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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 25 W 100/03
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 25 W 100/03
In der Zwangsvollstreckungssache
hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Richterin am Landgericht Dr. Weiter am 6. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die zuständige Einzelrichterin überträgt nach Anhörung und mit Zustimmung der Parteien das Verfahren zur Entscheidung auf den Senat, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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