar liegt ein Mitverschulden vor, wenn der Patient diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. So muss von dem Patienten, der an den Heilungsbemühungen des Arztes mitzuwirken hat, etwa erwartet werden, dass er dessen Therapie- und Kontrollanweisungen befolgt (BGH, Urteil vom 17.12.1996 - Az. VI ZR 133/95 -, NJW 1997, 1635). Voraussetzung der Annahme eines Mitverschuldens ist jedoch, dass der Kläger über die Sachlage vollständig unterrichtet worden ist (Steffen/Dressler, a. a. O., Rdnr. 189 ). Das umfasst, dass er über die Notwendigkeit einer baldigen Röntgenaufnahme bei Beschwerderesistenz informiert und vor den Gefahren bei Unterlassen der ärztlichen Behandlung gewarnt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1990 - Az. VI ZR 30/90 -, NJW 1991, 748). Dazu hat der für das Mitverschulden des Klägers darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen.

Im Band der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen körperlicher oder gesundheitlicher Primärschädigung und weiteren Sekundärschäden an Gesundheit oder Vermögen ist der Kläger beweisbelastet, insoweit allerdings mit den geringeren Beweisanforderungen des § 287 ZPO ( Geiß/Greiner a.a.O., Kap. B IV Rdnr. 229).

Der Kläger hat beweisen können, dass die Kahnbeinpseudarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitursächlich für das Ausmaß der posttraumatischen Arthrose ist. Der Sachverständige Dr. Snnn hat in seinem Gutachten vom 25.8.2001 (Seite 19) ausgeführt, dass höchstwahrscheinlich bei korrekter primärer Behandlung das Ausmaß der Arthrose hätte verkleinert werden können. Die Bewegungseinschränkungen wären höchstwahrscheinlich durch eine adäquate Behandlung des frischen Kahnbeinbruches zumindest geringer ausgefallen, wenn nicht gar ganz vermieden worden. Der Sachverständige Dr. Snnn hat ausgeführt, dass eine deutliche Funktionseinschränkung der rechten Hand vorliegt, wobei insbesondere die Handgelenksbeugung und die Handgelenksstreckung betroffen sind. Die Funktionseinschränkungen erschweren nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Lnnnn eine Tätigkeit des Klägers im chirurgischen Bereich. Dies stellt einen bereits eingetretenen Schaden dar, weil der Kläger in seiner Berufswahl und der entsprechenden Ausbildung eingeschränkt ist.

Insgesamt ist das Landgericht - trotz der fehlerhaften Annahme einer Beweislastumkehr im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität - daher zu einer zutreffenden Einschätzung der Folgen der durch die unterlassene Befunderhebung verursachten Kahnbeinpseudarthrose gelangt.

Zu berücksichtigen ist auch, dass bei rechtzeitiger Feststellung des Bruches auch eine konservative Behandlung möglich und die Entnahme eines Beckenkammspanes mit dem Verbleib einer 7 cm langen Narbe nicht erforderlich gewesen wäre.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 17.895,22 EUR (35.000,00 DM) ist danach nicht zu beanstanden.

Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Annahme eines Erwerbsschadens lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Entgegen der Annahme des Beklagten liegt der Schaden darin, dass sich die Behandlungsdauer einer Falschgelenkbildung gegenüber der einer frischen Kahnbeinfraktur verlängert und der Kläger dadurch längere Zeit an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs hat der Beklagte keine gesonderten Einwendungen erhoben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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