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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 27 W 43/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 27 W 43/05

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts am 22. März 2005 durch den Richter am Kammergericht Schneider als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 3. Februar 2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin -94 O 104/04- vom 14. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 3.446,00 EUR zu tragen.

Gründe:

Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung und der Argumentation der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2005, dass eine Anrechnung der Prozessgebühr nach BRAGO bzw. der Verfahrensgebühr nach RVG des Urkundsverfahrens auf dieselbe Gebührenart des Nachverfahrens entsprechend in den Übergangsfällen gilt, in denen eine Prozessgebühr nach BRAGO im Urkundsverfahren und eine Verfahrensgebühr im Nachverfahren nach RVG anfällt.

Durch das Inkrafttreten des RVG hat sich insoweit materiellrechtlich nichts geändert. Da der Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr demjenigen der früheren Prozessgebühr entspricht (vgl. Hartung/Römermann, RVG, VV Teil 3 Rn. 5; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, RVG, 16. Aufl., VV Vorb. 3, Rn. 25) und eine Anrechnung nach beiden Gesetzen im Rahmen derselben Gebührenart erfolgt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., BRAGO, § 39, Rn. 9 bzw. 34. Aufl., RVG, § 17, Rn. 23) besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass in den Übergangsfällen der hier vorliegenden Art die Prozessgebühr des Urkundsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens anzurechnen ist.

Die gegenteilige begriffsjuristische Argumentation der Beklagten wird dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die insoweit unverändert ist, nicht gerecht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.

Ende der Entscheidung

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