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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 23 U 106/07
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 592
ZPO § 592 Abs. 2
ZPO § 597 Abs. 1
ZPO § 597 Abs. 2
GmbHG § 54 Abs. 1 Satz 1
GmbHG § 54 Abs. 2 Satz 1
GmbHG § 54 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 23 U 106/07

verkündet am: 13.03.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Klasse, den Richter am Kammergericht Wagner und die Richterin am Kammergericht Gabriel

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 - Aktenzeichen 104 O 124/06 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen einschließlich der Kosten des Streithelfers

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15 % leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Urkundenprozess über die Frage, ob die Beklagte als Gesellschafterin der Klägerin verpflichtet ist, für einen am 15.03.2005 erworbenen Geschäftsanteil von 1.320,00 € einen Betrag von 145,82 € pro 1,00 € Nominalbeteiligung, mithin 192.482,40 €, als Darlehen an die Klägerin zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsbetrages stattgegeben unter Vorbehalt der Rechte der Beklagten im Nachverfahren. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Erwerb des einzelnen Geschäftsanteils zu einer Darlehensgewährung gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung verpflichtet habe. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe insbesondere nicht die gesamte Beteiligung der Beklagten an der Klägerin berücksichtigt und zu Unrecht nicht geprüft, in welcher Höhe sie, die Beklagte, ihre Darlehensgewährpflicht bereits erfüllt habe.

Eine Auslegung der notariellen Urkunde vom 21.03.2005 ergebe, dass nicht nur durch die Kapitalherabsetzung mit Kapitalerhöhung im Zuge der Euro-Umstellung und -Glättung eine Darlehensverpflichtung ausgeschlossen gewesen sei, sondern auch für den gemäß TOP 1 neu geschaffenen streitgegenständlichen Geschäftsanteil. Dies sei nicht zuletzt durch die Festsetzung des neuen Verhältnisses in § 4 Ziffer 3 der Satzung begründet, dessen Herleitung im Schriftsatz vom 30.03.2007 dargelegt worden sei.

Zumindest aber wäre eine Darlehensverpflichtung für den neu geschaffenen Geschäftsanteil durch Konfusion bereits erloschen, da dieser zunächst der Klägerin als eigener zugestanden habe. Die nicht begründete Auffassung des Landgerichts, eine Konfusion scheide aufgrund der Eigenschaft als gesellschaftsrechtliche Nebenverpflichtung aus, sei nicht zutreffend.

Im Übrigen stehe der Klägerin kein Anspruch direkt auf Zahlung zu, da die Satzung nicht alle essentialia negotii eines Darlehensvertrages regele, insbesondere Regelungen über die Verzinsung, Kündigungsmöglichkeiten und einen Rangrücktritt fehlen würden. Dementsprechend sei zunächst eine schuldrechtliche Vereinbarung notwendig, wie dies auch in der Vergangenheit mit allen Gesellschaftern der Klägerin gehandhabt worden sei.

Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt der Berufung aus den bereits erstinstanzlich von ihr vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gründen unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegen. Sie verweist insbesondere darauf, dass eine Freistellung von der Darlehensverpflichtung hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen. Dies sei nicht erfolgt, da ein entsprechender Wille der Beteiligten gerade nicht vorhanden gewesen sei.

II.

Die unter Wahrung der gesetzlichen Fristen eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere ist unschädlich, dass die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsschrift einen förmlichen Antrag nicht angekündigt hat. Denn dies ist nicht gemäß § 520 Absatz 3 Nr. 1 ZPO erforderlich, sofern - wie vorliegend - sich aus der Berufungsbegründung ergibt, in welchem Umfang das Urteil angegriffen wird. Die Beklagte hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie den Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach u.a. aus Rechtsgründen nicht für gegeben hält.

Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klage unbegründet. Die Klägerin kann den von ihr behaupteten Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung eines Darlehens für den Geschäftsanteil von 1.320,00 € in Höhe eines Betrages von 145,82 € pro 1,00 € Nominalbeteiligung, insgesamt also von 192.482,40 €, nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln führen, § 592 Absatz 2 ZPO. Darüber hinaus fehlt es an der Berechtigung der Klägerin, sofort auf isolierte Zahlung und nicht zumindest gleichzeitig auf Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages zu klagen. Die Konkurrenz zwischen der Unstatthaftigkeit der Klage gemäß § 597 Absatz 2 ZPO und der derzeitigen Unbegründetheit der Klage gemäß § 597 Absatz 1 ZPO führt dazu, dass die Klage zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt als unbegründet abzuweisen ist (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 597 Rz. 6 m.w.n.).

1. Anspruch auf Darlehensgewährung für den Geschäftsanteil von 1.320 €

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Darlehensgewährung in der streitgegenständlichen Höhe nicht mit den im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln belegen können, da jener sich nicht aus den in Bezug genommenen Urkunden, insbesondere nicht aus § 4 Ziffer 3 der Satzung herleiten lässt. Die gebotene Heranziehung des Gesellschafterprotokolls der Versammlung vom 15.03.2005, insbesondere von TOP 2.4 der Versammlung vom 15.03.2005 spricht gegen eine Pflicht der Beklagten zur Darlehensgewährung.

Die grundsätzliche bestehende Verpflichtung der Gesellschafter zur Darlehensgewährung bezieht sich aufgrund des einstimmig angenommenen Beschlusses der Gesellschafter über die Änderung des § 4 Ziffer 3 Absatz 1 der Satzung in Verbindung mit den Erläuterungen zu TOP 2.4 der Gesellschafterversammlung (vgl. Anlage K 3 der notariellen Niederschrift vom 15.03.2005 in Anlage K 3) nach der gebotenen objektiven Auslegung nicht auf den von der Beklagten erworbenen Geschäftsanteil von 1.320,00 € (nach Kapitalherabsetzung). In diesem Zusammenhang sei vorsorglich angemerkt, dass es unbeachtlich ist, dass die Satzungsänderung erst durch Eintragung ins Handelsregister wirksam wird gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 GmbHG, da dies jedenfalls am 22.08.2005 gemäß Handelsregisterauszug in Anlage K 1 erfolgt und damit zu berücksichtigen ist.

Dem reinen Wortlaut der Satzung ist allerdings nicht deutlich zu entnehmen, ob der neu geschaffene und von der Beklagten erworbene Geschäftsanteil von der Verpflichtung zur Darlehensgewährung ausgenommen werden sollte. Zumindest unter Heranziehung des Protokolls über die Gesellschafterversammlung vom 15.03.2005 gebietet die Auslegung kein Ergebnis im Sinne der von der Klägerin vertretenen Auffassung.

Die Satzung als Gesellschaftsvertrag ist zwar im Unterschied zu individualrechtlichen Vereinbarungen rein objektiviert auszulegen, da die dort enthaltenen Rechte und Pflichten die gegenwärtigen und künftigen Gesellschafter betreffen und auch für Gesellschaftsgläubiger von Bedeutung sind, mithin körperschaftsrechtlichen Charakter haben. Damit sind in erster Linie Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesellschaftsvertrages maßgeblich (vgl. dazu Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., § 2 Rdn. 139, 142 ff.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 2 Rdn. 27 f.).

Allerdings kann die Auslegung auch anhand von weiteren Unterlagen erfolgen, sofern diese gemäß § 54 Absatz 3 GmbHG zum Handelsregister eingereicht worden sind und ihr Inhalt damit der Allgemeinheit zugänglich ist (BGH NJW 1992, 892 ff.). In diesem Rahmen ist sogar eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 2 Rdn. 27 a. E.).

Vorliegend kann dementsprechend das Protokoll über die Gesellschaftsversammlung vom 21.03.2005 für die Auslegung herangezogen werden, da es zur Anmeldung im Handelsregister eingereicht wurde, wie sich aus § 54 Absatz 2 Satz 1 GmbHG und aus den Bemerkungen im Handelsregisterauszug in Anlage K 1 ergibt. Die Klägerin hat in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 27.08.2008 diesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Umstand der Einreichung zum Handelsregister nicht bestritten.

In TOP 2.4 ist bestimmt, dass durch die Kapitalerhöhung im Rahmen der Euro-Umstellung keine neuen Darlehensverpflichtungen begründet werden sollten. Durch die ausdrückliche Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung in TOP 1, dass für dessen Wirksamkeit positive Beschlüsse zu TOP 2 erforderlich sind, wurde hinreichend deutlich gemacht, dass die Schaffung dieses neuen Geschäftsanteils ohne Stammkapitalerhöhung (sog. Revalorisierung nach Einziehung des alten Geschäftsanteils, vgl. dazu BayObLG DB 1991, 2537) mit der Kapitalerhöhung in Zusammenhang stehen sollte. Durch den insoweit weiter vereinbarten Ausschluss des Bezugsrechts der Beklagten ergibt sich bereits nach dem objektiven Sinn, dass die Übernahme des neu gebildeten Geschäftsanteils nicht anders behandelt werden sollte als die Kapitalerhöhung im Rahmen von TOP 2.

Weiterhin ist auch der Inhalt des Beschlusses zu TOP 3, der in der Versammlung vom 15.03.2005 gefasst wurde, bei der Auslegung hinzuziehen. In TOP 3.2 ist im Gegensatz zu TOP 1 ausdrücklich eine Verpflichtung zur Darlehensgewährung für die weitere Kapitalerhöhung um 100.000,00 € festgelegt. Wäre jedoch eine Verpflichtung zur Darlehensgewährung für den neu gebildeten, streitgegenständlichen Geschäftsanteil beabsichtigt gewesen, wäre ein ausdrücklicher Hinweis auch insoweit zu erwarten gewesen. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Höhe des Darlehens mit 10 € je 1 € Nominalbeteiligung geringer festgelegt wurde als in der geänderten Satzung unter § 4 Ziffer 3 Satz 1. Denn auch in der Einladung zur Gesellschafterversammlung war bereits diese ausdrückliche Verpflichtung enthalten, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch eine der Satzung entsprechende Höhe des Darlehens vorgeschlagen worden war.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin unterzeichnete Geschäftsanteilskauf- und abtretungsvertrag, der als Anlage zur notariellen Urkunde offensichtlich ebenfalls zum Handelsregister eingereicht wurde und deshalb zur Auslegung herangezogen werden kann, keinen Hinweis darauf enthält, dass eine Darlehensverpflichtung der Beklagten damit zumindest "aufleben" würde. Dieser Umstand spricht ebenso wie das Abwarten der Klägerin über eineinhalb Jahre, von der Beklagten den Abschluss dieses Darlehensvertrages zu verlangen, dafür dass die gebotene objektive Auslegung auch der subjektiven Vorstellung der Klägerin selbst - jedenfalls im Jahre 2005 - entsprochen hatte.

Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerin auch nach dem gesellschaftlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, der es verbietet, willkürliche Differenzierungen zwischen den Gesellschaftern vorzunehmen (vgl. dazu BGHZ 116, 359 ff., 373), gehindert ist, von der Beklagten die Eingehung eines Darlehens für den neu geschaffenen Gesellschaftsanteil zu verlangen.

2. Anspruch auf sofortige Auszahlung und nicht nur auf Abschluss des Darlehensvertrages

Die Klage ist aber auch deshalb derzeit unbegründet, als der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung erst dann zustehen würde, wenn ein Darlehensvertrag zustande gekommen wäre. Die Klägerin müsste mithin mindestens gleichzeitig auf Abschluss des Vertrages zu den im Einzelnen zu nennenden Bedingungen klagen und könnte dann nicht mehr die Vorteile des Urkundsprozesses für sich in Anspruch nehmen, vgl. § 592 ZPO.

§ 4 Ziffer 3 der Satzung in Verbindung mit dem Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages und der Beschlussfassung in der Versammlung vom 15.03.2005 könnte selbst bei Auslegung im Sinne der Klägerin die Beklagte zunächst allenfalls entsprechend der Rechtslage bei einem schuldrechtlichen Vorvertrag verpflichten, ein Angebot zum Abschluss des Darlehensvertrages abzugeben bzw. das entsprechende Angebot der Klägerin anzunehmen. Mit der Klage auf Abschluss des Hauptvertrages kann zwar die Klage auf Leistung wie nach dem Hauptvertrag geschuldet verbunden werden (BGH NJW 2001, 1285). Nur in Ausnahmefällen ist es jedoch dem Berechtigten zu ermöglichen, sofort die geschuldete Leistung ohne gleichzeitigen Abschluss des Hauptvertrages zu ermöglichen. Dies erfordert aber eine Situation, die anderenfalls nach Treu und Glauben zu einer unzumutbaren Verzögerung führen würde (vgl. BGH WM 1972, 685 ff. = NJW 1972, 1189). Vorliegend ist nicht ersichtlich, warum der Klägerin, die bereits ca. 1 1/2 Jahre gewartet hatte, bevor sie erstmalig an die Beklagte wegen des streitgegenständlichen Darlehens herangetreten war, eine Klage auf Abschluss des Vertrages nicht zumutbar wäre.

Unabhängig davon teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, aus der Satzung einschließlich des unstreitigen Vorbringens ergäben sich bereits alle essentialia negotii. Denn insbesondere die Frage der Verzinsungspflicht - die nach dem Gesetz der Regelfall bei einem Darlehen ist, vgl. nur Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 488 Rz. 18 - ist in der Satzung nicht geregelt. Aber auch Vereinbarungen über einen Rangrücktritt, der aus insolvenzrechtlicher Sicht für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung ist, und über die Laufzeit fehlen dort.

Schließlich hilft der Klägerin auch nicht der Hinweis auf die erfolgreichen Urkundenprozesse gegen die früheren Gesellschafter Dr. F und A . Vielmehr ergibt sich aus Ziffer 2 und 3 der Vorbemerkungen des Vergleichsvertrages gemäß Anlage SH 1, auf den die Klägerin Bezug genommen hatte, dass sie dort zuvor gerade schriftliche Darlehensverträge über die sich aus der Satzung ergebende Verpflichtung abgeschlossen und erst dann die Klagen im Urkundsprozess erhoben hatte.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 101 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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