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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: 23 U 113/06
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 33
ZPO § 68
ZPO § 281
ZPO § 259
ZPO § 513
ZPO §§ 517 ff.
ZPO § 718 Abs. 1
ZPO § 718 Abs. 2
HGB § 131 Abs. 3
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 242
BGB § 398
BGB § 738 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1922 Abs. 1
EGBGB Art 229 § 6 Abs. 3
EGBGB Art 229 § 6 Abs. 4
EGBGB Art 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
Keine Durchsetzungssperre für die Geltendmachung eines Abfindungsausspruchs, den ein Gesellschafter von einer ausscheidenden Kommanditistin erworben hat.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 23 U 113/06

verkündet am : 05.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Klasse, den Richter am Kammergericht Wagner und die Richterin am Kammergericht Gabriel

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufungen des Klägers vom 11.01.2006 und des Beklagten vom 02.06.2006 wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.04.2006 - 104 O 18/05 - teilweise geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 52.076,72 € nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.2000 sowie am 01.04.2007, 01.04.2008 und 01.04.2009 jeweils weitere 55.459,77 €, ebenfalls jeweils nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.2000 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.

2. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

3. Der Antrag des Beklagten vom 11.02.2007 gemäß § 718 Absatz 1 ZPO wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Väter der Parteien waren Komplementäre der Rnnn & Hnnnn Hnnn Dnnn KG (sog. Besitz-KG), deren alleinige Kommanditistin die Cousine des Vaters des Klägers, Frau Dr. Hnnn Hnnnn , gewesen war. Diese drei Personen waren zugleich Gesellschafter der Rnnn und Hnnnn Hnnn Dnnn GmbH als Betriebs-Gesellschaft. Frau Dr. Hnnnn kündigte gemäß Vereinbarung vom 15./16.09.1998 ihre Gesellschafterstellung an der KG und der GmbH zum 31.12.1999 und verkaufte ihren gegenüber der KG bestehenden Abfindungsanspruch an Herrn Dnnnn Hnnnn . Die Parteien, die in zahlreichen weiteren Rechtsstreitigkeiten gegeneinander prozessieren, streiten vorliegend über die Berechtigung des Klägers, als Rechtsnachfolger seines im Jahr 2000 verstorbenen Vaters Dnnnn Hnnnn dieses Auseinandersetzungsguthaben gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger seines ebenfalls verstorbenen Adoptivvaters Rnnn Rnnn geltend zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Kläger im Jahre 2004 den Beklagten - beide waren nach dem Ausscheiden von Frau H. Hnnnn alleinige Gesellschafter - aus der Betriebs-GmbH ausschloss; die dagegen seitens des Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten blieben erfolglos. Der Kläger gründete ferner die Hnnnn Dnnn Mnnnnn GmbH, während der Beklagte die Hnnn Dnnn Innnnnnn GmbH sowie die Rnnn & Hnnnn Hnnn Dnnn GmbH & Co. KG gründete. In Letztere brachte er u.a. sein Einzelhandelsunternehmen ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einbringungsurkunde vom 14.04.2005 (Anlage K 10, Band I Bl. 154 d.A.) Bezug genommen. In der Folgezeit entstanden zahlreiche weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien bzw. den von ihnen geführten Gesellschaften über Markenrechtsverletzungen und den Inhalt und Fortbestand des ursprünglich zwischen der Besitz-KG und der Betriebs-GmbH geschlossenen Betriebsüberlassungsvertrages vom 01.04.1983 einschließlich Verpachtung des Grundstücks Bnnnnnn Str. nn in Bnnn . Die Parteien hatten in einem der Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Berlin zu 34 O 346/05 bereits unter dem 15.06.2005 einen Vergleich u.a. über die Nutzung dieses Betriebsgrundstücks und der Marken sowie über einzelne Modalitäten eines Abfindungsguthabens des Klägers nach seinem Ausscheiden aus der "Besitzgesellschaft" geschlossen. Wegen der Einzelheiten der vergleichsweisen Regelung wird auf die Anlage K 28 in Band I Bezug genommen. Auch in der Folgezeit nahmen die Parteien bzw. die von ihnen beherrschten Unternehmen vielfach gerichtliche Hilfe u.a. aufgrund von weiteren markenrechtlichen Streitigkeiten in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird beispielhaft auf den Inhalt der Schriftsätze des Beklagten vom 06.06.2005, vom 11.12.2006 und vom 31.01.2007 sowie des Klägers vom 09.11.2005 und vom 29.01.2007 nebst jeweiligen Anlagen verwiesen.

Das Landgericht hat der hiesigen Klage in Höhe eines Teilbetrages von 336.141,67 € Hauptforderung stattgegeben und die weiter gehende Klage mit der Begründung abgewiesen, das Auseinandersetzungsguthaben von 554.597,70 € sei wegen Konfusion um den Anteil des Vaters des Klägers an der Besitz-KG im Zeitpunkt des Ausscheidens der Frau Dr. Hnnnn , mithin um 39,39 % (32,5 % von 82,5 %-Gesamtanteil der verbliebenen Komplementäre) zu mindern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit seiner Berufung macht der Beklagte die Verletzung des Rechts geltend. So sei die Klage bereits unzulässig aufgrund der durch das eigene Ausscheiden des Klägers aus der früheren oHG entstandenen Durchsetzungssperre, die es verbiete, den Abfindungsanspruch isoliert geltend zu machen. Der Beklagte behauptet erstmalig in der Berufungsinstanz, gegenüber der vom Kläger vor dem Landgericht Traunstein (1HK O 2163/06) im Juni 2006 erhobenen Klage auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von über 700.000,00 € stünden ihm Gegenansprüche zu, die die Forderung in Höhe von 106.000,00 € übersteigen würden. Auch eine Feststellungsklage sei unzulässig, da der Kläger verpflichtet sei, seinen hiesigen Anspruch auch vor dem Landgericht Traunstein geltend zu machen, um eine Gesamtabrechnung zu ermöglichen. Zumindest sei deshalb (hilfsweise) der Rechtsstreit an das Landgericht Traunstein zu verweisen.

Das Landgericht habe zu Unrecht die Sittenwidrigkeit des Vertrages vom September 1998 verneint. Auch habe es unzutreffend angenommen, der hiesige Anspruch sei nicht verjährt, da der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bereits seit 1998 gehabt habe und ihm deshalb zumindest eine Feststellungsklage möglich gewesen wäre.

Jedenfalls sei der Kläger wegen Verstoßes gegen nachvertragliche Treuepflichten gehindert, den gesamten bzw. zumindest den auf den Markenrechtsanteil entfallenden Anspruch geltend zu machen, da er es nach seinem Ausscheiden aus der oHG darauf angelegt habe, selbst bzw. über die von ihm beherrschten Gesellschaften die eigene wirtschaftliche Tätigkeit des Beklagten in Fortführung des Familienunternehmens zu zerstören.

Hilfsweise sei der Anspruch entgegen der Ansicht des Landgerichts aufgrund der Kontaminierung des Grundstücks Bnnnnnn Str. n und der dafür aufzuwendenden Beseitigungskosten von 168.576,00 € anteilig zu kürzen. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung verdeckter Gewinnausschüttung zurückgewiesen. Den der früheren Betriebs-GmbH gegen den Kläger zustehenden Anspruch über 80.333,00 € (vgl. das nicht rechtskräftige Urteil des Landgericht Berlin vom 29.07.2004 - 104 O 154/03 -; Berufung beim KG zu 2 U 112/04 anhängig) habe diese unter dem 01.04.2003 an die Besitz-KG abgetreten. Ein Vorbehaltsurteil für den Fall der "Stattgabe" in der hiesigen Berufung sei deshalb sinnvoll.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung des Beklagten wird auf deren Inhalt sowie auf den Schriftsatz vom 11.12.2006 nebst jeweiligen Anlagen Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen,

weiter hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht Traunstein zu verweisen,

für den Fall der auch nur teilweisen Stattgabe den Beklagten in Höhe von 80.333,00 € nur unter Vorbehalt zu verurteilen,

gemäß § 718 Absatz 1 ZPO vorab das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die vorläufige Vollstreckbarkeit zugunsten des Klägers ausspricht.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen

sowie

In Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 554.597,70 € nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.2000 zu zahlen

hilfsweise

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 388.218,39 € und am 01.04.2007, 01.04.2008 und 01.04.2009 jeweils weitere 55.459,77 €, jeweils nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.2000 zu zahlen. Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger tritt dem Berufungsvorbringen des Beklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen entgegen und greift mit seiner eigenen Berufung die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts an, soweit es die Klage abgewiesen hat. Weder liege ein Fall der Konfusion vor noch gebiete es die Billigkeit, den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zu mindern. Denn der Anspruch sei gegen die Gesellschaft gerichtet gewesen, die keinen eigenen Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschafter gehabt hätte. Auch sei die Forderung gegen die oHG in der Bilanz des Wirtschaftsprüfers Bnnnn vom 28.04.2006 zum 31.12.2002 enthalten, so dass er, der Kläger, anteilig die Last bereits durch sein dadurch verringertes eigenes Auseinandersetzungsguthaben mittrage. Wegen der Einzelheiten der Forderung aus eigenem Recht wird auf die vorgenannte Bilanz (Anlage K 45 Band III Blatt 105 ff.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen, insbesondere unter Beachtung der Frist- und Formvorschriften gemäß §§ 517 ff. ZPO eingelegten Berufungen der Parteien sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Zulässigkeit der Klage

Die von dem Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage greifen nicht. Ob dem isoliert geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers vorliegend eine Durchsetzungssperre entgegensteht, bedarf im Rahmen der Zulässigkeit der Klage keiner Entscheidung. Denn dies ist eine Frage der Begründetheit der Klage, wie dies zum Beispiel dem Tatbestand des Urteils des BGH vom 3.4.2006 (II ZR 40/05) zu entnehmen ist.

Ob das Landgericht Berlin seine örtliche Zuständigkeit zutreffend bejaht hatte, ist einer Überprüfung in der Berufungsinstanz entzogen, § 513 ZPO.

Selbst wenn im Rahmen der Begründetheitsprüfung der Klage eine solche Durchsetzungssperre bejaht werden sollte, so würde selbst die Umdeutung in eine Feststellungsklage die Zuständigkeit der Berliner Gerichte nicht entfallen lassen, auch wenn der Kläger vor dem Landgericht Traunstein sein eigenes Auseinandersetzungsguthaben einfordert. Denn ein entsprechendes Feststellungsurteil wäre dann vom Landgericht Traunstein zu berücksichtigen. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das dortige Landgericht käme im Übrigen auch bereits deshalb nicht in Betracht, als diesen Antrag nur der Kläger stellen könnte, § 281 ZPO.

Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag eine Klage auf zukünftige Leistung erhoben hat, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit, da § 259 ZPO eine solche Klage ermöglicht, wenn den Umständen nach die Besorgnis besteht, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dafür genügt bereits das ernstliche Bestreiten des Anspruchs (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 259 Rz. 3 m.w.N.), das vorliegend angesichts der zahlreichen Einwendungen des Beklagten außer Frage steht.

Begründetheit der Klage

Das Landgericht hat zu Recht den Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gemäß § 131 Absatz 3 HGB, § 738 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 12 des Gesellschaftsvertrages, §§ 398, 1922 Absatz 1 BGB auf Auszahlung des Abfindungsanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten.

1. Sittenwidrigkeit

Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom September 1998 nicht festzustellen.

Dabei kann offen bleiben, ob bereits eine Bindungswirkung des Urteils des Kammergerichts vom 29.01.2004 (2 U 8/02) im vorliegenden Rechtsstreit greift. Dieses Urteil wirkt wegen des Beitritts des Beklagten gemäß § 68 ZPO zunächst im Verhältnis von ihm und Frau Dr. Hnnnn (damalige Klägerin). Die Wirkungen des § 68 ZPO treten nicht gegenüber dem Gegner der unterstützten Hauptpartei (damals der hiesige Kläger als Beklagter) ein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rz. 6 m.w.N.).

Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn es sich bei den Gesellschaftern einer KG oder oHG um notwendige Streitgenossen handelte. Dies wird jedoch vom BGH in BGHZ 30, 195 mit der Erwägung bei der Klage auf Feststellung, dass ein Gesellschafter aus einer oHG ausgeschieden sei, verneint (kritisch dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 62 Rz. 21; a.A. wohl auch ohne Begründung BGH WM 1990, 309 f.), da mangels besonderer Vorschrift für eine Rechtskrafterstreckung bei Nichtbeteiligung der übrigen Gesellschafter an dem Prozess kein Raum ist, auch wenn dies logisch erforderlich oder zumindest wünschenswert sei.

Andererseits wirkt eine zwischen Gesellschaftern entschiedene gesellschaftsrechtliche Frage auch mit Rechtskraft für und gegen die Gesellschaft (BGHZ 48, 175; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 109 Rz. 40 a.E.), wobei dahingestellt bleibt, ob als Folge des Gesellschaftsvertrages oder der Rechtskraft oder durch das Zusammenwirken beider. Danach dürfte das Urteil des 2. Senats bindend auch im Verhältnis der Parteien untereinander als Rechtsnachfolger der verbliebenen Gesellschafter der oHG festgestellt haben, dass Frau Dr. Hnnnn aufgrund des Vertrages vom 15./16.09.1998 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Ob es sich bei der Frage der Wirksamkeit dieses Vertrages um eine präjudizielle Vorfrage handelt, die aufgrund des nunmehr anderen Streitgegenstandes keine Präklusionswirkung hat (vgl. dazu auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 322 Rz. 28, 34, 36 jeweils m.w.N.), bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Denn in Übereinstimmung mit den Ausführungen des 2. Senats des Kammergerichts und des Landgerichts in dem hier zu überprüfenden Urteil ist bereits der objektive Tatbestand sowohl der Wuchervorschrift gemäß § 138 Absatz 2 BGB als auch des Auffangtatbestandes gemäß § 138 Absatz 1 BGB nicht gegeben.

Eine Sittenwidrigkeit setzt in objektiver Hinsicht ein besonders auffälliges, grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung voraus. Dies ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu stellen und zu bejahen, wenn der Wert der Gegenleistung mindestens knapp doppelt so hoch ist wie die Leistung selbst (BGH NJW-RR 2002, 1521 f.; ZIP 2003, 23 für Kredite; Staudinger/Sack, BGB - Bearbeitung 2003 - § 138 Rz. 191 m.w.N.).

Es bestehen angesichts der besonderen Umstände bereits Bedenken, entsprechend dem Vortrag des Beklagten die Werte der Abfindungsansprüche für KG-Anteil und GmbH-Anteil von insgesamt 650.140,15 € zugrunde zu legen. Denn der Kläger hat unbestritten und durch Vorlage der Schreiben gemäß Anlagen K 10 ff. (in Band I) im Übrigen belegt, dass Frau Dr. Hnnnn eigentlich ihre Anteile in welcher Form auch immer übertragen wollte. Bereits 1994 war sie über ihren Rechtsanwalt von einem Abfindungsguthaben bei Kündigung von 1,4 Mio. DM ausgegangen. 1998 fanden dann Verhandlungen über den Kauf u.a. der Anteile von Frau Dr. Hnnnn zu einem Betrag von 525.000,00 DM statt. Der Kauf von Unternehmensanteilen bemisst sich jedoch nach der Ertragswertmethode. Insoweit hat der Kläger ohne konkrete Einwendungen des Beklagten dargelegt, dass nach dieser Methode unter Berücksichtigung der Gewinne der letzten Jahre der Betrag angemessen war. Der Beklagte wendet sich lediglich gegen die Zugrundelegung der Methode, da nach seiner Ansicht auch insoweit die Substanzwertmethode greife, die jedoch nach richtiger und herrschender Ansicht bei Unternehmenskäufen keine Rolle spielt (vgl. Baumbach/Hopt HGB, 32. Aufl., Einl. V § 1 Rz. 36; van Gerkan in: Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 131 Rz. 38 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auch die Ansicht des Beklagten, im Gesellschaftsvertrag sei die Bewertung nach der Substanzwertmethode festgelegt, ist nicht zutreffend, da § 12 des Vertrages lediglich Vorgaben zur Ermittlung des Anspruchs für den Fall der Kündigung enthält, nicht jedoch für den davon zu unterscheidenden Fall der Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch Veräußerung.

Da ein Kauf der Anteile an der fehlenden Zustimmung der übrigen Gesellschafter scheiterte, ist offensichtlich von den Parteien des Vertrages von 1998 diese Gestaltung gewählt worden, um für Frau Dr. Hnnnn zumindest keine Schlechterstellung als bei einem Verkauf der Anteile zu erreichen. Insoweit fehlte es dann aber bereits an einem erheblichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Darüber hinaus kann auch die Freistellung von etwaigen Verlusten als zusätzliche Leistung angesehen werden, die angemessen zu berücksichtigen ist. Denn auch wenn es sich bei der KG um eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit handelte, war ein Risiko von Verlusten dadurch zumindest nicht ausgeschlossen, als die Verpachtung des Grundstücks Bnnnnnn Str. von dem weiteren wirtschaftlichen Bestand der Betriebs-GmbH abhing. Denn die Betriebskosten würden dann weiter laufen und die KG belasten; eine Neuvermietung war angesichts der sich bereits Ende der Neunziger Jahre abzeichnenden Vermietungssituation in Berlin nicht sicher.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass das Abfindungsguthaben von Frau Dr. Hnnnn sofort in voller Höhe hätte versteuert werden müssen, während sie durch die Abtretung gegen Ausgleich einen sofortigen Bargeldzufluss hatte, der aufgrund ihres Alters auch sinnvoll war. Soweit sich der Beklagte unter Bezugnahme auf ein Gutachten der Steuerkanzlei Snnnnn und Kollegen (Anlage B 22) darauf beruft, für Frau Dr. Hnnnn habe die Gefahr bestanden bzw. bestehe noch, dass steuerlich nicht der durch die Abtretung erzielte Erlös, sondern das tatsächliche Auseinandersetzungsguthaben zugrunde zu legen sei, sind diese Erwägungen nicht erheblich. Denn es ist nicht ausreichend, allgemein die rechtliche Möglichkeit einer solchen steuerlichen Bewertung zu begründen, sondern notwendig wäre, dass Frau Dr. Hnnnn im Jahr 1998 tatsächlich mit einer solchen steuerlichen Folge gerechnet hat. Der Beklagte hat diese konkrete Einschätzung durch Frau Dr. Hnnnn jedoch selbst nicht behauptet. Mithin ist davon auszugehen, dass die von dem Kläger angeführten möglichen Vorteile durch sofortigen Erhalt des reduzierten Betrages mit in die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung einzubeziehen sind.

Selbst wenn man jedoch von einem objektiven Missverhältnis ausgehen würde, so sind dennoch die weiteren Voraussetzungen des Wuchers gemäß § 138 Absatz 2 BGB nicht hinreichend vom Beklagten dargetan. Denn es müssen besondere Umstände in der Person dessen vorliegen, der den überhöhten Preis akzeptiert hat, nämlich z.B. geschäftliche Unerfahrenheit, Rechtsunkundigkeit, Mangel an Urteilsvermögen oder aber die Ausnutzung eines Informationsvorsprungs des Vertragspartners. etc.

Frau Dr. Hnnnn kannte jedoch den ungefähren Wert des Abfindungsguthabens durch die Angaben ihres Rechtsanwalts in 1994, wobei sich die Werte im Verhältnis zum Vertragsschluss in 1998 zumindest nicht wesentlich nach oben verändert hatten, und sie war aufgrund ihrer anwaltlichen Beratung auch in sonstiger Weise nicht in einer unterlegenen Situation. Soweit sich der Beklagte auf die Ausübung von Druck auf Frau Dr. nnnn durch den Kläger und seine jetzige Ehefrau beruft, ist der Vortrag dazu nicht hinreichend konkretisiert und wird durch die sich über mehrere Monate hinziehenden Vertragsverhandlungen widerlegt.

Aber auch eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Absatz 1 BGB ist nicht gegeben. Denn das Vorliegen eines groben Missverhältnisses begründet jedenfalls hier nicht zugleich die Vermutung, die subjektiven Voraussetzungen seien ebenfalls erfüllt. Wie bereits ausgeführt, hatte zum einen Frau Dr. Hnnnn selbst Kenntnis davon, dass der tatsächliche Wert des Auseinandersetzungsguthabens beträchtlich höher ist als der von dem Vaters des Klägers zu zahlende Betrag.

Zum weiteren hat der Beklagte auch nicht hinreichend bestritten, dass für Frau Dr. Hnnnn keine andere Möglichkeit bestand, ihre Anteile zu veräußern oder aufgrund der Kündigung kurzfristig ihr Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt zu bekommen. Aufgrund der familiären Situation und der offensichtlich tief greifenden Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen war ihr bewusst, dass nur durch langwierige Prozesse eine Auszahlung realisiert werden könnte. Dies hat der Beklagte nicht ausreichend in Abrede gestellt, da er dem Vortrag des Klägers, jedenfalls im Jahre 1998 sei das Verhältnis von Frau Dr. Hnnnn zu dem Beklagten angespannt gewesen, nicht entgegen getreten ist.

2. Durchsetzungssperre

Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung aus abgetretenem Recht stehen auch nicht die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze der so genannten Durchsetzungssperre entgegen.

Der Kläger ist durch Kündigung zum 31.12.2002 aus der noch existierenden oHG ausgeschieden, die durch den Beklagten als Einzelunternehmen fortgeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die von dem Beklagten vertretene Ansicht, die Gesellschaft sei konkludent durch ihn und Frau Dr. Hnnnn ab dem Jahr 2003 fortgeführt worden, unzutreffend ist. Da es keine Einmann-GbR gibt, wird durch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft regelmäßig diese nicht nur aufgelöst, sondern zu diesem Zeitpunkt sofort beendet, ohne dass sie in das Stadium der Abwicklung tritt (BayObLG NZG 2001, 889 f.; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., Vorbem v § 723 Rz. 1). Es kommt zu einer Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem allein verbleibenden "Gesellschafter" mit der Besonderheit, dass die bisherige Gesamthandsberechtigung sich zu Alleineigentum in dessen Person umwandelt (BGH NJW 1999, Seite 3557 f.). Dementsprechend hat das Amtsgericht Traunstein - Registergericht - durch Beschluss vom 16.2.2006 (Anlage K 46) richtig entschieden, dass die ursprüngliche Rnnn & Hnnnn Hnnn Dnnn GmbH & Co. KG im Handelsregister zu löschen war.

Auf wenn für eine Auseinandersetzung kein Raum ist, sondern dem ausgeschiedenen Gesellschafter ein Abfindungsanspruch gegen den verbliebenen Gesellschafter gemäß § 738 Absatz 1 BGB zusteht, gilt zwar der Grund für eine Durchsetzungssperre auch im Verhältnis zwischen dem neuen Alleininhaber und dem ausgeschiedenen Gesellschafter (BGH NJW 1999, Seite 3557 f.). Diese Durchsetzungssperre kann der Beklagte jedoch nicht erfolgreich dem Zahlungsanspruch im vorliegenden Rechtsstreit entgegen halten.

Richtig ist zwar, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich - von zahllosen Ausnahmen abgesehen - die gegenseitigen Ansprüche als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung oder Auseinandersetzungsbilanz einzubringen (BGH Urteil vom 03.04.2006 - II ZR 40/05; BGH NJW 1995, 843 ff.; ZIP 1993, 1307). Ein dadurch unbegründeter isolierter Zahlungsanspruch könnte dann ohne weiteres in ein Feststellungsbegehren mit dem Inhalt umgedeutet werden, dass der Betrag zugunsten des Klägers in jener Form in die Bilanz einzubringen ist (BGH NJW 1995, 188; NZG 2002, 519; OLG Oldenburg OLGR 2003, 237 ff.). Ein solcher Feststellungsantrag wäre vorliegend ausnahmsweise nicht zulässig. Denn ein Feststellungsinteresse des Klägers würde deshalb nicht bestehen, da der Auszahlungsanspruch bereits nach seinem eigenem Vortrag in die Bilanz zum 31.12.2002 eingeflossen ist und der Beklagte dagegen (da insoweit zu seinen Gunsten) keine Einwände erhebt, wie aus der als Anlage B 46 eingereichten Klageerwiderung vor dem LG Traunstein zu 1 HKO 2163/06 ersichtlich.

Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn maßgeblich ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH einzelne Zahlungsansprüche dann isoliert geltend gemacht werden können, wenn feststeht, dass dem Gesellschafter ein dem geforderten Betrag entsprechender Mindestbetrag aus dem Gesellschaftsvermögen in jedem Fall zusteht, um der Gefahr von Hin- und Herzahlungen zu begegnen (BGH Urteil vom 03.04.2006 - II ZR 40/05; BGH DStR 2005, 1235; BGH NJW-RR 1993, 1187; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 730 Rz. 5).

So liegt der Fall hier: Der Kläger macht vor dem Landgericht Traunstein zu 1 HKO 2163/06 seinen eigenen Anspruch auf Abfindung in Höhe von 731.847,58 € geltend, der unter Berücksichtigung des vorliegenden Zahlungsanspruchs in der Bilanz errechnet worden ist. Wie aus der bereits zitierten Anlage B 46 zu entnehmen ist, verteidigt sich der Beklagte in jenem Verfahren im Wesentlichen (lediglich in Höhe von 15.560,90 € will der Beklagte die Forderung wegen unzutreffender Bilanz kürzen) mit der Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die nicht konnex im Sinne von § 33 ZPO sind, sondern die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Beklagten aus der früheren Betriebs-GmbH (in Höhe von € 510.778,00), mit dem auch hier zur Aufrechnung gestellten Erstattungsanspruch gegen den Kläger persönlich in Höhe von 80.880,33 € sowie mit der angeblich versuchten Verhinderung eines Grundstücksverkaufs durch den Kläger stehen. Es handelt es sich um Ansprüche, die ihre Grundlage nicht im Gesellschaftsvertrag der auseinander zu setzenden Gesellschaft haben, sondern davon unabhängig sind. Wie der BGH in seinem Urteil vom 3.04.2006 - II ZR 40/05, auf das der Beklagte selbst Bezug nimmt, ausführt, können gesellschaftsrechtliche Beschränkungen dem Anspruch eines Gesellschafters nur dann entgegengehalten werden, wenn und soweit die Ansprüche auf dem gesellschafterlichen Verhältnis beruhen. Auf diese Weise soll eine einheitliche Bilanzierung und Verteilung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft gewährleistet werden.

Dieser Grundsatz beansprucht jedoch nur in dem so definierten Rahmen Geltung und bezieht sich damit nur auf Ansprüche, die auch in eine Auseinandersetzungsrechnung eingestellt werden können (OLG Köln NZG 2000, Seite 644 f.; vergleiche auch BGH WM 1986, Seite 68).

Diese Voraussetzung trifft auf die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche nicht zu. Soweit der Beklagte sich in dem Verfahren vor dem Landgericht Traunstein zusätzlich auf eine Minderung des Abfindungsanspruchs des Klägers aus eigenem Recht in Höhe von 290.086,44 EUR wegen Verletzung von Markenrechten beruft, bestehen bereits Bedenken, eine solche Minderung überhaupt anzuerkennen. Jedenfalls würde eine solche Minderung dieses Anspruchs nicht dazu führen, dass der Kläger zu einer (teilweisen) Rückzahlung der hiesigen Klageforderung verpflichtet wäre, da ihm dann dennoch ein Guthaben von ca. 420.000,00 EUR (ohne Berücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen) in dem Verfahren vor dem Landgericht Traunstein verbleiben würde und daher die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht gegeben wäre. Gesellschaftsrechtliche Grundsätze stehen mithin der isolierten Geltendmachung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs nicht entgegen.

3. Nachvertragliche Treuepflichten (betreffend das sich aus dem Markenwert ergebende anteilige Auseinandersetzungsguthaben)

Die umfassenden Ausführungen der Parteien zu den zahlreichen Prozessen, die gegenseitig oder durch die von ihnen vertretenen Gesellschaften geführt werden, sind für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Ein Wegfall des Auseinandersetzungsguthabens nach Treu und Glauben ist - ebenso wie eine Minderung nur bezogen auf den Markenwert - nicht eingetreten. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, berechtigen Pflichtverletzungen grundsätzlich nur zu Schadensersatzforderungen, die hier insoweit aber gerade nicht geltend gemacht werden.

Ein auch nur anteiliger Wegfall des Anspruchs des Gläubigers aufgrund von Rechtsverstößen ist dagegen nur der Ausnahmefall (BGH NJW-RR 2005, 743 ff., 745). Ob vorliegend nachvertragliche Pflichtverletzungen des Klägers gegenüber dem vom Beklagten neu gegründeten Unternehmen zu einer solchen Anspruchskürzung oder sogar zu einem Wegfall der Forderung führen können, ist bereits deshalb fraglich, als es sich um Verstöße handelte, die den Zeitraum ab dem Jahr 2004 betreffen. Dagegen war der Abfindungsanspruch bereits zum 1.1.2000 fällig. Grundsätzlich besteht zwar auch noch eine nachwirkende Treuepflicht der Gesellschafter zur Nichtbeeinträchtigung der Gesellschaft. Diese Treuepflicht wird jedoch zunehmend schwächer mit fortschreitender Zeit (vergleiche auch Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, § 109 Randziffer 24) und dürfte nach einem Zeitraum von mehr als vier Jahren kaum noch bestehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nicht darauf an, dass die Parteien zunächst weiterhin über die "Gesamtheit des Unternehmens Hnnn " verbunden waren, da es zunächst allein um die Treuepflichten der ausgeschiedenen Komplementärin Dr. Hnnnn geht.

Zum weiteren genügte dieser Zeitraum von mehr als vier Jahren, um durch die Fortführung des Geschäftsbetriebes zunächst durch die oHG die Mittel zu erwirtschaften, um den Abfindungsanspruch befriedigen zu können. Insbesondere die von dem Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH in NJW 1960, Seite 718 f. hat jedoch den Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschaft nach Treu und Glauben dann als ausgeschlossen erklärt, wenn er unmittelbar nach seinem Ausscheiden fortwährend gegen den Geschäftsbetrieb vorgeht und somit die Befriedigung seiner Forderung wesentlich erschwert beziehungsweise die Fortführung des Betriebs unzumutbar macht.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die von den damaligen Gesellschaftern bewusst gewählte Betriebsaufspaltung mit jeweils eigenständigen Rechtspersönlichkeiten dazu führte, dass der Kläger nach seinem eigenen Ausscheiden aus der zur "Besitz-oHG" gewandelten KG zum 31.12.2002 jedenfalls zwei Jahre danach keinen besonderen Treupflichten gegenüber dem Beklagten als Rechtsnachfolger der oHG mehr unterlag.

Hinzu kommt, dass die Rechtsstreitigkeiten im Wesentlichen die von dem Beklagten neu gegründete und selbst wirtschaftlich tätige KG betreffen, die nicht identisch mit dem Beklagten als Rechtsnachfolger der lediglich Besitz verwaltenden oHG ist. Darüber hinaus dürfte der Vergleich vom 15.06.2005, der vor dem Landgericht Berlin zu 34 O 346/05 abgeschlossen worden war, als Zäsur anzusehen sein, der es beiden Parteien bzw. den von ihnen beherrschten Unternehmen ermöglichen sollte, in Wettbewerb zueinander zu treten. Ob das Verhalten des Klägers insoweit das übliche Maß von Kontrahenten auf dem freien Markt überschritten hat, kann unberücksichtigt bleiben, da es jedenfalls auf den bereits 1999 entstandenen Abfindungsanspruch der Frau Dr. Hnnnn keinen Einfluss mehr haben kann.

Im Übrigen kommt hinzu, dass ganz offensichtlich von beiden Seiten fortwährende Rechtsstreitigkeiten initiiert und ausgetragen werden, die deutlich erkennen lassen, dass beide Seiten versuchen, sich gegenseitig das (wirtschaftliche) Leben zu erschweren. Auf Seiten des Beklagten sind u.a. die Bestrebungen anzuführen, durch fristlose Kündigungen des Pachtverhältnisses gegenüber der Betriebs-GmbH deren Schädigung zu erreichen. Auch hinsichtlich der markenrechtlichen Streitigkeiten sind die bisher ergangenen Urteile nicht nur zu Lasten der von dem Kläger beherrschten Gesellschaft, sondern teilweise auch zu Lasten des Beklagten bzw. der von ihm gegründeten Gesellschaft ergangen. Insoweit wird exemplarisch auf die Urteile des Kammergerichts vom 01.08.2006 (5 U 3/06) und vom 15.08.2006 (5 U 151/05) Bezug genommen.

Beruft sich jedoch der eine Teil auf den Grundsatz von Treu und Glauben, so ist dies dann nicht erfolgreich, wenn er selbst zu den geltend gemachten Pflichtverletzungen beigetragen hat, wobei es keiner Bewertung bedarf, wer von beiden Parteien den anderen bzw. die Gesellschaften stärker beeinträchtigt hat. Denn die Anwendung von § 242 BGB erfordert stets eine Interessenabwägung, die ein Berufen auf Fehlverhalten des Anderen ausschließt, wenn solches Fehlverhalten auch in der eigenen Person begründet ist.

4. Verjährung

Die erst 2005 eingegangene Klage hat noch rechtzeitig die Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB bewirkt, und es ist Verjährung nicht bereits zum 31.12.2004 eingetreten.

Es handelt sich um einen Anspruch, der nach altem Recht erst nach 30 Jahren verjährte. Gemäß Art 229 § 6 Absatz 4 Satz 1 BGB wird die nach neuem Recht geltende Frist von drei Jahren grundsätzlich ab dem 01.01.2002 berechnet, wenn die Frist nach älterem Recht länger ist.

In Übereinstimmung mit mehreren oberlandesgerichtlichen Entscheidungen (z.B. OLG Braunschweig Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 3 U 21/03 - in ZIP 2006, 180 ff.; OLG Bamberg Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 148/05 - in NJW 2006, 304; OLG Stuttgart Urteil vom 26.09.2005 - 6 U 92/05 - in ZIP 2005, 2152 ff.; s. auch LG Berlin Urteil vom 09.09.2005 - 91 O 68/05 - in VuR 2005, 457; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB, Rz. 1 und 6 m.w.N.) ist zur Bestimmung des Fristvergleichs im Sinne von Art. 229 § 6 Absatz 3 und 4 EGBGB die Vorschrift des § 199 Absatz 1 BGB n.F. heranzuziehen, wonach die Verjährungsfrist nach neuem Recht erst ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person zu laufen beginnt. Ein Fristbeginn ab dem 01.01.2002 unabhängig von dieser Kenntnis würde dem Ziel der Neuregelung des Verjährungsrechts, dem Schuldner zum Ausgleich der Verkürzung der Verjährungsfrist eine ausreichend lange Überlegungszeit zur Verfügung zu stellen, widersprechen. Der Überleitungsgläubiger würde sonst ungünstiger dastehen, als dies das alte bzw. das neue Recht jeweils isoliert vorsieht bzw. vorsah.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BGB n.F. erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten hat. Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts von einer solchen Kenntnis des Klägers erst mit der Rechtskraft der Entscheidung des Kammergerichts über die Wirksamkeit der Kündigungserklärung, also im Jahre 2004, auszugehen, auch wenn es sich dabei um die Kenntnis von Rechtsfragen handelt.

Denn die Kenntnis gemäß § 199 Absatz 1 BGB hat der Gläubiger erst, sobald er die Tatsachen dergestalt kennt, dass er eine Schadensersatzklage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, die Klageeinreichung ihm also zumutbar ist (BGH Z 102, 246 ff., 248; BGH Urteil vom 15.10.1992 NJW 1993, 648 ff., 653). Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Anspruchsinhabers beeinflussen den Beginn der Verjährung in der Regel zwar nicht, weil er die Möglichkeit hat, sich beraten zu lassen. Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (BGHZ 6, 195 ff., 202; BGH VersR 1982, 898 f., 899; BGH NJW 1994, 3162 ff., 3164), weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH NJW 1999, 2041 ff.; BGHZ 122, 317 ff., 325 f.) fehlt.

So liegt der Fall hier, da die divergierenden Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts bereits zeigen, dass eine einigermaßen verlässliche rechtliche Einschätzung der Wirksamkeit der Kündigung offensichtlich nicht gegeben war. Erst recht war dem Kläger aufgrund der erstinstanzlich - für ihn gesehen negativen - Urteilsfindung nicht zumutbar, den mit erheblichen Prozesskosten verbundenen Rechtsstreit über den streitgegenständlichen Anspruch zu führen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht absehen konnte, ob das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abändern würde.

Auf die weitere von den Parteien diskutierte Rechtsfrage insbesondere zur Hemmung wegen der Notwendigkeit der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz kommt es daher nicht mehr an.

5. Höhe des Abfindungsanspruchs

a) Minderung wegen der Kontaminierung

Das Landgericht hat zutreffend die Auseinandersetzungsbilanz der Buchfindungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft Fnnn & Lnnnn als verbindlich im Sinn von § 12 der Satzung der KG angesehen und Kosten wegen einer etwaigen Bodenkontaminierung des Grundstücks Bnnnnnn Str. n in nnn Bnnn nicht berücksichtigt. Dabei kann offen bleiben, ob den Bedenken des Landgerichts insoweit zu folgen ist, als der Umfang der Bodenkontaminierung zum 31.12.1999 nicht hinreichend dargelegt ist. Denn das Gutachten ist bereits aus anderen Gründen nicht geeignet, die nach Ansicht des Beklagten zu berücksichtigende Forderung von 168.576,00 € in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen.

Zunächst ergibt sich aus Punkt 2.1 und 4.5 des Gutachtens, dass es sich offensichtlich um Kontaminierungen handelte, die durch die Betriebs-GmbH verursacht wurden. Der Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, dass keine entsprechenden Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher bestehen, die einen Schaden der Betriebs-KG entfallen ließen.

Entscheidend ist jedoch vor allem, dass zum Zeitpunkt 31.12.1999 eine Fortführung der Gesellschaft und die Nutzung des Geländes durch die Betriebs-GmbH beabsichtigt war und auch durchgeführt wurde. Der Gutachter legt jedoch, wie aus Punkt 3.3.6 und 3.3.10 sowie aus den Anmerkungen auf Seite 14 ersichtlich, die zukünftige Nutzung mit überwiegender Wohnbebauung zu Grunde. Damit ist offensichtlich verschärften Anforderungen Rechnung zu tragen, die nicht einzuhalten wären, wenn das Gebäude weiterhin als Labor genutzt werden würde. Bereits aus diesem Grund ist die Kostenschätzung des Sachverständigen nicht verwertbar. Im Übrigen ergibt sich aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 16 des Gutachtens, dass gar nicht die volle Höhe der Dekontaminierungskosten auf die Betriebs-KG entfallen, sondern nur ein viel geringerer Betrag.

Hinzu kommt, dass der Beklagte auch zur Höhe der tatsächlich angefallenen Kontaminierungskosten, denen auch kein Erstattungsanspruch gegenüber Mietern beziehungsweise der Betriebs-GmbH gegenübersteht, nicht substantiiert vorgetragen hat. Die Vernehmung des Zeugen Snnnn über die mehrfach wechselnd behauptete tatsächliche Höhe der Kosten, die im wesentlichen auch nicht durch Rechnungen belegt wurden, würde auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen.

b) Minderung wegen der Markenrechtsverletzungen

Wie bereits unter 2. ausgeführt, sind die von den Parteien bzw. den von ihnen beherrschten Gesellschaften geführten gegenseitigen Rechtsstreitigkeiten nicht geeignet, den Anspruch des Klägers nach Treu und Glauben wenigstens zu mindern. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

c) Minderung wegen Konfusion

Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil der Auffassung, dass der Abfindungsanspruch des Klägers wegen Konfusion in Höhe von 39,39 % untergegangen sei. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Richtig ist zwar, dass ohne gesetzliche Regelung ein Schuldverhältnis auch dann erlöschen kann, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen, da ein Schuldverhältnis voraussetzt, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind, so genannte Konfusion (vergleiche auch BGH NJW 1967, Seite 2399; OLG Köln NJW-RR 1992, Seite 1337).

Hier liegt bereits der Anwendungsfall der Konfusion nicht vor, da die oHG eine eigene Rechtspersönlichkeit hatte, die von der der Gesellschafter zu unterscheiden ist. Hätte diese oHG das Auseinandersetzungsguthabens der Kommanditistin nach deren Ausscheiden erfüllt, so hätte die Gesellschaft einen Rückgriffsanspruch gegen die Gesellschafter nicht gehabt, worauf der Kläger zutreffend verweist. Auch wenn im Außenverhältnis zwischen der Gesellschaft und deren Gläubiger die Gesellschafter als Gesamtschuldner Letzterem gegenüber haften, so ist im Innenverhältnis keine gleichrangige Gesamtschuld zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gegeben (vergleiche Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage, § 128 Randziffer 19).

Da vorliegend der Beklagte von dem Kläger nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, der neben der ursprünglich noch bestehenden oHG haftet, sondern als Gesamtrechtsnachfolger der untergegangenen oHG, ist eine Personenidentität mit dem Vater des Klägers als früherem Gläubiger und gleichzeitigem Schuldner der Forderung nicht gegeben.

Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass der Tatbestand der Konfusion vorliegen würde, weil äußerlich nicht zu unterscheiden ist, ob es sich nun um eine Haftung des Beklagten als Rechtsnachfolger der oHG oder als Gesamtschuldner aufgrund seiner früheren Gesellschafterstellung handelt, ist zu berücksichtigen, dass trotz Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person die Forderung dann bestehen bleibt, wenn eine besondere Interessenlage dies rechtfertigt (vergleiche Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Auflage, Überblick vor § 362, Randziffer 4).

Eine solche besondere Interessenlage ist hier gegeben, da bei sofortigem Ausgleich des Auseinandersetzungsguthabens durch die oHG eine Konfusion nicht stattgefunden hätte, da eben ein Rückgriffsanspruch der Gesellschaft gegen den Vater des Klägers nicht bestanden hätte. Die weitere Entwicklung, wodurch der Beklagte sozusagen mit der Gesellschaft "verschmolz", kann jedoch nicht zu Lasten des Klägers gehen, da die nach außen hin bestehende Mithaftung des Vaters als weiterer Gesellschafter und zugleich Gläubiger des Auseinandersetzungsguthabens bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung bestanden hatte.

d) Minderung nach Treu und Glauben

Aber auch die Billigkeit entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtete entgegen der Ansicht des Landgerichts den Kläger nicht, einen Teil des Ausgleichsanspruchs mit zu tragen, sondern erfordert viel mehr die Auskehrung des Guthabens an ihn in voller Höhe. Die Begründung des Landgerichts, der Kläger werde bei seinem eigenen Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mit dem Ausgleichsanspruch belastet, wird vom Senat nicht geteilt. Denn der von der Gesellschaft zu erfüllende Anspruch ist - unabhängig von der Mithaftung der Gesellschafter - auch in die Bilanz einzustellen und mindert damit das Vermögen der Gesellschaft. Würde man den Anteil des Vaters des Klägers entsprechend der Auffassung des Landgerichts berücksichtigen, wäre der Kläger in unbilliger Weise doppelt belastet, da die verringerte Haftung in der Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2002 nicht berücksichtigt werden kann. Auch der Beklagte ist in seiner Stellungnahme vom 21.03.2006 auf Seite 2 f. zu dem bereits erstinstanzlich vom Kläger in dem Schriftsatz vom 27.02.2006 auf Seite 11 f. vorgetragenen Grund der wirtschaftlichen Mitbelastung durch die Belastung des Gesellschaftsvermögens mit dieser Forderung nicht entgegen getreten. Auch in der Berufungserwiderung des Beklagten vom 29.08.2006 und im Schriftsatz vom 11.12.2006 unter E. finden sich insoweit keine Ausführungen dazu. Soweit der Beklagte sich auf die Erhöhung des Anteils durch die Anwachsung der ausgeschiedenen Kommanditistin beruft, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn die Anwachsung wäre auch bei Ausgleich des Auseinandersetzungsanspruchs durch die oHG eingetreten, so dass der Umstand, dass ein Ausgleich erst später erfolgt, keinen Nachteil bewirken kann. Im Übrigen ist die Anwachsung auch dem weiteren Gesellschafter, also nunmehr dem Beklagten gegenüber erfolgt, der gleichfalls von einem dadurch vergrößerten Gesellschaftsanteil profitierte.

e) Fälligkeit des Gesamtbetrages entgegen § 12 Satz 3 der Satzung der KG

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch nicht von einer Fälligkeit des gesamten Abfindungsbetrages spätestens seit April 2005 auszugehen, da die Klausel in § 12 der Satzung weder unwirksam ist noch zugunsten des Klägers ein Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden kann.

Ratenzahlungsvereinbarungen und hinausgeschobene Fälligkeitstermine mit einer Frist von bis zu zehn Jahren, wie dies auch in § 12 der Satzung geregelt ist, sind in der vorliegenden Form nicht zu beanstanden. Hierfür spricht nicht nur, dass es für die Gesellschaft eine erhebliche Belastung bilden kann, wenn größere Abfindungsbeträge innerhalb einer kurzen Frist bereitgestellt werden müssen, weiterhin zu berücksichtigen ist, dass sich die für den ausscheidenden Gesellschafter ergebenden Nachteile durch eine angemessene Verzinsung des Abfindungsguthabens zumindest teilweise wieder ausgleichen lassen, die mit einem Zinssatz von 6 % als angemessen anzusehen ist (BGH NJW 1989, Seite 2685 ff.; K. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2004, § 131 Rz. 171; Ulmer in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. § 738 Rz. 65; Staudinger/Habermeier, BGB - 2003 - § 738 Rz. 34).

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist vorliegend auch nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen. Es mag zwar sein, dass durch den Verkauf der beiden in das Alleineigentum des Beklagten übergegangenen Grundstücke jenem genügend Kapital zugeflossen sein könnte, um die Forderung des Klägers zu tilgen. Jedoch ist für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, deren Voraussetzungen im Zweifel eng auszulegen sind, erforderlich, dass eine Äquivalenzstörung eingetreten ist, die zugleich der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Situation nicht mehr zumutbar erscheinen lässt (vgl. die inzwischen gesetzliche Ausformung in § 313 BGB n.F. und ausführliche Nachweise in Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 313 Rz. 24, 25 ff.)

Vorliegend fehlt es zumindest an einer Unzumutbarkeit für den Kläger, dessen Interessen bereits hinreichend durch die festgelegte Zinszahlung gewahrt bleiben.

Dementsprechend ist die Berufung des Beklagten zumindest in geringem Umfang begründet, da die Gesamtforderung des Klägers nicht in voller Höhe fällig ist, sondern nur in Höhe von 388.218,39 EUR und in Höhe der noch ausstehenden Raten von jeweils 55.459,77 EUR erst zum jeweils 1. April der Jahre 2007 bis 2009.

6. Aufrechnung mit Gegenanspruch von 80.333,00 €

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Beklagten persönlich ein Gegenanspruch in Höhe von 80.333,00 € gegen den Kläger nicht zu. Die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung geht ins Leere. Es handelt sich um eine Forderung wegen Rückzahlung von Witwenpension, die ursprünglich der Betriebs-GmbH gegen den Kläger zugestanden haben soll..

Soweit sich der Beklagte auf die Abtretung vom 01.04.2003 beruft, ist die Abtretung von der Betriebs-GmbH an die "Rnnn & Hnnnn Hnnn Dnnn Gesellschaft KG" erfolgt, die zu jenem Zeitpunkt nicht mehr existierte. Auf die Ausführungen zur Rechtsnachfolge durch den Beklagten persönlich oben unter 2. wird Bezug genommen.

Darüber hinaus und maßgeblich ergibt sich aus Ziffer 3.7 der von dem Beklagten als Anlage K 10 eingebrachten Einbringungsurkunde, dass selbst bei wirksamer Abtretung des Anspruchs an den Beklagten dieser Anspruch durch (weitere) Abtretung vom 28.07.2004 an die aufnehmende Gesellschaft, die Rnnn & Hnnnn Hnnn Dnnn GmbH & Co. KG übergegangen ist. Auf die Frage, ob ein solcher Anspruch überhaupt gegenüber dem Kläger und nicht, wie von diesem vorgetragen, gegen die Witwe selbst begründet ist, kommt es mithin nicht an.

7. Zinsen

Das Landgericht hat zutreffend den Zinsbeginn auf den 01.01.2000 festgelegt, wie dies der Regelung in §12 Absatz 1 letzter Satz der Satzung entspricht.

III.

Der Antrag des Beklagten gemäß § 718 Absatz 1 ZPO war als unbegründet bereits im Endurteil abzuweisen, da der Rechtsstreit entscheidungsreif war und eine Anfechtung eines Teilurteils auch nicht stattfinden könnte, § 718 Absatz 2 ZPO.

Der Antrag konnte keinen Erfolg haben, da eine Korrektur der landgerichtlichen Entscheidung bezüglich der Höhe des dort für vorläufig vollstreckbar erklärten Betrages nicht erforderlich ist, wie sich aus dem Tenor zu 1. des hiesigen Berufungsurteils ergibt.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es bei allen Rechtsproblemen um die Anwendung des Rechts im Einzelfall geht und Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen werden, § 543 Absatz 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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