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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 09.01.2004
Aktenzeichen: 25 U 124/03
Rechtsgebiete: DÜG, StrReinG, BGB, AGBG


Vorschriften:

DÜG § 1
StrReinG § 7 Abs. 4
BGB § 247
BGB § 284 Abs. 2 a.F.
BGB § 284 Abs. 2 Satz 1 a.F.
BGB § 284 Abs. 1 Satz 1 a.F.
AGBG § 2 a.F.
AGBG § 11 Nr. 4 a.F.
AGBG § 24 Satz 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 25 U 124/03

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Januar 2004

hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2003 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Juni 2003 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 9 O 11/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 396.866,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 66.144,40 EUR seit 1. Juli 1996, aus weiteren je 33.072,20 EUR seit dem 16. August 1996 und dem 16. November 19965 aus weiteren je 66.144,40 EUR seit dem 16. August 1997 und dem 16. November 1997, aus weiteren 66.144,40 EUR seit dem 1. Juli 1998 und aus weiteren je 33.072,20 EUR seit dem 16. August 1998 und ddem 16. November 1998 bis jeweils zum 31. Dezember 1998 und nebst Zinsen aus 396.866,37 EUR in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Mai 2000 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz nach § 1 DÜG für die Zeit vom 1. Juni 2000 31. Dezember 2001 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt für das L B Aufgaben der Straßenreinigung wahr.

Die Beklagte war Eigentümerin eines 269.515 qm großen Grundstücks, das an die in Berlin- gelegene Straße angrenzt. Die Klägerin führte dort in der Zeit von 1996 - 1998 Straßenreinigungsarbeiten durch.

Im Amtsblatt von Berlin werden sog. "Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungs-Betriebe" veröffentlicht. Im Amtsblatt 1992, S. 67 ff. heisst es u.a.: "(...) Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) (...) und ihren Vertragspartnern gelten folgende Leistungsbedingungen (Geschäftsbedingungen): (...)

1.2. Kosten der Straßenreinigung

1.2.1. (...) Die für das jeweilige Grundstück maßgebliche Reinigungsklasse wird nach § 7 Abs. 4 StrReinG bestimmt (...)

1.5.1. Die BSR stellt über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen aus. Die Rechnungen gelten solange, bis sie durch eine neue Rechnung berichtigt oder ersetzt werden.

1.5.2. Das Entgelt ist in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig (...).

Die BSR behalten sich vor (...) bei Überschreitung des Fälligkeitstages den Verzugsschaden in Höhe von 3% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Nachweis geltend zu machen, es sei denn, dass der Schuldner einen geringeren Verzugsschaden der BSR nachweist. (...)" Entsprechende Regelungen enthielten auch die Leistungsbedingungen vom 1. Januar 1994 (Abl Bln 1994, S. 17 ff.) und die Leistungsbedingungen vom 18. Mai 2000 (Abl Bln 2000, S. 1834 ff.). Nach Nr. 1.4.3. der zuletzt benannten Bedingungen behielt sich die Klägerin vor, im Falle des Verzugs einen Verzugsschaden in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Basiszinssatz geltend zu machen. In den Leistungsbedingungen vom 30. März 2001 (Abl Bln 2001, S. 1288 ff.) hieß es unter Ziffer 3.2., dass sich die B im Falle des Verzugs die Geltendmachung eines Verzugsschadens in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vorbehalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsbedingungen verwiesen.

Die jeweiligen Straßenreinigungstarife wurden ebenfalls im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht (1993, S. 3535; 1996, S. 4288).

Die Klägerin stellte der Beklagten mit Rechnung vom 21 Januar 1996 für die Straßenreinigung im Jahre 1996 258.734,40 DM (= 132.288,79 EUR) in Rechnung, für das Jahr 1997 mit Rechnung vom 11. Januar 1997 insgesamt 258.734,40 DM (= 132.288,79 EUR) und mit Rechnung vom 9. Januar 1998 für jenes Jahr insgesamt 258.734,04 DM (= 132.288,79 EUR).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichten Rechnungen (Anlagen K 1 - 3 zur Anspruchsbegründung vom 25. November 20027 Bl. 15 - 17 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beglich die Rechnungsbeträge nicht.

Die Klägerin hat diese Beträge nebst Zinsen nach Durchführung des Mahnverfahrens gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

Sie hat die Auffassung vertreten, auch der von ihr geltend gemachte Zinsanspruch sei gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Anspruchsbegründung vom 25. November 2002 (Bl. 10-14 d.A.) und den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2003 (Bl. 62 - 64 d.A.) jeweils mit entsprechenden Anlagen verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 396.866,37 EUR zuzüglich Zinsen

- bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,

- ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Mai 2000 in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz und

- ab dem 1. Juni 2000 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz

aus 33.072,20 EUR seit dem 16. Februar 1996, aus weiteren 33.072,20 EUR seit dem 16. Mai 1996, aus weiteren 33.072,20 EUR seit dem 16. August 1996, aus weiteren 33.072,20 EUR seit dem 16. November 1996, aus 132.288,79 EUR seit dem 1. Juli 1997 und aus 132.288,79 EUR seit dem 1. Juli 1998

zu zahlen.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2003 vor dem Landgericht Berlin die Hauptforderung nebst Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides anerkannt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte entsprechend ihres Anerkenntnisses zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage (-soweit sie über den anerkannten Betrag hinausgeht-) abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 (Bl. 32 - 35 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht Berlin hat durch am 26. Juni 2003 verkündetes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 396.866,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 9. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 aus 396.866,37 EUR und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach BGB seit dem 1. Januar 2002 aus 396.866,37 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung der Abweisung der Klage im Hinblick auf die weitergehende Zinsforderung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte erst seit der Zustellung des Mahnbescheides in Verzug befindlich sei. Aus den Leistungsbedingungen könne die Klägerin keinen Verzugseintritt herleiten, weil in diesen keine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB a.F. enthalten, sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 80/81 - AR \l 2 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 7. Juli 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 4. August 2003 bei dem Kammergericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie mit am 26. August 2003 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin erachtet die landgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Klagabweisung bezüglich des weitergehenden Zinsanspruches für unzutreffend.

Sie vertritt die Auffassung, dieser Anspruch sei nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 25. August 2003 (Bl. 94 - 97 d.A.) mit entsprechenden Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter (teilweiser) Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 66.144,40 EUR seit dem 1. Juli 1996, aus je 33.072,20 EUR seit dem 16. August und dem 16. November 1996, aus 66.144,40 EUR seit dem 1. Juli 1997, aus je 33.072,20 EUR seit dem 16. August und dem 16. November 1997, aus 66.144,40 EUR seit dem 1. Juli 1998 und aus je 33.072,20 EUR seit dem 16. August und dem 16. November 1998 bis jeweils zum 31. Dezember 1998 zu zahlen,

und an sie Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 396.866,37 EUR für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Mai 2000 zu zahlen

und an sie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus dem vorbezeichneten Betrag für die Zeit vom 1. Juni bis zum 8. Januar 2001

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die landgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Oktober 2003 (Bl. 105-111 d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519, 520 ZPO), mithin zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten Verzugszinsen nicht erst seit der Zustellung des Mahnbescheides, sondern seit Ablauf der Fälligkeitszeitpunkte, die in den jeweiligen "Leistungsbedingungen" der Klägerin benannt sind, zu.

1. Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kommt zwar ein Schuldner, der auf eine Mahnung eines Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, erst durch die Mahnung in Verzug. Ist hingegen für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der "bestimmten" Zeit leistet, § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.. Letzteres liegt hier vor.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht gegeben seien. Es sei nicht ausreichend, wenn - wie hier - eine einseitige Bestimmung durch einen Gläubiger getroffen werde. Erforderlich sei eine vertragliche Vereinbarung der Parteien. Die Ansicht, dass eine Bestimmung nicht einseitig durch den Gläubiger vorgenommen werden könne, wird häufig vertreten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., §- 284, Rdnr. 22; Soergel-Wiedemann, BGB, 1990, § 284, Rdnr. 35; RGRK-Alff, BGB, 1976, § 284, Rdnr. 22; Staudinger-Löwisch, BGB, 2001, § 284, Rdnr. 84; LG Paderborn MDR 1983, 225). Sie stützt sich - soweit ersichtlich - auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (Warneyer 1908, 88, Nr. 130). Darin ist ausgeführt, dass auch die Zeit der Leistung vertraglich bestimmt sein müsse, wenn es sich für den Schuldner um eine vertragliche Verpflichtung handele. Nur die Zeit komme in Frage, die von den Parteien festgesetzt worden sei. Die Ausführungen des Reichsgerichts beziehen sich darauf, dass eine einseitige Änderung der Leistungszeit durch den Gläubiger ausgeschlossen ist, wenn eine vertragliche Vereinbarung vorliege. Danach erscheint es nicht zwingend, dass eine einseitige Bestimmung von vornherein ausgeschlossen sein soll. Die Problematik bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

2. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind, wie sich aus den Leistungsbedingungen ergibt, privatrechtlich ausgestaltet (BGH NVwZ-RR 1992, 224). Zwischen den Parteien ist ein Vertrag dadurch zustandegekommen, dass die Beklagte die von der Klägerin angebotene Leistung, die Straßenreinigung, konkludent angenommen hat (vgl. BGHZ 115, 315). Die - Leistungsbedingungen stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar (KG, 26. Zivilsenat, Urteil vom 26. Februar 2003, - Geschäftsnummer: 26 U 82/02-unter Hinweis auf BGH MDR 1984, 558, wonach es sich bei der Festsetzung der Tarife um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht handelt, auf das die Regelung in § 315 BGB zumindest entsprechend anzuwenden ist). Es handelt sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG a.F.). Die Bedingungen gestalten den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung. Die Regelung in § 2 AGBG a.F. zur Einbeziehung der Bedingungen in einen Vertrag gilt im Verhältnis zwischen den Parteien bereits nach § 24 Satz 1 AGBG a.F. nicht. Schon angesichts der zuletzt genannten Regelung ergibt sich keine Unwirksamkeit der Fälligkeitsbestimmungen nach § 11 Nr. 4 AGBG a.F. (s. zudem zur Unschädlichkeit einer Klausel, die - wie hier - den Gesetzeswortlaut wiederholt: BGHNJW 1992, 1628, 1629; zu § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 11 Nr. 4, Rdnr. 5 m. w. N.).

3. Die jeweiligen Forderungen für die Jahre 1996 - 1998 waren entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht auch fällig. Zwar werden Forderungen, deren Höhe erst noch bestimmt werden müssen, erst fällig, wenn die Gestaltung erfolgt oder die Bestimmung getroffen worden ist (BGHZ 122. 32, 46). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass von einer entsprechenden Bestimmung nicht erst dann ausgegangen werden kann, wenn eine Rechnungslegung vorgenommen worden ist.

Sie ist - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - keine Fälligkeitsvoraussetzung (vgl. BGHZ 79, 178; NJW-R 1991, 793). Die Bestimmung war durch die Festsetzung der Tarife vom 15. November 1993 und 15. November 1996 getroffen worden. Sie wurden im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht. Die jeweiligen Leistungsbedingungen der Klägerin enthalten den Hinweis auf die veröffentlichten Tarife (und die Reinigungsklassen). Sie waren damit für die Beklagte hinreichend erkennbar.

4. Es verfängt in diesem Zusammenhang nicht, wenn darauf abgestellt wird, dass der Leistungsumfang nicht feststehe, weil die Klägerin nach ihren Leistungsbedingungen die Möglichkeit habe, die Rechnungsbeträge zu ändern. Diese Problematik, die in anderen Verfahren zwischen den Parteien vor dem Senat zu behandeln ist, ist hier nicht einschlägig, weil die Klägerin ihre Rechnungen zu Beginn des jeweiligen Jahres übersandt und keine Änderungsrechnungen erstellt hat.

5. Die Beklagte befand sich danach hinsichtlich der Straßenreinigungskosten für die Jahre 1996 - 1998 jeweils mit Ablauf der in den Leistungsbedingungen genannten Fälligkeitszeitszeitpunkte in Verzug. Dass die Klägerin in den Rechnungen vom 11. Januar 1997 und 9. Januar 1998 die Jahresbeträge jeweils zur Jahresmitte als fällig bezeichnet hat, ist unschädlich, weil die klagweise geltend gemachten Beträge zutreffend ermittelt worden sind.

6. Die ebenfalls in anderen Verfahren erörterte Frage, ob die Klägerin auf Zinsen verzichtet hat, nachdem sie Änderungsrechnungen erstellt hat, bedarf hier mangels Erstellung von Änderungsrechnungen keiner Erörterung.

7. Die Zinshöhe ermittelt sich aus den jeweiligen Leistungsbedingungen unter Berücksichtigung des Diskontsatzes bzw. des Basiszinssatzes nach § 1 DÜG und nach § 247 BGB. Nach Maßgabe der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 19. Dezember 2003, wonach Zinsen aus den für fällig erachteten Beträgen geltend gemacht werden, war zum Zwecke der Klarstellung auszusprechen, dass Zinsen jeweils aus den weiteren, das Quartal betreffenden Beträgen zu zahlen sind.

8. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

9. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat angesichts der auf den vorliegenden Fall bezogenen Anwendung der Leistungsbedingungen keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Desweiteren erfordert sie keine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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