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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 26.11.1999
Aktenzeichen: 5 U 5481/99
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 24
UWG § 1
UWG § 3
UWG § 13 Abs. 4
UWG § 25
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 512 a
ZPO § 938 Abs.
ZPO § 97 Abs.
Preis-/Leistungsvergleiche privater Krankenversicherungen sind irreführend, wenn sie nicht alle Krankenversicherungsgesellschaften aufführen, welche mindestens eine Versicherung anbieten, welche billiger ist als die teuerste, die in die Vergleiche eingeflossen ist.

Kammergericht Berlin Urteil vom 26.11.1999 - rechtskräftig


KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 5481/99 15 O 58/99 LG Berlin

Verkündet am: 26. November 1999

Lohey, Justizsekretärin

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und die Richterin am Landgericht Kingreen auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 27. April 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verbotstenor der einstweiligen Verfügung (Beschluss vom 5. Februar 1999) wie folgt gefasst wird:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, daran mitzuwirken, dass Versicherungsmakler und/oder Versicherungsvertreter im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Interessenten an einer privaten Krankenversicherung Preis-/Leistungsvergleiche privater Krankenversicherungen erstellen, in denen nicht alle Krankenversicherungsgesellschaften aufgeführt sind, die bei Berücksichtigung der persönlichen Vorgaben des Interessenten, insbesondere seines Geburtsdatums und seiner beruflichen Stellung als Selbständiger, Angestellter und/oder Beamter, mindestens eine Versicherung anbieten, die gemessen an der monatlichen Beitragsprämie billiger ist als der teuerste Krankenversicherungstarif, der in die Vergleiche eingeflossen ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen der Krankenversicherungsbranche.

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Unternehmen, das in bundesweiter Radio- und Fernsehwerbung um Krankenversicherungsinteressenten beispielsweise wie folgt wirbt:

"Auch Sie als Angestellte mit mehr als 6.300 DM im Monat und Selbständige erhalten eine kostenlose Analyse über die Partner der T! T. Unsere erfahrenen Versicherungsmakler sind jetzt für Sie da! Rufen Sie uns jetzt gebührenfrei an unter:"

oder

"Sparen Sie bis zu 4.000 DM pro Jahr mit der Krankenversicherung oder erhöhen Sie Ihre Leistungen! Fordern Sie jetzt ihre kostenlose Analyse aus bis zu 35 privaten Krankenversicherungen an! Gebührenfrei: T!"

Sie verkauft die Namen und Telefonnummern der Interessenten, die sich bei ihr melden, an Versicherungsmakler oder -vertreter weiter. Diese übersenden den Interessenten unter Berücksichtigung der persönlichen Vorgaben mehrere Angebote für eine private Krankenversicherung nach einer Auswahl aus bis zu 35 privaten Krankenversicherungen. In diesen Preis-/Leistungsvergleichen sind nicht alle Krankenversicherer enthalten, die, wie die Antragstellerin, für den einzelnen Interessenten eine günstigere monatliche Prämie bieten als der teuerste im Vergleich berücksichtigte Tarif.

Die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 5. Februar 1999 im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Interessenten an einer privaten Krankenversicherung Preis-/Leistungsvergleiche privater Krankenversicherungen zu erstellen, in denen nicht alle Krankenversicherungsgesellschaften aufgeführt sind, die bei Berücksichtigung der persönlichen Vorgaben des Interessenten, insbesondere seines Geburtsdatums und seiner beruflichen Stellung als Selbständiger, Angestellter und/oder Beamter mindestens eine Versicherung anbieten, die gemessen an der monatlichen Beitragsprämie billiger ist als der teuerste Krankenversicherungstarif, der in die Vergleiche eingeflossen ist.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt.

Die Antragsgegnerin rügt mit ihrer Berufung:

Das Landgericht Berlin sei nicht nach § 24 UWG örtlich zuständig. Der Antrag sei unbestimmt. Sie könne nicht verpflichtet werden, keine Preis-/Leistungsvergleiche zu erstellen, da sie dies bisher auch nicht tue. Ihre Werbeaussage einer Analyse aus den Daten von 35 Krankenversicherungen treffe zu. Es sei für den Interessenten ersichtlich, dass der Datenbestand nicht vollständig oder abschließend sei. Nach Art. 2 Nr. 2 der Irreführungsrichtlinie 84/450 EWG vom 10.9.1984 könne eine Irreführung nur noch dann angenommen werden, wenn durch die behauptete Täuschung das wirtschaftliche Verhalten des Getäuschten beeinflussst werden könne. Die Irreführung dauere nicht bis zum Vertragsschluss an. Zwischen der Ausstrahlung des Werbespots und einem eventuellen Vertragsabschluss vergehe eine geraume Zeit, in der es dem Interessenten möglich sei, das Angebot zu prüfen und Alternativangebote einzuholen. Die angesprochenen Verkehrskreise seien sich der Unvollständigkeit derartiger Vergleiche bewusst. Durch den ständigen Zutritt neuer Versicherungsgesellschaften sei eine Bewegung im Markt, die eine vollständige Vergleichsmöglicheit ausschliesse. Wären nur Vergleiche zulässig, die sämtliche Anbieter umfassen und alle Alternativen vorsehen würden, so würde dies zur Unmöglichkeit derartiger Analysen führen. Sie sei nicht Störerin im wettbewerbsrechtlichen Sinne. Durch die vertraglich begründete Verpflichtung der Versicherungsmakler, ordnungsgemäß zu arbeiten, sei sie ihren Pflichten nachgekommen. Sie habe weder tatsächlich noch rechtlich die Möglichkeit, die Ausarbeitung eines Versicherungsangebots in jedem Fall zu überprüfen. Die Dringlichkeit fehle.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen hilfsweise mit der Maßgabe, dass der Verfügungstenor lautet: erstellen zu lassen...

Die Antragstellerin erwidert:

Es gebe zur Zeit rund 40 Krankenvollversicherungen für jedermann in Deutschland. Die Antragsgegnerin vermittele dem Verbraucher durch ihre Werbung den Eindruck, dass er über die relevanten Versicherungsgesellschaften am Markt informiert werde. Die Erwartungshaltung des Verbrauchers von einem fairen und hinsichtlich der relevanten Versicherungsgesellschaften vollständigen Vergleich werde enttäuscht. Sie sei unmittelbar Verletzte des vorgelegten Versicherungsvergleichs. Die Antragsgegnerin sei als Störerin für die Wettbewerbsverstöße der Versicherungsmakler mitverantwortlich. Sie habe dafür Sorge zu tragen, dass die den Versicherungsinteressenten unterbreiteten Vergleiche die Erwartungen erfüllen, die sie aufbaue. Ihr Vertrag mit den Versicherungsmaklern lasse offen, wie der Vergleich auszusehen habe.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist begründet.

Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat, § 512 a ZPO. Es handelt sich bei dem bestrittenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsbegehren um eine Streitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche, da die Antragstellerin nachhaltig auf ihre wirtschaftlichen Nachteile abstellt (vgl. BGH NJW 1996, 999, 1000).

Gegen die Bestimmtheit des Klageantrages bestehen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin kann sich dagegen verteidigen, ob in Abstimmung nach den jeweiligen persönlichen Vorgaben ein billigerer Tarif einzubeziehen ist.

Die Frage, ob die Antragsgegnerin den Vergleich erstellt (Hauptantrag)oder erstellen lässt (Hilfsantrag) ist keine der Zulässigkeit, sondern eine der Begründetheit.

Die Antragstellerin hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen vergleichenden Werbung.

Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, sofern die in Art. 3 a Abs. 1 lit a - h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BGH GRUR 1998, 824, 4. Leitsatz - Testpreis-Angebot).

Die Annahme einer vergleichenden Werbung scheitert nicht daran, dass die Versicherungsmakler und -vertreten ausschließlich fremde Preise, nicht aber eigene mit fremden Preisen vergleichen. Maßgebend ist allein, ob der Preis- und Leistungsvergleich zu Zwecken des Wettbewerbs, d.h. objektiv und subjektiv zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs veröffentlicht wurde (vgl. BGH GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichsliste II).

So liegt der Fall hier.

Die Versicherungsmakler und -vertreter, denen die Antragsgegnerin die Daten der Interessenten verkauft, wenden sich mit der Absicht der eigenen Gewinnnerzielung an denselben Kundenkreis, der auch von der Antragstellerin angesprochen wird, und sind damit zu dieser in Wettbewerb um den Abschluss von Versicherungsverträgen getreten.

Entscheidend für die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung ist die Erfüllung folgenden Bedingungen (vgl. BGH GRUR 1999, 70 f.):

a) Sie ist nicht irreführend im Sinne des Art. 2 Nr. 2, des Art. 3 und des Art. 7 Abs. 1 (der Richtlinie 84/450/EG) und

...

c) sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann.

Irreführende Werbung ist jede Werbung, die in irgendeiner Weise - einschließlich ihrer Aufmachung - die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliche Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist (Art. 2 Nr. 2 84/450/EG). Nach Art. 3 dieser Richtlinie sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen.

Bei der Einbeziehung konkurrierender Angebote in die Werbung muss diese nicht stets vollständig in dem Sinne sein, dass sie sich auf alle in Betracht zu ziehenden Umstände des eigenen und des fremden Leistungsangebots erstreckt... Nicht jeder insoweit unvollständige Werbevergleich ruft einen unrichtigen oder irreführenden Eindruck hervor. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht durch Unvollständigkeit oder Lückenhaftigkeit der Darstellung ein unrichtiger oder irreführender Gesamteindruck entsteht (BGH GRUR 1988, 764, 767 - Krankenkassen-Fragebogen). Die Reichweite des Gebots der Vollständigkeit vergleichender Angaben ist unterschiedlich (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 390 unter dem Gesichtspunkt der sachbezogenen Aufklärung). Die angestrebte Liberalisierung der vergleichenden Werbung darf durch extensive Anforderungen an die Vollständigkeit des Vergleichs nicht unterlaufen werden (Brandner/Bergmann in: Großkommentar, UWG, § 1 Rdnr. A 82).

Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Vergleiche wegen ihrer Unvollständigkeit irreführend. Der Senat hält in anderer Besetzung angesichts der beworbenen kostenlosen Analyse aus bis zu 35 privaten Krankenversicherungen an den Gründen seines Beschlusses vom 15. April 1997 (5 W 2553/97), denen sich das Landgericht in seiner Beschlussverfügung angeschlossen hat, insoweit fest, als dass die aufgrund der intensiven Werbung angebotenen Preisvergleiche bei einem nicht unerheblichen Teil der unvoreingenommenen Verbraucher den Eindruck erwecken, zumindest alle relevanten Anbieter vergleichbarer Leistungen seien in den Vergleich einbezogen (vgl. auch Urteil des Senats vom 12.8.1997 - 5 U 6146/96 - S. 12 und rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.3.1998 - 97 O 278/97 - S. 8 - 10). Der Verbraucher weiß nicht, wieviele private Krankenversicherungen für ihn auf dem Markt überhaupt in Betracht kommen. Er geht angesichts der beworbenen großen Zahl von 35 Anbietern davon aus, die Versicherungsmakler würden jedenfalls die konkurrenzfähigen Angebote in den Vergleich aufnehmen, sofern er nicht darauf aufmerkam gemacht wird, dass etwa die Antragstellerin oder andere nicht vermittelbare Versicherer keine Berücksichtigung gefunden haben, obwohl sie zu den relevanten Anbietern gehören (vgl. Urteil des Senats vom 12.8.1997 - 5 U 6146/96 - S. 13 f). Die Einholung von Alternativangeboten hält der scheinbar nach dem Kriterium der Preisgünstigkeit umfassend informierte Interessent dann für überflüssig.

Die Werbung vergleicht auch nicht objektiv nachprüfbare Eigenschaften der Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 1999, 71 - Preisvergleichsliste II). Der Vergleich spiegelt aus den oben aufgeführten Gründen eine repräsentative Marktübersicht vor, die er dem Interessenten in Wirklichkeit nicht verschafft (vgl. BGH GRUR 1996, 983, 985 - Preisvergleich II - und WRP 1996, 1097, 1098 Preistest).

Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin für das Verhalten der Versicherungsmakler und -vertreter nach § 13 Abs. 4 UWG einzustehen hat, was das Landgericht in seiner Beschlussverfügung angenommen hat. Die Antragsgegnerin haftet jedenfalls als Störerin. Sie wirkt willentlich und adäquat kausal durch ihre Werbung und die Datenvermittlung an die Versicherungsmakler und -vertreter bei deren Wettbewerbsverstößen mit (vgl. Köhler/Piper, UWG, Einf Rdnr. 171, Vor § 13 Rdnr. 36). Insoweit hat der Senat von seinem Fassungsermessen nach § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht.

Angesichts der Mitwirkung der Antragsgegnerin an dem Wettbewerbsverstoß besteht auch Wiederholungsgefahr.

Die Dringlichkeit der Sache wird gemäß § 25 UWG vermutet. Zur Widerlegung dieser Vermutung hat die Antragsgegnerin substantiiert nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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