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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 25 U 11/05
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 4
BGB n.F. § 203
Die entsprechende Anwendung des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB n.F. auf die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB scheidet im Hinblick auf deren Sinn und Zweck, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, aus.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 25 U 11/05

verkündet am: 03.05.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Böhrenz, die Richterin am Kammergericht Diekmann und den Richter am Kammergericht Helmers auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Januar 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird unter Darstellung nachfolgender Ergänzungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Nachdem sich die Klägerin mit dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5.3.2003 erneut an das Bundesvermögensamt Berlin II gewandt und dieses um Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ersucht hatte, bestätigte das Bundesvermögensamt mit Schreiben vom 20.3.2003 den Eingang des Schreibens und teilte der Klägerin mit, dass die Zustimmung zu einer eventuellen Grundbuchberichtigung durch die vorgesetzte Dienststelle zu erfolgen habe. Die Klägerin wurde daher gebeten, sich mit der Oberfinanzdirektion Berlin in Verbindung zu setzen. Daraufhin richtete sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 25.3.2003 an die Oberfinanzdirektion Berlin, wobei er lediglich auf eine Mitteilung des Bundesvermögensamtes Berlin II verwies, der Vorgang bzw. sein Schreiben vom 5.3.2003 sei nunmehr an die Oberfinanzdirektion abgegeben worden. Ausweislich des Schreibens überreichte er ferner eine Kopie der ihm erteilten Vollmacht.

Die Beklagte rügt mit der Berufung, das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 EGBGB bei Zustellung der Klageschrift an sie noch nicht abgelaufen gewesen sei. Als maßgeblicher Stichtag könne hier nur die Beendigung des Restitutionsverfahrens durch Bescheid vom 29.1.2003 in Betracht kommen. Die Ausschlussfrist sei bereits einen Monat nach Bestandskraft des Restitutionsbescheides abgelaufen.

Auch habe das Landgericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Zustellung der Klageschrift vom 16.2.2004 am 13.4.2004 noch als "demnächstige" Zustellung im Sinne des § 167 ZPO zu gelten habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin - Az.: 36 O 72/04 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) nicht zu.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob - wie das Landgericht meint - die Gerichte an die Feststellung im bestandskräftigen Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (im folgenden: LARoV) vom 29.1.2003 gebunden sind. Ausweislich der Begründung des Bescheides hat eine rechtswirksame Enteignung der Klägerin nicht stattgefunden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine faktische Enteignung, welche die zivilrechtliche Grundbuchberichtigung ausschließen würde, nicht erfolgt ist, kann die Klägerin von der Beklagten nicht die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen, weil die Ausschlussfrist des § 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB nicht gewahrt ist.

Soweit das Landgericht meint, dass die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB der Grundbuchberichtigung nicht entgegen stehe, ist diese Vorschrift bereits von vornherein nicht einschlägig. Denn die Beklagte ist nicht vor dem 3.10.1990 als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen, ihre Eintragung erfolgte erst am 15.11.1993.

1) Einschlägig ist vielmehr Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB. Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass bei Ablauf des 2.10.1990 als Eigentümer eines Grundstücks Eigentum des Volkes eingetragen war und diese Eintragung noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand. Allerdings ist es unschädlich, wenn bei Ablauf der Ausschlussfrist schon eine Vermögenszuordnung erfolgt und der Abwicklungsberechtigte bereits im Grundbuch eingetragen war (vgl. OLG Dresden, VIZ 2000, 424, 425 f.). Vorliegend war seit dem 21.11.1977 als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks Eigentum des Volkes eingetragen. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 12.10.1993 wurde die Beklagte als Eigentümerin festgestellt und am 15.11.1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Ausschlussfrist gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB (30.9.1998) verlängerte sich gemäß Abs. 4 S. 2 der Vorschrift, allerdings nicht, wie das Landgericht meint, bis zum 19.2.2004, sondern lediglich bis zum 6.4.2003. Dem Landgericht kann nicht in der Allgemeinheit zugestimmt werden, Art. 237 § 3 Abs. 4 S. 2 EGBGB sei nach seinem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass es der Erhebung einer Klage so lange nicht bedürfe, wie entweder ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig sei oder Verhandlungen zwischen den Parteien schwebten. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Regelung zwei alternative Hemmungstatbestände nennt, die durch die Verwendung des Wortes "oder" strikt voneinander getrennt sind. Art. 237 § 2 Abs. 4 S. 2 EGBGB setzt voraus, dass zum Stichtag 24.7.1997 ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig ist oder zu diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen dem Verfügungsberechtigten und einem früheren Grundstückseigentümer schweben. Greift eine der beiden Alternativen ein, so treten die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Wirkungen erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Verfahrens oder dem Abbruch der Verhandlungen, frühestens jedoch am 1.10.1998, ein. Der Gesetzgeber hat somit auch bei den Rechtsfolgen verdeutlicht, dass der Berechtigte nur diejenigen Hemmungstatbestand zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen kann, der zum Stichtag am 24.7.1997 bestand.

Der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung steht im Übrigen nicht nur der eindeutige Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzeszweck, nämlich die Herbeiführung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden (BGH ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974), entgegen.

Zum Stichtag am 24.7.1997 war hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig, es schwebten aber nicht, wie es die Vorschrift alternativ voraussetzt, "zu diesem Zeitpunkt" Verhandlungen zwischen den Parteien. Solche wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Jahre 1999, aufgenommen.

Somit trat der in Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB vorgesehene Eigentumserwerb nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Restitutionsverfahrens ein. Der Bescheid des LARoV vom 29.1.2003 wurde am 6.3.2003 bestandskräftig, so dass die Ausschlussfrist am 6.4.2003 ablief, ohne dass die Grundbucheintragung durch eine Klage der Klägerin angegriffen wurde.

2) Der Senat hat in diesem Zusammenhang die Frage eine analogen Anwendung des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB n.F. auf die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 und Abs. 4 EGBGB erwogen, eine solche aber aus den nachstehenden Gründen verneint.

a) Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB beinhaltet eine gesetzliche Ausschlussfrist (30.9.1998). Die Vorschrift nimmt keine Teilverweisung auf das Verjährungsrecht vor und ist daher als sog. strenge Ausschlussfrist anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, wie der §§ 203, 206, 207 BGB a.F., auf Ausschlussfristen für zulässig erachtet, dabei aber stets auf die Umstände des Einzelfalls sowie den Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Ausschlussfrist abgestellt (vgl. z.B. BGHZ 43, 235, 237; 73, 99, 102 f.; 112, 95). Insbesondere ist danach zu fragen, ob die betreffende Ausschlussfrist unter allen Umständen für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen soll oder nicht (Staudinger-Peters, BGB, Bearb. 2004, Vorbem zu §§ 194 ff., Rn. 15).

Der Sinn und Zweck des Art. 237 § 2 EGBGB besteht darin, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974).

Der Bundesgerichtshof (WM 2003, 1974) hat dazu folgendes ausgeführt:

"Art. 237 § 2 EGBGB sollte, in Anlehnung an eine Verwirkungs- (...) oder Ersitzungsvorstellung, die definitive Klärung einer - aus der Wirklichkeit der DDR herrührenden unübersichtlichen und zweifelhaften - Rechtslage bewirken (....), indem jedem, der sich auf einen Mangel berufen konnte, eine letzte, zeitlich begrenzte Chance eingeräumt wurde, diesen Mangel geltend zu machen; danach soll im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Berufung auf den Mangel nicht mehr möglich sein (...).

Daher kommt eine Hemmung der bereits durch Art. 237 § 2 Abs. 4 S. 2 EGBGB verlängerten Ausschlussfrist nicht in Betracht. Es ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die vorgenannte Regelung bereits eine Verlängerung der Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB für den Fall laufender Verhandlungen in Aussicht stellt, aber gerade ausdrücklich auf den Stichtag 24.7.1997 abstellt.

Zwar verbleibt dem Verfügungsberechtigten und dem früheren Grundstückseigentümer im Falle des Eingreifens der ersten Alternative des Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB (Anhängigkeit eines Verfahrens nach dem Vermögensgesetz am 24.7.1997) nach Beendigung des Restitutionsverfahrens im Hinblick auf die Ausschlussfrist nur wenig Zeit für außergerichtliche Verhandlungen, dies ist aber im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen. In Ausnahmefällen, z.B. wenn der Schuldner den Gläubiger durch Verhandlungen vor Ablauf der Ausschlussfrist von der rechtzeitigen Klageerhebung abhält, kann gegebenenfalls eine Korrektur über § 242 BGB erfolgen.

b) Unabhängig davon, dass eine entsprechende Anwendung des § 203 BGB n.F. auf die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB zu verneinen ist, liegen vorliegend auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 203 BGB nicht vor. § 203 BGB n.F. setzt voraus, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Der Begriff "Verhandlung" ist weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird (BGHZ 93, 64; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 203 Rn. 2 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien zwischen dem 26.4.1999 und dem 4.10.1999 über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Grundbuchberichtigung korrespondiert. Das Bundesvermögensamt Berlin II teilte der Klägerin mit den Schreiben vom 20.9. und 4.10.1999 mit, dass es eine Zustimmung zur Grundbuchberichtigung auf Grund der Vorschrift des § 3 Abs. 3 VermG nicht erteilen könne, solange noch kein rechtsbehelfsfähiger Restitutionsbescheid ergangen sei. Damit war die Korrespondenz bis zum Erlass des Bescheides des LARoV vom 29.1.2003, mit welchem eine Restitution des Grundstücks abgelehnt wurde, beendet. Der Bescheid wurde am 6.3.2006 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 5.3.2003 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin Kontakt zum Bundesvermögensamt Berlin II auf und ersuchte dieses nochmals um Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Soweit das Bundesvermögensamt Berlin II unter dem 20.3.2003, also noch vor Ablauf der Ausschlussfrist, den Eingang des vorbezeichneten Schreibens bestätigte und mitteilte, dass die Zustimmung zu einer eventuellen Grundbuchberichtigung durch die vorgesetzte Dienststelle, nämlich die Oberfinanzdirektion Berlin, zu erfolgen habe, beinhaltete dieser bloße Verweis hinsichtlich der internen Zuständigkeit keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung über den geltend gemachten Anspruch und hat keinen Meinungsaustausch in Gang gesetzt. Ein Meinungsaustausch setzt beiderseitige Erklärungen hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs voraus; einseitige Erklärungen einer Partei können nicht als "verhandeln" gewertet werden.

Es war in diesem Zusammenhang auch nicht mehr zu berücksichtigen, dass die Parteien im Jahre 1999 in einen Meinungsaustausch über den geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch eingetreten waren. Denn die Verhandlungen waren mit dem Schreiben des Bundesvermögensamtes Berlin II vom 4.10.1999 beendet. Dort heißt es, dass dem Antrag im Hinblick auf § 3 Abs. 3 VermG nicht zugestimmt werden könne. Das Schreiben vom 4.10.1999 stellte, auch wenn die Ablehnung unter Hinweis auf das noch laufende Restitutionsverfahren erfolgte, nach Ansicht des Senats eine Zäsur dar, so dass - auch im Hinblick auf den nachfolgenden Zeitablauf von 3 1/2 Jahren - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verhandlungen fortgewirkt haben.

Infolge Verstreichens der Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB hat die Beklagte das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück erworben.

Es bedurfte nach alledem keiner Erörterung und abschließenden Entscheidung über die Frage, ob die Zustellung der Klageschrift vom 16.2.2004 am 13.4.2004 noch als "demnächstige" Zustellung im Sinne des § 167 ZPO zu gelten hat. Der Senat merkt allerdings an, dass er auch hier der vom Landgericht vertretenen Auffassung, die mehr als einen Monat nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte Einzahlung sei noch als unschädlich anzusehen, nicht zu folgen vermag (vgl. insbesondere die Klarstellung im Beschluss des BGH vom 24.9.2003, abgedruckt in FamRZ 2003, 21).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat auch in Anbetracht der bisher höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 203 BGB n.F. auf die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung nicht allein auf die Verneinung der entsprechenden Anwendung gestützt ist.



Ende der Entscheidung

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