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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: 20 U 402/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 I
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
ZPO § 543 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 20 U 402/01

Verkündet am: 02.10.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 20 Zivilsenat des Kammergerichts durch seine Richter Budde, Balschun und Baldszuhn auf die mündliche Verhandlung vom 2.10.2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil der Beklagte Fehlbehinderungen ihres Sohnes vorgeburtlich nicht erkannt habe.

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz und wegen der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der Berufung weiter. Sie trägt weiter vor:

Die Mutterschaftsrichtlinien würden nicht den medizinischen Standard wiedergeben. Der Beklagte habe vorgeburtlich auch die Arme des Fetus darstellen müssen.

Der Beklagte habe die Phokomelie des Fetus schuldhaft nicht erkannt. Sogar die Handwurzelknochen des Fetus hätten erkannt werden können, deshalb hätte der Beklagte auch die Armfehlbildung erkennen müssen. Dies gelte auch für die Patellaaplasie und die Kniegelenksverrenkung.

Der Beklagte habe Fehlbildungsdiagnostik betreiben müssen, indem er nach den Arm-Anomalien des Fetus hätte suchen müssen.

Er habe dazu Anlaß gehabt, weil er sogar Videoaufnahmen hergestellt habe.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen ab 15 1.00 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.166,- DM nebst 4% Zinsen aus 18.534,75 DM ab dem 15.1.00 sowie aus 31.631,25 DM ab Klagezustellung zu zahlen,

3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr auch sämtliche nach Rechtshängigkeit entstandene und zukünftige Schäden aus der Geburt von J zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und trägt weiter vor.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von ihnen im Original oder in Kopie eingereichten Urkunden nebst Krankenunterlagen und auf das Gutachten nebst Ergänzungsgutachten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin mußte zurückgewiesen werden. Sie konnte keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen ändert hieran nichts.

Auch im Arzthaftungsprozeß hat der Kläger grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, daß der Arzt ihn fehlerhaft, d.h. entgegen der ärztlichen Kunst, behandelt habe. Daß dies im Fall der Klägerin geschehen ist, hat diese nicht beweisen können, was sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H ergibt. Danach lassen sich Behandlungsfehler nicht feststellen. Insbesondere ist nicht bewiesen, daß der Beklagte die Fehlbildungen des von der Klägerin am 20.8.99 geborenen Kindes J aufgrund der von ihm vorgeburtlich durchgeführten Sonographien fahrlässig nicht erkannt hat. Im einzelnen gilt folgendes:

Der Beklagte hat bei seinen Untersuchungen zu Recht die in den Mutterschaftsrichtlinien (MRL) festgelegten Grundsätze angewendet. Wie der Senat bereits in einem insoweit dem vorliegenden Rechtsstreit ähnlichen Verfahren entschieden hat (VersR 1996, 332 f.), sind diese Richtlinien ärztlicher Standard. Sie dürfen daher nicht unterschritten werden, müssen aber auch nicht überschritten werden Sie wurden vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen erstellt, und dienen, wie es in der Präambel heißt, der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standards der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung. Der Klägerin ist einzuräumen, daß diese Richtlinien für die Behandlung gesetzlich Versicherter erstellt wurden. Indes ist auszuschließen, daß für die Behandlung von Privatpatienten grundsätzlich ein anderer Standard zugrunde gelegt werden muß, denn ein ärztlicher Standard gilt unabhängig davon, ob der Patient gesetzlich oder privat oder überhaupt nicht versichert ist, oder wenn es sich sogar um einen Notfall handelt, bei dem vor dem gebotenen medizinischen Eingriff nicht geklärt werden kann, welche Versicherung besteht und ob der Patient überhaupt versichert ist. Die standardmäßige Behandlung darf von den Versicherungsverhältnissen nicht abhängen.

Demgegenüber kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, das genannte Urteil des Senates sei zu alt, um als Grundlage für diese Entscheidung zu dienen. Daß die MRL als medizinischer Standard gelten, hat sich infolge Zeitablaufs nicht geändert. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die technische Ausstattung für Ultraschallgeräte verändert und verbessert habe. All dies hat der Sachverständige gesehen, und er hat seinen Ausführungen das von dem Beklagten verwendete Sonographiegerät zugrunde gelegt.

Nach diesen Richtlinien soll ein dreimaliges Ultraschall-Screening nach der Anlage 1 a durchgeführt werden. Diese Anlage sieht für das erste Screening (9.-12. Schwangerschaftswoche = SSW) überhaupt keine Darstellung der Extremitäten vor. Für das zweite und dritte Screening ist bestimmt, daß entweder die Länge des Femur (Oberschenkelknochen) oder des Humerus (Oberarmknochen) gemessen und dokumentiert wird. Dementsprechend ist bestimmt, daß die Bilddokumentation nur je eines Kopf-, Rumpf- und Extremitätenmaßes zu erfolgen hat. Mag dies dem Wortlaut nach auch nicht eindeutig sein (..."je eines Extremitätenmaßes..."), ergibt sich doch aus den vorangegangenen Bestimmungen, daß auch der Bilddokumentation nur entweder der Femur oder der Humerus unterliegen müssen. Ansonsten wäre die nur als Alternative geforderte Untersuchung sinnlos, wenn sowohl Femur als auch Humerus bildlich darzustellen sind.

Weshalb nur eine alternative Darstellung gefordert wird, erschließt sich zwar aus den MRL ausdrücklich nicht. Es leuchtet aber ein, weil sich die Beine leichter als die Arme sonographisch beurteilen lassen, wie der Sachverständige ausgeführt hat (GA Seite 23 Mitte).

Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorträgt, daß durch den Hinweis auf das Lehrbuch von Pschyrembel/Dudenhausen zu folgern ist, eine Darstellung der Extremitäten sei in der normalen Ultraschalldiagnostik zu fordern. Der Sachverständige hat sich auch mit der Meinung von Dudenhausen auseinandergesetzt (GA Seite 23), und hat des weiteren die Auffassung von Meinel diskutiert, der 1993 offenbar forderte, das Fehlen der beiden oberen Gliedmaßen festzustellen (GA Seite 24). Demgegenüber hat der Sachverständige nachvollziehbare und überzeugende Gründe angeführt, weshalb eine solche Untersuchung, die über die Anforderungen der MRL hinausgeht, nicht ohne weiteres, also nicht ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für eine solche Fehlbildung, angezeigt ist: Die Phokomelie wurde nur von Ultraschallzentren berichtet, wobei nur 5,2% Fehlbildungen erkannt worden seien, und nur 1,5% vor der 23. SSW. Hinzu tritt, daß mit derart seltenen Fehlbildungen eben nicht zu rechnen ist (GA Seite 23 aE).

Mithin muß es dabei bleiben, daß die Vorgaben der MRL für Art, Umfang und Zeitfolge der Untersuchungen durch den Beklagten einzuhalten waren. Die Bundesausschüsse der Ärzte und der Krankenkassen legen den Standard insoweit fest; die Anwendung solcher Richtlinien können nicht generell als fehlerhaft gewertet werden (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage 2001, B I Rdnr. 9, Seite 47 aE, 48).

Der Sachverständige hat auch die neuesten Richtlinien zugrunde gelegt, die aufgrund einer Änderung der alten MRL vom 10.12.85 am 23.10.98 geändert, am 26.1.99 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und am 27.1.99 in Kraft getreten sind. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, wenn die Klägerin meint, die MRL hätten sich geändert, denn soweit dieser Rechtsstreit zu entscheiden ist, läßt sich eine Änderung nicht feststellen.

Eine weitergehende Vereinbarung einer vorgeburtlichen Betreuung der Klägerin durch den Beklagten bestand zwischen den Parteien nicht, aus der sich hätte ergeben können, daß der Beklagte den Fetus auf alle theoretisch denkbaren vorgeburtlichen Schädigungen hin untersuchen sollte. Eine solche allumfassende Untersuchung, die schließlich in eine Kontrolle durch ein Ultraschalluntersuchungszentrum hätte münden können, wäre zwar denkbar gewesen, hätte aber, und daran fehlt es, einer ausdrücklichen oder zumindest den Umständen nach getroffenen Abrede der Parteien im Rahmen des Behandlungsvertrages bedurft.

Der Beklagte hat auch keine Hinweispflicht verletzt, die sich daraus hätte ergeben können, daß er Auffälligkeiten festgestellt hat, welche weitergehende Untersuchungen in Hinblick auf eine mögliche Fehlentwicklung der oberen Extremitäten nahelegen oder zumindest einen Anhalt hierfür bieten. Es handelte sich zwar um eine Risikoschwangerschaft, weil die Klägerin bereits zwei Fehlgeburten erlitten hatte. Das besagt aber für das Risiko einer Fehlentwicklung des Fetus, das sich hier verwirklicht hat, nichts. Für eine frühere Fehlbildung, sei es eine solche aufgrund der früheren Geburt, noch wegen bekannter Fehlbildungen aufgrund familiärer Anamnese, ergibt sich kein Anhalt, so daß es auch unter diesem Gesichtspunkt bei der Anwendung der MRL zu verbleiben hatte.

Die Klägerin hat auch nicht beweisen können, daß der Beklagte die durch die MRL vorgegebenen Standards nicht eingehalten hat.

Er hat das erste vorgeschriebene Screening durch die Ultraschalluntersuchung (US) am 9.2.99 in der 13+2 SSW vorgenommen, wobei unerheblich ist, daß die MRL eine Untersuchung bis zur 12. SSW festlegen, denn die unerhebliche Überschreitung von 2 Tagen hat der Sachverständige zum einen nicht beanstandet, zum anderen würde sich sogar aus dem Fehlen einer solchen Untersuchung überhaupt nichts herleiten, denn für das erste Screening ist eine Überprüfung der Extremitäten nicht vorgeschrieben.

An diesem Ergebnis ändert auch die Feststellung des Sachverständigen nichts, daß die Phokomelie zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich hätte erkannt werden können (GA Seite 142, 225). Dann hätte der Beklagte die Klägerin u U. darauf hinweisen müssen. Unstreitig hat der Beklagte die Phokomelie nicht erkannt Er hätte sie auch nicht erkennen müssen, denn er mußte die Arme nicht darstellen, weshalb unerheblich ist, daß er nicht nach ihnen gesucht und sie nicht in der richtigen Ebene in der US dargestellt hat.

Entsprechendes gilt für die zeitlich vorangegangenen US am 17.12.98 und 4.1.98 in der 5+5 und 8+1 SSW, wobei hier noch hinzutritt, daß die Fehlbildung der Arme in Form der Phokomelie bereits deshalb nicht hätte erkannt werden können, weil die Oberarmknochen erst ab der 12.-13. SSW ossifiziert sind (GA Seite 17).

Ein Fehler des Beklagten anläßlich des zweiten Screenings am 6.4.99 in der 21+1 SSW läßt sich ebensowenig feststellen. Zwar hätte der Beklagte das Fehlen der Arme zu diesem Zeitpunkt feststellen können (GA Seite 28) Er hat es aber nicht festgestellt, und hat es auch nicht fahrlässig übersehen. Er hat, wie der Sachverständige feststellte, die oberen Extremitäten zwar in der nicht korrekten Ebene, also nur in "Anschnitten" dargestellt. Daraus kann jedoch kein Vorwurf hergeleitet werden. Der Beklagte brauchte die oberen Extremitäten nämlich überhaupt nicht darzustellen, weil er, wie es von den MRL gefordert, den Femur gemessen hat, und die Messung von Femur und Numerus nur alternativ erforderlich ist.

Im übrigen hat der Sachverständige selbst erst bei der genauen wiederholten Betrachtung des Videobandes festgestellt, daß Hinweise auf den Oberarmknochen und die Unterarmknochen fehlen, obwohl Handwurzelknochen zu sehen sind (GA Seite 14). Der Sachverständige hat aber betont, daß diese Interpretation schwierig sei, weil nicht die richtige Ebene (also: für die Darstellung der oberen Extremitäten) gewählt wurde. Allein aus dem Umstand, daß Handwurzelknochen zu sehen waren, konnte deshalb jedenfalls bei erstmaliger Betrachtung der US nicht geschlossen werden, daß die Arme fehlten. Selbst der Sachverständige konnte dies nur bei wiederholter Betrachtung feststellen, und zu einer solchen war der Beklagte nicht verpflichtet und hat dies auch, wie er erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat, nicht durchgeführt. Daraus folgt gleichzeitig, daß nicht immer dann, wenn auch die Handwurzelknochen zu erkennen sind, auch das Fehlen der Arme erkannt werden kann, jedenfalls nicht bei erstmaliger Betrachtung der US.

Im Ergebnis gilt dies auch für die US am 4.5.99 in der 25+5 SSW (wobei es aufgrund der konsequenten Rückrechnung heißen muß: 25+2 SSW).

Wenn die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe auffällige Merkmale "suchen" oder nach ihnen "fahnden" müssen, ist dies so nicht zutreffend. Ebensowenig beinhaltet der von der Klägerin bemühte Begriff "Fehlbildungsdiagnostik", daß der Beklagte nach allen theoretisch möglichen Fehlbildungen suchen mußte, denn dies wäre überobügationsmäßig und von ihm nicht geschuldet gewesen, weil, wie zuvor erwähnt, der Behandlungsvertrag eine solche umfassende Diagnose nicht enthielt und demzufolge die MRL als Standard anzusehen waren. Dort ist die Rede von einem "Screening" also einer "Sieb"- bzw. "Raster"-Untersuchung, wie sie in den MRL vorgesehen ist.

Die Klägerin interpretiert die Ausführungen des Sachverständigen auch nicht zutreffend, wenn sie meint, daß der Beklagte bei dem zweiten Screening eine Fehlbildungsdiagnostik in dem von ihr gemeinten Sinn hätte vornehmen müssen. Der Sachverständige hat in Übereinstimmung mit den MRL nur ausgeführt, daß der Beklagte auf Hinweiszeichen für die körperliche Entwicklung des Fetus zu achten hatte. Es zeigten sich aber in keiner Richtung Hinweiszeichen auf die genannte Fehlbildung.

Daß der Beklagte zwei US sogar auf Videoband zeichnete, besagt hinsichtlich seiner Diagnosepflicht und evtl. Vermutung einer Fehlbildung überhaupt nichts. Der Beklagte hat dies nachvollziehbar lediglich damit erklärt, daß in der Praxis zwei Sonographiegeräte vorhanden waren, daß das Gerät mit der Videodokumentation bei Sonographien von außen genommen wurde, und daß demzufolge die Sonographien vom 6.4. und 4.5.99 keinen besonderen Anlaß hatten und nur deshalb zustande kamen, weil bei diesen Sonographien nur das Videogerät zum Einsatz kam.

Auf das Nichterkennen der Kniegelenksluxation und der Kniegelenksunterentwicklung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen, denn diese Fehlbildungen sind in der Regel nicht nachweisbar (GA Seite 24).

Ohne Erfolg mußte auch der Einwand der Klägerin bleiben, der Beklagte habe die Patellaaplasie erkennen können. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, diese Fehlbildung sei zwar ab der 28. SSW darstellbar, aber einem erfahrenen Untersucher vorbehalten. Mithin kann es dem Beklagten als "bloßem" Facharzt, also nicht als dem erfahrenen Untersucher, nicht angelastet werden, wenn er diese Fehlbildung nicht erkannt hat.

Abgesehen davon, daß eine Haftung des Beklagten für materielle Schäden der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist, hat die Klägerin auch weiterhin nicht dargelegt, welche einzelnen immateriellen Schäden sie durch die Geburt ihres Sohnes erlitten habe.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO, 543 n.F. ZPO.

Ende der Entscheidung

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