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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.08.2004
Aktenzeichen: 4 U 64/03
Rechtsgebiete: HWiG, VerbrKrG


Vorschriften:

HWiG § 4
VerbrKrG § 4
VerbrKrG § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 4 U 64/03

verkündet am : 24.08.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Junck, die Richterin am Kammergericht Saak und den Richter am Kammergericht B.-D. Kuhnke

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Kammergerichts vom 2. Dezember 2003 - 4 U 64/03 - wird teilweise mit der Maßgabe aufgehoben, dass das am 20. Februar 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 659/01 - auf die Berufung des Beklagten teilweise geändert wird:

1. Die Klage wird als zur Zeit unbegründet abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 20. Mai/18. Juni 1996 keine höheren Zinsen als 4% zustehen.

Im Übrigen bleibt die Berufung unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte vorab die Kosten seiner Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 2. Dezember 2003; von den übrigen Kosten tragen die Klägerin 85% und der Beklagte 15%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Sicherheit auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbringen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Rückzahlung eines von ihr am 14. Februar 2000 wegen Zahlungsverzuges des Beklagten gekündigten Darlehens aus dem Jahre 1996 in Höhe von insgesamt 264.300 DM gemäß Abrechnung in der Klageschrift (Bd. I Bl. 8-10), mit dem der Beklagte seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ("Gnnnnn- Vnnnn- und Vnnnnnn GbR, Snnnn-Fnnnn" - Wnn Fonds Nr. 39) finanziert hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des widerstreitenden Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge und daraufhin ergangenen Entscheidungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das der Klage stattgebende und die Widerklage abweisende Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt und Fehler bei der Rechtsanwendung gerügt. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen wirksamen Widerruf wegen der notariellen Beurkundung der Beitrittserklärung verneint. Ebenso zu Unrecht habe es Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eigener Aufklärungspflichten durch die Beklagte abgelehnt. Letztendlich greife auch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht durch, denn er habe sich mit der Rückzahlung des Darlehens nicht in Verzug befunden. Vielmehr habe er wegen Fehlens der Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag einen Anspruch auf Neuberechnung nach dem gesetzlichen Zinssatz. Die Kapitallebensversicherung sei im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Die geltend gemachten Vertragskosten schulde er nicht, weil auch deren Angabe im Vertrag fehle.

Gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienenen Beklagten ist Versäumnisurteil des Senats ergangen, mit dem die Berufung des Beklagten auf seine Kosten zurückgewiesen wurde. Dagegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt.

Er beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 2. Dezember 2003 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2003 - 9 O 659/01 -

1. die Klage abzuweisen;

2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 25.558,47 EURO zzgl. 7,47% Zinsen hieraus seit Erhebung der erstinstanzlichen Widerklage zu zahlen sowie die sicherungshalber übertragene Rechte und Ansprüche aus der bei der Volkswohl-Bund Lebensversicherung AG unter der Vertragsnummer 8348483 bestehenden Kapitallebensversicherung an den Beklagten zurück zu übertragen Zug um Zug gegen Übertragung der 7,5 Immobilienfondsanteile des Beklagten an der "Gnnnnn-, Vnnnn- und Vnnnnn-GbR Snnnn-Fnnnn " (Wn-Fonds Nr. 39);

3. festzustellen, dass der Klägerin und Widerbeklagten aus dem Darlehensvertrag vom 20.05.1996/18.06.1996 keine Rechte mehr gegen den Beklagten zustehen.

hilfsweise

4. dem Beklagten zu gestatten, eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils durch Sicherheitsleistung abzuwenden und die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbringen zu dürfen.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen und bestreitet weiterhin, dem Beklagten gegenüber obliegende Aufklärungspflichten verletzt zu haben. Von drohenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Wn habe sie zum Zeitpunkts des Darlehensvertrages keine Kenntnis gehabt. Diese ergebe sich insbesondere auch nicht aus der Forderung nach finanzieller Absicherung der Mietgarantien der Wn. Eine solche sei ausschließlich im Interesse der Anleger erfolgt. Fondsmittel seien auch nicht zweckentfremdet worden. Einer Angabe des Gesamtbetrages habe es schon deshalb nicht bedurft, weil eine solche bei sogenannten unechten Abschnittsfinanzierungen nicht erforderlich sei. Darüber hinaus sei die Kapitallebensversicherung schon vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden, habe eine abweichende Laufzeit und deshalb keinen tilgungsersetzenden Charakter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Klägerin vom 6. Juni 2003 (Bd. II Bl. 31ff. d. A.), 13. Mai 2004 (Bd. II Bl. 82 d. A.), 17. Juni 2004 (Bd. II Bl. 92 ff. d. A.), 5. Juli 2004 (Bd. II Bl. 102 d. A.), 8. Juli 2004 (Bd. II Bl. 103 d. A.) und die Schriftsätze des Beklagten nebst Anlagen vom 12. Mai 2003 (Bd. II Bl. 11 ff. d. A.), 21. Juni 2004 (Bd. II Bl. 100f. d. A.) Bezug genommen.

B.

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 2. Dezember 2003 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 539 Abs. 3, 338, 339, 340 ZPO). Die erneut durchgeführte mündliche Verhandlung führte zur teilweisen Aufhebung des Versäumnisurteils (§§ 342, 343 ZPO), denn die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache zum Teil auch Erfolg. Die Klage war in Abänderung der angefochtenen Entscheidung als zur Zeit nicht begründet abzuweisen (I.). Der Widerklage war zum Teil stattzugeben, nämlich soweit als die Klägerin aus dem Darlehensvertrag nicht mehr als 4 % Zinsen verlangen kann. Im Übrigen allerdings bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, denn das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte grundsätzlich Verzinsung und Rückzahlung des Darlehns schuldet. Insoweit folgt der Senat der angefochtenen Entscheidung. Die diesbezüglich vom Landgericht festgestellten Tatsachen (§ 529 Abs.1 ZPO) rechtfertigen keine andere Entscheidung. Fehler bei der Rechtsanwendung oder der Feststellung der zugrunde gelegten Tatsachen (§ 513 Abs.1 ZPO) bei der Abweisung der Widerklage zeigt die Berufung insoweit nicht auf (II.).

I.

Die Klage war als zur Zeit nicht begründet abzuweisen, denn der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta ist mangels wirksamer Kündigung noch nicht fällig; Ansprüchen auf Zahlung rückständiger Zinsen kann der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) wegen seines Anspruchs auf Neuberechnung des Darlehns (§ 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a. F.) entgegenhalten.

1. Der Beklagte schuldet gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a. F. nur die gesetzlichen Zinsen, denn der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält entgegen § 4 Abs.1 S. 4 Nr. 1 b S. 2 VerbrKrG a. F. keine Angabe des Gesamtbetrages aller vom Beklagten zu entrichtenden Teilzahlungen.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine solche Angabe bei Finanzierungen der vorliegenden Art auch nicht entbehrlich.

Die Parteien haben ein Darlehn mit einer Laufzeit von 20 Jahren mit einer Zinsbindungsfrist von zunächst 10 Jahren vereinbart, bei dem die Klägerin gemäß Ziffern 17 (1), 18 der dem Darlehensvertrag beigehefteten "Allgemeinen Bestimmungen" berechtigt war, nach Ablauf der Zinsbindungsfrist die Darlehenskonditionen mit Zustimmung des Darlehnsnehmer zu ändern, bei einem Widerspruch des Darlehnsnehmers sollte das Darlehn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist fällig werden. Auch für derartige sogenannte unechte Abschnittsfinanzierungen verlangt § 4 Abs.1 S. 4 Nr. 1 b S.2 VerbrKrG a. F. grundsätzlich die Angabe des Gesamtbetrages. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr in Übereinstimmung mit der schon bisher herrschenden Meinung ausdrücklich entschieden (Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - unter II. 1.). Dem folgt der erkennende Senat.

b) Der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich im Streitfall um einen endfälligen Kredit mit Tilgungsaussetzung handelt, die Valuta also erst nach Ablauf der Vertragsdauer im Ganzen zurückzuzahlen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 - unter II. 2. a) bb) (3), NJW 2002, 957, 959) können grundsätzlich auch endfällige Festkredite, bei denen eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und einem damit in Zusammenhang stehenden Ansparvertrag (Lebensversicherung, Bausparvertrag o. ä.) besteht, der Angabepflicht des § 4 Abs.1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG a. F. unterfallen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, Festkredite mit Tilgungsaussetzung sähen die gemäß § 4 Abs.1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. erforderliche Rückzahlung in Teilbeträgen nicht vor. Werde der Festkredit mit einem Ansparvertrag dergestalt verbunden, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt werde und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet würden, bestehe die Angabepflicht. Aus der maßgeblichen Sicht des Kreditnehmers, dessen Information § 4 Abs.1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG a. F. diene, sei es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringe, wenn nur von vornherein feststehe, dass diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet würden.

Welches Maß der Verbundenheit zwischen Darlehensvertrag und einer Kapitallebensversicherung dabei für die Bejahung einer solchen wirtschaftlichen Einheit erforderlich ist, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang umstritten. Während das OLG Karlsruhe eine wirtschaftliche Einheit auch dann bejahte, wenn die Lebensversicherung nicht zwingend zur Tilgung des Darlehns bei Endfälligkeit zum Einsatz kam, schon länger vor Abschluss des Kreditvertrages abgeschlossen war und der Bank lediglich zur Sicherheit auf den Todesfall abgetreten wurde (OLG Karlsruhe OLG Report Karlsruhe 2004, 60, 61), sah das OLG Stuttgart in der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung nur für den Todesfall lediglich eine Sicherheit für die Bank, keinen Tilgungsersatz (OLG Stuttgart WM 2003, 2234, 2236).

Der Bundesgerichtshof hat nun zu der Frage der notwendigen engen Verbindung zwischen Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung in der Entscheidung vom 8. Juni 2004 ausgeführt, dass es allein darauf ankomme, ob aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstünden. Unerheblich sei, ob die Versicherungssumme niedriger als der Kredit sei, ob die Laufzeiten etwas differierten und ob sich der Darlehnsgeber die Lebensversicherung nur für den Todesfall habe abtreten lassen. Entscheidend sei, ob nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden sei, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt werde und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet würden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Partei mindestens teilweise zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (BGH a.a.O. unter II. 2.). Dies ist nach Überzeugung des Gerichts hier der Fall.

Ebenso wie in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt hat auch im Streitfall die Klägerin mit der Klageschrift zunächst selbst vorgetragen (S. 4, Bl. 4 d. A.), dass vorgesehen gewesen sei, dass die Rückzahlung des Darlehns über eine von dem Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung erfolgen sollte. Auch im Streitfall war die Finanzierung über eine Lebensversicherung bereits im Prospekt der Fondsinitiatoren vorgesehen (Prospektteil II, Anlage K 37, S. 11) und der Hinweis im Darlehensvertrag enthalten, dass die Lebensversicherungssumme möglicherweise zur Tilgung des Darlehns nicht ausreichen werde. Zwar ist im Streitfall die Lebensversicherung offensichtlich nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 20. Mai / 18. Juni 1996 geschlossen worden, denn schon die von der Klägerin als Anlage K 5 eingereichte Zeichnungsnachricht (allerdings den Fonds Nr. 38 betreffend) weist als Versicherungsbeginn für die Lebensversicherung schon den 1. März 1996 aus. Allerdings sind die Vertragsparteien nach Auffassung des Senats nicht gehindert, die wirtschaftliche enge Verbindung zwischen Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag auch nachträglich herzustellen (OLG Karlsruhe OLGR Karlsruhe/Stuttgart 2004, 60, 61). Dies gilt um so mehr, als es sich im Streitfall lediglich um einen geringfügigen zeitlichen Abstand handelt, der ohnehin die Vermutung nahe legt, der Abschluss der Versicherung sei im Vorfeld der geplanten Kapitalanlage und im Zusammenhang mit ihr und nicht aus anderen, z.B. Versorgungsgründen erfolgt. Bei dieser Sachlage standen aus der Sicht des Beklagten die auf die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Leistungen wirtschaftlich entsprechenden Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleich.

2. Ungeachtet des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S.4 Nr. 1 b) S. 2 VerbrKrG a. F. hat der Darlehensvertrag jedoch Wirksamkeit erlangt, denn der Beklagte hat das Darlehn empfangen (§ 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG a. F.), als die Klägerin es gemäß der ihr vom Beklagten in dem Darlehensvertrag erteilten Weisung an die Treuhänderin auszahlte. Der Beklagte schuldet auf das Darlehn statt der vereinbarten 7,1 % Zinsen aber nur solche in Höhe von 4 %, kann deshalb die Neuberechnung der vereinbarten Teilleistungen verlangen (§ 6 Abs. 2 S.4 VerbrKrG a. F.) und bis zu deren Vornahme weitere Zinszahlungen verweigern (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 - unter II. 2., NJW 2002, 957, 959).

3. Der Beklagte schuldet derzeit auch nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, denn die Klägerin hat das Darlehn bislang nicht wirksam gekündigt.

a) Die Kündigung der Klägerin vom 14. Februar 2000 ist unwirksam, denn der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt mit den Zinszahlungen nicht in Verzug (Nr. 29 e der Darlehensbedingungen i.V.m. § 12 Abs. 1 VerbrKrG).

Bei einem Zinssatz von 4 % jährlich schuldete der Beklagte, wie die Klägerin selbst errechnet hat, monatliche Zinszahlungen in Höhe von 881,-- DM. Für die Zeit bis zur Kündigung schuldete der Beklagte mithin von Juni 1996 bis Februar 2000 39.645,00 DM (45 Monate x 881,-- DM). Tatsächlich gezahlt hatte er jedoch 40.658,00 DM (26 Monate x 1.563,77 DM).

b) Aber auch die nunmehr auf einen Zahlungsrückstand unter Berücksichtigung geschuldeter monatlicher Zinszahlungen von 881,-- DM gestützte Kündigung vom 18. Mai 2004 ist nicht wirksam, denn auch zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte mit den Zinszahlungen nicht in Verzug. Ihm stand ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehns zu (§ 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG), bis dahin konnte er die Zahlung weiterer Raten zurückhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat der Beklagte auch mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2002 ausdrücklich geltend gemacht. Eine solche Neuberechnung, die jedenfalls auch das Disagio berücksichtigen müsste, hat die Klägerin aber bislang nicht vorgenommen. Die Kündigung vom 18. Mai 2004 stützt sich demgemäß noch auf einen unzutreffenden Zahlungsrückstand. Und auch der Vortrag im Schriftsatz vom 17. Juni 2004 stellt eine ordnungsgemäße Neuberechnung des Darlehns schon deshalb nicht dar, weil zumindest das Disagio hätte berücksichtigt werden müssen. Darauf, ob die Kündigung auch deshalb unwirksam ist, weil es an einer Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG fehlt, kommt es somit nicht an.

II.

Die Widerklage des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.

1. Der auf Rückzahlung aller bisher erbrachten Zinszahlungen gerichtete Widerklageantrag ist unbegründet. Dem Beklagten steht ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S.1 BGB nicht zu, denn der Darlehensvertrag ist nicht unwirksam und der Beklagte kann seiner Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Zinsen auch keine Einwendungen aus dem Beitritt zu dem Immobilienfonds entgegenhalten (a).

Ihm stehen gegen die Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Aufklärungspflichten (c.i.c.) auf Freistellung von den Darlehensverpflichtungen zu (b) und er kann auch nicht Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (c).

a) Der Beklagte kann dem Darlehensanspruch der Klägerin keine Einwendungen aus seinem Beitritt zu dem Immobilienfonds nach den Grundsätzen des Einwendungsdurchgriffs bei verbundenen Geschäften (§ 9 Abs. 3 S.1 VerbrKrG a.F.) entgegensetzen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass ein solcher Einwendungsdurchgriff bei einem fremdfinanzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds unter den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts grundsätzlich möglich ist und zum Verlust des Darlehensanspruchs der Bank gegen den Darlehnsnehmer führen kann (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 - unter II. 2.). Dabei kann zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass die erste Kontaktaufnahme durch den Vermittler Kießlich in einer der geschützten Situationen des § 1 Abs.1 HWiG a. F. erfolgte, diese Situation der Klägerin zurechenbar wäre und der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof darstellen. Einwendungen, die der Beklagte der Klägerin aus dem Beitritt entgegenhalten könnte, bestehen aber nicht.

aa) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der am 19. Juli 2002 erklärte Widerruf der Beitrittserklärung im Streitfall der Klägerin deshalb nicht entgegengehalten werden kann, weil dieser Widerruf infolge der notariellen Beurkundung der Beitrittserklärung unwirksam ist (§ 1 Abs. 2 Nr.3 HWiG a. F.).

Teilweise wird vertreten, dass eine notarielle Beurkundung das Widerrufsrecht dann nicht entfallen lasse, wenn der Verbraucher auf Grund anbieterinitiierter Verhandlungen bereits zum Vertragsschluss bestimmt worden sei und die notarielle Beurkundung eine bloße Formalität, einen bloßen Durchlauftermin darstelle (OLG Karlsruhe OLGR 2002, 272, 274; OLG Stuttgart WM 1999, 2305). Es kann dahinstehen, inwieweit dieser Auffassung angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG gefolgt werden kann. Im Streitfall jedenfalls liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

Entscheidend ist nach Auffassung des Senats die Frage, ob das Überraschungsmoment bei der notariellen Beurkundung noch fortwirken kann, wie es auf der Hand liegt, wenn die Beurkundung noch am Tag der mündlichen Verhandlungen oder gar in den Räumlichkeiten des Anlegers selbst erfolgt. So heißt es auch in der amtlichen Begründung, dass es nicht darauf ankomme, ob zuvor Vertragsverhandlungen in der Wohnung stattgefunden hätten und man sich über den wesentlichen Inhalt des Vertrages geeinigt habe. Wegen der nachfolgenden notariellen Beurkundung fehle es an einer Überraschung oder Überforderung des Kunden, der überdies noch durch die dem Notar obliegende Belehrungspflicht geschützt sei (BT-Drucks. 10/2876, S. 12). Im Streitfall lagen zwischen dem privatschriftlichen Eintrittsantrag vom 9. Mai 1996 und der notariellen Beurkundung am 17. Mai 1996 über eine Woche, eine Zeit die schon ganz allgemein ausreichend erscheint, um die Entscheidung zu überdenken und bei auftretenden Zweifeln Rat einzuholen. Auch die Bestimmungen des Haustürwiderrufs- und des Verbraucherkreditgesetzes räumen dem Verbraucher lediglich eine einwöchige Überlegungsfrist ein. Hinzu kommt, dass der kurz und übersichtlich gestaltete Eintrittsantrag den ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass der Beitritt zu seiner Rechtswirksamkeit noch der notariellen Beurkundung bedarf. Der Einwand des Beklagten, bereits der privatschriftliche Eintrittsantrag habe den Eindruck der Verbindlichkeit erweckt, weshalb die notarielle Beurkundung ihre Schutz- und Warnfunktion nicht mehr habe erfüllen können, ist schon vor dem Hintergrund der beruflichen Vorbildung des Beklagten als promovierter Rechtsanwalt wenig überzeugend. Aber auch im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass der privatschriftliche Eintrittsantrag den Eindruck endgültiger Verbindlichkeit erweckt mit der Folge, dass eine möglicherweise ursprüngliche Überrumpelungssituation bei der dann nur noch als Formalie betrachteten notariellen Beurkundung fortgewirkt hätte. Die Erklärung ist ausdrücklich mit "...antrag" überschrieben. Auf ihr fehlt die Unterschrift eines Vertragspartners, was in der Regel auch dem juristischen Laien anzeigt, dass hier möglicherweise noch keine zweiseitige bindende Vereinbarung zustande gekommen ist. Der Antrag enthält im Gegenteil den ausdrücklichen Hinweis, dass der Beitritt zu seiner Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf. Das Wort Wirksamkeit lässt auch für den juristischen Laien wenig Zweifel offen. Auch an weiterer Stelle findet sich noch der Hinweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines notariellen Eintrittsvertrages. Diese Hinweise finden sich auch nicht lediglich versteckt in der Urkunde. Angesichts ihrer Kürze und Überschaubarkeit kann von jedem Anleger eine vollständige und sorgfältige Durchsicht, jedenfalls innerhalb der hier in Rede stehenden Frist von acht Tagen, erwartet werden. Entscheidend ist jedoch, dass dem Beklagten spätestens bei der notariellen Beurkundung durch die Verlesung der Urkunde, hier insbesondere des § 1 des Eintrittsvertrages, und die damit verbundenen Belehrungspflichten deutlich gemacht wurde, dass erst jetzt der rechtsverbindliche Beitritt erfolgte. Soweit nunmehr Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Kapitalanlage und Fragen betreffend die Verbindlichkeit des Eintrittsantrages aufgetreten wären, hätte der Beklagte die Gelegenheit gehabt, die Beratung des Notars als eines neutralen Sachwalters in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Sachlage kann von einer Überrumpelungssituation im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung nicht mehr gesprochen werden.

Auch der Bundesgerichtshof sieht für einen Widerruf notariell beurkundeter Erklärungen nach dem "eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut" des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG keinen Raum (BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - unter I. a), NJW 2003, 2319; Urteil vom 29.04.2003 - XI ZR 201/02 - unter II. 2. b), WM 2004, 21-24). Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt auch aus europarechtlichen Vorgaben nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt (NJW 2003, 2319), dass eine einschränkende richtlinienkonforme Auslegung im Hinblick auf die fehlende Auslegungsfähigkeit der nationalen Norm nicht in Betracht komme. Eine solche sei aber auch nicht veranlasst, weil Art. 1 Abs.1, 3 und 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 den Abschluss des Vertrages bzw. die Abgabe der Willenserklärung in einer Haustürsituation voraussetze. Daran fehle es aber im Falle einer notariellen Beurkundung der Willenserklärung in den Kanzleiräumen des Notars.

Dem folgt der erkennende Senat. Auch wenn die Haustürgeschäfterichtlinie, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, einen Ausschluss des Widerrufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vorsieht, so ist eben zu berücksichtigen, dass nach Art.1 der Richtlinie der Verbraucher seine Erklärung gerade in einer Haustürsituation abgegeben haben muss, während es nach dem deutschen Haustürwiderrufsgesetz genügt, wenn der Verbraucher nur zur Abgabe einer Willenserklärung, auch außerhalb der geschützten Räumlichkeiten, durch eine Haustürsituation bestimmt worden ist. Soweit das innerstaatliche Recht über den Schutz der Richtlinie hinausgeht, ist aber der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie nicht gehindert, diesen überschießenden Schutzbereich einzugrenzen.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die notarielle Beurkundung ausschließlich dem Zweck diente, den Schutz des Haustürwiderrufsgesetzes zu umgehen (§ 5 Abs.1 HWiG).

Es ist schon zweifelhaft, ob angesichts der eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr.3 HWiG für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts überhaupt Raum ist. Ein solches scheidet jedenfalls dann aus, wenn das Geschäft selbst beurkundungsbedürftig ist. Darum streiten die Parteien. Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ist in der Regel formfrei (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl.,Rn. 9 zu § 311 b BGB m.w.N.). Demgegenüber verweist die Klägerin darauf, dass der Fonds beim Beitritt seiner Mitglieder noch keinen Grundbesitz besessen habe, die beitretenden Mitglieder deshalb die gesamthänderische Verpflichtung zum Erwerb von Grundbesitz eingegangen seien, was wiederum der Beurkundungspflicht unterliege (vgl. MK-Ulmer, BGB, 3. Aufl., Rn. 35 zu § 705 BGB). Letztendlich bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Die Initiatoren durften zumindest Zweifel hinsichtlich der Frage der Beurkundungsbedürftigkeit hegen und deshalb den sicheren Weg gehen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Geschäft später wegen fehlender Beurkundung für unwirksam erachtet werden könnte. Eine treuwidrige Umgehung des Schutzvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes kann darin nicht gesehen werden.

bb) Der Beklagte kann der Klägerin auch keinen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft (§ 738 Abs. 1 BGB) auf Grund einer möglichen fristlosen Kündigung des Gesellschaftsvertrages entgegenhalten.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Widerrufsschreiben des Beklagten vom 19. Juli 2002 angesichts seines klaren und eindeutigen Wortlauts überhaupt in entsprechender Anwendung von § 140 BGB in eine fristlose Kündigung umgedeutet werden kann (vgl. OLG Koblenz WM 2002, 2556-2560 unter 4. b) ), denn weder stützt sich der Beklagte auf eine solche fristlose Kündigung noch sind im Streitfall Gründe für eine solche fristlose Kündigung substantiiert dargetan.

cc) Dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob dem Anspruch der Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren des Fonds entgegengehalten werden könnten. Auch solche sind substantiiert nicht dargetan. Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 19. August 2002 (dort S. 9, Bd. I Bl. 123 d. A.) hat der Beklagte vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass er sonstige Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft nicht geltend macht. Auch in der Berufungsinstanz werden (außer dem Widerruf) weitere Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft nicht erhoben.

dd) Auch einen etwaigen Widerruf des Darlehensvertrages macht der Beklagte nicht geltend. Einen solchen Widerruf hat er nicht erklärt und darüber hinaus in dem vorgenannten Schriftsatz auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es um einen solchen Widerruf nicht gehe.

b) Der Beklagte kann der Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche wegen Beratungs- und Aufklärungsverschuldens bei Abschluss des Darlehensvertrages (c.i.c.) entgegenhalten, die darauf gerichtet sind, ihn von allen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag freizuhalten.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehnsnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehns aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99 - unter II.1. a), NJW 2000, 3558, 3559 m.w.N.). Sie ist daher weder verpflichtet, die Kreditaufnahme auf ihre wirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu prüfen, noch der Frage nachzugehen, ob das finanzierte Geschäft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für ihren Kunden vorteilhaft ist. Die Prüfung der Werthaltigkeit, der künftigen Wertentwicklung und der erzielbaren Einnahmen aus dem finanzierten Objekt gehört nicht zur Aufgabe der Finanzierungsbank (OLG Karlsruhe OLG Report 2002, 295, 296; OLG Stuttgart WM 2001, 1667, 1671). Gerade bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen kann die Bank davon ausgehen, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen. Zur Aufklärung ist die Bank nur ausnahmsweise verpflichtet (BGH, Urteil v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 - unter II. 2. b) cc); Urteil v. 18. November 2003 - XI ZR 322/01 - unter II. 2. a), WM 2004, 172-176; Urteil v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 - unter II. 1., WM 2003, 1762; Urteil v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 - unter II. 4., WM 2003, 1710, 1713; Urteil v. 20 Mai 2003 - XI ZR 248/02 - unter II. 2. b), NJW 2003, 2529, 2530; Urteil v. 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - unter II.3.a), BGHZ 148, 201 ff.). Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft, oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehnsnehmer hat (BGH Urteil v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 - unter II. 2. b) cc); Urteil v. 18. November 2003 - XI ZR 322/01 - unter II. 2. a), WM 2004, 172-176; Urteil v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 - unter II. 4., WM 2003, 1710, 1713; Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - unter II. 2. a), NJW 2003, 2529, 2530, Urteil v. 12. November 2002 - XI ZR 25/00 - unter II. 1. a), ZIP 2003, 160, 161).

Die Voraussetzungen einer solchen ausnahmsweise bestehenden Aufklärungspflicht der Klägerin in Bezug auf das finanzierte Anlagegeschäft aber lassen sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, anhand des vom Beklagten vorgetragenen Sachverhalts nicht feststellen.

(1) Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH, Urteil v. 18. November 2003 - XI ZR 322/01 - unter II. 2. c), WM 2004, 172-176; Urteil v. 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - unter B. II. 4. c) bb) (1), WM 1992, 901, 905).

Dass die Klägerin den Anschein einer weitergehenden Zusammenarbeit mit den Initiatoren des finanzierten Geschäfts erweckt hat, gleichsam als dessen Partei erschienen ist und insbesondere dadurch einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Anleger geschaffen hat, kann nicht festgestellt werden. Die von dem Beklagten vorgetragenen Indizien rechtfertigen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, eine derartige Feststellung nicht. Dafür reicht der Umstand, dass die Beklagte rund 2/3 der Anleger des Fonds finanziert haben soll, ebenso wenig aus, wie der nachträglich vorgelegte Rahmenvertrag zu der in Aussicht genommenen Finanzierung. Selbst eine auf Dauer angelegte Geschäftbeziehung des Kreditinstituts zu den Vertriebsunternehmen stellt als solche noch keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar (BGH, Urteil vom 18. November 2003, a.a.O.). Es ist auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher nach außen gedrungener Umstände der Beklagte gerade darauf vertraut haben könnte, die Klägerin stehe für die Rentabilität der Kapitalanlage ein. Vielmehr hat sie im Darlehensvertrag ausdrücklich und in Fettdruck darauf hingewiesen, dass sie sich ausschließlich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränke (vgl. auch BGH, Urteil v. 12. November 2002 - XI ZR 47/01 - unter II. 1., NJW 2003, 422).

Ob bei Übernahme der Mietgarantie durch das Finanzierungsinstitut insoweit etwas anderes gilt, kann hier dahinstehen. Eine solche Übernahme behauptet der Beklagte selbst erst für den Fonds Nr. 41. Dies kann aber keine Aufklärungspflicht für den Fonds Nr. 39 begründen.

(2) Die Klägerin hat auch keinen besonderen, zur Aufklärung und Warnung verpflichtenden Gefährdungstatbestand geschaffen. Eine solche Gefährdung ist z. B. zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH, Urteil v. 18. November 2003 - XI ZR 322/01 -, unter II. 2. d), WM 2004, 172-176; BGH, Urteil v. 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96 -, WM 1997, 662). Dafür aber ist Hinreichendes nicht vorgetragen.

(3) Dies gilt gleichermaßen für eine schwere, eine Aufklärungspflicht begründende Interessenkollision auf Seiten der Klägerin. Eine solche Interessenkollision kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die Bank auch das Gesamtprojekt, nämlich Erwerb und Vermarktung der Immobilie durch den Initiator, finanziert und die Rückführung dieser Darlehns nunmehr auf eine Vielzahl von Anlegern verlagert. Ein solcher Interessenkonflikt ist im Streitfall jedoch nicht erkennbar. Die Behauptungen des Beklagten zu der angeblichen wirtschaftlichen Verflechtung der Klägerin und der Wnn bleiben substanzlos. Die Zusammenarbeit zwischen Vertrieb und Finanzierungsinstitut genügt dafür jedenfalls nicht.

(4) Auch ein zur Aufklärung verpflichtender konkreter Wissensvorsprung bezüglich spezieller Risiken der Beteiligung an dem Fonds Nr. 39 lässt sich im Ergebnis nicht feststellen. Wie ausgeführt darf die Bank - auch bei immobiliengestützten Steuersparmodellen - davon ausgehen, dass der Kunde - insbesondere wie hier als Rechtsanwalt - die notwendigen Kenntnisse über die Risiken einer solchen Kapitalanlage selbst hat oder sich verschafft (BGH, Urteil v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 - unter II. 2. b) cc)). Das ist nur dann anders, wenn die Bank in Bezug auf diese Risiken z.B. einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger hat und dies auch erkennen kann (BGH a.a.O.).Sie ist dagegen nicht verpflichtet, die Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme und die Werthaltigkeit der Anlage zu prüfen und darüber aufzuklären (OLG Stuttgart OLG Report 2001, 332, 333 f.). Etwaige Kenntnisse hätte sie auch nicht zu offenbaren gehabt (OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1284), musste sie sich insbesondere auch nicht besonders verschaffen (OLG München WM 2002, 1289, 1293).

Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Wn Kenntnis hatte, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht bewiesen, dass der Klägerin eine Überschuldung oder drohende Insolvenz bekannt sein musste. Vielmehr hat sie vorgetragen, den ihr bis dahin vorgelegten Bilanzen sei nichts dergleichen zu entnehmen gewesen. Dem hat der Beklagte nicht entgegenzutreten vermocht.

Die von dem Beklagten im einzelnen angeführten weiteren Indizien zwingen auch nicht zu der Annahme, die Klägerin habe im Jahre 1996 jedenfalls schon Zweifel an der Werthaltigkeit der von der Wn übernommenen Mietgarantien gehabt, worüber sie die Anleger gegebenenfalls hätte aufklären müssen. Hierbei ist dem Beklagten zunächst beizupflichten, dass derartige Mietgarantien für die Erfolgschancen eines Immobilienfonds von entscheidender Bedeutung sind und sich dass wirtschaftliche Risiko der Anleger bei Wertlosigkeit der Garantien ungleich erhöht. Weiß also die Bank, dass solche Mietgarantien wertlos sind, muss sie den Anleger darüber aufklären (BGH vom 14. Juni 2004, a.a.O.).

Dass die Klägerin positive Kenntnis von der Wertlosigkeit der für den Fonds Nr. 39 übernommenen Mietgarantie hatte, kann nicht festgestellt werden. Wie ausgeführt kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Wn bekannt war.

Dass die Klägerin, wie von dem Beklagten vorgetragen und im Wesentlichen unstreitig, bereits seit dem Jahre 1994 jeweils auf eine wirtschaftliche Absicherung der für die einzelnen Fonds übernommenen Mietgarantien gedrängt hat, bedeutet aber gleichfalls nicht, dass die Klägerin an der Fähigkeit der Wn, diese Mietgarantien zu erfüllen, in einem Maß Zweifel hegte, das sie eine Schädigung der Anleger befürchten lassen musste. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Erfüllung langfristig übernommener Verbindlichkeiten, wie es Mietgarantien sind, immer mit einem wirtschaftlichen Restrisiko verbunden ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Forderungen der Klägerin nach Absicherung der Mietgarantien gerade auf eine zusätzliche Sicherheit für die Anleger hinausliefen. So hat die Klägerin denn auch vorgetragen, die Absicherung ausschließlich im Interesse der Anleger vorgenommen zu haben. Dies dürfte allerdings nur bedingt richtig sein. Die Klägerin, die die Anlegerfinanzierung übernommen hatte, war ihrerseits an einer vertragsgemäßen Rückführung dieser Darlehn interessiert. Dies wiederum setzte voraus, dass die Anleger die garantierten Mieten auch erzielten. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Wn den Anlegern gegenüber sogenannte erweiterte Mietgarantien nicht erst ab Vermietung, sondern bereits ab Beitritt zu der Gesellschaft übernommen habe. Gerade im Hinblick darauf und für den Fall, dass die tatsächlich erwirtschafteten Mieten hinter den garantierten zurückbleiben sollten, sei die Absicherung verlangt worden. Wenn die Klägerin danach, und gerade auch vor dem Hintergrund einer nie verlässlich vorauszusehenden Entwicklung des Immobilienmarktes auf eine gleichsam eigene zusätzliche Sicherheit bedacht ist, bedeutet dies nicht, dass sie notwendigerweise an der wirtschaftlichen Fähigkeit der Wn, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, konkrete Zweifel hatte. Dies gilt umso mehr, als die Wnn ihren Verpflichtungen aus den übernommenen Mietgarantien unstreitig bis zum Konkurs im Jahre 1997 nachgekommen ist.

Auch der Umstand, dass der Wnn im Jahre 1994 nicht hinreichend unbelastetes Grundvermögen zur dinglichen Absicherung der Mietgarantien für die Fonds Nr. 31-35 in Höhe von 5 Millionen DM zur Verfügung stand, lässt keinen Schluss auf fehlende Liquiditätsreserven für die Erfüllung der Garantien zu.

Auch eine zweck- bzw. treuwidrige Verwendung von Fondsgeldern, die den Verdacht erwecken könnten, bei der Abwicklung der Fonds werde in einer Art Schneeballsystem verfahren, ist nicht dargelegt. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin habe die Finanzierung des Fonds Nr. 38 davon abhängig gemacht, dass aus dem Zeichnungsvolumen dieses Fonds Barrücklagen für die Mietgarantien der Fonds Nr. 31-35 gebildet würden, rechtfertigt dies nicht die Annahme zweckwidriger Verwendung von Fondsgeldern. Diese sind zwar für den Erwerb der Immobilie bestimmt, sollen den Wert des Fonds mehren und dürfen nicht für fondsfremde Zwecke verwendet werden. Die Klägerin hat aber nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Rücklagen für die Fonds Nr. 31-35 nicht aus den Einlagen der Zeichner des Fonds Nr. 38 gebildet werden sollten, sondern aus dem der Wnn aus dem Abverkauf gegen die Fondsgesellschaft zustehenden Kaufpreisanspruch. Dies gilt entsprechend auch für die weiteren Fonds, wie den Fonds Nr.36 oder den hier streitgegenständlichen, den Fonds Nr. 39, bei denen die Barrücklagen für die übernommenen Mietgarantien gleichfalls aus den Verkaufserlösen der Wnn gebildet werden sollten.

Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass die verlangte Bindung eines Teils der von der Wnn aus den Abverkäufen an die Fondsgesellschaften erzielten Erlöse, die Wnn an der Erfüllung ihrer den Fondsgesellschaften gegenüber übernommenen Verpflichtungen zur Übereignung bzw. gegebenenfalls Errichtung der Immobilie gehindert oder ihr Liquidität in einem Maße entzogen hätte, das den späteren Konkurs herbeiführte.

Letztendlich hat der Beklagte auch eine Kenntnis der Klägerin von weiteren möglicherweise aufklärungspflichtigen Umständen nicht hinreichend dargelegt; dies gilt sowohl für die behaupteten baulichen Mängel der Immobilie, deren behauptete Überteuerung oder ein versteckte Innenprovision, für die eine Kenntnis ohnehin erst ab dem Fonds Nr. 41 dargetan ist. Dass der Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Anlage steht, begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichfalls grundsätzlich ohnehin keine Aufklärungspflicht der Bank, was gleichermaßen für 'versteckte Innenprovisionen' u. ä. gilt (BGH, Urteil v. 12. November 2002, - XI ZR 3/01 - unter II. 2., NJW 2003, 424, 425).

bb) Soweit der Beklagte in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juni 2004 erstmals behauptet hat, die Klägerin habe ihm auf ausdrückliche telefonische Nachfrage die Seriosität der Anlage bestätigt, ist dieser Vortrag viel zu pauschal und unsubstantiiert, um daraus die Verletzung eines möglicherweise stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrages herzuleiten. Die behaupteten - und bestrittenen - Äußerungen sind völlig nichtssagend und obendrein noch beweislos.

cc) Die Klägerin haftet insoweit auch nicht für Erklärungen und Versäumnisse des Beraters Kießlich bei der Vermittlung des finanzierten Geschäfts (§ 278 BGB).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherrn-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler gemäß § 278 BGB im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank grundsätzlich nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (BGH Urteil v. 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - unter II. 4., BGHZ 148, 201 ff; Urteil v. 29. April 2003 - XI ZR 201/02 - unter II. 1., WM 2004, 172-176; Urteil v. 12. November 2002 - XI ZR 47/01 - unter II. 1., NJW 2003, 422). Ansprüche wegen solch fremden Aufklärungsverschuldens legt der Beklagte nicht dar und macht sie auch nicht geltend.

c) Dem Beklagten steht auch kein teilweiser Rückzahlungsanspruch auf überzahlte Zinsen zu, denn er hat nicht dargelegt, dass ihm unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Zahlungen und der tatsächlich geschuldeten Zinsen ein Rückforderungsanspruch zusteht. Der Umstand, dass der Beklagte bis zu einer Neuberechnung des Darlehns weitere Zinszahlungen zurückhalten darf, begründet einen Rückforderungsanspruch nicht (§ 813 Abs. 2 BGB).

2. Aus diesen Gründen ist auch der weitere Widerklageantrag, festzustellen, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche gegen den Beklagte mehr zustehen, im Wesentlichen unbegründet. Er ist nur insoweit begründet, als festzustellen war, dass der Klägerin Rechte aus dem Darlehensvertrag auf eine höhere Verzinsung als 4 % nicht zustehen. In diesem Ausspruch liegt lediglich ein Weniger gegenüber dem Begehren des Beklagten und wird von diesem erfasst. Der Beklagte begehrt die Feststellung, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag überhaupt keine Ansprüche mehr zustehen, während der Urteilstenor lediglich dahin geht, dass der Klägerin zum Teil keine Ansprüche mehr zustehen. Der Senat ist somit an einem entsprechenden Ausspruch nicht gehindert (vgl. auch Baumbach-Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Rn. 49 f. zu § 256 ZPO)

3. Dem Beklagten stehen auch keine Ansprüche gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG zu, denn der Darlehensvertrag verstößt nicht gegen § 4 Abs.1 S. 4 Nr.1 d) VerbrKrG a. F., wonach in dem Vertrag auch sämtliche Kosten des Kredits anzugeben sind. Soweit der Beklagte rügt, dass die Angabe der Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühren in Höhe von 6 % und 4 % nicht ausreichten, sondern einer genauen Bezifferung bedurft hätten, greift dieser Einwand nicht durch.

§ 4 Abs.1 S.4 Nr. 1 d) VerbrKrG a. F. will sicherstellen, dass der Verbraucher einen klaren Überblick über die mit der Darlehnsaufnahme verbundenen Kosten erhält und weiß, welche finanziellen Belastungen insoweit mit der Darlehnsaufnahme zusätzlich auf ihn zukommen und will insbesondere auch die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Finanzierungsangebote gewährleisten. Entscheidend ist eine hinreichende Transparenz der Kostenstruktur (BGH, Urteil v. 14. Oktober 2003 - IX ZR 134/02 - unter II. 3., NJW 2004, 154, 155; Bülow, a.a.O., Rn 105 zu § 492 BGB). Diese Transparenz ist durch die Angaben im Darlehensvertrag gewährleistet.

Das Disagio und die Kreditgebühren sind gesondert mit 6 % und 4 % des Bruttodarlehensbetrages ausgewiesen. Derartige Angaben gewährleisten an sich schon eine verlässlichere Vergleichbarkeit als absolute Beträge. Darüber hinaus sind aber der Nennbetrag des Darlehns und der um 10% reduzierte Nettokreditbetrag ziffernmäßig angegeben und die Differenz noch einmal mit den 6 % Disagio und den 4 % Bearbeitungsgebühren erläutert, woraus sich die Kostenstruktur zwanglos erschließt. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung kann nicht ernsthaft von einer intransparenten Kostenstruktur die Rede sein.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit der Beklagte mit der Widerklage teilweise Erfolg hatte, geht dieses Interesse wirtschaftlich nicht über dasjenige, das der Klageabwehr zugrunde liegt, hinaus. Dies hat das Landgericht bereits in seiner Begründung zu der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ausgeführt; der Beklagte ist dem auch nicht entgegengetreten.

Die Revision zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) im Streitfall nicht vorliegen. Die in Rede stehenden Rechtsfragen, sind durch den Bundesgerichtshof entschieden.

Ende der Entscheidung

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