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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 136/08
Rechtsgebiete: StVG, StPO, OWiG


Vorschriften:

StVG § 24
StVG § 25
StPO § 26 a
StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 3
StPO § 27 Abs. 1
StPO § 338 Nr. 3
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
OWiG § 79 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 2 Ss 128/08 - 3 Ws (B) 136/08

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 24. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 22. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Zuwiderhandlungen gegen §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 [zu ergänzen: Satz 7], 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 200,-- Euro verurteilt, gegen ihn nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und eine Bestimmung über das Wirksamwerden desselben getroffen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Betroffene mit seinem Kraftrad einen so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß beging und im Kreuzungsbereich einen Verkehrsunfall mit einem Pkw verursachte, an dem ein Sachschaden von 1.323,-- Euro entstand.

Die Rechtsbeschwerde dringt mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge aus §§ 26 a Abs. 1 Nr. 3, 338 Nr. 3 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG durch, so dass der Senat auf die übrigen Rügen nicht einzugehen braucht.

In der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2008 wurde ein technischer Sachverständiger gehört. Dessen Vernehmung wurde um 14.20 Uhr unterbrochen und um 15.30 Uhr fortgesetzt. Der Betroffene lehnte anschließend über seinen Verteidiger den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser gehe die Verteidigung in einer Weise an, die geeignet sei, das Vertrauen des Betroffenen in seinen Verteidiger zu stören. Der Vorsitzende habe dem Verteidiger gesagt, er möge sich nicht so echauffieren, indem er sich darüber beklage, der Sachverständige gehe von Tatsachen aus, die die Hauptverhandlung nicht hervorgebracht habe. Der Vorsitzende beanstande "doppelt gestellte Fragen nicht förmlich", sondern trete dem Sachverständigen bei, wobei dieser sich zuletzt geweigert habe, die Frage ("Geschwindigkeit des Krads") zu beantworten. Der abgelehnte Richter habe der Verteidigung Unsachlichkeit vorgeworfen und auf die Protokollführerin verwiesen, die sich auch nicht aufrege. Danach sei die Frage beantwortet worden. Ebenso wenig kritisch gehe der Vorsitzende den Sachverständigen an, der offenbar Ergebnisse aus der Hauptverhandlung fehlerhaft aufgenommen habe (Anstoßpunkt am Krad, Anfahrverhalten der Führerin des Pkws). Am Ende der Unterbrechung der Hauptverhandlung gegen 15.30 Uhr habe der Verteidiger der Urkundsbeamtin, die sich bereits im Saal befunden habe, mitgeteilt, dass er, der vor der Unterbrechung das Fragerecht bezüglich des Sachverständigen gehabt habe, kurz austreten müsse und dafür die auf derselben Etage befindliche Toilette aufzusuchen gedenke. Nach Rückkehr des Verteidigers in den Gerichtssaal gegen 15.34 Uhr der Saaluhr sei offenbar, ohne dass der Verteidiger anwesend war, in der Sache fortgefahren worden. Der Betroffene habe dem Sachverständigen Fragen gestellt bzw. sei anderweitig in die bereits begonnene Hauptverhandlung eingebunden gewesen. Der Betroffene fühle sich dadurch in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt und sei der Auffassung, der Vorsitzende wolle gar nicht, dass für den Betroffenen günstige Fakten der Berechnung des Sachverständigen zugrunde gelegt werden. Auf Seiten des Betroffenen entstehe daher der Eindruck, das Urteil stehe bereits aufgrund der bisherigen - vorläufigen - Erkenntnisse des Gerichts fest.

Die Hauptverhandlung ist dann bis zum 28. Januar 2008 unterbrochen worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Januar 2008 hat der Betroffene das Ablehnungsgesuch zusätzlich darauf gestützt, der Vorsitzende habe kurz nach dem Ende des Termins vom 22. Januar 2008 in Anwesenheit sämtlicher Verfahrensbeteiligten sinngemäß geäußert, dass es auch noch andere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung bzw. Weiterführung gebe. Was dies im Einzelnen sei, werde man - er habe sich hierbei dem Betroffenen und seinem Verteidiger zugewandt - im Fortsetzungstermin schon sehen, man möge sich mithin überraschen lassen und dabei fragen, ob man dabei noch ein gutes Gefühl habe. Auf Nachfrage des Verteidigers, was damit gemeint sei und ob das Gefühl auch danach noch ein gutes wäre, habe der Vorsitzende erneut erklärt, dass man sich überraschen lassen möge, er - der Vorsitzende - ließe sich schon etwas einfallen. Bei dem Betroffenen sei der Eindruck entstanden, dass das künftige Agieren des Vorsitzenden nicht mehr von rechtsstaatlichen und prozessual rechtmäßigen Handlungen geprägt sein werde. Er habe die Äußerungen des Vorsitzenden als klare Drohung aufgefasst, ein für den Betroffenen ungünstiges Ergebnis herbeizuführen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Verteidigung ein hohes Maß an Aktivitäten auch bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung entwickelt habe. Hierfür solle er - der Betroffene - nunmehr durch eine ihm nachteilige Entscheidung büßen.

Der abgelehnte Vorsitzende hat durch Beschluss vom 28. Januar 2008 das gegen ihn gerichtete Befangenheitsgesuch gemäß §§ 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO, 79 Abs. 3 Nr. 1 OWiG als unzulässig verworfen, weil durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden solle. Es treffe "offensichtlich" zu, dass der Verteidiger die 70-minütige Unterbrechung der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2008 bis 15.30 Uhr nicht dazu genutzt habe, seine Notdurft zu verrichten. Auch treffe es nach Auskunft der Protokollführerin zu, dass er kurz vor Beginn der Fortsetzung der Hauptverhandlung der Urkundsbeamtin mitgeteilt habe, er werde um 15.30 Uhr nicht erscheinen, sondern erst einmal die Toilette aufsuchen, um auszutreten. Ob darin nicht nur eine Unhöflichkeit, sondern auch eine ungehörige Missachtung des Gerichts zu erblicken sei - von drastischeren Formulierungen werde abgesehen - möge dahinstehen. Jedenfalls sei die Begründung der Ablehnung, aus dem Umstand, dass der Vorsitzende den zu Beginn der Fortsetzung der Hauptverhandlung im Gegensatz zu seinem Verteidiger anwesenden Betroffenen das Fragerecht gegenüber dem technischen Sachverständigen eingeräumt habe, sei die Besorgnis der Befangenheit herzuleiten, derart abwegig und ein offensichtlicher Beleg dafür, dass mit der Ablehnung das Verfahren nur verschleppt werden solle, so dass es einer weiteren Begründung gar nicht bedürfe. Es treffe zu, dass dem Verteidiger im Verlaufe der Befragung des technischen Sachverständigen empfohlen worden sei, sich nicht zu echauffieren. Eine Besorgnis der Befangenheit sei daraus ebenfalls nicht herzuleiten. Wer dies tue, wolle das Verfahren nur verschleppen oder verfolge verfahrensfremde Zwecke, was durch den weiteren Versuch - gemeint ist der Antrag vom 24. Januar 2008 - nur bestätigt werde. Die Empfehlungen des Vorsitzenden seien von dessen erkennbarer Sorge um die Fähigkeit des Verteidigers, den Betroffenen noch sachgerecht verteidigen zu können, getragen gewesen. Nach Beendigung der "auch von dem Verteidiger" erbetenen Pause und Verrichtung seiner Notdurft sei dieser dazu nach dem Eindruck des Gerichts wieder in der Lage gewesen. In dem Versuch des Verteidigers, aus dem Hinweis des Gerichts, über die am 22. Januar 2008 angebrachten Anträge werde nicht mehr an diesem Tage, sondern später entschieden, man möge abwarten und sich überraschen lassen - diese Formulierung sei von dem Gericht tatsächlich gewählt worden - die Besorgnis der Befangenheit herzuleiten, sei ebenfalls nur Ausdruck des offensichtlichen Bemühens, das Verfahren zu verschleppen. Dass die Verteidigung ein hohes Maß an Aktivitäten auch bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung entwickelt habe, mag zutreffend sein. Dies sei aber das gute Recht eines Betroffenen; jedes Gericht habe dies hinzunehmen. Die Behauptung, das Gericht habe schlicht gedroht, ein für den Betroffenen ungünstiges Ergebnis absichtlich herbeizuführen, sei bodenlos und mache die tatsächlichen Absichten, die mit der Ablehnung verfolgt würden, hinreichend deutlich.

Die Begründung des Beschlusses hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand. Der Vorsitzende hat bei dem Urteil mitgewirkt, obwohl das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch im Sinne der §§ 338 Nr. 3 StPO, 79 Abs. 3 Nr. 1 OWiG mit Unrecht verworfen worden ist.

Verschleppungsabsicht im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO liegt vor, wenn mit dem Ablehnungsantrag nicht das Ausscheiden des Richters, sondern ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt wird. Als verfahrensfremde Zwecke - auf die sich der Beschluss auch stützt - kommen beispielsweise die Demonstration für bestimmte politische Zwecke und die Verunglimpfung des abgelehnten Richters in Betracht. Gefordert ist stets, dass der Antragsteller die verfahrensfremden Zwecke oder die zeitliche Verzögerung des Verfahrens ausschließlich verfolgt, also verfahrensrechtlich erlaubte Ziele auch nicht als Nebenziele erstrebt. Die genannten Voraussetzungen für die Verwerfung eines Ablehnungsantrages müssen offensichtlich, das heißt ohne jeden Zweifel, gegeben sein (vgl. Rudolphi in SK, StPO § 26 a Rdn. 8 f.; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 26 a Rdn. 6 f.; jeweils m.N.). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Insbesondere der Einwand des Weiterverhandelns ohne den Verteidiger lässt bei der gegebenen Verfahrenslage nichts für den Ablehnungsgrund des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO erkennen.

Vielmehr handelt es sich bei den vorgebrachten Ablehnungsgründen insgesamt um solche, in der nach dienstlicher Erklärung des abgelehnten Richters nach § 27 Abs. 1 StPO ohne dessen Mitwirkung hätte entschieden werden müssen. Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die - ohnehin nicht einfach zu beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Betroffenen Anlass sein kann, an seiner persönlichen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. § 26 a StPO soll ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren unter Hinzuziehung von Richtervertretern lediglich in klaren Fällen gänzlich untauglicher oder rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche verhindern, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist. Die Vorschrift soll demgemäß nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Sie ist daher eng auszulegen. In Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten ist, ist jeder Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden. Mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn das Revisionsgericht auch in den Fällen, in denen ein Ablehnungsgesuch willkürlich und unter Verletzung des grundrechtsgleichen Anspruchs des Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Ablehnungsverfahren als unzulässig verworfen worden ist, lediglich prüft, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache erfolgreich gewesen wäre (vgl. BVerfG NJW 2005, 3410). Bei einer willkürlichen oder die Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erheblich missachtenden Überschreitung des durch § 26 a StPO abgesteckten Rahmens hat das Rechtsbeschwerdegericht auf - wie hier - ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wobei Willkür vorliegt, wenn die Entscheidung des Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht und daher in der Sache offensichtlich unhaltbar ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht bei der Rechtsanwendung Bedeutung und Tragweite des von der Verfassung garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt hat. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Es ist dem abgelehnten Richter versagt, im Gewande der Zulässigkeitsprüfung eine Begründetheitsprüfung vorzunehmen (vgl. (BGHSt 50, 217) m.N.; s. auch BGH NStZ 2006, 705; BGH NStZ 2007, 161; OLG München NJW 2007, 449; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 338 Rdn. 28).

Nach diesen Grundsätzen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der abgelehnte Richter hat sein eigenes Verhalten wertend beurteilt und sich gleichsam zum Richter in eigener Sache gemacht. Es handelt sich um einen Fall klarer Fehlanwendung des Gesetzes und eine daher in der Sache offensichtlich unhaltbare Entscheidung.

Der Senat hebt daher das Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

Ende der Entscheidung

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