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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 5 U 291/03
Rechtsgebiete: EGV, ZPO


Vorschriften:

EGV Art. 43
EGV Art. 48
EGV Art. 299
ZPO § 50
ZPO § 56
Der Nachweis der Rechts- und Parteifähigkeit einer Private Company Limited By Shares der Isle of Man hat regelmäßig durch Vorlage einer Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) sowie einer aktuellen Bescheinigung des Gesellschaftsregisters (Companies Registry) der Isle of Man betreffend die Eintragung und die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu erfolgen.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 291/03

verkündet am: 11.02.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstr. 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 11.Februar 2005 durch die Richterin am Kammergericht Dr. Kasprik-Teperoglou als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juli 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 577/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft über in seinem Besitz befindliche Geschäftsunterlagen betreffend das von ihr betriebene Gewinnspiel "Kapital-Umverteilungs-Konzept Tnn -Pnn ", auf Rechnungslegung über von ihm für sie und deren Kunden bzw. Mitspieler verwaltete Gelder sowie auf Herausgabe der sich aus der Auskunft ergebenden Geschäftsunterlagen und auf Auszahlung der sich aus der Rechnungslegung ergebenden Beträge geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Die Klägerin hat ihren Vortrag in der Klageschrift, sie sei eine internationale AG, die durch den Generalmanager Europe Hnnn Bnnnn vertreten werde, mit Schriftsatz vom 8. Mai 2003 dahin berichtigt, sie sei eine auf der Isle of Man registrierte und mit ihrer Firmenzentrale ansässige Gesellschaft. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 16.Mai 2003 hat sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.Juli 2003 vorgetragen, es handele sich bei ihr um eine Company Limited By Shares nach dem Recht der Isle of Man, die aktuell durch Gnnn Nnn Cnn und Mnnn Pnnn Wnnn vertreten werde, und dazu folgende Urkundskopien beigefügt: Gesellschaftssatzung (Memorandum and Articles of Association) der "Lnn Cnnnn Limited (Formally Hnnnn Cnnnnn Limited)", Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) der "Hnnnn Cnnnnn Limited", ausgestellt durch das "General Registry Isle of Man", vom 8.Januar 1993, Übersetzungen der in der mündlichen Verhandlung überreichten Faxkopie einer Vollmacht vom 15.Mai 2003 an Herrn Bnnnn und einer Bescheinigung über die Namensänderung (Certificate of Change of Name) von "Hnnnn Cnnnnn Limited" in "Lnn Cnnnn Limited", ausgestellt durch das "General Registry Isle of Man", vom 25.November 1994.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen dazu ausgeführt, die Klage sei weder zulässig noch begründet und der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 17.Juli 2003 habe keinen Eingang in die Entscheidung gefunden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag unter Überreichung einer Kopie der Bescheinigung über die Namensänderung vom 25.November 1994.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

a) ihr Auskunft über sämtliche in seinem Besitz und Vermögen befindlichen, ihr zustehenden Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, die seine ehemalige Tätigkeit betreffen, insbesondere Kundenverträge der Mitspieler am Konzept "Tnn -Pnn " zu erteilen,

b) Rechnung zu legen über sämtliche Gelder, die er für sie bzw. ihre Kunden verwaltet, und Rechenschaft über die Verwendung dieser Gelder seit dem 1.1.2002 abzugeben,

c) die Richtigkeit seiner Angaben gegebenenfalls jeweils an Eides statt zu versichern,

d) die sich aus der Auskunft ergebenden Unterlagen an sie herauszugeben und die sich aus der Rechnungslegung ergebenden Beträge an sie auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt seinen bisherigen Vortrag, es handele sich bei der Klägerin um eine Scheinfirma, und trägt ergänzend vor, Herr Bnnnn habe systematisch ständig wechselnde Unternehmensbezeichnungen und -anschriften verwendet.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2004 mitgeteilt, die Klägerin werde durch die Direktorinnen Snn Cnnn und Gnnn Cnn gesetzlich vertreten. Durch Beschluss vom gleichen Tage ist ihr aufgegeben worden, zur Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung bzw. der ihrem Prozessbevollmächtigten erteilten Prozessvollmacht unter Beweisantritt vorzutragen und einen aktuellen Handelsregisterauszug über ihre Gesellschaft (Company Register Nonnnn n der Isle of Man) im Original nebst Übersetzung einzureichen.

Die Klägerin hat daraufhin das "Memorandum and Articles of Association" nebst Übersetzung zu den Akten gereicht und dazu vorgetragen, es handele sich um das Original und stelle zusammen mit dem Certificate of Incorporation und dem Certificate of Change of Name den Handelsregisterauszug dar. Ferner hat sie die Vollmachtsurkunde vom 15. Mai 2003 im Original mit durch einen notary public in Douglas, Isle of Man, beglaubigter Erklärung von Mnnn P. Wnnn vom 16. Mai 2003 eingereicht und dazu behauptet, Herr Bnnnn sei bereits im Zeitraum zuvor bevollmächtigt gewesen, Rechtsstreitigkeiten in ihrem Namen zu führen und Prozessbevollmächtigte zu beauftragen (Beweis: Zeugnis Snn Cnnn und Gnnn Cnn ). Ferner hat sie ein nach ihrer Behauptung von Mnnn P. Wnnn und Knnn L. Dnnnn unterzeichnetes Schreiben vom 11.Mai 2004 in englischer Sprache eingereicht, wonach diese die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch Herrn Bnnnn genehmigten, und dazu vorgetragen, diese seien die gegenwärtigen Direktoren der Klägerin.

Durch richterliche Verfügung vom 4.Januar 2005 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ein urkundlicher Nachweis der Bestellung der gegenwärtigen Direktoren bisher nicht vorliege und die Vollmacht vom 15.Mai 2003 an Herrn Bnnnn bis zum 14.Mai 2004 befristet war.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.Februar 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Bezeichnung wie aus dem Rubrum ersichtlich berichtigt und eine von Mnnn P. Wnnn und Knnn L. Dnnnn unterzeichnete Vollmacht vom 1.Februar 2005 an Herrn Bnnnn , befristet bis zum 1.Februar 2006 und inhaltlich derjenigen vom 15. Mai 2003 entsprechend, überreicht. Ferner hat er Abschriften des Protokolls einer Sitzung der Direktorinnen Cnnn und Cnn vom 10.März 2003, worin diese die Herren Mnnn P. Wnnn und Knnn L. Dnnnn zu Direktoren ernennen und sodann ihre Ämter niederlegen, sowie einer Mitteilung der Änderung der Direktoren an den Leiter des Gesellschaftsregisters vom 10.März 2003 überreicht. Den Urkunden ist jeweils eine durch einen notary public in Douglas, Isle of Man, beglaubigte Erklärung des Mnnn P. Wnnn vom 7.Februar 2005 beigefügt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhalts und der Form der zu den Akten gereichten Schriftstücke wird auf diese Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Ihrer Zulässigkeit stehen die im angefochtenen Urteil dargelegten Zweifel an der Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin nicht entgegen. Denn das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht als partei- oder prozessunfähig behandelt worden ist, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die erforderlichen Voraussetzungen ihrer Partei- und Prozessfähigkeit festgestellt werden können (vgl. BGHZ 143, 122; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25.Aufl., § 50 Rdn.8; § 56 Rdn.2, jew. m.w.N.).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klägerin mit Recht als partei- und prozessunfähig angesehen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Vorrang des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen stellt sich das angefochtene Urteil somit als Prozessurteil dar, während die zugleich ausgesprochene Sachabweisung nicht an der Rechtskraft des Urteils teilnimmt (vgl. Zöller/Greger a.a.O. vor § 253 Rdn.10 m.w.N.). Die Berufung ist daher mit der - klarstellenden - Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

I.

1. Die Parteifähigkeit gehört - ebenso wie die Prozessfähigkeit und die Legitimation der gesetzlichen Vertreter einer Partei - zu den Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen gemäß § 56 Abs.1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen ist, wobei auch neues Tatsachenvorbringen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 2004, 2523; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 56 Rdn.2, jew. m.w.N.). Der Grundsatz der Amtsprüfung bedeutet aber nicht, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und aufklärt. Es verbleibt vielmehr bei dem Beibringungsgrundsatz. Das Gericht hat regelmäßig nur auf Bedenken aufmerksam zu machen und die Parteien aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu beschaffen. Bei deren Prüfung ist das Gericht an die allgemeinen Beweisvorschriften, insbesondere an Beweisanträge, nicht gebunden und überzeugt sich im Wege des Freibeweises (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 143, 122/124; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 56 Rdn.4 und 8; MünchKomm-BGB/Kindler, 3.Aufl., IntGesR Rdn.328, jew. m.w.N.).

2. Die Klägerin behauptet, als Company Limited By Shares nach dem Recht der Isle of Man gegründet, in das dortige Gesellschaftsregister eingetragen und dort mit ihrer Firmenzentrale ansässig zu sein.

a) Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum internationalen Gesellschaftsrecht beurteilt sich die Rechtsfähigkeit und - daraus folgend - die Parteifähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates, in dem sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz befindet. Eine Einschränkung der sog. Sitztheorie gilt etwa dann, wenn die gegenseitige Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit von Gesellschaften durch Staatsvertrag geregelt ist und dieser an das jeweilige Gründungsrecht der Gesellschaften anknüpft (vgl. BGH MDR 2003, 647 zum Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 mit den USA). Ferner gebietet die in Art.43 und 48 EGV gewährleistete Niederlassungsfreiheit die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EG hat (Art.48 Abs.1 EGV), nach dem Recht ihres Gründungsstaats, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt oder dort eine Zweigniederlassung errichtet (vgl. EuGH ZIP 1999, 438 - Centros; DB 2002, 2425 - Überseering BV/NCC; ZIP 2003, 1885 - Inspire Art; BGH GmbHR 2003, 527 - Überseering BV; KG - 1.ZS.- DB 2003, 2695/2696 m.w.N.).

b) Die Isle of Man gehört als unmittelbar mit der britischen Krone verbundenes Gebiet nicht zum Hoheitsbereich des Vereinigten Königreichs, wenngleich es ihre auswärtigen Beziehungen wahrnimmt. Gemäß Art.299 Abs.6 c) EGV gilt der EGV für die Isle of Man nur eingeschränkt nach Maßgabe der Beitrittsakte von 1972. Für ihre Staatsangehörigen gelten insbesondere nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. Lenz/Borchardt/Booß, EU- und EG-Vertrag, 3.Aufl., Art. 299 Rdn.8 und Scheuer a.a.O. Art.43 Rdn.1; Streinz/Kokott, EUV/EGV, Art.299 Rdn.27 und Müller-Graff a.a.O. Art. 43 Rdn.26 und 29 m.w.N.). Auch nach dem Recht der Isle of Man gegründete Gesellschaften können sich demnach nicht auf die durch Art.43, 48 EGV gewährte Niederlassungsfreiheit berufen.

Vorliegend kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Rechts- und Parteifähigkeit nach dem Recht der Isle of Man gegründeter und dort registrierter Gesellschaften nur dann nach dem Recht der Isle of Man zu beurteilen ist, wenn sie dort auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz haben. Denn die Klägerin hat schon - wie nachstehend ausgeführt wird - ihre Gründung und - fortbestehende - Eintragung bei dem Gesellschaftsregister (Companies Registry) der Isle of Man nicht hinreichend nachgewiesen.

c) Die Isle of Man verfügt über eine eigene gesetzliche Regelung des Gesellschaftsrechts, die sich eng an das britische Recht anlehnt (vgl. Behrens, Die GmbH im internationalen und europäischen Recht, 2.Aufl., VIII. GB/NI/El 2). Danach bedarf es zur Gründung einer Private Company Limited By Shares zunächst der Errichtung einer Gründungsurkunde und einer Gesellschaftssatzung (Memorandum and Articles of Association). Zur Entstehung der Gesellschaft, insbesondere zur Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit und zum Eintritt der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, ist die Eintragung (registration) in das Gesellschaftsregister (Companies Registry) erforderlich. Bei Vornahme der Eintragung hat der Registrierungsbeamte eine Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) auszustellen. Diese Urkunde begründet eine unwiderlegliche Vermutung für die Erfüllung der gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen und daher den vollen Beweis dafür, dass die Gesellschaft als juristische Person entstanden ist (vgl. zu Vorstehendem Cain, A Guide to Isle of Man Companies, Trusts and other Forms of Businesses, Section 1: Companies, S.8.f.; Behrens a.a.O. GB/NI/El 16, 19).

Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, Jahresberichte (annual returns) zum Gesellschaftsregister einzureichen, durch die die wichtigsten Angaben über sie, insbesondere Änderungen ihres Satzungssitzes, ihre Direktoren und Anteilseigner, ihre Auflösung und Abwicklung, aktualisiert werden sollen; diese beim Gesellschaftsregister aufbewahrten Unterlagen sind öffentlich einsehbar (vgl. Cain a.a.O. S.10f.; s.a. Behrens a.a.O. GB/NI/El 50).

Hat eine Gesellschaft ihre Tätigkeit eingestellt, kann sie in einem förmlichen Verfahren auch dadurch beendet werden, dass sie von Amts wegen im Gesellschaftsregister gelöscht wird (vgl. Cain a.a.O. S.15f.; s.a. Behrens a.a.O. GB/NI/El 54; s.a. BGH NJW 1993, 2744).

3. Die von der Klägerin vorgelegten Urkunden reichen zum Beweis ihrer Behauptung, als Private Company Limited By Shares nach dem Recht der Isle of Man gegründet und auch gegenwärtig noch in das dortige Gesellschaftsregister eingetragen zu sein, nicht aus.

a) Das von der Klägerin vorgelegte "Memorandum und Articles of Association", bei dem es sich um die Orginalurkunde handeln soll, ist zum Nachweis ihrer Gründung als Private Company Limited By Shares für sich allein nicht geeignet, weil die Gesellschaft als solche erst mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister entsteht. Erst die Vorlage der Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) vom 8. Januar 1993 könnte daher vollen Beweis für die Gründung und die Rechtsfähigkeit der Klägerin - bezogen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde - erbringen.

Die Klägerin hat jedoch sowohl die Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) vom 8. Januar 1993 als auch die Bescheinigung über die Namensänderung (Certificate of Change of Name) vom 25.November 1994, die beide durch das "General Registry Isle of Man" ausgestellt worden sein sollen, lediglich als Kopien vorgelegt, denen als solche keine Urkundenqualität zukommt.

Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden gemäß § 438 ZPO kann jedoch nur den vom Gesellschaftsregister ausgestellten Originalurkunden oder öffentlich beglaubigten Kopien dieser Urkunden zukommen. Ferner ist zu berücksichtigten, dass die EG-VO Nr.44/2001 (EuGVVO) auf die Isle of Man gemäß Art.299 Abs.6 c) EGV keine Anwendung findet (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2.Aufl., A.1. Einl. Rdn.217f.). Ihre öffentlichen Urkunden bedürften daher zusätzlich der Apostille zum Beweis ihrer Echtheit gemäß § 438 Abs.2 ZPO, da die Isle of Man Vertragsstaat des Haager Abkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.Oktober 1961 ist.

Schon die wirksame Gründung der Klägerin ist nach alledem nicht bewiesen.

b) Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinen aktuellen Auszug aus dem Gesellschaftsregister der Isle of Man vorgelegt, obwohl ihr dies mit Beschluss vom 5.März 2004 aufgegeben worden ist. Die Vorlage einer solchen aktuellen Bescheinigung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Klägerin gegenwärtig noch im Gesellschaftsregister eingetragen und nicht zwischenzeitlich gelöscht worden ist.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 11.Februar 2005 darauf hingewiesen worden, dass aus der Internetseite des Isle of Man Government (Financial Supervision Commission - Companies Registry) ersichtlich ist, dass bei dem Gesellschaftsregister die dort vorliegenden Dokumente praktisch täglich eingesehen und aktuelle Auskünfte über die bei ihm registrierten Gesellschaften per Post, Telefon, Telefax und E-Mail eingeholt werden können. Eine Erklärung, weshalb sich die Klägerin gleichwohl nicht zur Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Gesellschaftsregisters betreffend ihre gegenwärtige Eintragung und ihre Rechtsverhältnisse in der Lage sehe, ist ausgeblieben.

Nach alledem kann auch die gegenwärtige Existenz der Klägerin nicht angenommen werden.

II.

Auf die Frage des Nachweises der Prozessfähigkeit der Klägerin kommt es nach alledem nicht mehr an. Insoweit wird jedoch ergänzend darauf hingewiesen, dass auch die Bestellung der im Rubrum als gegenwärtige Direktoren der Klägerin benannten Personen nicht durch eine aktuelle Bescheinigung des Gesellschaftsregisters oder eine sonstige öffentliche Urkunde, wie etwa eine aufgrund Einsichtnahme in das Gesellschaftsregister erteilte Vertretungsbescheinigung eines Notars (vgl. Schaub NZG 2000, 953/959), nachgewiesen worden ist. Die vorgelegten notariellen Beglaubigungen vom 16.Mai 2003 und 7.Februar 2005 beziehen sich allein auf die Abgabe der Erklärungen des Herrn Mnnn P. Wn und sind daher als Vertretungsnachweis nicht geeignet.

III.

Schließlich ist auch die wirksame Bevollmächtigung des im Rubrum genannten Herrn Bnnnn mit der Vertretung der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht hinreichend nachgewiesen. Die vorgelegte Vollmachtsurkunde vom 15.Mai 2003 galt zeitlich begrenzt nur bis zum 14.Mai 2004. Inhaltlich stand die Vollmacht zur Vertretung vor Gericht unter der Bedingung vorheriger Information der Gesellschaft und Vertretung ihrer Interessen. Die Vollmacht zur Beauftragung von Vertretern vor Gericht stand zusätzlich unter der Bedingung vorheriger Zustimmung der Direktoren. Der Eintritt dieser Bedingungen ist nicht nachgewiesen. Auch die weitere Vollmachtsurkunde vom 1.Februar 2005 ist zeitlich befristet und enthält ebenfalls die erwähnten Beschränkungen.

Dem Schreiben vom 11.Mai 2004, wonach die gegenwärtigen Direktoren rückwirkend die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten genehmigten, kann ein Beweiswert nicht zukommen, da es sich um eine bloße Privaturkunde handelt und Zweifel an ihrer Echtheit im Hinblick darauf bestehen, dass in dem Schreiben jegliche Bezugnahme auf die Vollmacht vom 15.Mai 2003 und deren unmittelbar bevorstehenden Ablauf fehlt.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Von einer Auferlegung der Kosten auf den Bevollmächtigten Herrn Bnnnn wurde abgesehen, da seine Kenntnis von der fehlenden Parteifähigkeit der Klägerin nicht feststeht (vgl. BGH MDR 1993, 1249 und 1997, 1065; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 88 Rdn.11 m.w.N.).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Sofern nicht ohnehin § 26 Nr.8 Satz 1 EGZPO eingreift, liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Entscheidung beruht tragend auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls.



Ende der Entscheidung

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