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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.10.2001
Aktenzeichen: 21 U 1176/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 657
BGB § 177
BGB § 658 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 91
ZPO § 711
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 21 U 1176/00

In dem Rechtsstreit

Verkündet am 5. Oktober 2001

hat der 21. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Schienger, die Richterin am Kammergericht Neubauer und den Richter am Kammergericht Wagner für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin vom 25. November 1999 - 34 O 799/98 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300.000,-DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. August 1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer des Beklagten betragt 300.000,00 DM.

Tatbestand:

Am 14. November 1998 brach S I alias S S aus der Untersuchungshaftanstalt in Potsdam aus. Er steht unter anderem im Verdacht, im Juni 1997 den Berliner Computerkaufmann A G , den Vater des Beklagten, getötet zu haben.

Rechtsanwalt S , seinerzeit im Ermittlungsverfahren gegen S S Nebenklägervertreter des Beklagten und seiner Mutter, sandte am 15. November 1998 um 16.28 Uhr unter anderem an die Berliner Morgenpost ein Fax mit folgendem Wortlaut:

"Aktuelle Pressemitteilung

Strafverfahren gegen die mutmaßlichen Entführer von M H bzw. A G

Nach Bekanntwerden der Flucht des S I alias S S am heutigen Tag hat der Sohn V G bekanntgegeben, daß für die Wiederergreifung des Flüchtigen eine Belohnung von

300.000,- DM

ausgesetzt sein soll.

Hier liegen Hinweise vor, daß die Flucht organisiert worden sein soll, um so zu verhindern, daß I alias S die Hintergründe der Tat und die Auftraggeber benennt.

Weitere Info über Fax 030

gez. RA S 15.11.1998"

Eine Meldung der Deutschen Presseagentur vom 15. November 1998 (Sonntag) von 19.40 Uhr lautete auszugsweise wie folgt:

"300.000,- DM Belohnung ausgesetzt.

Nach Bekanntwerden der Flucht hat der Sohn von G 300.000,- DM Belohnung für die Ergreifung von S ausgesetzt Das teilte dessen Berliner Rechtsanwaltskanzlei am Sonntag mit. Es lagen Hinweise vor, dass die Flucht organisiert wurde. Damit soll verhindert werden, dass S die Hintergründe der Tat und die Auftraggeber benennt, heißt es in dem Schreiben."

Im Tagesspiegel vom 16. November 1998 hieß es auf Seite 9 unter anderem:

"Nach Auskunft des Anwaltes, der den Sohn des entführten A G vertritt, soll für die Wiederergreifung von S eine Belohnung von 300.000,- DM ausgesetzt worden sein. Angeblich gibt es Hinweise, daß der Ausbruch S organisiert war, um zu verhindern, daß er während des bevorstehenden Prozeßes Hintergründe der Tat und Auftraggeber nennt."

Verschiedene andere Presseorgane und Medien berichteten in unterschiedlicher Form von einer ausgesetzten Belohnung von 300.000,00 DM für die Ergreifung des S S .

Der Kläger gewahrte dem Entflohenen für die Nacht vom 17. auf den 18. November 1998 sowie für den darauffolgenden Tag Unterkunft in der Wohnung seines Halbbruders O W . Diese lag unterhalb seiner eigenen Wohnung im Hause G straße in Berlin-Prenzlauer Berg.

Am 18. November 1998 gegen 14.20 Uhr teilte der Kläger der Polizei telefonisch mit, dass sich der Gesuchte in der Wohnung seines Halbbruders befinde. Auf diesen Hinweis nahm nahm die Polizei S S in dieser Wohnung fest.

Der Kläger hat unter anderem behauptet, der Beklagte und sein bevollmächtigter Rechtsanwalt S hätten weiter in verschiedenen Fernsehsendungen ab dem 16. November 1998 für die Ergreifung des S S eine Belohnung m Höhe von 300.000,- DM ausgesetzt und diese Aussetzung der Belohnung verschiedentlich bestätigt.

Er, der Kläger, habe S S am Abend des 17. November 1998 erstmals auf dem Baugerüst des Gebäudes S A vor Kälte bibbernd gesehen, ihn angesprochen und ihm dann Unterkunft gewährt. Erst bei einem Besuch bei der Schwester des Klägers am Morgen des 18. November 1998 habe er ein Bild des S S in der Zeitung gesehen und sogleich von der Post aus die Polizei benachrichtigt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 300.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. August 1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, die "Pressemitteilung" vom 15. November 1998 beinhalte lediglich eine Mitteilung vom Hörensagen und keine Willenserklärung des Rechtsanwalts S für den Beklagten. Entsprechende Erklärungen seien auch in Fernsehsendungen in der maßgeblichen Zeit nicht erfolgt. Ferner hat der Beklagte behauptet, der Kläger und S hätten dessen Ergreifung inszeniert, um S bei geplanter Beteiligung des Klägers m den Genuss der Belohnung zu bringen. Der Kläger und S hätten in der Wohnung des Halbbruders des Klägers gemeinsam die Fahndungsmeldung im Fernsehen verfolgt, sich dann über die ausgesetzte Belohnung in Höhe von 300.000,- DM unterhalten und erörtert, ob es sich hierbei um einen Bluff handeln würde. Man sei dann überein gekommen, dies festzustellen. Der Kläger solle den ohnehin rückkehrwilligen S anzeigen, würde die Belohnung tatsächlich gezahlt, werde man sie teilen.

Das Landgericht hat nach Inaugenscheinnahme diverser, vom Kläger vorgelegter Videokassetten die Klage unter anderem mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Voraussetzungen für eine Auslobung im Sinne von § 657 BGB nicht ausreichend dargetan und bewiesen, insbesondere habe die Beweisaufnahme eine Erklärung durch den Beklagten nicht erbracht, er sei auf keiner der Videokassetten zu sehen gewesen. Für die Behauptung, Rechtsanwalt S habe öffentlich und vor der Ergreifung des S S im Beisein des Beklagten die Belohnung ausgesetzt, habe der Kläger keinen tauglichen Beweis angetreten.

Eine Auslobung liege auch nicht in der "Pressemitteilung" unter anderem an die Berliner Morgenpost, da es insoweit an der Darlegung einer öffentlichen Bekanntmachung vor dem Abend des 18. November 1998 unter Wiederholung des Wortlauts der Mitteilung fehle.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er beruft sich in Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere auf zwei weitere Fernsehsendungen vom 15. November 1998 bzw. 19. November 1998 (SFB Abendschau und Blitz-Boulevardmagazin in SAT 1), für die er neue Videokassetten vorlegt, auf eine Vielzahl weiterer Presseberichte (vgl. Beistück) und auf eine Vielzahl von Zeugen, die die behaupteten Erklärungen des Beklagten und seines Bevollmächtigten, Rechtsanwalt S bekunden sollen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Änderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 25. November 1999 - Aktenzeichen 34 O 799/98 - zu verurteilen an den Kläger 300.000,-DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. August 1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und vertritt die Ansicht, die Aufzeichnungen in den beiden neuen Videobändern - deren tatsächlicher Inhalt nach ihrer Vorführung auch dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegenüber unstreitig geworden ist - erfüllten die Voraussetzungen einer Auslobung im Sinne von § 657 BGB nicht.

Jedenfalls meint der Beklagte, ein Anspruch des Klägers sei deswegen ausgeschlossen, weil der zur Aufgabe entschlossene S S vor seiner Rückkehr in die JVA den Kläger lediglich vorgeschickt habe, um selbst in den Genuss der Belohnung zu kommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich der Videobänder verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der ausgelobten 300.000,- DM gemäß § 657 BGB zu.

I. Der Beklagte hat am 15. November 1998 "für die Wiederergreifung" des S S 300.000,- DM ausgelobt, mithin für Hinweise, die zu der Wiederergreifung des Flüchtigen führen.

Dies ergibt sich aus der von Rechtsanwalt S herausgegebenen "aktuellen Pressemitteilung" vom 15. November 1998 (Bl. 9 d. A.).

1. Dann ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur eine Erklärung des Rechtsanwalt S wiedergegeben, wonach seiner Kenntnis nach eine Belohnung ausgesetzt sei (" ausgesetzt sein soll"). Denn Rechtsanwalt S teilt dort weitergehend mit, der Beklagte habe Entsprechendes "bekanntgegeben" Dies bedeutet die objektive Mitteilung, dass der Beklagte die Belohnung tatsächlich ausgesetzt hat, wobei Rechtsanwalt S insoweit als Übermittler einer Erklärung des Beklagten fungiert (Sprachrohr/Bote) und nicht als Vertreter eine eigene Willenserklärung abgegeben hat.

2. Ob Rechtsanwalt S die Erklärung des Beklagten unrichtig übermittelt hat (vgl. § 120 BGB), kann dahingestellt bleiben, da eine Anfechtung der Erklärung durch den Beklagten schon nicht erfolgt ist. Ebensowenig ersichtlich ist, dass Rechtsanwalt S bewusst eine andere als die aufgetragene Erklärung übermittelt hat, an die der Beklagte - vorbehaltlich einer etwaigen Genehmigung in entsprechender Anwendung des § 177 BGB - nicht gebunden wäre (vgl RG HRR 40, Nr 1278, BGH BB 1963, 204, Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 120 Rdn. 3, § 178 Rdn. 2).

Vielmehr ergeben die Umstände, dass der Beklagte die Erklärung, auf die sich die Pressemitteilung vom 15. November 1998 bezog, tatsachlich abgegeben und Rechtsanwalt S mit der Weiterleitung an die Presse beauftragt hat. Denn der Beklagte hat, obwohl seine vom Rechtsanwalt S verbreiteten Erklärungen unter anderem in zahlreichen Presseorganen zum Teil wörtlich, zum Teil sinngemäß wiedergegeben wurden, nie widersprochen, was aber nahe gelegen hätte, hätte die Veröffentlichung nicht seinem Willen entsprochen.

3. Indem die "Pressemitteilung" des Beklagten jedenfalls von verschiedenen Presseorganen in der Zeit bis zum 18. November 1998, dem Tage der Wiederergreifung des S S , wiedergegeben wurde, wurde sie zu einer öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 657 BGB, denn sie ist damit einem individuell unbestimmten Personenkreis gegenüber kundgetan worden. Hierzu ist nicht die wörtliche Wiedergabe der Mitteilung erforderlich, eine inhaltlich vollständige und richtige Kundgabe dahin, dass für die Herbeiführung eines konkreten Erfolgs - Wiederergreifung des S S - eine bestimmte Summe - 300.000,- DM - von einer bestimmten Person - dem Beklagten - gezahlt werden soll reicht aus. So liegt es hier: Es kam am 15. bzw. 16. November 1998 zu der im Tatbestand dargestellten DPA-Meldung und derjenigen im Tagesspiegel. Ferner hat die BZ am 16. November 1998 (Beistück Bl. 7, 8) gemeldet:

"... Zur Ergreifung S ist außerdem ein Kopfgeld von 300.000,- DM von der G -Familie ausgesetzt worden ..."

Auch die Berliner Zeitung veröffentlichte am 16. November 1998 einen entsprechenden Text (vgl. Bl. 174 f. d.A.):

"... 300.000,- DM Belohnung, S wird außerdem vorgeworfen, den Berliner Geschäftsmann G gekidnappt zu haben. Der Sohn von G setzte am Sonntag Nachmittag eine Belohnung in Höhe von 300.000,- DM für die Ergreifung des Fluchtigen aus ..."

4. Der Beklagte hat die Auslobung auch nicht widerrufen (§ 658 Abs. 1 BGB).

a) Das vom Kläger eingereichte Videoband betreffend die Sendung Blitz-Boulevardmagazm des Senders SAT 1 vom 19. November 1998 enthält zwar eine Sequenz, die den Beklagten vor dem eingeblendeten Datum 15. November 1998 (also vor der Wiederergreifung S ) zeigt und worin er erklärt:

"Wir bieten eine Belohnung von 300.000,- DM für Informationen darüber, was geschehen ist und wo mein Vater aufzufinden ist".

Von der Ergreifung des S S ist also nicht die Rede. Dies reicht aber schon inhaltlich nicht aus, um als Widerrufserklärung gewertet zu werden. Denn es wird nicht deutlich, dass die Belohnung - entgegen der Pressemitteilung des Rechtsanwalts S - nur für die genannten Informationen und nicht auch für die Ergreifung S geboten wird.

b) Die Erklärung des Beklagten in der SAT 1-Sendung ist zudem nicht "in derselben Weise" wie die Auslobung (vgl. § 658 Abs. 1 Satz 2 BGB) bekannt gemacht worden. Denn die Wiedergabe einer - zudem inhaltlich nicht eindeutigen - abweichenden Erklärung in nur einer Fernsehsendung ist nicht mit einer Verbreitung der ursprünglichen Pressemitteilung in einer Vielzahl von Tageszeitungen und anderen Presseorganen vergleichbar.

c) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, ob die oben beschriebene Sequenz in der Sendung vom 19. November 1998 entsprechend dem eingeblendeten Datum wahrend der Erklärung des Beklagten tatsächlich bereits vor der Ergreifung S und dem hierfür ursächlichen Hinweis des Klägers an die Polizei am 18. November 1998 ausgestrahlt worden ist. Ein wirksamer Widerruf kann aber nur bis zur Vornahme der Handlung bzw. der Herbeiführung des Erfolges im Sinne von § 657 BGB erfolgen.

II. Der Kläger hat den mit der Auslobung bezweckten Erfolg, nämlich die Ergreifung des S , unstreitig durch seinen Hinweis an die Polizei herbeigeführt.

Der Beklagte kann dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht die Behauptung entgegen halten, der ohnehin zur Aufgabe seiner Flucht entschlossene S S habe sich mit dem Kläger dahin geeinigt, dieser solle der Polizei den Aufenthaltsort des S angeben, eine eventuelle Belohnung werde man sich dann teilen.

1. Allerdings erscheint zumindest zweifelhaft ob die Belohnung auch für den von dem Beklagten behaupteten Fall ausgelobt war, dass S sich ohnehin selbst stellen wollte, der Kläger den S bereits erkannt hatte und von seiner Absicht wusste und dennoch beide verabredeten, den Kläger als Hinweisgeber vorzuschicken, um die Belohnung zu kassieren und zu teilen, die ohne diese Verabredung nicht auszuzahlen gewesen wäre.

2. Über die entsprechenden Behauptungen des Beklagten war dennoch kein Beweis zu erheben, da sie ins Blaue hinein und ohne jegliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit aufgestellte Vermutungen darstellen und daher der Beweisantritt rechtsmissbräuchlich ist.

a) Zwar kann es einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine nur vermutete, aber für wahrscheinlich gehaltene Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen (BGH NJW 1986, 246, NJW-RR 1988, 1529).

Ein solcher Beweis kann nur abgelehnt werden, wenn die Vermutung bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte aufs Geratewohl, ins Blaue hinein, das heißt aus der Luft gegriffen, aufgestellt wird (BGH NJW 1991, 2707; 1993, 2674; 1995, 2111). So liegt es hier:

b) Zwar sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass S sich tatsächlich stellen wollte (vgl. zum Beispiel seine in der BZ im Abdruck eines Interviews wiedergegebenen Äußerungen, Anl. B1 B zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 1999, Bl. 46 d. A.).

Dieser Umstand wäre aber nur kumulativ mit der Kenntnis des Klägers hiervon und der weitergehenden behaupteten Abrede zwischen dem Kläger und S S geeignet, den Zahlungsanspruch entfallen zu lassen (siehe oben).

Für die weitere Behauptung des Beklagten, insbesondere für eine Absprache zwischen dem Kläger und S S , fehlen jedoch jegliche konkreten Anhaltspunkte. Im Gegenteil lassen sich dem Inhalt des abgedruckten Interviews in der BZ eher Anhaltspunkte für das Gegenteil entnehmen. Denn S erzählt dort, "der Typ", also der Kläger, sei ihm von Anfang an unsympathisch gewesen, er habe ihm nicht über den Weg getraut. Der Kläger habe ihm für die Gewährung von Unterkunft Geld "abgeknöpft" und ihn dann "verpfiffen" (Anl. B1 C, Bl. 47 d. A.).

In ähnlicher Weise wird sein Verteidiger, Rechtsanwalt S in der BZ vom 20. November 1998 und im Stern vom 26. November 1998 zitiert (Anl. B4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 1999, Bl. 50; Beistück Bl. 16): Danach sei S enttäuscht von dem Kläger (und seinem Halbbruder), die ihn verpfiffen hätten und denen es nur um die Belohnung gegangen sei. Für Geld hätten die alles gemacht.

Gegen eine Verabredung zwischen dem Kläger und S spricht auch, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang offenbar ohne Ergebnis gegen den Kläger ermittelt hat (vgl. Berliner Zeitung vom 27. November 1998, Beistück Bl. 3; weitere Presseveröffentlichung unbekannten Datums, Beistück Bl. 24).

Anhaltspunkte dafür, dass S S dem Kläger gezielt und mit dessen Wissen als unverdächtigen Dritten ausgewählt hat, um an der Belohnung teilhaben zu können, sind daher weder ersichtlich noch sonst konkret vorgetragen.

c) Sie lassen sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus widersprüchlichen Angaben des Klägers einerseits und des S S andererseits, jeweils in der Presse veröffentlicht, herleiten, geschweige denn, dass sie einen Beweis des ersten Anscheins für eine Absprache zwischen dem Kläger und S S begründen könnten. Die vom Beklagten aufgezeigten angeblichen Widersprüche beziehen sich auf den Ort des ersten Zusammentreffens zwischen dem Kläger und S S (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 1999, S. 4 f.) und sind aus sich heraus nicht ansatzweise geeignet, die Vermutung einer Absprache im behaupteten Sinn, geschweige denn in "einleuchtender" Weise (vgl. BGH NJW 1993, 2674) zu untermauern.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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