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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 25.02.2000
Aktenzeichen: 5 U 5573/98
Rechtsgebiete: URG DDR, UrhG


Vorschriften:

URG/DDR § 10 Abs. 2
UrhG § 31
Leitsatz

- Die Anwendung von § 10 Abs. 2 URG/DDR auf urheberrechtliche Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertragsgesetzes geschlossen wurden, kommt nicht in Betracht. Für die Auslegung dieser Verträge ist jedoch das Urhebervertragsrecht der DDR anzuwenden.

- Durch den in der DDR benutzten Musterszenariumsvertrag wurden unter Berücksichtigung des auch in der DDR angewendeten Zweckübertragungsgrundsatzes mit den Fernsehrechten zugleich die Reche zur Sendung via Satellit, Kabel und Pay-TV mitübertragen.

- Pay-TV stellt keine neue eigenständige Nutzungsart dar, weil es das Senderecht in seinem Wesen nicht entscheidend verändert.

- Die in der DDR benutzten Normativbestimmungen für Filmschaffende stellten branchenübliche Bedingungen dar, zu deren wirksamer Einbeziehung in den Filmvertrag die positive Kenntnis der Bestimmungen nicht erforderlich war.

- In der DDR galt keine dem § 31 Abs. 4 UrhG vergleichbare Regelung.


KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 5573/98 16.0.637/97 Landgericht Berlin

Verkündet am: 25. Februar 2000

Lohey, Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann; die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Landgericht van Dieken für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Juni 1998 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Nutzungsrechte an sechs (ursprünglich sieben) Filmen, die in der Zeit von 1975 bis 1986 in der ehemaligen DDR hergestellt wurden.

Der Kläger, der im Jahr 1986 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, ist Drehbuchautor und Regisseur der streitgegenständlichen Filme. Die fünf (Trick-)Filme "Der Mond", "Lebe", "Einmart", "Die Entdeckung" und "Die Flut" wurden im ehemaligen VEB DEFA Studio für Trickfilme (im Folgenden: VEB DEFA Trickfilm), der (Dokumentar-)Film "Der Schneider von Ulm" im ehemaligen VEB DEFA Studio für Dokumentarfilme (im Folgenden: VEB DEFA Dokumentarfilm) hergestellt. Hierzu unterzeichneten damals der Kläger und das jeweils beteiligte DEFA-Studio unstreitig Verträge, die in ihrer Mehrzahl zunächst nicht auffindbar waren. Die Parteien gingen in diesem Rechtsstreit aber übereinstimmend zunächst davon aus, es habe sich jeweils um Szenariumsverträge gehandelt, die dem von dem Kläger als Anlage 1 vorgelegten Vertragsmuster nebst Anlagen entsprachen.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des VEB Progress Film-Verleih (im Folgenden: VEB Progress). Sie vertreibt die genannten Filme und nimmt für sich in Anspruch, Inhaberin umfassender Nutzungsrechte aufgrund vom VEB Progress seinerzeit mit den genannten DEFA-Studios abgeschlossener Filmlieferungsverträge (Anlagen B 15 - 19) zu sein:

Hinsichtlich des Films "Der Schneider von Ulm" hatte der VEB DEFA Dokumentarfilm mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 1.112. März 1979 einen Filmlieferungsvertrag abgeschlossen, der abweichend von den übrigen Filmlieferungsverträgen die Einbeziehung eines Rahmenvertrages vom 1. April 1970 vorsah. Dieser regelte die Übertragung von Rechten zur alleinigen Vorführung sowie kinematografischen Auswertung des Films in allen jetzt oder in Zukunft möglichen Formen für das Gebiet der DDR zugunsten des VEB Progress.

Der Kläger hat geltend gemacht, mangels wirksamer Übertragung der ihm originär zustehenden Nutzungsrechte als Drehbuchautor und Regisseur berühme sich die Beklagte zu Unrecht der Rechtsinhaberschaft an den Filmen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Filme

a) "Der Mond"

b) "Lebe"

c) "Der Schneider von Ulm"

d) "Einmart"

e) "Die Entdeckung"

f) "Die Flut"

als CD-ROM, CD-I und/oder Videomitschnitt zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder über Satellit, Kabel und/oder PayTV zu senden und/oder senden zu lassen,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, wann und von wem die unter Ziffer 1 aufgeführten Filme mittels der unter Ziffer 1 aufgeführten Medien verbreitet bzw. gesendet worden sind.

Den im Wege der Stufenklage zum Antrag zu 2) angekündigten weiteren Antrag, nach erfolgter Auskunft die Beklagte zur Erstattung des entstandenen Schadens zuzüglich Zinsen zu verurteilen, hat der Kläger nicht gestellt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, hinsichtlich des Films "Der Schneider von Ulm" habe sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin die streitgegenständlichen Nutzungsrechte zum einen aufgrund eines - angeblich - seitens des Klägers mit dem VEB DEFA Dokumentarfilm abgeschlossenen Szenariums-/Exposevertrag, ebenfalls aufgrund eines gleichermaßen abgeschlossenen Filmvertrags und im Weiteren durch eine Übertragung des dergestalt Rechtsinhaber gewordenen VEB DEFA Dokumentarfilm im Rahmen des zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem genannten VEB geschlossenen Filmlieferungsvertrags erworben. Das Gleiche gelte hinsichtlich der übrigen Filme, an denen sie die Nutzungsrechte aufgrund der zwischen dem Kläger und dem VEB DEFA Trickfilm geschlossenen Szenariumsverträge, die hinsichtlich des Umfangs der übertragenen Rechte denselben Inhalt aufgewiesen hätten wie das vom VEB DEFA Dokumentarfilm verwendete Vertragsmuster, sowie aufgrund der geschlossenen Filmlieferungsverträge mit ihrer Rechtsvorgängerin erworben habe.

Hinsichtlich der ursprünglich verfolgten Klagansprüche zu 1) bis 3) der Klageschrift betreffend den Film "Metamorphosen" haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und mit widerstreitenden Kostenanträgen verhandelt.

Das Landgericht hat die Klage überwiegend als begründet angesehen. Es hat dem Kläger durch das am 4. Juni 1998 verkündete Teilurteil einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und Sendung der fünf Filme "Der Mond", "Lebe", "Einmart", "Die Entdeckung" und "Die Flut" sowie einen diesbezüglichen, aus § 242 folgenden Auskunftsanspruch hinsichtlich der bisher erfolgten Verbreitungen und Sendungen dieser fünf Filme zugesprochen und die Klage im Übrigen - hinsichtlich des Films "Der Schneider von Ulm" - abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, unter Zugrundelegung des UrhG stelle sich die Nutzung der fünf Filme durch die Beklagte als widerrechtlich dar, weil sie einen entsprechenden Rechtserwerb nicht habe nachweisen können. Ein diesbezüglicher Rechtsübergang sei den von der Beklagten insoweit verfolgten Filmlieferungsverträgen nicht zu entnehmen. Die Frage, ob der Kläger die streitgegenständlichen Rechte noch selbst innehabe, stelle sich hier nicht, weil er als Regisseur der fünf Filme "Filmurheber" und damit originärer Rechteinhaber sei. Er sei damit unabhängig von der Frage, ob er die hier in Rede stehenden Nutzungsrechte noch selbst innehabe zu ihrer Geltendmachung befugt. Dagegen stünden dem Kläger keine Ansprüche aus den §§ 97 UrhG, 242 BGB hinsichtlich des Films "Der Schneider von Ulm" zu, weil eine widerrechtliche Nutzung des Films durch die Beklagte nicht festzustellen sei. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe vielmehr aufgrund der lückenlos nachgewiesenen Rechtekette die in Frage stehenden Verwertungsrechte erworben.

Das Landgericht hat die Kostenentscheidung, einschließlich der hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits, dem Schlussurteil vorbehalten. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 23. Juni 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 22. Juli 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach auf rechtzeitigem Antrag erfolgter Fristverlängerung bis 24. September 1998 mit am 21. September 1998 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. Februar 2000 Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, die Filmlieferungsverträge für die fünf Filme, hinsichtlich derer das Landgericht zur Unterlassung verurteilt habe, seien auf der Grundlage des zwischen dem VEB DEFA Trickfilm und dem VEB Progress vereinbarten Rahmenvertrages vom 29. Juni 1970 geschlossen worden, der wie der Rahmenvertrag vom 1. April 1970 die Einräumung der Rechte zur alleinigen Vorführung sowie kinematografischen Auswertung des Films in allen jetzt oder in Zukunft möglichen Formen für das Gebiet der DDR für unbeschränkte Zeit zugunsten des VEB Progress vorgesehen habe.

Die Beklagte beruft sich auf einen nunmehr in ihren Archiven wieder aufgefundenen Filmvertrag, den der Kläger mit dem VEB DEFA Trickfilm hinsichtlich des Films "Die Flut" geschlossen hatte. Dieser entspricht dem erstinstanzlich vorgelegten Vertragsmuster (Anlage B 6) und nimmt in § 4 Bezug auf die Normativbestimmungen für Filmschaffende. Wegen der Einzelheiten dieser Regelung sowie des übrigen Vertragsinhalts wird auf die Anlagen B 7 und BK 11 Bezug genommen.

Sie behauptet, der Kläger habe für die vier Filme "Der Mond", "Lebe", "Einmart" und "Die Entdeckung", da er unstreitig deren Regisseur gewesen sei, ebenfalls derartige Filmverträge abgeschlossen. Es spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Autorentätigkeit des Klägers im Rahmen von Filmverträgen, nicht aber - was nunmehr bestritten werde - im Rahmen von Szenariumsverträgen, geregelt worden sei, und dass für diese Filmverträge ausnahmslos Vertragsmuster verwendet worden seien, die sämtlichst Bezug genommen hätten auf die Normativbestimmungen für Filmschaffende (Anlage B 7), die in Ziffer 3.1. eine umfassende Rechteübertragung zur Verwertung des Films vorgesehen hätten. Die Normativbestimmungen seien dem Kläger bekannt gewesen. Jedenfalls seien sie in dem in den Studios der DEFA stets vorhandenen sogenannten Studiohandbuch enthalten gewesen und hätten dort eingesehen werden können. Die Normativbestimmungen seien in allen DEFA-Studios von 1949 bis zum 11. Februar 1988 verwendet worden, wobei der Text lediglich ein einziges Mal geringfügig geändert worden sei. Die Beklagte führt aus, die Normativbestimmungen für Filmschaffende beruhten bereits auf historischen Vorbildern, wobei ihre Verwendung der Branchenübung entspreche.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern, soweit sie verurteilt worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen,

sowie

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

sowie

das Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Beklagte unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen, den Film "Der Schneider von Ulm" als CD-ROM, CD-I und/oder Videomitschnitt zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder über Satellit, Kabel und/oder Pay-TV zu senden und/ oder senden zu lassen,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wann und von wem der aufgeführte Film mittels der genannten Medien verbreitet bzw. gesendet worden ist.

Der Kläger macht geltend, der von der Beklagten nunmehr vorgelegte Rahmenvertrag vom 29. Juni 1970 sei nicht wirksam.

Er behauptet, er habe die Normativbestimmungen für Filmschaffende nicht gekannt. Die von der Beklagten vorgelegte Fassung sei jedenfalls nicht die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses "gültige Fassung".

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die - zulässige - Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet, während die Anschlussberufung des Klägers ohne Erfolg bleibt. Da dem Kläger keiner der noch rechtshängigen Ansprüche zusteht, war die Klage insgesamt abzuweisen.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwertung aller sechs (noch) streitgegenständlichen Filme gemäß § 97 Abs. 1 UrhG gegen die Beklagte.

Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei den Filmen, die dem Gericht nicht vorgelegt wurden, um Filmwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG handelt. Ihm ermangelt es jedoch der Aktivlegitimation zur Geltendmachung der hier verfolgten Ansprüche, weil er nicht mehr Inhaber der Werknutzungsrechte ist.

Dem Landgericht kann im rechtlichen Ansatz nicht gefolgt werden, wenn es meint, es könne dahinstehen, ob der Kläger die hier in Rede stehenden Nutzungsrechte noch selbst innehabe. Der Werkschöpfer bleibt keineswegs trotz uneingeschränkter Übertragung aller übertragbaren rechtlichen Befugnisse stets neben seinem Rechtsnachfolger für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Urheberrechtsverletzung aktivlegitimiert. Hat sich der Werkschöpfer vielmehr sämtlicher urheberrechtlicher Verwertungsbefugnisse uneingeschränkt entäußert, kommt seine Klagebefugnis in der Regel nur wegen einer etwaigen Gefährdung seiner ideellen Interessen in Betracht (BGH GRUR 1957, 614, 615 - Ferien vom Ich). Um derartiges geht es vorliegend nicht. Ebenso wenig ist ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Rechtsverletzung dergestalt ersichtlich, dass ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwüchsen, deren Beeinträchtigung er durch ein eigenes Klagerecht abzuwehren hätte (vgl. BGH GRUR 1992, 697, 698 f. - Alf).

Hieraus folgt, dass der Kläger nur aktivlegitimiert ist, wenn ihm die Werknutzungsrechte an den Filmen (noch) zustehen. Dagegen kommt es auf die Wirksamkeit der weiteren Verträge in der Rechtekette (und damit auf die vom Landgericht in den Mittelpunkt der Erörterungen gestellte Frage nach Wirksamkeit und Einbeziehung der genannten Rahmenverträge in die jeweiligen Filmlieferungsverträge zwischen den filmherstellenden Studios und der Rechtsvorgängerin der Beklagten) nicht an. Hat der Kläger die streitgegenständlichen Werknutzungsrechte auf die DEFA-Studios wirksam übertragen, hat er sich ihrer entäußert und ist selbst dann nicht mehr aktivlegitimiert, wenn die weitere Rechtekette notleidend ist.

So liegt der Fall aber hier. Dem Kläger ist die Aktivlegitimation abzusprechen, weil er aufgrund wirksamer Übertragung nicht mehr Inhaber derjenigen Verwertungsrechte ist, deren Nutzung der Beklagten zu untersagen er mit der vorliegenden Klage begehrt.

Allerdings hat der Kläger die betreffenden Nutzungsrechte nicht bereits aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 2 URG verloren. Nach dieser Regelung war der das Filmwerk herstellende Betrieb ausschließlich berechtigt, die Rechte des Kollektivs der Urheber dieses Werkes im eigenen Namen wahrzunehmen. Dass diese Regelung eingreift, hat das Landgericht zu Unrecht angenommen. Der Senat hat zwischenzeitlich mehrfach entschieden, dass eine Anwendung von § 10 Abs. 2 URG auf urheberrechtliche Verträge, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertragsgesetzes geschlossen wurden, nicht in Betracht kommt, während aber im Übrigen für die Auslegung dieser Verträge nach wie vor das Urhebervertragsrecht der DDR anzuwenden ist (KG ZUM 1999, 154; ZUM 1999, 415; ZUM-RD 1999, 484).

Grundsätzlich kommt es mithin auf die vertragliche Ausgestaltung der jeweiligen Vereinbarungen an, denn § 20 URG gilt vorliegend - anders als in den genannten übrigen, vom Senat entschiedenen Fällen - weder unmittelbar noch entsprechend, weil der Kläger freier Regisseur war und ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 20 URG zwischen ihm und den DEFA-Studios nicht bestand, was unstreitig ist. Vertragliche Grundlagen bilden allein die Szenariumsverträge bzw. Filmverträge.

a)

Für alle Filme gilt, dass die Klage betreffend die Untersagung der Sendung der Filme über Satellit, Kabel und/oder Pay-TV, gestützt auf abgeschlossene Szenariumsverträge, bereits unschlüssig ist.

Dies folgt aus dem Wortlaut des dem "Muster eines Vertrages für Szenarium" (Anlage 1) folgenden Szenariumsverträgen, die der Kläger mit dem VEB DEFA Trickfilm bzw. Dokumentarfilm jeweils in identischer Form abgeschlossen haben will. Dass der Kläger seine Ansprüche nach wie vor vorrangig auf Szenariums- verträge stützen will, ergibt sich insbesondere aus seinen persönlichen Einlassungen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wo er - in Bezug auf die fünf Trickfilme - vorgetragen hat, auch bei diesem Filmgenre sei es üblich gewesen, Szenariumsverträge über die Ausarbeitung der dem Film zugrunde liegenden Idee abzuschließen. Der Abschluss eines Szenariumsvertrages ist bei dem Dokumentarfilm "Der Schneider von Ulm" ohnehin nicht streitig. Selbst also zugunsten des Klägers unterstellt, er habe die genannten Szenariumsverträge abgeschlossen, kann er die zunächst in seiner Person originär entstandenen Senderechte der genannten Art jedoch nicht mehr für sich beanspruchen, weil er sie gemäß VII.30 der Verträge an die jeweils beteiligten DEFA-Studios übertragen hat Ziffer VII.30 des Musterszenariumsvertrages sieht unter anderem den Erwerb des ausschließlichen Rechts zur "Verwendung des Werkes... und das Recht zur Verwertung des Films in jeder möglichen Form" des Studios für die Dauer von fünf Jahren vor, wobei nach dem Vertragswortlaut unter Verwendung insbesondere zu verstehen sein soll, "den Film im Fernsehen vorführen zu lassen". Nach Überzeugung des Senats - der Kläger ist dieser Auslegung nicht entgegengetreten - sind damit die Fernsehrechte mit allen Nutzungsmöglichkeiten übertragen worden, jedenfalls solange keine neue, eigenständige Nutzungsart vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Verträge, insbesondere unter Berücksichtigung des Zweckübertragungsgrundsatzes, der auch im - insoweit anzuwendenden - Recht der DDR galt (Schrikker/Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage §§ 31132 Rdnr. 32; Stögmüller, Deutsche Einigung und Urheberrecht, Seite 124, jeweils m. w. N.).

Indessen ist weder die Sendung via Satellit oder Kabel noch die Sendung im Wege des Pay-TV als derartige neue; eigenständige Nutzungsart zu qualifizieren. Die direkte Satellitenausstrahlung von Rundfunksendungen stellt im Verhältnis zu den herkömmlichen terrestrischen Rundfunksendungen keine neue Nutzungsart dar, sondern eine durch den technischen Fortschritt erweiterte und verstärkte, aber bisher schon übliche Nutzungsmöglichkeit dar, ohne aber das Nutzungsrecht in seinem Wesen entscheidend - zu verändern (BGH GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim; Schwarz, ZUM 1997, 94 f.; von Hartlieb, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 3. Auflage Kapitel 100 Rdnr. 23). Gleiches gilt für die Kabelweitersendung (BGH a.a.O.; Schwarz a.a.O.) und nach Auffassung des Senats auch für die Sendung mittels Pay-TV: Auch bei dieser Form der Sendung wird lediglich der technische Fortschritt genutzt, und zwar, um den Zugang zu Fernsehsendungen an bestimmte Bedingungen (Zahlung) zu knüpfen. Die Art und Weise der Ausstrahlung der Sendung selbst wird hiervon jedoch nicht betroffen, und die bekannte Nutzungsart der Sendung durch das Fernsehen in ihrem Wesen nicht verändert (vgl. auch von Hartlieb a.a.O.).

b)

Die Klage ist weiter unschlüssig, soweit der Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung in Form von Videomitschnitten hinsichtlich der Filme "Einmart" (1981), "Die Entdeckung" (1983), "Die Flut" (1985186) und des Films "Der Schneider von Ulm" (1979) verlangt. Der Kläger ist insoweit nicht aktiviegitimiert, weil er die ihm originär zustehenden sogenannten Videorechte auf den VEB DEFA Trickfilm bzw. Dokumentarfilm übertragen hat. Die Rechteeinräumung ergibt sich ebenfalls aus Ziffer VII.30 des Musterszenariumsvertrages, weil der Kläger damit den jeweiligen DEFA-Studios das Recht zur Verwertung der Filme "in jeder möglichen Form" übertrug. Davon sind alle aus der Sicht des durchschnittlichen Urhebers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten erfasst (vgl. BGH GRUB 2000, 45; 46 f. - CD-Cover; Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage §§ 31132 UrhG Rdnr. 10). Bekannt ist eine Nutzungsart, wenn sie dem durchschnittlichen Urheber zur Zeit des Vertragsschlusses zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch als praktisch durchführbare Nutzungsart geläufig war (BGH a.a.O. Seite 47). Nach diesen Grundsätzen war die audio-visuelle Verwertung von Filmen seit Ende der 70er Jahr in der DDR eine bekannte Nutzungsart, wobei der Senat den Zeitpunkt im Jahre 1978 ansetzt (vgl. Hegemann, Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmstock der DEFA, Seite 108; Fromm/Nordemann a.a.O. §§ 31132 Rdnr. 15). Die hier bezeichneten Filme wurden jedoch in den Jahren 1979 bis 1983 produziert. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger die sogenannten Videorechte an die beiden DEFA-Studios übertragen hat.

Soweit der Kläger seine Rechte auf die genannten Szenariumsverträge gestützt hat, kommt zwar ein Rechterückfall an ihn wegen des Ablaufs der befristeten Rechtsübertragung (fünf Jahre) gemäß Ziffer VII.32, erster Absatz des Szenariumsmustervertrages in Betracht, der sich jedoch nicht streitentscheidend auswirkt, weil das Studiogemäß Ziffer VII.32, 2. Abs. des Vertrages nach Fristablauf berechtigt ist, den hergestellten Film in den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fassungen nach eigenem Ermessen weiter zur Aufführung und Vorführung zu bringen.

c)

Hinsichtlich des Films "Lebe", der im Jahr 1978 hergestellt wurde, ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass von einer Übertragung der Videorechte an den VEB DEFA Trickfilm trotz der ab 1978 vorausgesetzten Bekanntheit dieser neuen Nutzungsart nicht ausgegangen wird, weil der Abschluss des Vertrages, auf dessen Zeitpunkt abzustellen ist, bereits zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben muss und insoweit eine Karenzzeit bis zur Fertigstellung des Filmes zu berücksichtigen ist.

d)

Soweit die Klage, gestützt auf Szenariumsverträge, nicht nach dem oben Gesagten bereits unschlüssig ist, ist sie unbegründet. Insoweit ist zu Lasten des Klägers davon auszugehen, dass er - dies betrifft vom Grundsatz her alle streitgegenständlichen Filme - jeweils nicht nur Szenariumsverträge, sondern auch Filmverträge abgeschlossen hat, die jeweils in Verbindung mit den Normativbestimmungen für Filmschaffende eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten der DEFA-Studios vorgesehen haben. Deswegen steht dem Kläger auch wegen der noch verbleibenden Nutzungsrechte (CD-ROM und CD-I; betreffend die Filme "Lebe" und "Der Mond" zusätzlich Videomitschnitt) gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zu.

aa)

Für den Film "Die Flut" folgt dieses Ergebnis aus dem vorgelegten Filmvertrag vom 17. Oktober 1984, in welchem die Tätigkeit des Klägers als Regisseur und Animatior des Films geregelt ist. Hinsichtlich, der weiteren streitgegenständlichen Filme geht der Senat davon aus, dass der Kläger entsprechende Filmverträge abgeschlossen hat. Die dahingehende Behauptung der Beklagten hat der Kläger zum einen zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich bestritten, sondern lediglich sinngemäß ausgeführt, er könne Derartiges angesichts der lange Zeit zurückliegenden Umstände nicht ausschließen. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, es sei einleuchtend, dass er für alle Filme, da er deren Regisseur gewesen sei, auch entsprechende Filmverträge abgeschlossen haben werde. Nach diesen Einlassungen wertet der Senat die Behauptung der Beklagten als von Seiten des Klägers zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

bb)

Gemäß § 4 der jeweiligen Filmverträge verpflichtete sich der Kläger, bei der Durchführung der Vertragstätigkeit die Normativbestimmungen für Filmschaffende Teil I und II in der jeweils geltenden Fassung zu beachten sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Normativbestimmungen galten nach dem Vertragswortlaut auch ergänzend und auslegend für den Vertrag, soweit in ihm nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist Der von der Beklagten vorgelegte Wortlaut der Normativbestimmungen (Anlagen B 7 und BK 13), insbesondere deren Ziffer 3.1, sehen vor, dass alle Urheber- und Eigentumsrechte am Film ohne Rücksicht auf die vom Filmschaffenden geleistete Mitarbeit und einschließlich auch der Urheberrechte auf zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Verwendungsgebieten allein dem Studio zu dessen ausschließlicher Verwertung zustehen. Der Senat hat keinen ernsthaften Zweifel daran, dass auch die nicht vorliegenden Filmverträge in § 4 eine identische Bezugnahme auf die Normativbestimmungen aufwiesen. Hiervon ist im Wege des Anscheinsbeweises auszugehen (vgl. auch LG München I GRUR 1991, 377, 379 - Veit Harlan-Videorechte). Seine Anwendung setzt einen Erfahrungssatz von hinreichender Tragfähigkeit voraus (Stein/Jonas, ZPO, § 286 Rdnr. 90). Die - insoweit beweisbelastete - Beklagte hat unter Vorlage einer Anzahl von Filmverträgen dargelegt, dass stets und ausnahmslos bei vergleichbaren Sachverhalten in der DDR ein und dasselbe Vertragsmuster für eine Vielzahl von Verträgen verwendet worden sind, zu denen im Fall der Erbringung von Regisseurleistungen Filmverträge entsprechend dem für den Film "Die Flut" abgeschlossenen gehörten, und die in § 4 die streitige Bezugnahme auf die Normativbestimmungen enthielten. Nichts spricht dafür, dass dies im Falle des Klägers anders gewesen sein sollte. Das Urhebervertragsrecht der DDR favorisierte einen Vertragsabschluss auf der Grundlage der Vertragsmuster; dies lässt sich aus § 41 Abs. 2 URG herleiten, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen immer die subsidiäre Geltung der Vertragsmuster als Vertragsinhalt bestimmt wird (Arends, Das Urhebervertragsrecht der DDR, Seite 137). Insbesondere sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass angesichts der Vertragswirklichkeit in der DDR insoweit ein Verhandlungsspielraum bestanden hätte, der seitens der Urheber genutzt worden wäre. Hinzu kommt, dass, wie die Beklagte schlüssig vorgetragen hat, bereits seit Jahrzehnten die Übung bestand, Filmverträge auf der Grundlage der historischen Vorläufer der Normativbestimmungen abzuschließen. Hierzu hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die Normativbestimmungen für Filmschaffende beruhten auf den inhaltlich identischen "Allgemeinen Anstellungsbedingungen" der Reichsfilmkammer aus dem Jahr 1940 und der Tarifordnung für Filmschaffende vom 19. August 1943, die sodann ab 1948 mit identischem Inhalt als Normativbestimmungen für Filmschaffende bezeichnet und in gleicher Weise bis zum Jahre 1988 verwendet worden seien. Demnach kann von einem entsprechend der Behauptung der Beklagten tragfähigen Erfahrungssatz ausgegangen werden, den der Kläger seinerseits nicht zu erschüttern vermochte. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass die Modalitäten der Vertragsabschlüsse betreffend die hier streitgegenständlichen Filme von der dargelegten Übung in beachtlicher Weise abgewichen sind. Im Gegenteil hat er sich in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend eingelassen, dass er, um seinen Beruf überhaupt ausüben zu können, das unterschrieben habe, was ihm vorgelegt worden sei, ohne dass ihm auch nur der Gedanke an eine individuelle vertragliche Regelung gekommen sei. Deswegen sei der Inhalt der vertraglichen Regelungen gar nicht bewusst wahrgenommen noch gar reflektiert worden. Dies sei generell so üblich gewesen. Hiernach spricht alles dafür, dass der Kläger, wie von der Beklagten behauptet, hinsichtlich jedes einzelnen der streitgegenständlichen Filme einen Filmvertrag mit dem behaupteten Inhalt abgeschlossen hat.

cc)

Dass der von der Beklagten vorgelegte Wortlaut der Normativbestimmungen der jeweils gültigen Fassung im Sinne des Filmvertrags entsprach, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Tatsächlich hat die Beklagte lückenlos vorgetragen, dass die Normativbestimmungen seit dem Jahr 1948 lediglich ein einziges Mal eine Änderung, und zwar im Jahre 1967/68 erfahren hätten, die lediglich die durchgehende Ersetzung des Wortes "Firma" durch "Studio" zum Gegenstand gehabt habe. Dies bedeutet, dass im Grunde für den gesamten Zeitraum der Wirksamkeit der Normativbestimmungen bis zum Jahre 1988 nur von einer einzigen "gültigen Fassung" auszugehen ist, und zwar in Form der von der Beklagten vorgelegten Fassung.

dd)

Die Normativbestimmungen sind entgegen der Auffassung des Klägers unter Zugrundelegung des Urhebervertragsrechts der DDR und bei Abstellen auf die dortigen Verhältnisse, die der Senat gerade auch im Licht der letztgenannten Erklärungen des Klägers betrachtet, wirksam in die Filmverträge einbezogen worden. Soweit der Kläger behauptet, er habe die Normativbestimmungen für Filmschaffende nicht gekannt, kommt es darauf nicht an, sodass insoweit der seitens der Beklagten angebotene (Gegen-)Beweis nicht zu erheben ist. Zwar waren die Normativbestimmungen in der DDR nicht etwa wie Musterverträge veröffentlicht worden (vgl. Püschel, Hrsg, Meyers Taschenlexikon Urheberrecht, Seite 307, Stichwort "Umfang der übertragenden Rechte", Püschel, Urheberrecht der DDR, Seite 420). Die hieraus resultierenden möglichen Bedenken gegen eine genügende Klarstellung hinsichtlich der Reichweite der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse an die DEFA-Studios gegenüber dem Kläger greifen jedoch nicht durch. Der Senat sieht es als ausreichend an, dass die Normativbestimmungen schriftlich fixiert waren und der Kläger konkret die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Normativbestimmungen hatte. Diese Möglichkeit bestand keineswegs nur theoretisch. Die Beklagte hat - vom Kläger unwidersprochen - vorgetragen, die Normativbestimmungen seien im sogenannten Studiohandbuch enthalten gewesen, das in jedem der DEFA-Studios vorhanden gewesen sei und dort vom Kläger habe auf entsprechenden Wunsch auch eingesehen werden können. Dass er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, mag auf der von ihm geschilderten mangelnden Motivation zurückzuführen sein, in irgendeiner Weise auf die konkrete Vertragsgestaltung Einfluss nehmen zu wollen, weil er hierzu keine Möglichkeit sah.

Der Senat sieht dennoch - und auch noch weitergehend für den Fall, dass der Kläger nicht einmal die Möglichkeit kannte, die Normativbestimmungen zur Kenntnis zu nehmen - keine Veranlassung, die vom Kläger geschilderte Vertragswirklichkeit als sittenwidrig zu qualifizieren und die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen hieran scheitern zu lassen. Die geschilderte Vertragswirklichkeit entsprach vielmehr nicht nur objektiv der Gesetzeslage in der DDR, sondern auch der damaligen Überzeugung der betreffenden Rechtsgenossen, was sich auch unmittelbar aus den Einlassungen des Klägers selbst erschließt, selbst wenn diese gegebenenfalls von Fatalismus über die Unverrückbarkeit der Umstände geprägt war. Diese Handhabung von Vertragsangelegenheiten überschritt nach Auffassung des Senats die auch dem positiven Recht innewohnenden Grenzen der absoluten Unvereinbarkeit etwa mit Grundrechten nicht, mag sie auch gemessen an heute geltenden Grundsätzen als fragwürdig erscheinen.

ee)

Die Regelung Ziffer 3.1 der Normativbestimmungen, die die Nutzungsrechte auf zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht bekannten Verwendungsgebieten dem Studio zur alleinigen Verwendung zuweist, ist unter Zugrundelegung des Rechts der DDR wirksam. Der in der Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG zum Ausdruck kommende Gedanke, dem Urheber solle, wenn neue Nutzungsarten entwickelt werden, die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob und gegen welches Entgelt er mit der Nutzung auf die neue Art einverstanden ist (Schrikker/Schricker a.a.O. §§ 31/32 Rdnr. 25), galt in der DDR nicht. Die Zweckübertragungslehre wirkt sich angesichts der entgegenstehenden ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ebenfalls nicht zugunsten des Klägers aus. Dieses Ergebnis begegnet auch deswegen keinen Bedenken, weil auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten des Urhebergesetzes der Erwerb von Nutzungsrechten aufgrund von vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossenen Verträgen für noch nicht bekannte Nutzungsarten grundsätzlich möglich war (BGH GRUB 1991, 377 - Videozweitauswertung; LG München I a.a.O.; Schricker/Schricker a.a.O.).

ff)

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Urhebergesetz, aus denen der Kläger eine Anpassung der Nutzungsrechtsverträge an geänderte Umstände herleiten will, ist nichts ersichtlich. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beklagten aus der Nutzung der Filme unverhältnismäßig hohe Erträgnisse zufließen würden.

gg)

Ebenso wenig vermag der Kläger einen Unterlassungsanspruch aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für sich herleiten. Bei Vorliegen ihrer dogmatischen Voraussetzungen kann dieses Rechtsinstitut allenfalls zur Vertragsanpassung und damit gegebenenfalls zum Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Zusatzvergütung führen, nicht aber zu dem hier begehrten Unterlassungsgebot.

Nach alledem steht dem Kläger keiner der geltend gemachten Werknutzungsrechte an den sechs streitgegenständlichen Filmen mehr zu, weswegen ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 97 Urhebergesetz an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers scheitert.

II.

Dem Kläger steht auch der im Wege der Stufenklage geltend gemachte (Begleit-)Anspruch auf Auskunftserteilung über die Verwertungshandlungen der Beklagten gemäß § 242 BGB nicht zu, weil eine Rechtsverletzung gegenüber dem Kläger nicht feststellbar ist.

III.

Ebenso ist die Klage hinsichtlich des in der zweiten Stufe angekündigten Zahlungsantrags betreffend den sich aus der Auskunft errechnenden Schaden unbegründet und im Rahmen der Berufung abzuweisen, obwohl der Antrag in der ersten Instanz noch nicht gestellt worden ist. Steht aufgrund der Berufung fest, dass schon der Auskunftsanspruch mangels Rechtsverletzung nicht besteht, kann über die zweite Stufe der Klage einheitlich entschieden und die Klage insgesamt abgewiesen werden, weil dem Zahlungsanspruch die Grundlage entzogen ist (BGH LM § 537 ZPO Nr. 14; BGH NJW 1959, 1827; Münchener Kommentar/Rimmelspacher ZPO, § 537 Rn. 8, Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage § 537 Rdnr. 7).

IV.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Über die übrigen Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) wird das Landgericht nunmehr zu entscheiden haben, nachdem - es - aus seiner Sicht zutreffend - die Kostenentscheidung - auch die gemäß § 91 a ZPO - dem Schlussurteil vorbehalten hatte.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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