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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 30.06.2008
Aktenzeichen: 22 U 13/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
Bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 22 U 13/08

verkündet am: 30. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2008 durch die Richterin am Kammergericht Stecher als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. August 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 59 O 68/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.085,08 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 798,07 Euro seit dem 15. März 2007 und

aus 287,01 Euro seit dem 17. August 2007.

Der Rechtsstreit ist in Höhe von 3.412,27 Euro erledigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 13. Februar 2007 gegen 19.30 Uhr, Weißenseer Weg in Berlin Höhenschönhausen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtszuges tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagten zu 78 % als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten u.a. um die Bemessung des Fahrzeugschadens, die der Kläger durch einen Auffahrunfall am Heck seines Pkw BMW am 13. Februar 2007 in Berlin erlitten hat.

Die Haftung der Beklagten dem Grund nach steht außer Streit.

Der Kläger hat seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des von ihm beauftragten Sachverständigen abgerechnet, wonach die Reparaturkosten auf netto 3.690,79 Euro zuzgl. Notreparaturkosten von netto 126,05 Euro geschätzt wurden. Die Kalkulation des Sachverständigen basierte auf dem Lohnfaktor der BMW-Fachwerkstatt in der Region, in welcher das Fahrzeug besichtigt wurde.

Der Kläger ließ das Fahrzeug bisher nicht in einer Werkstatt reparieren. Der Wagen ist fahrfähig, wie der Kläger unwidersprochen in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben hat.

Die Beklagte Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 3.) kürzte u.a. die im Schadensgutachten zugrundegelegten Stundensätze unter Hinweis auf ortsübliche Verrechnungssätze regionaler Fachwerkstätten um insgesamt 574,74 Euro und verwies auf die Stundenverrechnungssätze "der Referenzfirma : Autohaus D GmbH, [Anschrift und Telefonnummer], Entfernung: 7 km, Lohn: 63,50 EUR, ...".

Hierzu haben die Beklagten im ersten Rechtszug u.a. unter Beweisantritt behauptet, dass diese Werkstatt als Meisterbetrieb BMW-versiert und technisch wie fachlich in der Lage sei, eine gleichwertige Reparatur gemäß dem vorgelegten Schadensgutachten mit Original-BMW-Ersatzteilen vorzunehmen wie eine markengebundene BMW-Fachwerkstatt.

Im Streit sind ferner ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers in vorgestellter Höhe von mindestens 1.000,00 Euro, Kosten für ärztliche Behandlungen (65,69 + 87,01 = 152,70 Euro), die im Schadensgutachten genannten Notreparaturkosten (126,05 Euro), die beim Lackmaterial vorgenommene Kürzung um 31,59 Euro, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (693,18 Euro), die vom Kläger begehrte Feststellung materieller Zukunftsschäden wegen der im Schadensgutachten ausgewiesenen Mehrwertsteuer (725,20 Euro) und dem ebenfalls ausgewiesenen Nutzungsausfalls (250,00 Euro) sowie die vom Kläger beantragte Feststellung der teilweisen Hauptsachenerledigung in Höhe von 3.416,27 Euro - jeweils nebst anteiliger Zinsen, nachdem die beklagte Haftpflichtversicherung diesen Teilbetrag gezahlt hat. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. August 2007 insgesamt abgewiesen.

Wegen der Stundenverrechnungssätze hat das Landgericht unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs von über 8 Jahren, seiner Laufleistung von über 84.000 km und des Umstandes, dass der Kläger das Fahrzeug gebraucht gekauft hat und es von ihm selbst noch nicht zuvor in einer BMW-Fachwerkstatt verbracht worden ist, sowie der Tatsache, dass es nicht reparierte Vorschäden (leichte Dellen an der Beifahrertür) aufweist, die vorgenommene Kürzung der Schadensberechnung des Klägers für begründet gehalten und die Klage auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall auf der Grundlage des sogenannten Porsche-Urteils des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, VersR 2003, 920 = NJW 2003, 2086 = BGHZ 155, 1) auf "eine mühelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturwerkstatt verweisen lassen" müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe des Urteils, die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 16. August 2007 Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere vertritt er weiterhin die Auffassung, auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten müsse er sich nicht auf eine nicht markengebundene Werkstatt verweisen lassen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 16. August 2007, Az.: 59.O.68/07,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.578,26 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2007 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 13. Februar 2007 gegen 19.30 Uhr, Weißenseer Weg in Berlin Hohenschönhausen zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 1.000,00 Euro zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Klage hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 3.416,27 Euro nebst anteiligen Zinsen seit dem 8. Juni 2007 erledigt ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Sitzungsprotokoll vom 30. Juni 2008 sowie die zu Informationszwecken beigezogene Bußgeldakte verwiesen.

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Dem Kläger stehen über die von der Beklagten zu 3. gezahlten 3.416,27 Euro hinaus weitere Schadensersatzansprüche aus §§ 7, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB, § 3 PflVG zu. Diese setzen sich zusammen aus den restliche Reparaturkosten in Höhe von 732,38 Euro (= Differenz der Lohnkosten von 574,74 Euro und 31,59 Euro als Rest für Lackmaterial sowie Notreparaturkosten lt. Schadensgutachten von 126,05 Euro) sowie ärztlichen Behandlungskosten in Höhe von 65,69 Euro und 87,01 Euro.

Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 200,00 Euro. Sein auf Ersatz des materiellen Zukunftsschadens gerichteter Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Auch sein auf Feststellung der teilweisen Hauptsachenerledigung in Höhe der gezahlten 3.416,27 Euro gerichteter Antrag hat Erfolg. Das angefochtene Urteil war insoweit abzuändern.

Hingegen war dem Kläger ein über den zuerkannten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld bei vorgestellter Höhe von mindestens 1.000,00 Euro, die begehrte Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 693,18 Euro sowie ein Teil der geltend gemachten Verzugszinsen nicht zuzusprechen. Insoweit blieb es bei der klageabweisenden Entscheidung in dem angefochtenen Urteil.

1. restliche Reparaturkosten (732,38 Euro)

a) Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (574,74 Euro)

Einer der wesentlichen Streitpunkte zwischen den Parteien ist die von der beklagten Haftpflichtversicherung verweigerte Erstattung von anteiligen Lohnkosten auf der Basis von Stundenverrechnungssätzen einer regionalen markengebundenen BMW-Fachwerkstatt, wie sie der Sachverständige in seinem Schadensgutachten vom 14. Februar 2007, auf dessen Basis der Kläger abrechnet, angesetzt hatte. Der Kläger muss entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Kürzung seiner fiktiven Schadensberechnung nicht hinnehmen. Er muss sich nicht auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur einer anderen als einer markengebundenen Werkstatt verweisen lassen.

Der Kläger kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, sog. Porsche-Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, VersR 2003, 920 = NJW 2003, 2086 = BGHZ 155, 1 m.w.N.). Diesen Betrag hat der Kläger durch das Schadensgutachten vom 14. Februar 2007 dargetan, das eine hinreichende Schätzungsgrundlage im Sinne von § 287 ZPO ist. Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, wie hoch die Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen BMW-Fachwerkstatt für die Reparatur liegen. Die dort angegebenen Sätze sind von den Beklagten auch grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden. Gleiches gilt für den in dem Schadensgutachten angegebenen Zeitaufwand für die Durchführung der Reparatur.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Geschädigter unter diesen Umständen auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen). Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot muss der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg gehen. Die Schadensrestitution darf jedoch nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, NJW 2003, 2085, VersR 2003, 918 m.w.N.).

Um in Fällen wie der vorliegenden Art überhaupt eine Begrenzung der Schadenshöhe in Betracht zu ziehen, müssen besondere konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm "mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit" wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02, sog. Porsche-Urteil, a.a.O.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden müssen, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt (so der BGH in seinem Porsche-Urteil für die ausdrücklich als vergleichbare Problematik bezeichnete Situation bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeugs: BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, NJW 2000, 800 = BGHZ 143, 189 = VersR 2000, 467; ferner: BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, NJW 2007, 2918 = VersR 2007, 1243). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten solche besonderen tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines nur in engen Grenzen zuzulassenden Ausnahmefalles, bei dem sich aufgrund konkreter Tatsachen ausnahmsweise die Unwirtschaftlichkeit der Schadensberechnung und damit ausnahmsweise ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt, nicht hinreichend dargelegt. Dabei unterstellt der Senat die bestrittenen Behauptungen der Beklagten als wahr, dass es sich bei der als "Referenzfirma" angegebenen freien Werkstatt um einen BMW-versierten Meisterbetrieb handelt, der technisch und fachlich dazu in der Lage ist, die Reparatur des klägerischen BMW ordnungsgemäß auf der Basis des vorgelegten Schadensgutachtens und qualitativ gleichwertig durchführt wie eine BMW-Vertragswerkstatt.

Der Senat unterstellt auch zugunsten der Beklagten, dass die Referenzwerkstatt neben ihren niedrigeren Lohnkosten die übrigen Kosten, die der Sachverständige in seinem Schadensgutachten kalkuliert hat, einer Reparatur zugrunde legt, so dass die Reparatur tatsächlich insgesamt kostengünstiger durchgeführt werden kann. Dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung des Falles.

Auch dann, wenn nicht nur abstrakt - so im Porsche-Urteil -, sondern konkret durch die genannte Referenzwerkstatt ein technisch ordnungsgemäßes Reparaturergebnis abgeliefert werden kann, handelt der Kläger nicht wirtschaftlich unvernünftig, wenn er eine Reparatur in dieser Werkstatt ablehnt. Vielmehr hält er sich mit seiner Entscheidung in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Rahmen, weil jedenfalls eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten im schadensrechtlichen Sinne nicht vorliegt.

Denn auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung honoriert es der Markt, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Dem Arbeitsergebnis einer Markenwerkstatt kommt neben dem technischen Aspekt noch ein weiterer wertbildender Faktor zu. Der Kunde - sei es der Reparaturkunde, sei es der potentielle Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt - verbindet mit dem Besuch von Markenvertragswerkstätten eine über den technischen Zustand hinausgehende besondere Werthaltigkeit. Deshalb setzen sich die Markenwerkstätten trotz der im Allgemeinen höheren Reparaturpreise nicht nur als bloße Ausnahmeerscheinung auf dem freien Markt durch. Markenqualität ist mehr als nur die Einhaltung technischer Standards. Sie bedeutet im Allgemeinen nicht nur technische Qualität, sondern insbesondere auch Vertrauen und Seriosität. Dies nimmt unmittelbar Einfluss auf die Preisbildung. Nicht umsonst wird im Vergleich für ein "scheckheftgepflegtes" Fahrzeug ein höherer Verkaufserlös erzielt. Gleiches gilt für Fahrzeuge nach unfallbedingten Instandsetzungsarbeiten oder sonstigen Reparaturen, die von Vertragswerkstätten ausgeführt werden. Diese am Markt spürbaren wertbildenden Faktoren beruhen auf der Nähe der Vertragswerkstätten zum Hersteller und der Spezialisierung auf nur eine bestimmte Fahrzeugmarke. Diesen Werkstätten steht speziell geschultes Personal zur Verfügung. Sie erhalten bevorzugten Zugriff und besondere Konditionen auf spezielle Ersatzteile und Werkzeuge, was insbesondere bei - hier nicht einschlägigen - erheblichen Strukturschäden oder bei einer unerwarteten Ausweitung von erforderlichen Reparaturmaßnahmen von Vorteil ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Zschieschack in NZV 2008, 326).

Die wertbildende Komponente verliert sich entgegen der Auffassung des Landgerichts hier auch nicht aufgrund des Alters des klägerischen Fahrzeugs von über 8 Jahren, der Laufleistung von über 84.000 km und des sonstigen Zustandes in Gestalt von kleinen Dellen an der Tür sowie des dürftigen "Vorlebens" in wartungs- oder reparaturtechnischer Hinsicht. Eine solche Betrachtungsweise widerspricht den vom Bundesgerichtshof in seinem Porsche-Urteil aufgestellten Grundsätzen, das sich ausdrücklich mit dem Fahrzeugalter und dem "Vorleben" in wartungstechnischer Hinsicht befasst und dies bei einem annähernd 7 Jahre alten Fahrzeug für nicht erheblich gehalten hat. Die Frage, ob die Versicherer einen Geschädigten mit Erfolg auf eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer anderen markengebundenen Vertragswerkstatt verweisen können (vgl. Zschieschack, a.a.O.), hängt nicht zuletzt auch von der Beurteilung der Zumutbarkeit für den Geschädigten ab. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.

b) Lackmaterial (31,59 Euro)

Auch insoweit ist eine Kürzung der Schadensberechnung nicht gerechtfertigt. Der pauschale prozentuale Abschlag (40%) von den im Schadensgutachten des Klägers kalkulierten Kosten für das Lackmaterial ist weder von den Beklagten näher erläutert worden noch sonst nachvollziehbar oder zumindest plausibel. c) Notreparaturkosten (126,05 Euro)

Auch die Kosten der von dem Sachverständigen kalkulierten Notreparatur durch Befestigen und Einpassen des hinteren Stoßfängers kann der Kläger von den Beklagten mit Blick auf seine Schadensminderungspflicht zur notdürftigen Herstellung der Gebrauchsfähigkeit und Verkehrssicherheit ersetzt verlangen.

2. Schmerzensgeld

Die Beklagten sind ferner verpflichtet, dem Kläger ein angemessene Schmerzensgeld zu zahlen, jedoch nicht in der vorgestellten Höhe von mindestens 1.000,00 Euro, sondern lediglich in Höhe von 200,00 Euro.

Art und Umfang der Primärverletzung des Klägers in Gestalt eines Halswirbelsäulenschleudertraumas (HWS-Schleudertraumas) mit am Abend des Unfalltages einsetzenden Nackenhinterkopfschmerzen mit der Folge einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen mit verordnetem Tragen einer Schanz?schen Krawatte zur Nacht für die Dauer einer Woche sind vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung unstreitig gestellt worden. Einer Beweiserhebung über die streitige kollisionsbedingte Geschwindigkeit durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens sowie über die unfallbedingt eingetretenen Verletzungsfolgen durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht.

Unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. K vom 15. Februar 2007 sowie der Schilderungen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sowie in der mündlichen Berufungsverhandlung ist für den Senat auch bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von nur 10 bis 15 km/h nach § 286 ZPO erwiesen, dass der Kläger unfallbedingt eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat. Denn auch bei dieser geringen Geschwindigkeitsänderung ist eine HWS-Verletzung nicht auszuschließen, mag sie auch nicht stets wahrscheinlich sein (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa in NJW 2000, 877).

Der Senat geht davon aus, dass die Beschwerden, die den Kläger veranlassten, sich in medizinische Behandlung zu begeben, auf einer unfallbedingten HWS-Verletzung beruhten.

Die vor der Behandlung gemachte Röntgenaufnahme hat zwar keinen objektivierbaren Befund ergeben. Dies ist bei Verletzungen dieser Art auch nicht ungewöhnlich.

Im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Schmerzen und dem Unfall und darauf, dass der Kläger zuvor nicht unter solchen Beschwerden litt, ist davon auszugehen, dass die vom Kläger bei Aufsuchen des Arztes geschilderten Beschwerden vom Unfall herrührten.

Die Auffassung des Landgerichts, hierbei handele sich um eine bloße Bagatellverletzung, teilt der Senat nicht.

Mit Bagatellschadensereignissen sind lediglich solche Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch von der Art der Primärverletzung nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGH NJW 1998, 810). Wird diese Schwelle nicht überschritten, fehlt es an einer Grundlage für die geldliche Bewertung eines Ausgleichsbedürfnisses in Form der Zahlung eines Schmerzensgeldes. So liegt der Fall hier nicht. Mögen die Beschwerden des Klägers auch nicht sehr heftig und von langer Dauer gewesen sein. Immerhin waren sie für ihn Anlass, einen Arzt aufzusuchen, und für den behandelnden Arzt Grund genug, ihn für zwei Tage von der Arbeit freizustellen und ihm für die Dauer einer Woche eine Schanz?sche Krawatte zu verordnen. Da der Kläger jedoch zu der weiteren Behandlungsbedürftigkeit seiner HWS-Verletzung keine konkreten Tatsachen vorgetragen hat, hält der Senat bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände ein Schmerzensgeld von 200,00 Euro für angemessen.

Die vorgestellte Höhe von mindestens 1.000,00 Euro ist überzogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Fällen einer HWS-Distorsion I. Grades regelmäßig ein Schmerzensgeld im Bereich von 1.000 Euro pro Monat der Erwerbsunfähigkeit angemessen, solange letztere mindestens 50% betragen hat (KG VersR 2007, 1708). Hiervon ist der Kläger weit entfernt.

3. Arztkosten (65,69 Euro sowie 87,01 Euro)

Der Kläger hat nach § 249 BGB auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für die durchgeführte Röntgenuntersuchung und die ärztliche Behandlung durch den Neurochirurgen Prof. Dr. K am 14. Februar 2007, die auf den streitgegenständlichen Unfall zurückgehen.

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Berufungsverhandlung unwidersprochen erklärt, dass er die entsprechenden Rechnungen selbst bezahlt und bei seiner privaten Krankenversicherung eine Erstattung weder beantragt und noch erhalten hat. Von einem Anspruchsübergang nach § 67 VVG auf die Krankenversicherung - insoweit als Schadensversicherung - ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen. Abgesehen davon haben die Beklagten für eine etwa behauptete Erbringung von Erstattungsleistungen keinen Beweis angetreten.

Aber auch dann, wenn er die Rechnungen nicht ausgeglichen hätte, stünde dies einem Zahlungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Der Schaden bestünde zwar zunächst nur in einer Belastung mit einer Verbindlichkeit, so dass nach allgemeinen Grundsätzen über § 249 BGB nur die Freistellung beansprucht werden könnte. Der Freistellungsanspruch ginge jedoch gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch über, ohne dass es insoweit einer Fristsetzung bedurfte, weil die Beklagten spätestens durch ihr Prozessverhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eine Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigern (so auch Kammergericht, Urteil vom 3. November 2003 - 12 U 102/03, NZV 2004, 42).

4. teilweise Hauptsachenerledigung im Umfang von 3.416,27 Euro

Der Kläger wendet sich im Ergebnis zu Recht gegen die Ausführungen des Landgerichts zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers ausweislich der Urteilsgründe über seinen Antrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit teilweise in Höhe von 3.416,27 Euro erledigt hat, entschieden. Dass sein entsprechender Feststellungsantrag im Tatbestand nicht ausdrücklich erwähnt ist, schadet nicht. Denn es ist anerkannt, dass die einseitig gebliebene Erledigungserklärung in einen entsprechenden Feststellungsantrag umgedeutet (§ 140 BGB) bzw. als solcher gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt wird. Dies hat das Landgericht ohne besondere Erwähnung getan.

In der Sache teilt der Senat jedoch die Auffassung des Landgerichts nicht, wonach hier das erledigende Ereignis vor Rechtshängigkeit am 10. Mai 2007 eingetreten sein soll.

Denn nicht die bloße Zahlung eines Teilbetrages von 3.416,27 Euro, sondern erst der Zugang des Abrechnungsschreibens der Beklagten zu 3. vom 14. März 2007 war geeignet, die teilweise Erledigung des Rechtsstreits bewirken. Unstreitig ist die Zahlung - auch wenn der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz den Eingang erst am 21. März 2007 behauptet - jedenfalls vor Rechtshängigkeit (10. Mai 2007) bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen. Die Zahlung konnte an sich auch dem streitgegenständlichen Vorfall zugeordnet werden, weil die entsprechende Vorgangsnummer bei der Überweisung unstreitig mitgeteilt worden war.

Gleichwohl reichte die allgemeine Zuordnung für die Annahme eines erledigenden Ereignisses nicht aus. Hierzu war notwendig, dass die Beklagte, die mit dieser Teilzahlung (vgl. § 266 BGB) nicht die gesamte geltend gemachte Schadensersatzforderung beglich, mitteilt, auf welche der einzelnen Schadenspositionen des einheitlichen Schadens sie mit Erfüllungswirkung leistet. Die Verrechnungsvorschrift des § 366 BGB ist nicht anwendbar, weil hier ein einheitlicher Schadensersatzanspruch mit nur einzelnen unselbständigen Schadenspositionen geltend gemacht ist. Ohne Kenntnis weiterer Einzelheiten zur Verrechnung der Teilzahlung war es dem Kläger nicht möglich, den Teilbetrag den einzelnen Schadenspositionen zuzuordnen und hierauf sein prozessuales Verhalten einzustellen, ohne Rechtsnachteile in Kauf nehmen zu müssen. Erst mit Zugang des Abrechnungsschreibens am 7. Juni 2007 - dies haben die Beklagten nunmehr in der mündlichen Berufungsverhandlung nach Abgabe einer entsprechenden anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers unstreitig gestellt - war er hierzu in der Lage, so dass erst zu diesem Zeitpunkt die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist. Da die Klage bis zum Eintritt des erledigenenden Ereignisses am 7. Juni 2007 zulässig und begründet war, ist abweichend von der Auffassung des Landgerichts die Feststellung der teilweisen Erledigung - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu treffen.

5. Feststellung von materiellen Zukunftsschäden

Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden geltend macht, war seiner Klage ebenfalls stattzugeben. Da der Kläger sein auch mit dem Unfallschaden fahrfähiges Fahrzeug bisher nicht repariert hat, jedoch geltend macht, er habe die Absicht, es reparieren zu lassen, besteht die Möglichkeit der Entstehung eines weiteren, derzeit noch nicht abschließend feststellbaren materiellen Unfallschadens in Form der auf die Reparaturkosten entfallenden Umsatzsteuer und einer Nutzungsausfallentschädigung, deren Ersatzfähigkeit von der Entstehung (vgl. zur Umsatzsteuer § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) und daher von der Durchführung der Reparatur abhängt. Ein Feststellungsinteresse besteht, weil dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden muss, wegen dieser weiteren Schäden die Verjährung zu unterbrechen. Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich der materiellen Zukunftsschäden auch begründet.

Denn es besteht die Möglichkeit eines den im Schätzgutachten vom 14. Februar 2007 festgestellten Schaden übersteigenden Schadens. Der Kläger ist an seine Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht gebunden, sondern kann auf eine Abrechnung auf der Grundlage der durch eine erfolgte Reparatur tatsächlich entstandenen Kosten übergehen (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2008 - 22 U 127/07, unveröffentlicht; vgl. auch für den insoweit vergleichbaren Fall des Übergangs von einer Abrechnung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes zu einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis: BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 - zitiert nach juris.de). Andererseits könnte der Kläger es auch im Falle der durchgeführten Reparatur bei der fiktiven Abrechnung belassen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009). Er kann deshalb sowohl die endgültige Höhe der Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur als auch die hierdurch entstehende Umsatzsteuer sowie die tatsächliche Reparaturdauer derzeit nicht bemessen, so dass seinem Feststellungsantrag stattzugeben ist.

6. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (693,18 Euro)

Der Kläger hat indes keinen Anspruch darauf, von den Beklagten als Verzugsschaden Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verlangen, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung seines begründeten Schadensersatzanspruchs entstanden sind.

Denn er hat in der mündlichen Berufungsverhandlung selbst eingeräumt, dass die ihm entstandenen Gebühren durch seine Rechtsschutzversicherung ausgeglichen worden sind. Damit ist sein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe gemäß § 67 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen und der Kläger nicht aktivlegitimiert. Soweit er gleichwohl diese Kosten im eigenen Namen zur Zahlung an sich geltend macht, hat er nicht dargelegt, dass die Rechtsschutzversicherung ihn ermächtigt hat, den auf sie übergegangenen Anspruch im eigenen Namen einzuziehen und gerichtlich geltend zu machen.

7. Zinsen

Der Zinsanspruch ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang gemäß § 286 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB begründet. Der weitergehende Zinsantrag ist unbegründet.

Hinsichtlich der bereits vorgerichtlich geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von nur noch 732,38 Euro sowie hinsichtlich der Kosten für die Röntgenuntersuchung in Höhe von 65,69 Euro haben sich die Beklagten erst ab dem 15. März 2007 in Verzug befunden und nicht schon - wie geltend gemacht - mit Ablauf der in der Mahnung vom 2. März 2007 gesetzten Frist (9. März 2007). Denn es ist anerkannt, dass dem Schuldner bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen ist. Vor Ablauf dieser Prüfungsfrist tritt - trotz eventueller vorheriger Mahnung - Verzug nicht ein (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Februar 2007 - 4 U 470/06 - 153, MDR 2007, 1190).

Die Dauer der Prüfungsfrist ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Der Versicherer hat die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen. In der Regel ist ein übermäßiges Zuwarten, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte, nicht zu berücksichtigen.

Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot hält der Senat im vorliegenden Fall eine vierwöchige Frist für eine hinreichende und tragfähige Untersuchung des Schadensfalles für angemessen. Demnach endete die Frist mit Ablauf des 14. März 2007. Hinsichtlich des zuerkannten Schmerzensgeldes von 200,00 Euro sowie der ärztlichen Behandlungskosten in Höhe von 87,01 Euro, die der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 16. August 2007 geltend gemacht hat, trat Verzug erst ab dem 17. August 2007 ein. Daher war insoweit wie erkannt zu entscheiden.

Verzugszinsen auf den erledigten Teil der Hauptsache stehen dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er insoweit keinen Schaden erlitten hat. Anders als bei der Beurteilung, ob und wann hier das erledigende Ereignis durch die Zahlung eingetreten ist (s.o.), ist aus schadensrechtlicher Sicht hier maßgeblich darauf abzustellen, dass der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten seit Mitte März 2007 im Besitz des überwiesenen Geldes war. II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Zur Berechnung der Kostenquoten wurden die an sich nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 693,18 Euro (vgl. BGH NJW 2007, 3289) gleichwohl im Rahmen eines zu bildenden fiktiven Streitwerts berücksichtigt, da kein Fall des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).

III.

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Mit der Bewertung des vorliegenden Rechtsstreits setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem oben zitierten Porsche-Urteil. Dass der Bundesgerichtshof den in der Praxis gängigen Fall, bei dem die gegnerische Versicherung wegen niedrigerer Stundenverrechnungssätze den Geschädigten auf eine als Referenzfirma bezeichnete, nicht markengebundene Werkstatt verweist, um die sonst unbeanstandete fiktive Schadensberechnung um genau diesen Differenzbetrag zu kürzen, als einen eng umgrenzten, nur unter besonderen konkreten Umständen möglichen Ausnahmefall ansieht, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

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