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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 5 U 4428/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 339
§ 339 BGB

Enthält eine Anzeige mehrere Werbungen mit unrichtigen unverbindlichen Preisempfehlungen liegt keine natürliche Handlungseinheit, sondern eine mehrfache Zuwiderhandlung gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vor.

KG Berlin Urteil 21.09.1999 - 5 U 4428/99 - 15 O 605/97 LG Berlin


hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und die Richterin am Landgericht Kingreen für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. März 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 22.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Dezember 1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 22.000,00 DM.

Gründe

Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber der Klägerin durch Unterlassungserklärung vom 11. Juni 1996,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel mit unverbindlichen Preisempfehlungen zu bewerben, die nicht oder nicht mehr in der angegebenen Höhe bestehen ...;

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 11.000,00 DM zu zahlen.

In der "M. V." bewarb die Beklagte am 29. Oktober 1997 in einer mehrseitigen Anzeige ein Technics/JBL-Set mit einer zu hohen Summe der unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller von 5.196,00 DM statt 5.096,00 DM, Magnat LS 690 Autolautsprecher mit der falschen unverbindlichen Preisempfehlung von 299,00 DM statt 249,00 DM sowie ein Yamaha PSR-320 Keyboard mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, obwohl dieser in seiner aktuellen Preisliste für dieses Auslaufmodell keinen Verkaufspreis mehr empfohlen hatte.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, diese Werbung stelle drei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung dar.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.000,00 DM nebst 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, die Rechtsverfolgung der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, weil sie die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht erfülle.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 27. März 1998 zur Zahlung von 11.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Dezember 1997 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, dass der Klägerin die Vertragsstrafe nur einmal zustehe, weil die in einer Anzeige begangenen Verstöße im Fortsetzungszusammenhang stünden. Die mehrfache Missachtung eines Unterlassungsversprechens in einer Zeitungsanzeige stelle eine einzige fortgesetzte Handlung dar, da alle Einzelakte auf der Entscheidung der dafür zuständigen Mitarbeiter bei der Beklagten beruhten, das Inserat in dieser Form erscheinen zu lassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin rügt:

Das Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs solle aufgegeben werden. Wenn trotz einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung im Charakter identische Werbefehler in einer Werbung nur mit einer Vertragsstrafe geahndet werden könnten, sinke das Risiko des Verletzers, für weitere Verstöße sanktioniert zu werden, rapide ab. Je mehr er gegen den Unterlassungsvertrag in dieser Form verstoße, um so mehr lohne sich ein derartiger Verstoß für ihn. Ein Fortsetzungszusammenhang sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil es nicht um gegenständlich identische Werbungen gehe. Jedes der beworbenen Produkte habe für sich eine eigenständige Auswahl für die Werbung, Gestaltung und Überprüfung erfordert. Einzige Gemeinsamkeit sei der identische Erscheinungsort in der Werbung vom 29. Oktober 1997, der auch nicht für ein natürliche Handlungseinheit ausreiche.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteil des Landgerichts vom 27. März 1998 zur Zahlung weiterer 22.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Dezember 1997 an sie zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erwidert:

Dem Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenahngs komme auf dem zivilrechtlichen Gebiet ein eigener Bedeutungsgehalt zu. Es handele sich hier um gleichartige Verstöße, die durch die einheitliche Veröffentlichung in einem raumzeitlichen Wirkungszusammenhang stünden. Alle Einzelakte beruhten auf der Entscheidung ihrer zuständigen Mitarbeiter, das Inserat in dieser Form erscheinen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch aus § 339 BGB in Höhe von 22.000,-- DM.

Die in der Berufungsinstanz allein streitige Auslegung der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 11. Juni 1996 ergibt, dass sie durch die Werbung vom 29. Oktober 1997 die Vertragsstrafe nicht nur einmal sondern drei Mal verwirkt hat.

Es liegt kein Fall der natürlichen Handlungseinheit vor, der von dem des Fortsetzungszusammenhangs zu unterscheiden ist (vgl. schon BGH GRUR 1961, 307, 309 - Krankenwagen II; BGH GSSt NJW 1994, 1663, 1668 f.; OLG Koblenz WRP 1993, 44, 45; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 20 Rdnr. 16; Köhler in Großkomm., UWG, Vor § 13 Rdnr. 116; ders./Piper, UWG, Vor § 13, Rdnr. 179; ders. WRP 1993, 666, 667 ff.; Pastor/Ahrens/Schulte, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Rdnr. 44). Letzterer scheidet hier ohnehin von vornherein aus, da es an einer "stoßweisen" Tatbestandsverwirklichung fehlt (vgl. BGH GRUR 1961 a.a.O.).

Eine natürliche Handlungseinheit ist gekennzeichnet durch einen derart engen Zusammenhang zwischen mehreren Verhaltensweisen, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun darstellt (OLG Koblenz a.a.O.). Das setzt voraus, dass die Einzelakte gleichartig sind, in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sind (Köhler/Piper, a.a.O.).

Die für den Verstoß gegen die Unterwerfungserklärung entscheidenden Einzelakte waren zwar die Aufgabe einer mehrseitigen Anzeige durch einen Mitarbeiter der Beklagten und deren Veröffentlichung in der M. V.. Hierbei handelt es sich um ein einheitliches Geschehen einer Werbung in einem Medium (vgl. Köhler WRP 1993, 668), das nach der Verkehrsanschauung im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stand und von einem einheitlichen Willensentschluss der Beklagten getragen war (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1990, 1197, 1198; Köhler/Piper a.a.O. mit dem Beispiel: Veröffentlichung einer Anzeige in der Zeitung). Dabei differenziert der Verkehr jedoch nach den Produkten und nimmt etwa bei der konkreten Anzeige der Beklagen 16 verschiedene Werbungen an, von denen drei unrichtige Hinweise auf unverbindliche Preisempfehlungen enthielten.

Ebenso wie mehrere in einem Schriftstück enthaltene Beleidigungen selbständige Taten im Sinne von § 74 StGB a.F. sein können (RGSt 66, 1, 4) kann auch die Zusammenfassung verschiedener unrichtiger Angaben, zwischen denen kein Zusammenhang besteht, nicht ausreichen, um eine natürliche Handlungseinheit zu begründen (vgl. Bayr. Oberstes Landesgericht Goltdammer's Archiv für Strafrecht 1973, 112, 113). Schriftliche Äußerungen sind nur auf Grund ihres materiellen Zusammenhangs zu einer Handlungseinheit zusammenzufassen (Schönke/Schröder/Stree, StGB, 25. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rdnr. 29; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., Vor § 52, Rdnr. 9). Ein solcher materieller Zusammenhang, der über die Äußerlichkeit des zeitlich und räumlich einheitlichen Übermittlungsvorgangs hinausgeht, fehlt zwischen den drei Werbungen mit unrichtigen unverbindlichen Preisempfehlungen. Sie betreffen mit drei völlig unterschiedliche Produkten drei verschiedene Lebensachverhalte, bei denen der Beklagten jeweils neu der Vorwurf der Fahrlässigkeit bei der Veröffentlichung der falschen Preisempfehlungen zu machen ist.

Dieser Auslegung der Unterlassungserklärung entspricht auch, dass die Vertragsstrafe andernfalls zu niedrig bemessen sein könnte, wie die Klägerin zu Recht annimmt. Ein objektiver Dritter an Stelle der wettbewerbsrechtlich versiert beratenen Parteien hätte bei der Verständigung auf eine Vertragsstrafe von 11.000,-- DM jedenfalls die Unterlassungserklärung so verstanden, dass die Beklagte nicht darin frei sein sollte, etwa in mehrseitigen Werbungen für zahlreiche Produkte ihrer Verpflichtung vielfach zuwiderzuhandeln bei nur einmaliger Verwirkung der Vertragsstrafe. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der von der Parteien gewählten Vertragsstrafe um eine - notwendigerweise - pauschalierte Sanktion handelt, die nicht danach abgestuft ist, wie gravierend der zukünftige Wettbewerbsverstoß ist. Die Anzahl der Zuwiderhandlungen jedenfalls lässt sich ohne Weiteres feststellen. So hat auch die Beklagte das Verlangen der Klägerin nach einer mehrfachen Vertragsstrafe bei einer Werbung weder in erster Instanz noch in dem parallelen Rechtsstreit (Urteil des Senats vom 17. November 1998 - 5 U 7549/97 - u.a. hinsichtlich zweier Produkte in einer Werbung vom 15. Januar 1997) angegriffen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB, § 352 HGB.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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