Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 24 U 9/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 10 III
Auch im Beschwerdeverfahren über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ist die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen (Weiterführung von KG MDR 1987, 858 = JurBüro 1988, 327).
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 24 U 9/01

In dem Streitwertfestsetzungsverfahren

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf den Antrag der Klägerin vom 17. September 2002, den Streithelfern der Beklagten die Kosten des Streitwertfestsetzungs-Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Kingreen und den Richter am Kammergericht B.-D. Kuhnke am 20. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Auf Rechtsbehelf der Klägerin ist der Wert des Streitgegenstandes für die Streithelfer der Beklagten wegen ihres wirtschaftlich geringeren Interesses am Ausgang des Rechtsstreits gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO gegenüber dem Streitwert, wie er zwischen den Hauptparteien des Prozesses festgesetzt worden ist, erheblich herabgesetzt worden. Diese partielle Streitwertreduzierung erfolgte ohne Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Unter dem 17. September 2002 hat die Klägerin beantragt, die Kosten des "Beschwerdeverfahrens" den Streithelfern der Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt:

Die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG schließe hier eine Kostenerstattung nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht aus, da diese Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar sei. Vielmehr gehe es um die Festsetzung des Streitwerts für die Berechnung der Anwaltsgebühren gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO. Folglich bestimme sich die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und damit auch die Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BRAGO. Diese Vorschrift treffe keine ausdrückliche Regelung zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung. Zwar regelten § 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 BRAGO für das Antragsverfahren, dass es gebührenfrei ist und der Anwalt in diesem Verfahren keine Gebühren erhält. Diese Vorschrift gelte jedoch lediglich für das Wertfestsetzungsverfahren. Im Beschwerdeverfahren entstehe für den betroffenen Rechtsanwalt eine Gebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die auch erstattungsfähig sein müsse. Die Bestimmung des § 25 Abs. 4 GKG könne demgegenüber nicht zur Anwendung kommen, wie insbesondere auch das Kammergericht (MDR 1997, 858; als Beleg für die Erstattungspflicht auch zitiert bei Hartmann/Albers, Kostengesetze 31. Aufl., BRAGO § 10 Rdnr. 26).

II. Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung der Wertfestsetzung durch eine Erstattungsanordnung ist unbegründet. Der Senat hat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, ob für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch deren Vertretung in dem Wertfestsetzungsverfahren Rechtsanwaltsgebühren erwachsen sind. Denn jedenfalls kommt eine Erstattungsanordnung nicht in Betracht.

Soweit ersichtlich, wird in der Kommentierung zu § 10 BRAGO durchgehend die Auffassung vertreten, dass im Wertfestsetzungsverfahren in allen Instanzen weder Gerichtsgebühren anfallen noch außergerichtliche Kosten zu erstatten sind (Hartmann/Albers, Kostengesetze 31. Aufl., BRAGO § 10 Rdnr. 26; Hansens, BRAGO 8. Aufl., § 10 Rdnr. 19; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl., § 10 Rdnr. 39 i. V. m. § 9 Rdnr. 31). Soweit bei Hartmann a. a. O. für die Erstattung außergerichtlicher Kosten eine Entscheidung des Kammergerichts in MDR 1987, 858 = JurBüro 1988, 327 für eine Gegenansicht zur Kostenerstattung fixiert wird, ist das Zitat in doppelter Hinsicht unzutreffend. Zum einen befasst sich die Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 3. April 1987 - 1 AR 44/86 -) nur mit dem Erwachsen von Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren, entscheidet, selbst aber nicht über die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Soweit zum anderen für die Erstattungspflicht etwas abgeleitet wird, geht dies gerade in entgegengesetzter Richtung, nämlich dass die Gesetzeslage gegen eine Erstattungspflicht spricht. Die Entscheidung führt aus, dass durch die Gesetzesänderung gerade in dem damaligen § 25 Abs. 3 GKG (jetzt Abs. 4) vom Gesetzgeber die Gerichtsgebührenfreiheit bestimmt worden ist und diese Entscheidung im Wege analoger Anwendung auch auf § 10 Abs. 3 BRAGO anzuwenden ist. Als tragenden Grund hat der 1. Zivilsenat angegeben und dabei aus der Bundestagsdrucksache Vl/2644 S. 38 f. zitiert: "Ferner sollten aus Gründen der Verfahrensvereinfachung Kostenverfahren, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben, beseitigt werden, damit nicht Nebenverfahren zeitigen". In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass in § 25 Abs. 3 GKG (jetzt Abs. 4) gleichzeitig der Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten statuiert worden ist. Nach Auffassung des hier entscheidenden Senats ist die Entscheidung KG MDR 1987, 858 über die Gerichtsgebühren hinaus dahin auszudehnen, dass § 25 Abs. 4 GKG insgesamt anwendbar ist, so dass auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen ist. Die insbesondere von Hartmann a. a. O. zitierte anderweitige entgegenstehende Rechtsprechung ist - für den Senat nicht überzeugend, zumal bei den Fundstellen teilweise keinerlei Begründung angegeben ist.

Aus den vorgenannten Gründen enthält auch diese Entscheidung keine Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück