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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 4 U 116/05
Rechtsgebiete: VZOG


Vorschriften:

VZOG § 11
VZOG § 11 Abs. 2 Satz 4
VZOG § 16 Satz 3
Zum Ausschluss von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 16 Satz 3 VZOG. Die Anwendbarkeit des § 11 VZOG setzt voraus, dass es kein Restitutionsverhältnis zwischen der öffentlichen Körperschaft und einem Dritten, an den der Vermögenswert später restituiert wird, gibt.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 4 U 116/05

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Kammergericht Junck, der Richterin am Kammergericht Saak sowie des Richters am Kammergericht B.-D. Kuhnke am 30. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31. März 2006 gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. März 2006 gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

3. Die Berufung der Klägerin vom 6. März 2006 gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2005 - 10 0 796/04 - wird als unzulässig verworfen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

5. Der Berufungswert wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit am 22. August 2005 beim Kammergericht eingegangenem Schreiben vom 21. August 2005 hat die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 22. Juli 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2005 zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2006, eingegangen bei Gericht am 3. Februar 2006, erklärte die Rechtsanwältin Dr. Knnn die Bereitschaft, die Klägerin im Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertreten und bat um entsprechende Beiordnung.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2006 hat der Senat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin Dr. Knnn gewährt, soweit das Landgericht in seinem Urteil die Anträge zu Nr. 1 und 2 abgewiesen hat. Im Übrigen hat es den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Der Prozesskostenhilfebeschluss ist an die Antragstellerin am 17. Februar 2006 abgesandt worden. Zugleich ist dieser Beschluss der beigeordneten Rechtsanwältin am 22. Februar 2006 zugestellt worden.

Die Klägerin erteilte der beigeordneten Rechtsanwältin eine Prozessvollmacht, die vom 2. März 2006 datiert.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2006, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Berufung eingelegt, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist. In demselben Schriftsatz beantragte sie die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 7. April 2006 zu verlängern, ohne hierfür Gründe anzugeben.

Am 22. März 2006 hat eine Büroangestellte der Prozessbevollmächtigten auf der Geschäftsstelle des Senats telefonisch angefragt, ob die beantragte Fristverlängerung gewährt worden sei. Die Geschäftsstelle hat die Auskunft erteilt, dass sich kein entsprechender Vermerk in der Akte befindet.

Mit Verfügung vom 23. März 2006 hat der Berichterstatter in dieser Sache die Prozesssbevollmächtigte der Klägerin ohne Präjudiz für die Senatsauffassung darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Gewährung der beantragten Fristverlängerung bestehen.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2006, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt und die Berufung begründet.

Am 6. April 2006, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 12. April 2006, hat der Senat der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Verlängerung der Berufungsbegründung, bei dem es sich der Sache nach um einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung im Sinne der §§ 234 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO handelt, hat der Senat mit Beschluss vom 27. Mai 2006 zurückgewiesen.

II.

A.

Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, da sie unzulässig ist.

Der Zulässigkeit der an sich statthaften und in der gesetzlichen Form eingelegten Berufung steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht gemäß § 517 ZPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des angegriffenen Urteils am 22. Juli 2005 bis zum Fristablauf am 22. August 2005 Berufung eingelegt hat. Gegen die Versäumung dieser Notfrist im Sinne des § 233 ZPO war ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Beschluss des Senates vom 6. April 2006 zu gewähren.

Die Berufung ist jedoch unzulässig, da die Klägerin sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet hat, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Berufungsfrist ist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO versäumt, da das Urteil am 22. Juli 2005 zugestellt wurde und demnach die Zweimonatsfrist am 22. September 2005 ablief. Da die Berufungsbegründung erst am 31. März 2006 eingegangen ist, ist damit die gesetzliche Frist versäumt.

Die Versäumung dieser Frist hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung, also der gemäß § 520 Abs. 1 ZPO erforderlichen Begründung, gemäß § 230 ZPO ausgeschlossen wird.

B.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vom 6. März 2006 war als unzulässig zu verwerfen.

Der gemäß § 233 ZPO statthafte und gemäß § 236 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO formgerechter Antrag ist nicht fristgerecht, da entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Begründung der Berufung, nicht nachgeholt worden ist.

Die Antragsfrist zur Begründung der Berufung beträgt gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, diese Frist einzuhalten. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist.

1. Vor der Einführung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zum 1. September 2004 war in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten, in welcher Frist im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens die Berufungsbegründung nachzuholen ist und wann diese Frist zu laufen beginnt. Nach der gesetzlichen Änderung zum 1. September 2004 sind diese beiden Fragen in der Literatur umstritten, während eine obergerichtliche Rechtsprechung zur Neufassung des § 234 Abs. 1 ZPO noch nicht ergangen ist. Der Meinungsstand ist derzeit folgender:

a) Nach bisherigem Zivilprozessrecht war der Lauf der Begründungsfrist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. einlegungsabhängig, d. h. die bislang einmonatige Begründungsfrist wurde erst durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt. Dies hatte zur Folge, dass der armen Partei, die an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert war, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar nur die Zwei-Wochen-Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 234 Abs. 1 ZPO a. F. verblieb, um die Rechtsmitteleinlegung nachzuholen; sodann verblieb ihr aber die volle vom Gesetzgeber vorgesehene Frist von einem Monat ab Einlegung des Rechtsmittels, um dieses zu begründen oder eine Verlängerung der Begründungsfrist nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a. F. zu beantragen.

Durch das Zivilprozessreformgesetz zum 1. Januar 2002 ist die Rechtsmittelbegründungsfrist nunmehr in Angleichung an § 133 VwGO und § 72 a ArbGG unabhängig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gestaltet worden. Sie beträgt nunmehr zwei Monate und beginnt gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung. Dies hat zur Folge, dass die arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zumeist nicht nur die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt haben wird, sondern auch die Frist zu seiner Begründung. Dies hätte nach dem strengen Wortlaut des § 234 Abs. 1 ZPO a. F. die Folge, dass innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nicht nur die Berufung eingelegt, sondern die Berufung auch begründet werden müsste. Da eine derart einschneidende Verkürzung der Begründungsfrist ersichtlich nicht der Absicht der Neuregelung des Zivilprozessrechtes entspricht und eine Verkürzung der Begründungsfrist auf zwei Wochen verfassungsrechtlich bedenklich ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgreichen Rechtsmittelführer zur Begründung seines Rechtsmittels eine längere Frist als zwei Wochen eingeräumt werden müsse. Die Länge dieser einzuräumenden Frist hat der Bundesgerichtshof ebenso offen gelassen wie die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt (BGH Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - NJW 2003, 3275 ff.). In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof zugleich auf den - später Gesetz gewordenen - Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Justiz Bezug genommen, der vorsah, dass in § 234 Abs. 1 ZPO der Satz angefügt wird, dass die Frist zur Begründung der Berufung einen Monat beträgt. Gegen diesen damaligen Entwurf hat der Bundesgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, da nach seiner Ansicht durch diese Regelung die Benachteiligung der unbemittelten Partei nur unzureichend beseitigt werden würde. Während der unbemittelten Partei für die Begründung ihres Rechtsmittels nur ein Monat zur Verfügung stehen würde, ständen der bemittelten Partei hierfür zwei Monate zur Verfügung und darüber hinaus noch die Möglichkeit, fristwahrend Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen (BGH a.a.0.); so offensichtlich auch OLG München, Beschluss vom 21. März 2006 - 1 U 4589/05 - sub II. 1).

Nach Inkrafttreten dieser Regelung in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit Wirkung ab dem 1. September 2004 durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz hat sich ein Teil der Literatur diesen verfassungsrechtlichen Bedenken angeschlossen (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 234 Rdnr. 7 a; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 236 Rdnr. 7; Fölsch MDR 2004, 1029, 1032; Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2863; Schultz NJW 2004, 2329, 2334; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579; so offensichtlich auch OLG München, Beschluss vom 21. März 2006 - 1 U 4589/05 - sub II. 1).

Nach Inkrafttreten des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Bundesgerichtshof sich noch einmal mit dieser Neuregelung auseinandergesetzt, ohne jedoch auf seine mit Beschluss vom 9. Juli 2003 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken erneut einzugehen (BGH Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -; vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05 - sub II.). Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss die Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO angewendet, ohne sich mit dem vom Bundesgerichtshof und der Rechtsprechung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Norm auseinanderzusetzen (BAG Beschluss vom 24. August 2005 - 2 A ZB 20/05 - NZA 2005, 1262); das Bundesarbeitsgericht scheint daher unausgesprochen von der Verfassungsgemäßheit und damit der Wirksamkeit dieser Regelung auszugehen.

b) Der Senat teilt die vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 9. Juli 2003 und von einem Teil der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Insbesondere verstößt die Einmonatsfrist zur Begründung der Berufung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Änderung insbesondere sichergestellt werden, dass einem Rechtsmittelführer, dem Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, ein Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung verbleibt, so dass er nicht schlechter gestellt wird als eine vermögende Partei (BT-Drucksache 15/1508 Seite 17; BR-Drucksache 378/1/03 Seite 38). Damit versucht der Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtstaatsprinzip zur weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtschutzes umzusetzen (BGH Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 mit weiteren Nachweisen). Die weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten ist daher grundgesetzliches Gebot (BVerfG Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789).

Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, verlangt jedoch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (BVerfGE 81, 347, 356; 22, 83, 86; 63, 380, 394 f). Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 9, 124, 130 f).

Nach diesen Grundsätzen ist Maßstab für die Prüfung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes die Situation der verständigen unbemittelten Partei mit der Situation der verständigen bemittelten Partei. Dieser Vergleich ergibt, dass die Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu einer weitgehenden Angleichung der Prozessstellung des unbemittelten und des bemittelten Berufungsklägers führt. Soweit die Gleichstellung nicht vollständig ist, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich, da der Gesetzgeber in Abwägung mit anderen prozessökonomischen Zielen den ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat:

Der Ansatz, dass der unbemittelten Partei nur ein Monat zur Begründung ihres Rechtsmittels zur Verfügung steht, während der bemittelten Partei grundsätzlich zwei Monate zur Verfügung stehen (Zöller aaO; Stein/Jonas aaO; Fölsch aaO; Knauer/Wolf aaO; Löhnig aaO), ist nur formaljuristisch zutreffend. In der Praxis steht der bemittelten Partei die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann zu, wenn sie zugleich mit Zustellung des Urteils Berufung einlegt. Dies wird jedoch nur eine unverständige bemittelte Partei tun. Eine bemittelte Partei, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, wird vor Einlegung der Berufung zunächst - bei eigener Fachkunde selbst - oder über ihren Prozessbevollmächtigten das zugestellte Urteil daraufhin überprüfen lassen, ob es Rechts- oder Verfahrensfehler enthält, die allein zu hinreichenden Erfolgsaussichten einer Berufung führen. Sobald der Prozessbevollmächtigte das Urteil daraufhin überprüft hat, wird er in aller Regel mit einer verständigen Partei in einem terminlich noch abzusprechenden Mandantengespräch das Ergebnis seiner Bemühungen mitteilen und damit der Partei ermöglichen, die Prozessaussichten einer Berufung vernünftig abzuwägen und dabei auch das Kostenrisiko zu berücksichtigen. Erst wenn dann die Entscheidung für die Durchführung einer Berufung gefallen ist, kann der Prozessbevollmächtigte nach Beauftragung die Berufung begründen. Trotz der Neuregelung des § 520 ZPO wird in aller Regel die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung voll oder fast ausgeschöpft, so dass sich in der Praxis an dem Zeitraum zur Begründung der Berufung trotz formaler Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist von einem auf zwei Monate nichts Wesentliches geändert hat.

Der unbemittelten Partei steht hingegen nach Gewährung von Prozesskostenhilfe der volle Monat des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Begründung der Berufung zur Verfügung. Dieser Zeitraum ist nicht verkürzt durch eine Abwägung der Prozessaussichten, da die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Berufung durch die vom Gericht vorzunehmende Prüfung und Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits fest steht. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bietet der unbemittelten Partei auch keinen Anlass zur nochmaligen Abwägung, ob das Rechtsmittel überhaupt durchgeführt werden soll. Da Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Berufung gewährt werden kann, muss die unbemittelte Partei ihre Entscheidung zur Durchführung der Berufung bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe getroffen haben.

Soweit eine verständige bemittelte Partei sich bereits vor Ablauf der Einmonatsfrist des § 517 ZPO für die Durchführung der Berufung entscheidet und hierdurch wenige Tage mehr zur Begründung der Berufung zur Verfügung stehen als der unbemittelten Partei, führt dies zwar nicht zu einer vollständigen Gleichstellung, jedoch zu einer verfassungsrechtlich unbedenklichen weitgehenden Angleichung der Prozesslage.

Verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich ist, dass der Gesetzgeber dem unbemittelten Rechtsmittelführer in § 234 Abs. 1 ZPO keine Fristverlängerungsmöglichkeit eingeräumt hat, die der bemittelten Partei nach § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zur Verfügung steht. Den im Wiedereinsetzungsverfahren gemäß §§ 230 ff. ZPO getroffenen Regelungen liegt der Beschleunigungsgedanke zugrunde (BGH NJW 1999, 3051 f). Mit diesen Regelungen will der Gesetzgeber erreichen, dass zwar einerseits der unverschuldet säumigen Partei noch die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Säumnisfolgen zu vermeiden, andererseits soll auch dem prozessökonomischen Ziel Rechnung getragen werden, dass Zivilrechtsverfahren zügig durchgeführt werden sollen. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist gemäß den §§ 520 Abs. 2 Satz 3 von bestimmten Voraussetzungen abhängig und steht zudem gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Ermessen des Vorsitzenden. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, in Wiedereinsetzungsverfahren keine Verlängerung der gesetzlichen Fristen zuzulassen (vgl. § 224 Abs. 2 ZPO), führt zwar zu einer Schlechterstellung der prozessualen Situation der unbemittelten Partei gegenüber einer bemittelten Partei, ist jedoch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgedanken von der unbemittelten Partei hinzunehmen. Der Gesetzgeber bewegt sich mit seiner hier vorgenommenen Abwägung zwischen dem Gleichheitsgrundsatz und dem prozessökonomischen Ziel der Beschleunigung des Verfahrens im Rahmen seines verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der unbemittelten Partei durch die gesetzlichen Regelungen Vorteile entstehen, die zu einer Besserstellung der unbemittelten Partei gegenüber der bemittelten Partei führen:

So fehlt einer bemittelten Partei in aller Regel die Sachkunde, um überprüfen zu können, ob das ihr nachteilige Urteil Verfahrens- oder Rechtsfehler enthält und deshalb eine Berufung Erfolgsaussichten hat. Sie ist also darauf angewiesen, auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung des Urteils zu beauftragen, um eine verständige Abschätzung der Erfolgsaussichten vornehmen zu können. Führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen, so wird eine verständige, bemittelte Partei auf die Durchführung des Berufungsverfahrens verzichten und hat die bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Gelangt sie nach Abwägung zu dem Ergebnis, dass hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, so muss sie aufgrund des Anwaltszwangs einen Rechtsanwalt mit der kostenpflichtigen Begründung der Berufung beauftragen. Teilt das Berufungsgericht die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die bemittelte Partei nicht, wird sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückweisen, sofern die bemittelte Partei aufgrund des Hinweises die Berufung nicht zurücknimmt. Die insoweit anfallenden Gerichtskosten von 4,0 bzw. 2,0 Gerichtsgebühren hat die bemittelte Partei zu tragen. Sofern sich für die beklagte Partei ein Anwalt gemeldet hat, sind auch diese Kosten von der bemittelten Partei zu tragen.

Ein vergleichbares Prozesskostenrisiko besteht für die unbemittelte Partei nicht. Trotz Anwaltszwang kann eine unbemittelte Partei selbst innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung stellen. Eine sachliche Begründung des Prozesskostenhilfeantrages ist nicht erforderlich (BGH Beschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00 - NJW-RR 2001, 570 mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat sodann - für die unbemittelte Partei kostenfrei - zu überprüfen, ob das angegriffene Urteil rechts- und verfahrensfehlerfrei ist und ob hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Berufung bestehen. Soweit hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, hat es gemäß § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Soweit es Erfolgsaussichten verneint, wird es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisen. Der Sache nach nimmt daher das Berufungsgericht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eine für die unbemittelte Partei kostenfreie Prüfung der Erfolgsaussichten vor, die das Berufungsgericht für die bemittelte Partei nur im Rahmen des nicht kostenfreien § 522 ZPO vornimmt. Soweit der Antragsgegner für das Prozesskostenhilfeverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt hat, trägt er diese Kosten unabhängig vom Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens selbst, während eine bemittelte Partei im Rahmen des § 522 ZPO bei Zurückweisung der Berufung die Kosten der Gegenseite zu tragen hat.

Eine vollständige Gleichstellung der unbemittelten mit der bemittelten Partei würde es daher gebieten, dass auch für die bemittelte Partei das Verfahren nach § 522 ZPO wie das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Anwaltszwang und kostenfrei durchgeführt werden müsste. Da jedoch verfassungsrechtlich nur eine weitgehende Angleichung geboten ist, ist diese Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung der fiskalischen Interessen des Staates gerechtfertigt.

Wie sich aus dieser Gesamtschau ergibt, wird nach der Zivilprozessordnung die unbemittelte Partei gegenüber der bemittelten Partei zum Teil besser und zum Teil schlechter gestellt. In beiden Fällen beruht dies nicht auf Willkür, sondern auf sachlicher Abwägung mit anderen Interessen und Zielen. Das Zusammenspiel der verschiedenen Regelungen führt zu einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche, willkürliche Ungleichbehandlung liegt demnach nicht vor.

Nach dem Wortlaut des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beträgt die Frist zur Begründung der Berufung einen Monat. Der Wortlaut ist eindeutig (BAG Beschluss vom 24. August 2005 - 2 AZB 20/05 -). Auch der Wille des Gesetzgebers ist eindeutig. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung der Justiz vom 2. September 2003 (BT-Drucksache 15/1508 Seite 17 f) hat folgenden Wortlaut:

"Die Änderung verlängert die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und für die Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs. 2 Satz 2) von zwei Wochen auf einen Monat nach Wegfall des Hindernisses, sofern die Partei verhindert war, eine Rechtsmittelbegründungsfrist einzuhalten. Diese Regelung gilt nicht nur für die Begründung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auch für die Begründung der Berufung, der Anschlussberufung und der Rechtsbeschwerde. Durch die Änderung soll insbesondere sichergestellt werden, dass einem Rechtsmittelführer, dem Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, ein Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung verbleibt, so dass er nicht schlechter gestellt wird als die vermögende Partei.

Die Änderung setzt damit eine Rechtsprechung der Obersten Bundesgerichte zum Lauf der Rechtsmittelbegründungsfristen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe um (vgl. BAG NJW 1984, 941; BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002, Aktenzeichen: 3 B 137/01, DVBl. 2002, 1050 ff.) Beide Gerichte haben entschieden, dass im Falle der Versäumung der Begründungsfrist der unbemittelten Partei eine Frist von einem Monat zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung steht. Die Zwei-Wochen-Frist des Wiedereinsetzungsrechts findet auf diese Fälle keine Anwendung, da der unbemittelten Parteien die gleiche Frist für die Begründung des Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss wie der bemittelten."

Die Ausschüsse des Bundesrates haben die Annahme dieser Neuregelung mit wortgleicher Begründung empfohlen (BR-Drucksache 378/1/03 Seite 38).

Der Wille des Gesetzgebers und der Wortlaut der Regelung sind demnach eindeutig. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Juli 2003 erwogen hat, der unbemittelten Partei eine Frist von zwei Monaten seit Bekanntgabe der Prozesskostenhilfeentscheidung einzuräumen, ist der Gesetzgeber dieser Anregung ersichtlich nicht gefolgt. Statt dessen hat er sich von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes leiten lassen, die beide in den zitierten Urteilen eine Begründungsfrist von einem Monat angenommen haben. Beide Entscheidungen beruhen auf einer Verfahrensordnung, die der Zivilprozessordnung in seiner Neufassung vergleichbar sind. So ist in § 72 a Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz geregelt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils einzulegen ist. In Absatz 3 ist geregelt, dass die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen ist. Entsprechende Regelungen finden sich in § 133 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Neufassung des § 517 und 520 ZPO sind insoweit diesen Regelungen nachgebildet. Sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens nicht eine Frist von zwei Monaten zur Begründung als sachgerecht erachtet, sondern haben sich bei der Annahme einer einmonatigen Frist von dem Gedanken leiten lassen, dass einem Beschwerdeführer, wenn er die Frist zur Einlegung der Beschwerde voll ausschöpft, nur noch ein weiterer Monat für die Begründung verbleibt (BAG NJW 1984, 941 und BVerwG DVBl. 1050).

Nicht gefolgt ist der Gesetzgeber der Rechtsprechung hinsichtlich des Fristbeginns. Sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht lassen in ihrem im Bundesregierungsentwurf zitierten Urteilen die Frist zur Begründung mit Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses beginnen (BAG und BVerwG a.a.0.). Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Diese Regelung bezieht sich nach der Gesetzessystematik auf den Absatz 1, regelt also sowohl die Frist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 als auch die Frist des Satzes 2. Hätte der Gesetzgeber einen unterschiedlichen Fristbeginn gewollt, hätte er folgerichtig dem § 234 Abs. 2 ebenfalls um einen weiteren Satz ergänzen müssen, in dem geregelt ist, dass die Frist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 nicht mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, sondern mit dem Tag der Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber auch insoweit der Rechtsprechung folgen wollte. Ausgeführt ist statt dessen, dass dem Rechtsmittelführer nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ein Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung verbleiben sollte. Das Hindernis, einen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung der Berufungsbegründung zu beauftragen, ist mit Mitteilung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des benannten Rechtsanwaltes behoben. Der zu diesem Zeitpunkt noch fehlende Beschluss zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist steht der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Ausarbeitung der Berufungsbegründung nicht entgegen (so auch Zöller § 234 Rdnr. 7 a; Stein/Jonas § 234 Rdnr. 13; Fölsch, MDR 2004, 1032; Knauer, NJW 2004, 2861, 2863; Löhnig, FamRZ 2005, 578, 579).

Nach einem Teil der Rechtsprechung ist § 234 ZPO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass gemäß der vom Gesetzgeber zitierten Rechtsprechung die Frist zur Begründung der Berufung erst mit Zustellung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (Fölsch a.a.0., Braunschneider MDR 2004, 1045, 1047; Löhnig a.a.0.).

Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber bewusst oder aus Nachlässigkeit die von ihm zitierte Rechtsprechung nicht in vollem Umfange umgesetzt hat, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Berufungsbegründungsfrist nicht schon mit Mitteilung der Prozesskostenhilfeentscheidung unter Beiordnung des benannten Rechtsanwaltes beginnen zu lassen, sondern erst mit Zustellung des Bewilligungsbeschlusses gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Nach Ansicht des Senats ist es sogar verfassungsrechtlich bedenklich, die Wiedereinsetzungsfrist erst mit Zustellung des Bewilligungsbeschlusses beginnen zu lassen:

So ist zu berücksichtigen, dass es gemäß § 238 Abs. 1 ZPO im freien Ermessen des Gerichts steht, ob es das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung verbindet, also erst im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet, oder ob es hierüber vorab entscheidet. Da hinsichtlich dieser Frage keine einheitliche Handhabung seitens der Gerichte vorliegt und sie hierüber in freiem Ermessen entscheiden können, wäre es letztlich zufällig, welcher Zeitraum der unbemittelten Partei zur Begründung ihrer Berufung zur Verfügung steht. Da das Gericht frei entscheiden kann, zu welchem Zeitpunkt es über das Wiedereinsetzungsgesuch entscheidet, würde hierdurch die gesetzliche Frist des § 234 Abs. 1 ZPO faktisch zu einer richterlichen Frist. Dies ist vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt. Nicht nur im Vergleich zwischen der bemittelten und der unbemittelten Partei, sondern auch der unbemittelten Parteien untereinander gibt es keinen sachlichen Grund, den Parteien - letztlich durch Zufall bedingte - unterschiedlich lange Zeiträume zur Begründung ihres Rechtsmittels einzuräumen. Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, dass ein Rechtsmittelführer genötigt werde, das Rechtsmittel zu begründen, bevor er weiß, ob ihm wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (BAG NJW 1984, 941, 943). Wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, kann sich eine arme Partei, der auf ihren rechtzeitigen und vollständigen Antrag hin Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, von diesem Zeitpunkt an der zu gewährenden Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewiss sein, sofern sie nur innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und die Einlegung des Rechtsmittels nachholt. Die Zeit bis zur Wiedereinsetzungsentscheidung stünde ihr daher zusätzlich zu der sich daran anschließenden Monatsfrist zur Begründung des Rechtsmittels zur Verfügung; für diesen Vorteil im Vergleich zu einer bemittelten Partei ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich (BGH NJW 2003, 3275 ff.).

Dieser Lösungsweg, für den es nach Ansicht des Senates zudem kein Bedürfnis gibt, ist aus einem weiteren Grund verfassungsrechtlich bedenklich:

Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem vom Gesetzgeber zitierten Beschluss vom 17. April 2002 (DVBl. 2002, 1050 ff.) aus, dass nach Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel der Rechtsmittelführer innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Bewilligungsentscheidung über die Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel begründen muss, wenn keine gesonderte Wiedereinsetzungsentscheidung hinsichtlich der Einlegung ergeht, die mit einer sich daran anschließenden einmonatigen Begründungsfrist verbunden wäre. Diese Umsetzung ist verfassungsrechtlich bedenklich, da die unbemittelte Partei nicht voraussehen kann, ob und gegebenenfalls wann das Gericht eine gesonderte Entscheidung über die beantragte Wiedereinsetzung treffen wird. Sie bleibt daher im Ungewissen, ob die zweimonatige Begründungsfrist mit der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu laufen begonnen hat, oder ob demnächst an deren Stelle eine mit der Wiedereinsetzungsentscheidung beginnende einmonatige Frist treten wird. Dies läuft dem ursprünglichen Anliegen des ZPO-Reformgesetzes zuwider, die Berechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen zu vereinfachen und Irrtümer zu vermeiden (BGH a.a.0.). Zugleich lässt diese Lösung die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Rechtsmittelklarheit vermissen (vgl. BVerfG ZIP 2003, 1102, 1109).

c) Zusammenfassung:

Der ideale Gesetzgeber denkt wie ein Philosoph und schreibt wie ein Bauer (Rudolf von Ihring, 1818 bis 1892, Deutscher Rechtswissenschaftler). Die Neuregelung des § 234 ZPO wird diesem Grundsatz, der nicht Verfassungsrang besitzt, gerecht. Die Frist zur Begründung der Berufung beträgt einen Monat. Diese Frist beginnt mit Mitteilung an die Partei, ihren Vertreter oder ihren Prozessbevollmächtigten, dass Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des benannten Rechtsanwaltes gewährt worden ist. Mit dieser klaren, einfachen und praktikablen Regelung kann jede Partei bzw. ihr beigeordneter Rechtsanwalt berechnen, welcher Zeitraum zur Abfassung der Berufungsbegründung zur Verfügung steht. Eine willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen unbemittelten und bemittelten Parteien ist hiermit nicht verbunden. Die Gegenauffassung ist entgegen ihrer eigenen Einschätzung nicht verfassungsrechtlich geboten, sondern sowohl im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz als auch auf die verfassungsrechtlich gebotene Rechtsmittelklarheit bedenklich und würde dem gesetzgeberischen Willen, eine klare, einfache und für jedermann verständliche Regelung zu schaffen, entgegenwirken. Die Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der die Frist zur Begründung der Berufung einen Monat beträgt, ist daher nach ihrem Wortsinne auszulegen. Die Berufungsbegründungsfrist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO im Falle der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Armut zu laufen mit Mitteilung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des benannten Rechtsanwaltes an die Partei selbst, ihren Vertreter oder ihren Prozessbevollmächtigten.

d) Die Einmonatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begann demnach nicht erst mit Bekanntgabe des Beschlusses, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung gewährt wird, zu laufen, sondern bereits mit Mitteilung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Der Senat schließt sich der vom OLG Karlsruhe und OLG München vertretenen Auffassung an, das allein durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO noch nicht behoben ist. Ohne die Beiordnung eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwaltes kann eine mittellose Partei aufgrund des Anwaltszwangs im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht gemäß § 78 Abs. 1 ZPO weder den Wiedereinsetzungsantrag stellen noch die Berufungsbegründung selbst als versäumte Prozesshandlung nachholen (OLGR Karlsruhe 2004, 552 f.; OLGR München 2005, 214). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da mit Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16. Februar 2006 der Senat zugleich die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin beigeordnet hat.

Das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO ist an dem Tage behoben, an dem die Partei, ihr Vertreter oder ihr Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe erhält (BGH VersR 1991, 936 ff.). Unerheblich ist, auf welche Art und Weise die Partei Kenntnis erlangt, so dass eine formlose Mitteilung der Bewilligung genügt, um das Hindernis zu beheben (BGH VersR 1985, 68 f). Die Zustellung an den beigeordneten Rechtsanwalt genügt nur dann, wenn dieser auch Prozessvollmacht hatte (BGHZ 30, 228; NJW 1987, 440). Die Bekanntgabe an den noch nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt genügt jedoch, wenn der Rechtsanwalt das Prozesskostenhilfeverfahren betrieben hat, so dass er in diesem Sinne als Vertreter der Partei und als zur Entgegennahme des Bewilligungsbeschlusses befugt anzusehen ist (BGH NJW 1978, 1920).

2. Nach diesen Maßgaben war das Hindernis am 20. Februar 2006 behoben. Der Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der jetzigen Prozessbevollmächtigten ist an die Klägerin am 17. Februar 2006 abgesandt worden, so dass in analoger Anwendung des § 321 a Abs. 2 Satz 3 ZPO die formlos mitgeteilte Entscheidung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt. Dies war der 20. Februar 2006, so dass die Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung, nämlich die Begründung der Berufung, am 20. März 2006 ablief. Die am 31. März 2006 eingereichte Berufungsbegründung ist demnach verfristet. Darüber hinaus ist der Bewilligungsbeschluss der jetzigen Prozessbevollmächtigten am 22. Februar 2006 zugestellt worden. Die Mitteilung an die jetzige Prozessbevollmächtigte reicht ebenfalls aus, da die Prozessbevollmächtigte bereits zu diesem Zeitpunkt als befugt anzusehen war, für die Klägerin den Bewilligungsbeschluss entgegenzunehmen. Auch wenn die Prozessbevollmächtigte das Prozesskostenhilfeverfahren nicht selbst betrieben hat, so hat sie doch mit Schreiben vom 2. Februar 2006 ihre Bereitschaft bekundet, die Klägerin im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertreten und hat um entsprechende Beiordnung gebeten. Demnach war ihr ebenfalls der Bewilligungsbeschluss bekanntzugeben. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin eine Prozessvollmacht erst am 2. März 2006 erteilt hat. Fristablauf war nach dieser Berechnung der 22. März 2006. Auch auf dieser Grundlage ist daher die Berufungsbegründung nicht fristgerecht erfolgt.

Bis zum Fristablauf am 20. März 2006 hat die Klägerin lediglich ihren Prozesskostenhilfeantrag begründet. Dies ersetzt keine Berufungsbegründung, da sie zum einen ersichtlich nicht der Begründung der Berufung, sondern der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages diente und zum anderen, weil sie nicht formgerecht ist, da sie entgegen dem Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Diesen Vortrag hat sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend zu eigen gemacht (vgl. auch OLG Brandenburg NJW 2003, 2995 f.).

Der innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gestellte Fristverlängerungsantrag ersetzt nicht die nachzuholende Prozesshandlung (BGH NJW 1999, 3051 mit weiteren Nachweisen).

Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist demnach versäumt.

Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 6. März 2006 war demnach als unzulässig zu verwerfen.

C.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31. März 2006 gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO war zurückzuweisen, da er zwar zulässig ist, jedoch nicht begründet.

1. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der gemäß § 233 ZPO statthafte Wiedereinsetzungsantrag ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 236 Abs. 1 und 2, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Begründung der Berufung, ist zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt worden, also innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Fristablauf war der 20. März 2006, so dass die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 3. April 2006 ablief. Da der Wiedereinsetzungsantrag nebst nachzuholender Prozesshandlung bei Gericht am 31. März 2006 eingegangen ist, ist der Antrag zulässig.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einzuhalten, § 233 ZPO. Die Klägerin muss sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BGH NJW 1999, 3051 f.).

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Wiedereinsetzungsfrist schuldhaft verstreichen lassen. Sie durfte nicht darauf vertrauen, dass der Senat die beantragte Fristverlängerung bewilligt. Nach herrschender Meinung erfüllt die Einreichung eines Antrages auf Fristverlängerung nicht die Zulässigkeitsanforderungen des Wiedereinsetzungsverfahrens (BGH NJW 1999, 3051 f mit weiteren Nachweisen). Daher musste sie damit rechnen, dass der Senat der Gesetzeslage folgt, nach der im Wiedereinsetzungsverfahren gemäß § 224 Abs. 2 ZPO keine Verlängerungsmöglichkeit besteht, da § 234 Abs. 1 ZPO keine dem § 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO entsprechende gesetzliche Bestimmung enthält (vgl. ablehnenden Fristverlängerungsbeschluss des Senats vom 27. Mai 2006).

Von dem Grundsatz, dass das Anwaltsverschulden durch anschließende Versäumnisse oder Unterlassungen des Gerichts nicht ausgeräumt wird, ist nur in Ausnahmefällen abzuweichen (OLG Hamm in NJW-RR 1997, 635). Die Ablehnung des Fristverlängerungsantrages erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist und nicht bereits vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist durch den Senat begründet keinen Ausnahmefall. Es besteht keine Rechtspflicht des Gerichts, einen rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsantrag bereits vor Ablauf der Frist zu bescheiden. Das Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht die Versäumung der Frist durch den Prozessbevollmächtigten veranlasst hat (BGH NJW 1999, 3051 f. mit weiteren Nachweisen). Dies ist der Fall, wenn das Gericht eine Fristverlängerung in Aussicht gestellt hat oder eine nicht verlängerbare Frist entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung verlängert (BGH a.a.0.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Daher kommt es auch nicht darauf an, das im Fristverlängerungsgesuch keine erheblichen Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 vorgebracht worden sind, so dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch aus diesem Grunde nicht auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung vertrauen durfte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 785). Selbst wenn man entgegen der herrschenden Meinung die Ansicht vertritt, dass auch im Wiedereinsetzungsverfahren eine Fristverlängerung zulässig ist, hätte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechtzeitig vor Fristablauf vergewissern müssen, ob ihr Verlängerungsgesuch, für das sie keine erheblichen Gründe vorgebracht hat, Erfolg hat (vgl. Zöller § 233 Rdnr. 23 Stichwort Fristverlängerung). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat über ihr Büro am letzten Tag der von ihr berechneten Frist telefonisch nachgefragt, ob Fristverlängerung gewährt worden ist. Hierauf wurde die Auskunft erteilt, dass noch keine Fristverlängerung gewährt worden ist. Mangels Vertrauen in die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung liegt auch nach dieser Ansicht zurechenbares Anwaltsverschulden vor.

Das Anwaltsverschulden entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsirrtums. Von einem Rechtsanwalt muss die Kenntnis des Rechtsmittelsystems der Zivilprozessordnung erwartet werden. Eine falsche Rechtsansicht kann nur dann entschuldigt werden, wenn der Rechtsanwalt die äußerste zumutbare Sorgfalt aufgewandt hat (OLG Hamm in NJW-RR 1997, 635). Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nunmehr im Wiedereinsetzungsgesuch vom 31. März 2006 vorträgt, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Senat aufgrund der "offensichtlichen Verfassungswidrigkeit" des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO diese Regelung für nichtig hält oder zumindest im Sinne der Literaturmeinung verfassungskonform auslegt, so ist für den Senat bereits nicht erkennbar, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum Zeitpunkt des Fristverlängerungsgesuches diesem Rechtsirrtum unterlag. Nach ihrem eigenen Vortrag ist sie davon ausgegangen, dass sie entgegen der - nach ihrer Ansicht - verfassungswidrigen und damit nichtigen Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine zweimonatige Begründungsfrist ab Zeitpunkt der Prozesskostenbewilligung hatte. Da die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16. Februar 2006 bewilligt worden ist, war nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Fristablauf frühestens der 16. April 2006. Die beantragte Fristverlängerung bis zum 7. April 2006 würde sich nach dieser Rechtsansicht nicht als ein Fristverlängerungsantrag darstellen, sondern als ein Fristverkürzungsantrag. Der Fristverlängerungsantrag bis zum 7. April 2006 ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst davon ausgegangen ist, dass die Frist zu dem von ihr errechneten Zeitpunkt am 22. März 2006 ablief. Diese Fristberechnung setzt voraus, dass die Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO wirksam ist. Darüber hinaus gab es keinen Grund für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, auf die Nichtigkeit der Neuregelung bzw. die in der Literatur befürwortete "verfassungskon-forme" Auslegung dieser Regelung zu vertrauen. Da eine obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Neuregelung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorlag, musste die Prozessbevollmächtigte der Klägerin als sorgfältige Anwältin davon ausgehen, dass diese Neuregelung wirksam ist.

Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 31. März 2006 war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Wertes für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO.

Ein Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte nicht zu erfolgen, da bereits von Gesetzes wegen gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde eröffnet ist.

Ende der Entscheidung

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