Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: 24 W 19/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 263
ZPO § 525
Im WEG-Verfahren erfordert die gewillkürte Auswechslung der Passivpartei in zweiter Instanz in entsprechender Anwendung von §§ 525, 263 ZPO die Zustimmung der neuen Partei. Ausnahmsweise ist ihre Zustimmung dann nicht erforderlich, wenn die Verweigerung verfahrensmissbräuchlich ist. Missbrauch kann angenommen werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse der neuen Passivpartei an der Weigerung nicht anzuerkennen ist und ihr nach der ganzen Sachlage zuzumuten ist, in das Verfahren einzutreten. Kein Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Belange des Eintretenden dadurch beeinträchtigt würden, dass er erst in der zweiten Instanz in ein Verfahren hineingezogen wird, an dem er bisher nicht beteiligt war.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 24 W 19/05

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnanlage Knnnn Straße nn , 1nn Bnnn

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu II. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2005 - 85 T 226/02 WEG - durch die Richterin am Kammergericht Kingreen, die Richterin am Kammergericht Hinrichs und den Richter am Amtsgericht Einsiedler am 26. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:

Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die Antragsgegnerin zu II. und die Antragsteller je zur Hälfte zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu II. hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Sie hat dem Verwaltungsvermögen der Antragsteller deren außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 1.029,74 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin zu II. und die Antragsteller bilden die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu I. war bis 1988 Eigentümerin der Wohnung Nr. 3. Seit 1997 ist die Antragsgegnerin zu II. Eigentümerin dieser Wohnung. Am 05.11.2001 beschloss die Eigentümergemeinschaft zu TOP 4 und 7 Sonderumlagen für das Treppenhaus und den Baumschnitt. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin zu I. mit Beschluss vom 15.04.2002 zur Zahlung der Sonderumlagen sowie von restlichem Wohngeld für August - Dezember 2001 an die Antragsteller verpflichtet. Diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin zu I. mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Im Termin vor dem Landgericht vom 28.01.2003 haben die Antragsteller erklärt, nunmehr die Antragsgegnerin zu II. anstelle der Antragsgegnerin zu I. als Eigentümerin der Wohnung Nr. 3 auf die begehrte Zahlung in Anspruch zu nehmen und den Zahlungsantrag gegenüber der Antragsgegnerin zu I. zurückzunehmen. Die Antragsgegnerinnen haben dem Beteiligtenwechsel nicht zugestimmt. Das Landgericht hat im Termin darauf hingewiesen, dass es insoweit darauf ankommen könne, ob die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich sei. Später haben die Antragsteller den das Wohngeld betreffenden Teil des Zahlungsanspruchs im Hinblick auf die zwischenzeitlich beschlossene Jahresabrechnung für erledigt erklärt; die Antragsgegnerinnen haben hierzu keine Erklärungen abgegeben. Mit Beschluss vom 12.01.2005 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Antragsgegnerin zu II. zur Zahlung der Sonderumlagen von 1.029,74 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.2.2003 an die Antragsteller zu Händen der amtierenden Verwalterin verpflichtet hat. Ferner hat es - deklaratorisch - festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich des restlichen Zahlungsanspruchs in Höhe von 1.186,20 Euro erledigt sei; hierzu hat es ausgeführt, das Schweigen der Antragsgegnerinnen auf die Teilerledigterklärung der Antragsteller sei als Zustimmung aufzufassen. Das Landgericht hat die Gerichtskosten erster Instanz den Antragstellern und die zweiter Instanz der Antragsgegnerin zu II. auferlegt und angeordnet, dass diese den Beteiligten zu III. deren außergerichtliche Kosten zweiter Instanz zu erstatten hat.

Die Antragsgegnerin zu II. ist der Auffassung, der Beteiligtenwechsel in zweiter Instanz sei unzulässig.

Die Antragsgegnerin zu II. beantragt sinngemäß,

unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 15. April 2002 - 76 II 568/01 WEG - den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsteller haben in dritter Instanz keinen Antrag gestellt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig, in der Sache jedoch nur hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise begründet. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss im Übrigen nicht auf.

Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Rücknahme des Sachantrags gegenüber der Antragsgegnerin zu I. deren Zustimmung erforderlich gewesen wäre, denn sie hat keine sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. 01. 2005 eingelegt und die Antragsgegnerin zu II. ist insoweit nicht beschwert.

Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht den Wechsel der Passivpartei, nämlich den Wechsel von der Antragsgegnerin zu I. zur Antragsgegnerin zu II. in zweiter Instanz in entsprechender Anwendung von §§ 525, 263 ZPO für zulässig erachtet. Grundsätzlich ist bei gewillkürter Auswechslung der Passivpartei in zweiter Instanz die Zustimmung der neuen Partei erforderlich. Ausnahmsweise ist ihre Zustimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dann nicht erforderlich, wenn ihre Verweigerung prozessmissbräuchlich ist. Missbrauch kann dann angenommen werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse der neuen Passivpartei an der Weigerung nicht anzuerkennen ist und ihr nach der ganzen Sachlage zuzumuten ist, in den Rechtsstreit einzutreten (BGHZ 21, 285). Kein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Belange des Eintretenden dadurch beeinträchtigt würden, dass er erst in der zweiten Instanz in einen Rechtsstreit hineingezogen wird, an dem er bisher nicht beteiligt war. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in welchem der erstbeklagte Treuhänder eines Hausgrundstücks später gegen den Verwalter dieses Hausgrundstücks ausgewechselt worden ist, die Zustimmungsverweigerung des Verwalters als missbräuchlich angesehen, weil er auch zuvor die Sachinformationen für den Rechtsstreit geliefert habe (BGH a. a. O.). Missbrauch hat der Bundesgerichtshof auch für den Fall angenommen, dass zunächst ein Einzelhandelskaufmann verklagt war und später statt seiner eine GmbH & Co. KG eingewechselt wurde, deren Endvertreter er war (BGH NJW 1987, 1946; vgl. auch Musielak-Foerste ZPO 4. Aufl. 2005 § 263 RN 15).

Hiernach stellt sich die Verweigerung der Zustimmung der Antragsgegnerin II., im Wege des Parteiwechsels als neue Passivpartei am Verfahren beteiligt zu werden, als verfahrensmissbräuchlich dar. Die Antragsgegnerin zu II. ist - worauf bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hatte - die gesetzliche Vertreterin der Antragsgegnerin zu I.; ihr Geschäftsführer ist auch Endvertreter der Antragsgegnerin zu I. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin zu II. anders hätte verteidigen können als die Antragsgegnerin zu I. Hierfür spricht auch, dass die Antragsgegnerin zu II. mit der sofortigen weiteren Beschwerde keine inhaltlichen Einwände gegen die Zahlungspflicht vorgetragen hat. Die Antragsgegnerin zu II. hatte im Übrigen in der zweiten Instanz in Kenntnis der möglichen Rechtsmissbräuchlichkeit ihrer Zustimmungsverweigerung ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag, nämlich seit dem Termin vom 28.01.2003 bis zum 12.01.2005.

Inhaltliche Einwände gegen die verfahrensfehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Landgerichts hinsichtlich der Verpflichtung der Antragsgegnerin zu II. zur Zahlung der von der Eigentümergemeinschaft am 05. 11. 2001 zu TOP 4 und 7 beschlossenen Sonderumlagen für das Treppenhaus und den Baumschnitt sind mit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht vorgebracht worden.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ist abzuändern. Es entspricht billigem Ermessen nach § 47 Satz 1 WEG, dass die Antragsgegnerin zu II. und die Antragsteller die Gerichtskosten zweiter Instanz je zur Hälfte zu tragen haben. Die Antragsteller haben ihre noch streitgegenständlichen und die für erledigt erklärten Ansprüche auch in zweiter Instanz zunächst gegenüber der falschen Antragsgegnerin zu I. weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin zu II. hat sich, nachdem sie von den Antragstellern in Anspruch genommen wurde, gegen deren begründeten Anspruch zur Wehr gesetzt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten geht § 47 Satz 2 WEG davon aus, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat. Hinreichende Gründe, die eine Abweichung hiervon rechtfertigen, liegen im Hinblick auf die bei den Gerichtskosten angestellten Erwägungen für die zweite Instanz nicht vor.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin zu II. als die in der Hauptsache Unterlegene die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG. Abweichend vom Grundsatz des § 47 Satz 2 WEG ist für die dritte Instanz auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin zu II. anzuordnen. Die Antragsgegnerin zu II. ist ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen, obwohl die Gemeinschaft dringend auf die Sonderumlagen angewiesen ist. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts war - auch was die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu II. betrifft - nachvollziehbar und umfassend begründet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 1.029,74 Euro festgesetzt, § 48 Abs. 3 WEG. Eine Erhöhung des Geschäftswertes dritter Instanz infolge der deklaratorischen Feststellung der Teilerledigung im angefochtenen Beschluss findet nicht statt.

Ende der Entscheidung

Zurück