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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: 4 U 263/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242 a.F.
BGB § 313 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 4 U 263/01

verkündet am : 12.12.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Junck, den Richter am Kammergericht Klum und die Richterin am Kammergericht Saak für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 26. September 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 100. O.64/01 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.481,66 EUR (= 186.745,90 DM) nebst 10 % Zinsen seit dem 3. Oktober 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.

Die Kosten der zweiten Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Weise leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Gnnnn Vnnn Annnnn ) baute Aufzugsanlagen in die Rad- und Schwimmsporthalle Fnn -Rnnn -Straße 53, Berlin-nnnnnnnn , ein. Grundlage war der Vertrag vom 23. August 1994 (K 1) nebst Anlage.

Nach deren Ziffer 1.3. vereinbarten die Parteien folgenden Zahlungsplan:

1. AZ 20% nach Lieferung aller baurelevanten Angaben bis 8 KW nach Auftragserteilung gegen entsprechende Sicherheit durch Bürgschaft nach Muster des AGs (vgl. § 16 Nr.1 Abs.1 VOB/B). Die Dauer der Abschlagszahlungsbürgschaft endet bei erfolgter Rohmontage gem. Vertragsterminplan.

2. AZ 45% bei Beginn der Rohbaumontage bzw. bei Lieferung auf die Baustelle. Sicherheit und Bürgschaft wie 1.3.1.

3. AZ 20% nach erfolgter Rohmontage.

4. AZ 10% nach Übergabe

= 95%

5% nach Schlussrechnung und Mängelbeseitigung an sämtlichen Aufzugsanlagen (Sicherheitseinbehalt)

In Ziffer 1.4. vereinbarten die Parteien bezüglich der Skonti Folgendes:

Die Fa. Gnnnn Vnnn Annnnn gewährt auf die Zahlungen einen Skontoabzug von 5% bei Zahlungen innerhalb von 14 Werktagen. Die Skontofrist beginnt jeweils mit dem Tag des Eingangs der prüffähigen Rechnung bei der On , jedoch nicht vor vertragsgerechter Lieferung oder Leistung und endet am Tag, an dem die Überweisung an die Bank abgesandt wird.

Nach Ziffer 1.6. sollte die Prämie der Bauwesenversicherung (BWV) 2,20 o/oo der Bruttorechnungssumme betragen und von jeder Zahlung in Abzug gebracht werden.

In den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zu dem Bauvertrag heißt es unter Ziffer 4 (Sicherheitsleistung)

4.1. Für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer eine Sicherheit von 5 v.H. der Auftragssumme durch Beibringung einer Bürgschaft zu leisten. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss, so ist der Auftraggeber berechtigt, von den Abschlagszahlungen 10 v.H. einzubehalten bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist.

4.2 ...

4.3. Als Sicherheit für Abschlagszahlungen für die auf der Baustelle angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffe oder Bauteile bzw. für Bauteile, die für die Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt worden sind und für Vorauszahlungen ist eine Bürgschaft beizubringen.

4.4. ...

Die Gesamtauftragssumme betrug 3.593.050 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und erhöhte sich auf Grund diverser Nachträge auf 4.016.408 DM zuzüglich Mehrwert-steuer.

Während der Bauarbeiten stellte die Klägerin zahlreiche Teilrechnungen getrennt nach Radsporthalle und Schwimmhalle, auf die die Beklagte bestimmte Zahlungen leistete. Die in Ziffer 4.1 Satz 1 BVB vorgesehenen Erfüllungsbürgschaften erbrachte die Klägerin nicht. Ob die Beklagte die bei ihren Zahlungen in Abzug gebrachten Skontobeträge zutreffend errechnet hat, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der diesbezüglichen Schriftsätze der Parteien verwiesen. Jedenfalls hat die Klägerin ausgehend von ihren Schlussrechnungen vom 22.Dezember 1999 (K 4) und 31.März 1998 (K 8) und den darauf geleisteten Zahlungen der Beklagten für die Radsporthalle eine Restforderung von 110.502,85 DM und für die Schwimmhalle eine Restforderung von 109.243,63 DM, insgesamt 219.746,48 DM berechnet. Das Landgericht hat hiervon 187.180,52 DM zugesprochen. Bezüglich der Skontoabzüge hat es die vertragliche Regelung für zutreffend angesehen und von den jeweiligen Teilrechnungsbruttobeträgen zunächst die BWV abgezogen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag hat es den Sicherheitseinbehalt von 10% (Ziffer 4.1 Satz 2 BVB) in Abzug gebracht, sofern die Rechnung Leistungen gemäß Ziffer 1.3.1. und 1.3.2. der Anlage zum Bauvertrag vom 23.August 1994 betraf. Einen Skontoabzug hat es nur anerkannt, wenn die auf die jeweilige Teilrechnung erbrachte Zahlung dem errechneten Rechnungssoll entsprach oder dieses überschritt. Dies war lediglich bei der 15.Teilrechnung (2.530,17 DM), 17.Teilrechnung (8.525,71 DM), 18.Teilrechnung (10.786,79 DM) und 25.Teilrechnung (6.272,79 DM) der Fall. Damit ergab sich für das Landgericht folgende Berechnung:

Klageforderung 219.746,48 DM ./. Skonti aus 4 TR 28.115,46 DM 191.631,02 DM

Nach weiterem Abzug eines Betrages von 4.450,50 DM für von der Beklagten für die Klägerin verauslagten TÜV-Gebühren, die nicht mehr im Streit sind, kam das Landgericht zu einer Verurteilungssumme von 187.180,52 DM. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beanstandet, dass bei der Berechnung des Landgerichts die Prämie für die Bauwesenversicherung jeweils nur mit dem Nettobetrag in Ansatz gebracht worden sei. Das Landgericht habe ferner den Sicherheitseinbehalt zu Unrecht nur bei Leistungen gemäß Ziffer 1.3.1. und 1.3.2. der Anlage zum Bauvertrag vom 23.August 1994 in Ansatz gebracht. Dabei habe es nicht berücksichtigt, dass sie nach Ziffer 4.1 BVB berechtigt gewesen sei, für die vertragsgemäße Ausführung sämtlicher Leistungen der Klägerin von den Abschlagsrechnungen einen Betrag von 10 % solange einzubehalten bis 5 % der Auftragssumme erreicht war oder die Klägerin eine entsprechende Ausführungsbürgschaft leistete, was unstreitig nicht geschehen ist.

Richtigerweise hätte das Landgericht wie folgt rechnen müssen:

Teilrechnungsbruttobetrag

./. 10 % Vertragserfüllungssicherheit (bis 5% der Auftragssumme erreicht wird)

./. Bauwesenversicherungsprämie (2,2 o/oo des Teilrechnungsbruttobetrages) zuzüglich Mehrwertsteuer

Saldo

Das Skonto sei aus dem Betrag zu bestimmen, der sich aus dem Bruttorechnungsbetrag abzüglich des Sicherheitseinbehaltes errechne.

Wegen der Berechnung der Beklagten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 4. Februar 2002 und den Schriftsatz der Beklagten vom 18. Februar 2003 verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen entgegen und beanstandet insbesondere, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung die Umsatzsteuer auf die Bauwesenversicherung doppelt in Ansatz gebracht habe.

Die Parteien haben in der Berufungsinstanz die Abrechnungsmuster der Beklagten vom 17.Mai 1993, 1.November 1994 und 18.Januar 1996 vorgelegt, auf die in Ziffer 6.4. BVB besonders hingewiesen wird. Nach dem Muster vom 17.Mai 1993 waren die Einbehalte jeweils von den Teilrechnungsnettobeträgen vorzunehmen und bei der so ermittelten Prämie für die Bauwesenversicherung die Mehrwertsteuer aufzuschlagen. Von welchem Betrag der Skonto zu ermitteln ist, ergibt sich aus diesem Abrechnungsmuster-- nicht.

Dazu trägt die Beklagte vor, das Abrechnungsmuster sei lediglich eine unverbindliche Empfehlung gewesen und hätte keine Rechtswirkung für den Vertrag entfaltet. Ihr Projektsteuerer habe mit Schreiben vom 17.Januar 1996 sämtlichen Auftragnehmern, also auch der Klägerin mitgeteilt, dass sich der Prämienanteil für die Bauwesenversicherung entsprechend Ziffer 9.2 BVB nach der Bruttoabrechnungssumme errechne. Auch der Sicherungseinbehalt berechne sich aus der jeweiligen Teilrechnungsbruttosumme. Dies folge aus Ziffer 4 BVB, wonach der Auftragnehmer eine Sicherheit von 5 % der Auftragssumme, also der Bruttoauftragssumme zu leisten habe. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 6.9.1995 (BK 4) im Zusammenhang mit einer Überzahlung ihrerseits auch so abgerechnet.

B.

Die zulässige Berufung ist nur in einem geringen Umfang (Abweisung bezüglich weiterer 434,62 DM = 222,22 EUR nebst Zinsen) begründet.

Gegenstand der Berufung ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Restwerklohn in Höhe von noch 187.180,52 DM (aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Beträge in DM angegeben). Da die Beklagte sich allein gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende Berücksichtigung der Skonti auf die Abschlagsrechnungen der Klägerin wendet, greift sie das Urteil des Landgerichts in der Sache lediglich in Höhe von 119.471,07 DM an. Dies folgt daraus, dass sie den Abrechnungseinwand wegen unzureichender Skontoberücksichtigung in ihrer Klageerwiderung vom 17.Mai 2001 betragsmäßig auf 63.538,87 DM (Schwimmsporthalle) und auf 84.047,66 DM (Radsporthalle), insgesamt damit auf 147.586,53 DM begrenzt hat. Nach Berücksichtigung des Skontoeinwands in Höhe von 28.115,46 DM durch das Landgerichts betrifft der aufrechterhaltene und allein noch verfolgte Skontoeinwand der Beklagten den vom Landgericht nicht berücksichtigten Betrag von 147.586,53 DM - 28.115,46 DM = 119.471,07 DM. Über diesen Betrag hinaus ist die Berufung schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten unbegründet.

Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Skonti ist Ziffer 1.4. der Anlage zum Vertrag der Parteien vom 23.August 1994. Danach gewährte die Klägerin der Beklagten "auf die Zahlungen einen Skontoabzug von 5 % bei Zahlung innerhalb von 14 Werktagen ..." Auch wenn in diesem Zusammenhang Zahlungen der Beklagten auf Teil- oder Abschlagsrechnungen der Klägerin nicht ausdrücklich erwähnt werden, bestehen an der Wirksamkeit dieser Vereinbarung keine Zweifel. Sie ist hinreichend konkret, weil Abschlagszahlungen ohne Weiteres unter den Begriff der Zahlungen fallen. Außerdem hat die Klägerin diese Regelung in ihren Teilrechnungen ausdrücklich umgesetzt und dort entsprechende Zahlungsziele mit Skontozusagen aufgenommen. Sie kann sich daher in einem nachfolgenden Rechtsstreit nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, die von ihr selbst über Jahre hinweg immer wieder bestätigte und ausgeführte Vereinbarung sei unwirksam. Da im Weiteren auch die Voraussetzungen für die Nachlässe konkret benannt werden, ist die Skontoabrede der Parteien in vollem Umfange wirksam.

Eine andere Frage ist allerdings, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der vorgenommenen Nachlässe bei den jeweiligen Teilrechnungen vorliegen. Hierfür ist die Beklagte in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig.

a) Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die ihr eingeräumten Zahlungsfristen jeweils eingehalten hat. Sie hat dies in erster Instanz hinreichend dargelegt. Die Klägerin ist dem in der Berufungsinstanz nicht mehr entgegengetreten.

b) Die Beklagte hat in den überwiegenden Fällen nicht darlegen können, dass sie mit ihren Zahlungen die Teilrechnungen der Klägerin vollständig beglichen hat. Ihre im vorliegenden Rechtsstreit vorgenommenen Berechnungen entsprechen nicht den vertraglichen Zahlungsvereinbarungen der Parteien mit der Folge, dass sie in den überwiegenden Fällen Skonti zu Unrecht einbehalten hat.

c) Soweit die Beklagte zunächst von den jeweiligen Rechnungsbeträgen einen Sicherheits-einbehalt von 10 % abzieht, hat dies seine Grundlage in Ziffer 4.1 BVB. Der Senat vermag sich der Auffassung der Klägerin nicht anzuschließen, wonach mangels ausdrücklicher Regelung in dem Zahlungsplan (Ziffer 1.3 Anlage zum Vertrag) die Geltendmachung eines Sicherheitseinbehaltes hier generell nicht möglich sein soll. Nach dem Vertrag der Parteien gehen die Regelungen in der Anlage zum Vertrag den Besonderen Vertragsbedingungen nur dann vor, wenn zwischen beiden Regelungen Widersprüche auftreten. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil in dem Zahlungsplan die Anrechnung des Sicherheitseinbehalts weder ausdrücklich noch seinem Sinn nach ausgeschlossen wird und damit die entsprechenden Regelungen in den BVB ergänzend herangezogen werden können.

d) Entgegen der Berechnung des Landgerichts ist der Sicherheitseinbehalt nicht nur bei denjenigen Rechnungen zu berücksichtigen, die Leistungen gemäß Ziffer 1.3.1 und 1.3.2 der Anlage zum Bauvertrag vom 23.August 1994 betreffen (Lieferung aller baurelevanten Angaben, Beginn der Rohmontage), sondern bei sämtlichen Abschlagsrechnungen, bis die jeweiligen Sicherheitseinbehalte einen Betrag von 5 % der Sicherheitssumme für das gesamte Gewerk (Radsporthalle oder Schwimmsporthalle) erreichen. Grundlage hierfür sind die Regelungen in Ziffer 4.1 BVB. Das darin enthaltene Recht des Auftraggebers (ersatzweiser Einbehalt bei Nichtstellung einer Ausführungsbürgschaft) gilt unbeschadet der Regelungen im Zahlungsplan, der dieses Recht nicht einschränkt.

e) Allerdings ist Bezugsgröße für den Sicherheitseinbehalt nicht der Bruttorechnungsbetrag, sondern der Nettorechnungsbetrag. Dies folgt aus dem Abrechnungsmuster vom 17. Mai 1993, das unstreitig von der Beklagten stammt und das die Parteien nach Ziffer 6.4 BVB ausdrücklich zur Vertragsgrundlage gemacht haben. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, es handele sich nur um einen unverbindlichen Abrechnungsvorschlag, kann dem nicht gefolgt werden. Noch in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2003 hat sie dazu vorgetragen, die Parteien hätten für die Rechnungslegung gesonderte Vereinbarungen getroffen. Davon ist sie erst abgerückt, nachdem sie zur Kenntnis nehmen musste, dass das seinerzeit eingereichte Abrechnungsmuster vom 1.November 1994 stammte und von daher für das vorliegende Vertragsverhältnis keine Wirkung entfalten konnte. Gerade weil verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, bedurfte es zur Rechtssicherheit und für die Umsetzung des Vertragsverhältnisses der Parteien konkreter Vorgaben, die mit dem Abrechnungsmuster geregelt werden. Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die erst längere Zeit nach Vertragsschluss gefertigten weiteren Abrechnungsmuster den Sicherheitseinbehalt von den Bruttobeträgen vornehmen. Diese sind nicht zum Vertragsinhalt gemacht worden, ebenso wenig wie das zuletzt eingereichte Telefax der Klägerin, in dem diese im Zusammenhang mit einer Überzahlung den Sicherheits-einbehalt vom Bruttorechnungsbetrag ermittelt hat. Abgesehen davon, dass die weiteren Rechenschritte in diesem Schreiben, insbesondere die Ermittlung des Skonto von der Berechnung der Beklagten abweicht, kann darin ein Angebot zu einer Änderung der bisherigen Abrechnungsvereinbarung nicht gesehen werden. Unabhängig davon ist in diesem Zusammenhang auch unklar, ob der Absender des Schreibens zu derart weitgehenden Erklärungen überhaupt berechtigt war.

f) Soweit die Beklagte auf die Bauwesenversicherung (BWV) noch die Mehrwertsteuer aufschlägt, findet sich hierfür ebenfalls keine Stütze im Vertrag. Zunächst ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, weil nach dem Abrechnungsmuster Bezugssumme für die Prämien der jeweilige Nettorechnungsbetrag ist und die Mehrwertsteuer erst nachträglich aufgeschlagen wird. Darin ist auch kein Widerspruch zu Ziffer 1.6. der Anlage zum Vertrag vom 23. August 1994 zu sehen.

Dort heißt es:

"Die Prämie der Bauwesenversicherung beträgt 2,2 o/oo der Bruttorechnungssumme".

Damit wird nicht zum Ausdruck gebracht, wie dieses Ergebnis herbeigeführt werden soll, sondern lediglich der betragsmäßige Umfang der Kosten der Bauwesenversicherung eingegrenzt. Dieser Betrag wird in gleicher Weise erreicht, wenn man vom Bruttorechnungsbetrag als Bezugssumme ausgeht oder wenn man die Nettobezugssumme heranzieht und nachfolgend, wie auch in dem Muster vorgesehen, die Steuer aufschlägt. Soweit die Beklagte aber ausgehend von der Bruttorechnungssumme als Bezugsgröße auf die so ermittelte Prämie die Umsatzsteuer aufschlagen will, führt dies zu einer doppelten Erhöhung der Prämie, die im Vertrag nicht vorgesehen ist. Etwaige steuerrechtliche Vorschriften haben insoweit keine Auswirkung auf das Vertragsverhältnis der Parteien.

a) Soweit schließlich die Beklagte zur Ermittlung des jeweiligen Skontos lediglich den sich aus dem Abzug des Sicherheitseinbehalts von dem Bruttorechnungsbetrag ergebenden Betrag heranzieht, verkennt sie, dass es sich bei einem Skonto grundsätzlich um einen Zahlungsnachlass handelt, der die vollständige Zahlung des Schuldners honorieren soll. Von daher ist im vorliegenden Fall, bei dem eine entsprechender vertragliche Vorgabe fehlt (anders als bei den späteren Abrechnungsmustern), der Skonto von dem letztlich zu zahlenden Betrag zu ziehen mit der Folge, dass bei der Bezugssumme hier noch die Prämie für die Bauwesenversicherung abzuziehen ist.

b) Wenn schließlich in einigen Fällen die geleisteten Zahlungen betragsmäßig nur geringfügig unter den geschuldeten Beträgen lagen, ist es auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB a.F., § 313 BGB n.F.) geboten, gleichwohl den vereinbarten Nachlass zu gewähren. Denn die vorgerichtlichen und auch im Verlauf des Rechtsstreits vorgenommenen Abrechnungen der Beklagten waren unübersichtlich, unvollständig und kaum nachzuvollziehen, so dass sie das Risiko unzureichender Zahlungen und des damit einhergehenden Skontoverlustes in vollem Umfang selbst zu tragen hat.

Nach allem ergibt sich zur Bemessung der Skonti folgende Berechnung:

Bruttorechnungsbetrag

abzüglich Sicherheitseinbehalt von 10 % des Nettobetrages

bis 5 % des Sicherheitseinbehaltes des Gesamtgewerks erreicht sind (Ziffer 4.1. BVB)

abzüglich der Prämie BWV, errechnet entweder nach dem Bruttorechnungsbetrag oder dem Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.

Von dem sich daraus ergebenden Saldo ist der Skonto von 5 % zu errechnen und der tatsächlich geleisteten Zahlung gegenüber zu stellen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Berechnung:

1. Teilrechnung vom 23.12.1994 (B 6/B 18, Radsporthalle und Schwimmsporthalle)

A) Nettorechnungsbetrag 718.600 DM B) Bruttorechnungsbetrag 826.390,00 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 71.860,00 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 1.818,06 DM D) Zahlungsbetrag 752.711,94 DM E) Skonto (5%) ./. 37.635,60 DM F) geschuldeter Betrag 715.076,34 DM G) gezahlter Betrag 704.472,68 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

Weitere Teilrechnungen Radsporthalle:

2. Teilrechnung vom 6.9.1995 (B 19)

A) Nettorechnungsbetrag 51.350,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 59.052,50 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 5.135,00 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 129,92 DM D) Zahlungsbetrag 53.787,58 DM E) Skonto (5%) ./. 2.689,38 DM F) geschuldeter Betrag 51.098,20 DM G) gezahlter Betrag 50.500,52 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

3. Teilrechnung vom 29.1.1996 (B 20)

A) Nettorechnungsbetrag 215.200,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 247.480,00 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 21.520,00 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 544,56 DM D) Zahlungsbetrag 225.415,44 DM E) Skonto (5%) ./. 11.270,77 DM F) geschuldeter Betrag 214.144,67 DM G) gezahlter Betrag 210.809,24 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

4. Teilrechnung vom 16.4.1996 (B 21)

A) Nettorechnungsbetrag 92.700,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 106.605,00 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 9.270,00 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 234,53 DM D) Zahlungsbetrag 97.100,47 DM E) Skonto (5%) ./. 4.855,02 DM F) geschuldeter Betrag 92.245,45 DM G) gezahlter Betrag 90.877,57 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

5. Teilrechnung vom 23.5.1996 (B 22)

A) Nettorechnungsbetrag 198.000,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 227.700,00 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 19.800,00 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 500,94 DM D) Zahlungsbetrag 207.399,06 DM E) Skonto (5%) ./. 10.369,95 DM F) geschuldeter Betrag 197.029,11 DM G) gezahlter Betrag 194.107,42 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

6. Teilrechnung vom 10.6.1996 (B 23)

A) Nettorechnungsbetrag 85.000,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 97.750,00 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 8.500,00 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 215,05 DM D) Zahlungsbetrag 89.034,95 DM E) Skonto (5%) ./. 4.451,75 DM F) geschuldeter Betrag 84.583,20 DM G) gezahlter Betrag 83.328,94 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

8. Teilrechnung vom 18.7.1996 (B 24)

Ab dieser Rechnung kann ein Sicherheitseinbehalt nicht mehr abgezogen werden, weil inzwischen der 5 %ige Sicherheitseinbehalt bezogen auf das gesamte Gewerk Radsporthalle erreicht ist. (vgl. Ziffer 4.1. BVB). Dieser beträgt 92.587,50 DM (5% des Auftragsvolumens Radsporthalle von 1.851.750 DM).

Bisher sind als Sicherheitseinbehalte angefallen:

1. Teilrechnung RSH/SSH 37.007,90 DM (Fn.) 2. Teilrechnung 5.135,00 DM 3. Teilrechnung 21.520,00 DM 4. Teilrechnung 9.270,00 DM 5. Teilrechnung 13.960,00 DM 6. Teilrechnung 8.500,00 DM Summe 95.392,90 DM

A) Nettorechnungsbetrag 51.100,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 58.765,00 DM C) abzüglich BWV (0,22 o/oo) 129,28 DM D) Zahlungsbetrag 58.635,72 DM E) Skonto (5%) ./. 2.931,79 DM F) geschuldeter Betrag 55.703,93 DM G) gezahlter Betrag 50.535,95 DM

10. Teilrechnung vom 11.10.1996 (B 25)

A) Nettorechnungsbetrag 139.600,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 160.540,00 DM C) abzüglich BWV (0,22 o/oo) 353,19 DM D) Zahlungsbetrag 160.186,81 DM E) Skonto (5%) ./. 8.009,34 DM F) geschuldeter Betrag 152.177,47 DM G) gezahlter Betrag 152.106,83 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

Fn.: 51,5% von 71.860 DM entsprechend dem Verhältnis Auftragswert RSH (1.851.750 DM) zum Gesamtauftragswert einschließlich SSH (3.593.000 DM).

12. Teilrechnung vom 20.11.1996 (B 26)

A) Nettorechnungsbetrag 88.465,25 DM B) Bruttorechnungsbetrag 101.735,04 DM C) abzüglich BWV (0,22 o/oo) 223,82 DM D) Zahlungsbetrag 101.511,22 DM E) Skonto (5%) ./. 5.075,56 DM F) geschuldeter Betrag 96.435,66 DM G) gezahlter Betrag 96.390,90 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

14. Teilrechnung vom 9.9.1997 (B 27)

A) Nettorechnungsbetrag 34.800,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 40.020,00 DM C) abzüglich BWV (0,22 o/oo) 88,04 DM D) Zahlungsbetrag 39.931,96 DM E) Skonto (5%) ./. 1.996,60 DM F) geschuldeter Betrag 37.935,36 DM G) gezahlter Betrag 37.917,75 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

15. Teilrechnung vom 2.10.1997 (B 28)

Das Landgericht hat hier bereits ein Skonto von 2.530,17 DM anerkannt. Ein größerer Abzug ist nicht dargetan.

A) Nettorechnungsbetrag 49.000,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 56.350,00 DM C) abzüglich BWV (0,22 o/oo) 123,97 DM D) Zahlungsbetrag 56.226,03 DM E) Skonto (5%) ./. 2.811,30 DM F) geschuldeter Betrag 53.414,73 DM G) gezahlter Betrag 53.389,94 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

16. Teilrechnung vom 13.10.1997 (B 29)

A) Nettorechnungsbetrag 43.500,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 50.025,00 DM C) abzüglich BWV (0,22 o/oo) 110,06 DM D) Zahlungsbetrag 49.914,00 DM E) Skonto (5%) ./. 2.495,75 DM F) geschuldeter Betrag 47.419,19 DM G) gezahlter Betrag 45.801,75 DM

17. Teilrechnung vom 5.11.1997 (B 30)

Der Beklagte begehrt keine höhere Skontoanrechnung, als das Landgericht bereits zuerkannt hat (8.525,70 DM).

Teilrechnungen Schwimmsporthalle

2. Teilrechnung vom 6.9.1995 (B 7)

A) Nettorechnungsbetrag 22.250,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 25.587,50 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 2.225,00 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 56,29 DM D) Zahlungsbetrag 23.306,21 DM E) Skonto (5%) ./. 1.165,31 DM F) geschuldeter Betrag 22.140,90 DM G) gezahlter Betrag 21.953,12 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

3. Teilrechnung vom 24.10.1996 (B 8)

A) Nettorechnungsbetrag 22.380,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 25.737,00 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 2.238,00 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 56,62 DM D) Zahlungsbetrag 23.442,38 DM E) Skonto (5%) ./. 1.172,12 DM F) geschuldeter Betrag 22.270,26 DM G) gezahlter Betrag 21.799,42 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

18. Teilrechnung vom 16.12.1997 (B 9)

Die Beklagte begehrt ohne Erfolg eine um 255,84 DM höhere Anrechnung, als sie das Landgericht bereits vorgenommen hat.

A) Nettorechnungsbetrag 209.320,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 240.718,00 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 20.932,00 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 529,58 DM D) Zahlungsbetrag 219.256,42 DM E) Skonto (5%) ./. 10.962,82 DM F) geschuldeter Betrag 208.293,60 DM G) gezahlter Betrag 205.204,87 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

19. Teilrechnung vom 13.1.1998 (B 10)

A) Nettorechnungsbetrag 93.580,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 107.614,00 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 9.358,00 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 236,75 DM D) Zahlungsbetrag 98.019,25 DM E) Skonto (5%) ./. 4.900,96 DM F) geschuldeter Betrag 93.118,29 DM G) gezahlter Betrag 91.740,28 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

20. Teilrechnung vom 11.2.1998 (B 11)

A) Nettorechnungsbetrag 39.420,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 45.333,00 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 3.942,00 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 99,73 DM D) Zahlungsbetrag 41.291,27 DM E) Skonto (5%) ./. 2.064,56 DM F) geschuldeter Betrag 39.226,71 DM G) gezahlter Betrag 38.645,01 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

21. Teilrechnung vom 26.2.1998 (B 12)

A) Nettorechnungsbetrag 63.400,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 72.910,00 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 6.340,00 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 160,40 DM D) Zahlungsbetrag 66.409,60 DM E) Skonto (5%) ./. 3.320,48 DM F) geschuldeter Betrag 63.089,12 DM G) gezahlter Betrag 62.153,59 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

22. Teilrechnung vom 31.3.1998 (B 13)

A) Nettorechnungsbetrag 58.700,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 67.505,00 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 5.870,00 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 148,51 DM D) Zahlungsbetrag 61.486,49 DM E) Skonto (5%) ./. 3.074,32 DM F) geschuldeter Betrag 58.412,17 DM G) gezahlter Betrag 57.545,98 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

24. Teilrechnung vom 2.10.1998 (B 14)

A) Nettorechnungsbetrag 91.845,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 106.540,20 DM C) Abzüge a) SEB (10% vom Nettorechnungsbetrag) 9.184,50 DM b) BWV (0,22 o/oo vom Bruttorechnungsbetrag = 0,22 o/oo vom Nettorechnungsbetrag zzgl. USt.) 234,39 DM D) Zahlungsbetrag 97.121,31 DM E) Skonto (5%) ./. 4.856,06 DM F) geschuldeter Betrag 92.265,25 DM G) gezahlter Betrag 90.290,50 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

25. Teilrechnung vom 17.2.1999 (B 15)

Ab dieser Rechnung kann ein Sicherheitseinbehalt nicht mehr abgezogen werden, weil inzwischen der 5 %ige Sicherheitseinbehalt bezogen auf das gesamte Gewerk Schwimmsporthalle erreicht ist. (vgl. Ziffer 4.1. BVB). Dieser beträgt 87.062,50 DM (5% des Auftragsvolumens Schwimmsporthalle von 1.741.250,00 DM).

Bisher sind als Sicherheitseinbehalte angefallen:

1. Teilrechnung RSH/SSH 34.852,10 DM (Fn.) 2. Teilrechnung 2.225,00 DM 3. Teilrechnung 2.238,00 DM 18. Teilrechnung 20.932,00 DM 19 Teilrechnung 9.358,00 DM 20. Teilrechnung 3.942,00 DM 21. Teilrechnung 6.340,00 DM 22. Teilrechnung 5.870,00 DM 24. Teilrechnung 9.184,50 DM Summe 94.941,60 DM

Die Beklagte begehrt die Berücksichtigung eines Skonto von 6.705,05 DM gegenüber dem vom Landgericht lediglich anerkannten Skonto von 6.272,79 DM. Gerechtfertigt ist ein um 434,62 DM höherer Skonto, als vom Landgericht ermittelt.

A) Nettorechnungsbetrag 115.900,00 DM B) Bruttorechnungsbetrag 134.444,00 DM C) abzüglich BWV (0,22 o/oo) 295,78 DM D) Zahlungsbetrag 134.148,22 DM E) Skonto (5%) ./. 6.707,41 DM F) geschuldeter Betrag 127.440,81 DM G) gezahlter Betrag 132.744,31 DM

Damit übersteigt der gezahlte Betrag den geschuldeten Rechnungsbetrag mit der Folge, dass der Skonto von 6.707,41 DM gerechtfertigt ist. Abzüglich der bereits vom Landgericht zuerkannten 6.272,79 DM ist der Beklagten damit ein weiterer Abzug von 434,62 DM zuzusprechen.

Fn.: 48,5% von 71.860 DM entsprechend dem Verhältnis Auftragswert SSH (1.741.250 DM) zum Gesamtwert einschließlich RSH (3.593.000 DM).

26. Teilrechnung vom 24.3.1999 (B 16)

A) Nettorechnungsbetrag 122.900 DM B) Bruttorechnungsbetrag 142.564,00 DM C) abzüglich BWV (0,22 o/oo) 313,64 DM D) Zahlungsbetrag 142.250,36 DM E) Skonto (5%) ./. 7.112,52 DM F) geschuldeter Betrag 135.137,84 DM G) gezahlter Betrag 135.071,97 DM

Da der nach dem Vertrag geschuldete Betrag den gezahlten Betrag übersteigt, kann kein Skonto abgezogen werden.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 92 Abs.2 Nr.1, 708 Nr.10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 543 Abs.2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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