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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 24 W 347/06
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 15 Abs. 1
WEG § 15 Abs. 3
BGB § 1004 Abs. 1
1. Die Bezeichnung von Räumlichkeiten als "Laden" in einer Teilungserklärung bedeutet nicht, dass die Räume uneingeschränkt gewerblich genutzt werden dürfen, sondern enthält für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter des Inhalts, dass sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls darauf verlassen kann, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt.

2. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einem Laden eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren an jedermann verstanden.

3. Die Zweckbestimmung als "Laden" steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als "Begegnungsstätte für Menschen" entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 24 W 347/06

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn Berlin

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. August 2006 - 85 T 433/05 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Harte, die Richterin am Kammergericht Hinrichs sowie den Richter am Kammergericht Einsiedler am 13. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

A. Die nach §§ 27, 29 FGG, § 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG.

1. Der Antragsteller zu 2. ist befugt, den den einzelnen Wohnungseigentümern zustehenden Unterlassungsanspruch im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft geltend zu machen.

Es ist anerkannt, dass der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümer auch im eigenen Namen, also in Verfahrensstandschaft, gerichtlich geltend machen kann. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG), die in der Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag enthalten sein, sich aber auch aus einem Eigentümerbeschluss ergeben kann (BayObLG ZMR 1997, 42, Rdnr. 12 nach juris). Die Ermächtigung kann auch in der Teilungserklärung, welche nach § 8 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 4 WEG Vereinbarungscharakter hat, enthalten sein (Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 2003, § 44 Rdnr, 39). Weitere Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfahrensstandschaft ist, dass der Verfahrensstandschafter ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des fremden Rechts hat; für den Verwalter ergibt sich ein derartiges Interesse bereits aus der Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (Merle, a. a. O.). Vorliegend hat das Landgericht zutreffend eine Ermächtigung des mit Beschluss 5/01 zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 12.06.2001 (Anlage K 13 = Bl. 98ff, dort Bl. 104 d. A.) für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2006 zum Verwalter bestellten Antragstellers zu 2. aus § 15 Ziffer 2. f. der der Teilungserklärung angeschlossenen Gemeinschaftsordnung (Anlage K 2 = Bl. 11ff, dort Bl. 37 d. A.) - wonach der Verwalter unter anderem bevollmächtigt ist, Ansprüche gerichtlich gegen Wohnungseigentümer im eigenen Namen geltend zu machen, sofern nicht ein gegenteiliger Beschluss der Wohnungseigentümer im Einzelfall gefasst wird - und aus dem Mehrheitsbeschluss zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 10.03.2005 (Bl. 49 d. A.) - mit welchem die Miteigentümer den Verwalter beauftragt haben, alle notwendigen, gegebenenfalls auch gerichtlichen Schritte einzuleiten, um die Nutzung der Einheit des Antragsgegners auf eine mit der Gemeinschaftsordnung übereinstimmende Form zurückzuführen - hergeleitet. Zutreffend hat das Landgericht den Antragsteller auch für befugt gehalten, einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zu beauftragen (vgl. Merle, a. a. O., § 27 Rdnr. 156).

Für die Entscheidung unerheblich ist der Umstand, dass während des drittinstanzlichen Verfahrens die Verwalterbestellung des Antragstellers zu 2. geendet hat und keine Neubestellung mitgeteilt worden ist. Denn die dem Antragsteller zu 2. in seiner Eigenschaft als Verwalter durch die Gemeinschaftsordnung und zusätzlich durch einen den konkreten Streitgegenstand betreffenden Eigentümerbeschluss erteilte Ermächtigung, Ansprüche der Wohnungseigentümer im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, ist dahin auszulegen, dass sie nicht von selbst mit dem Verwalteramt endet, sondern, im Rahmen der Pflicht des Antragstellers zu 2. zur Abwicklung des beendeten Verwalterverhältnisses, erst mit dem Abschluss anhängiger Verfahren oder durch einen - für das vorliegende Verfahren nicht mitgeteilten - ausdrücklichen Widerruf der Wohnungseigentümer (vgl. BayObLG ZMR 1993, 584, Rdnr. 10 nach juris). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Senat, welcher als Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit § 559 ZPO nur zu prüfen hat, ob das Landgericht den bei Abschluss der zweiten Instanz zu berücksichtigenden Sachverhalt rechtsfehlerfrei beurteilt hat (Merle, a. a. O., § 45 Rdnr. 85; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, 2003, § 27 Rdnrn. 42, 45f) den erst während des drittinstanzlichen Verfahrens eingetretenen Umstand des Ablaufs der Verwalterbestellung überhaupt zu berücksichtigen hätte, falls er - wie nicht - für das Verfahren bedeutsam wäre.

2. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Erstbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem dieses ihn strafbewehrt verpflichtet hat, es zu unterlassen, seine in der oben genannten Wohnanlage belegene Teileigentumseinheit an einen Mieter zum Betreiben einer Begegnungsstätte für Jugendliche zu überlassen, unbegründet ist und dass die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 2., mit welchem dieser die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt hat, ihm die Überlassung seiner Teileigentumseinheit an einen Mieter zum Betreiben einer Begegnungsstätte für Menschen zu untersagen, begründet ist. Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht hierbei davon ausgegangen, dass den (übrigen) Wohnungseigentümern gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG auf Unterlassung der Überlassung seiner Teileigentumseinheit an einen Mieter zum Betreiben einer Begegnungsstätte für Menschen - unabhängig davon, ob es sich hierbei um Jugendliche handelt - zusteht, weil die Teilungserklärung der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage eine Nutzung der Teileigentumseinheit des Antragsgegners als Laden vorschreibt, der Betrieb der vorliegenden Begegnungsstätte nicht mehr unter den Begriff der Ladennutzung gerechnet werden kann, von der Begegnungsstätte nach einer anzustellenden typisierten Betrachtungsweise stärkere Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer ausgehen als von einem Laden und dem Unterlassungsanspruch kein sonstiger Einwand entgegensteht.

a. Zutreffend geht der angefochtene Beschluss davon aus, dass das Teileigentum des Antragsgegners in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnet ist. In dieser Bezeichnung liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, nämlich eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 WEG, die dem Recht des Teileigentümers vorgeht, die Räume im Rahmen des § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG zu nutzen (KG NJW-RR 1987, 1073, Rdnr. 5 nach juris). Die Beschreibung des Teileigentums des Antragsgegners in der Teilungserklärung ist gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen. Bei der Auslegung der Grundbucheintragung, welche der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann, ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Elzer in Riecke/Schmid, WEG, 2006, § 8 Rdnr. 42; BGHZ 130, 159, Rdnr. 18 nach juris). Als nächstliegende Bedeutung der Bezeichnung "Laden" kann nicht angesehen werden, dass die Räume uneingeschränkt gewerblich genutzt werden dürfen. Nächstliegend ist vielmehr, dass diese Bezeichnung eine Zweckbestimmung darstellt, auf die sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls insoweit verlassen kann, als keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt (KG, a. a. O.; Hanseatisches OLG Hamburg ZMR 2003, 770, Rdnr. 16 nach juris; BayObLG NJW-RR 1986, 317, 318). Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einem Laden eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren an jedermann verstanden. Die Rechtsprechung geht indes dann nicht mehr von dem Betrieb eines Ladens aus, wenn nicht nur Getränke und Speisen zum Verkauf angeboten werden, sondern sich die Besucher auch zum Verzehr dieser Lebensmittel in den dafür eingerichteten Räumen aufhalten (KG, a. a. O.), wenn ein "Office- und Partyservice" mit regelmäßiger Zubereitung und Verabreichung warmer Mittagsmahlzeiten sowie warmer Speisen betrieben wird (Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., Rdnrn. 15ff nach juris), wenn - ohne Festlegung bestimmter Nutzungsbeschränkungen - der Betrieb einer Kindertagesstätte oder eines "Schülerladens" bei Betreuung von bis zu 13 Kindern im Alter von 6 - 12 Jahren und in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr ausgeübt wird (KG NJW-RR 1992, 1102, Leitsatz sowie Rdnr. 9 nach juris) oder wenn in den Räumen ein Sportstudio betrieben wird (Schleswig-Holsteinisches OLG NZM 2003, 483, Rdnr. 5 nach juris).

Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts findet eine Nutzung der straßenseitig über einen eigenen Eingang zugänglichen Räume der Teileigentumseinheit des Antragsgegners als Begegnungsstätte für Menschen türkischer Herkunft bzw. Nationalität statt, wobei die Begegnungsstätte als Vereinslokal eines Vereins, bei dem kulturelle und soziale Aspekte im Vordergrund stehen, betrieben wird und Vereinsmitgliedern und deren Freunden offen steht. Die Mieter sympathisieren mit dem Fußballverein BSV Hürriyet und die Besucher verfolgen auch gemeinsam Fußballübertragungen im Fernsehen. Es findet ein Ausschank nichtalkoholischer, zumindest gelegentlich aber auch alkoholischer Getränke statt und ein Teil der Besucher raucht in den nicht mit rauchdichten Anstrichen, einer Rauchabzugsanlage oder einer ähnlichen Einrichtung versehenen Räumen. Hinsichtlich der Öffnungszeiten und der Zahl der regelmäßigen Besucher hat das Landgericht keine definitiven Feststellungen getroffen; auch nach dem Vortrag des Antragsgegners ist die Begegnungsstätte aber bis in die Nacht hinein, jedoch längstens bis 24:00 Uhr, geöffnet und es sind dort maximal 20 Personen anwesend.

Angesichts dessen ist das Landgericht rechtlich einwandfrei davon ausgegangen, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Räume durch den Mieter des Antragsgegners in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht mehr unter den Begriff der Nutzung als Laden, nämlich als Verkaufsstelle zum Vertrieb von Waren, gerechnet werden kann.

b. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht weiter geprüft, ob die ausgeübte Nutzung nicht gleichwohl zulässig ist. Denn Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs ist, dass durch die teilungserklärungswidrige Nutzung die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigt werden, als durch eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung (BayObLG FGPrax 1997, 220, Rdnr. 7 nach juris; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 153, Rdnr. 17 nach juris). Dabei sind zwar auch der Charakter der Wohnanlage und ihre nähere Umgebung zu berücksichtigen. Es ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, in erster Linie auf den Vergleich der Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer bei zweckbestimmungswidriger und zweckbestimmungsgemäßer Nutzung abzustellen.

Bei Beurteilung dieser Frage ist eine typisierende, das heißt verallgemeinernde Betrachtungsweise geboten. Deshalb ist es nicht erforderlich, dass konkrete Beeinträchtigungen vorgetragen oder erwiesen sind. Es genügt, dass mit solchen nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge zu rechnen ist (BayObLG ZWE 2000, 122, Rdnr. 14 nach juris; KG NJW-RR 1992, Rdnr. 10 nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., Rdnr. 16 nach juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O.). Das Landgericht durfte daher auch im Hinblick auf den im WEG-Verfahren geltenden Grundsatz der Amtsermittlung nach § 12 FGG auf eine typisierende Betrachtungsweise abstellen und war nicht gehalten, über die vom Antragsteller zu 2. behaupteten konkreten Belästigungen im einzelnen Beweis zu erheben oder anderweitige eigene Ermittlungen anzustellen (KG, a. a. O.; Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O.).

Bei einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise ist aber, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, davon auszugehen, dass durch die vorliegend konkret ausgeübte Nutzung der Teileigentumseinheit des Antragsgegners die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigt werden, als durch eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung als Laden. Hierbei hat das Landgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung (KG NJW-RR 1987, 1073, Rdnr. 6 nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., Rdnr. 16 nach juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O.; BayObLG NJW-RR 1986, 317, 318; KG NJW-RR 1992, 1102, Rdnr. 10 nach juris; sowie weiter BayObLG WuM 2003, 514, Rdnr. 14, 25 nach juris) maßgeblich auf die Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer durch Geräusche abgestellt. Zwar kann es bei einem Laden, welcher, wie ausgeführt, eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren darstellt, gelegentlich - und im Zuge der Ausweitung der Ladenöffnungszeiten unter Umständen auch nachts - zu in der Regel kurzen Gesprächen zwischen mehreren Menschen kommen. Derartiges stellt indes lediglich eine Randerscheinung der Ladennutzung dar, welche anders als die in Rede stehende Begegnungsstätte nicht darauf gerichtet ist, die Kommunikation einer nicht unbedeutenden Anzahl von Menschen über einen auch längeren Zeitabschnitt zu fördern. Rechtlich unbedenklich hat bereits das Amtsgericht - und ihm folgend das Landgericht - darauf abgestellt, dass es beim gemeinsamen Verfolgen von Fußballübertragungen im Fernsehen nach der Lebenserfahrung zu lauten Rufen, Missfallensbekundungen und Anfeuerungen kommt. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht weiter entwickelt, dass der Genuss von Alkohol - welchen der Antragsgegner drittinstanzlich als gelegentlich vorkommend ausdrücklich eingeräumt hat - im Zusammenhang mit Unterhaltungen und Fußballübertragungen in der Regel zu einem Ansteigen des Geräuschpegels führt.

Die Angriffe aus der Rechtsmittelbegründung vermögen diese Erwägungen nicht zu erschüttern. Der Antragsgegner kann sich hiergegen auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Senats vom 18.11.1998 (NZM 1999, 425) stützen, in welcher der Betrieb einer montags bis freitags von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr und freitags zusätzlich von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr geöffneten Drogenberatungsstelle, die auf eine - während der Öffnungszeiten auch ausgenutzte - Kapazität von 50 bis 60 Besucher eingerichtet war und in der drogengefährdete und -abhängige Personen Getränke sowie kleine kalte oder warme Gerichte erhielten, sich duschen, gebrauchte Spritzbestecke in neue umtauschen und medizinische Versorgung durch einen Arzt oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen konnten, in einer in der Teilungserklärung als "Ladenwohnung" bezeichneten Einheit für zulässig erachtet worden ist. Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass im dortigen Verfahren die Zulässigkeit der Nutzung als Drogenberatungsstelle nicht unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelästigung geprüft worden ist und dass eine Drogenberatungsstelle gewöhnlich keine gegenüber einer Ladennutzung erhöhte Geräuschbelästigung verursacht. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dies im Fall der damals in Rede stehenden Drogenberatungsstelle insbesondere im Hinblick darauf gilt, dass infolge der Anwesenheit von ärztlichem und rechtsberatend tätigem Personal eine gewisse, der Geräuscheindämmung erfahrungsgemäß förderliche Überwachung der Besucher gegeben war.

Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise in der Zusammenschau zu dem Ergebnis gekommen ist, dass durch die vorliegend konkret ausgeübte Nutzung der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten als Begegnungsstätte für Menschen die anderen Wohnungseigentümer insbesondere im Hinblick auf die von einer Begegnungsstätte erfahrungsgemäß ausgehenden Geräuschemissionen in stärkerem Maße beeinträchtigt werden, als es bei einer Nutzung dieser Räume als Laden der Fall wäre. Das Landgericht befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht, welches in einer Entscheidung vom 03.04.2003 (WuM 2003, 514, Rdnrn. 18, 25 nach juris) die Nutzung von Räumlichkeiten, welche in der Gemeinschaftsordnung nicht nur als Verkaufsraum, sondern sogar auch als Ausstellungsraum zweckbestimmt waren durch einen Verein - welcher unter anderem eine Satellitenschüssel zum Empfang von Fernsehsendungen angebracht hatte - zum Betrieb von Versammlungsräumen und Verwaltungsbüros als mit der genannten Zweckbestimmung nicht zu vereinbaren angesehen hat und zur Begründung ausgeführt hat, bei einer typisierenden Betrachtungsweise habe das dortige Landgericht rechtsfehlerfrei eine stärkere Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer bejahen können.

c. Dem Unterlassungsanspruch stehen auch keine sonstigen Einwendungen, insbesondere nicht der aus § 242 BGB herzuleitende Einwand unzulässiger Rechtsauübung, entgegen. Soweit der Antragsgegner auf den in derselben Wohnanlage in Räumen, die in der Teilungserklärung ebenfalls als "Laden" bezeichnet sind, von der Evangelisch-Freiheitlichen-Gemeinde e. V. betriebenen "Begegnungstreff" verweist, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Allein der Umstand, dass auch diese Räume möglicherweise zweckbestimmungswidrig genutzt werden, ohne dass ein Wohnungseigentümer dagegen etwas unternimmt, kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht dazu führen, dass im Hinblick darauf jede zweckbestimmungswidrige Nutzung irgendeines anderen Wohnungs- oder Teileigentums der Wohnanlage hingenommen werden müsste. Denn es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat (BayObLG NZM 1999, 85, Rdnr. 11 nach juris; NZM 2001, 137, Rdnr. 9 nach juris), nicht aber derjenige, der - auf den vorliegenden Fall bezogen - entweder selbst Ladenräume möglicherweise zweckordnungswidrig nutzt oder diese solchermaßen nutzen lässt. Insoweit steht es nämlich den anderen Wohnungseigentümern frei, gegen teilungserklärungswidrige Nutzungen vorzugehen; eine "Aufrechnung" unzulässiger Nutzungen findet nicht statt (vgl. BayObLG WuM 1992, 563, Rdnr. 18 nach juris zum gleichgelagerten Problem unzulässiger baulicher Veränderungen). Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass, wie schon das Landgericht zutreffend angenommen hat, der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung einer typisierenden Betrachtungsweise nicht ausreichend dargetan hat, welche gegenüber einer Ladennutzung stärkeren Störungen von dem "Begegnungstreff" der Evangelisch-Freiheitlichen-Gemeinde e. V. ausgehen sollen.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Teileigentumseinheit circa bis ins Jahr 2001 an ein Taxiunternehmen vermietet war. Zum einen ist, selbst für den Fall, dass das Taxiunternehmen abends Schulungsveranstaltungen durchgeführt haben sollte, bei typisierender Betrachtungsweise nicht zu greifen, dass die von dem Taxiunternehmen ausgehenden Beeinträchtigungen auch nur annähernd das Ausmaß der von einer Begegnungsstätte ausgehenden Beeinträchtigungen erreicht haben. Zum anderen steht einer Berufung auf Vertrauensschutz durch den Antragsgegner entgegen, dass der nach Ende der Mietzeit des Taxiunternehmens eingetretene etwa 2 1/2-jährige Leerstand der Teileigentumseinheit des Antragstellers jedenfalls zu einer Beendigung eines etwaigen Vertrauens in den Fortbestand einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung geführt hat.

Der Antragsgegner kann sich schon deshalb nicht auf die ihm vom Antragsteller zu 2. vormals - nämlich nach Angaben des Antragsgegners im Schreiben vom 01.06.2004 (Anlage K 4 = Bl. 45f d. A.) am 26.05.2004 - per E-Mail (Anlage K 3 = Bl. 41f d. A.) unter Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilten Genehmigung zum Betrieb der Begegnungsstätte als Treff für Jugendliche stützen, weil der Antragssteller zu 2. nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts später gegenüber dem Antragsgegner den Widerruf der Genehmigung erklärt hat. Dass die im Schreiben des Antragstellers zu 2. enthaltenen Auflagen zur Art und Intensität der Nutzung - etwa zur abendlichen Schließungszeit - nicht eingehalten worden waren, steht außer Zweifel.

3. Zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde auch insoweit zurückgewiesen, als das Amtsgericht dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht hat. Nach § 45 Abs. 3 WEG findet die Zwangsvollstreckung eines im WEG-Verfahren geschaffenen Titels nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungsansprüchen erfolgt somit nach § 890 ZPO. Diese Vorschrift schreibt in ihrem Absatz 1 vor, dass der Unterlassungsschuldner wegen jeder Zuwiderhandlung gegen den titulierten Unterlassungsanspruch auf Antrag des Gläubigers vom Gericht mit Ordnungsgeld - welches für den einzelnen Verstoß 250.000,- Euro nicht übersteigen darf - und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, mit Ordnungshaft oder - sogleich - mit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu belegen ist. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift muss der Anordnung von Ordnungsmitteln deren Androhung vorausgehen, welche indes bereits in dem zur Unterlassung verpflichtenden Titel enthalten sein kann. Da vorliegend das Amtsgericht im Beschluss vom 24.10.2005 die vom Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel entsprechend dem gesetzlichen Höchstmaß angedroht hat (vgl. hierzu Stöber in Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 890 Rdnr. 12b), ist die Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das Landgericht auch insoweit zu Recht erfolgt.

Es entspricht billigem Ermessen, dass der in dritter Instanz unterlegene Antragsgegner die Gerichtskosten dieser Instanz zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten geht § 47 Satz 2 WEG davon aus, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat. Hinreichende Gründe, die eine Abweichung hiervon für die dritte Instanz rechtfertigen, liegen nicht vor.

Der Geschäftswert dritter Instanz war auf 3.000,- Euro festzusetzen, § 48 Abs. 3 WEG; er entspricht dem der Vorinstanzen.

Ende der Entscheidung

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