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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: 5 U 7664/98
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
Leitsatz

1. Zwischen einem Herausgeber eines Branchentelefonbuches - Gelbe Seiten - und einem Unternehmen, welches den Inserenten im Branchentelefonbuch ein Sparkonzept anbietet, wonach durch die Veränderung der Größe und/oder der Gestaltung der künftigen Anzeige eine Verringerung der Anzeigekosten erzielt wird, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

2. Bei der Bewerbung eines derartigen Sparkonzeptes handelt es sich auch dann nicht um irreführende Werbung, wenn die Inserenten nicht auf eine mögliche Verringerung der Werbewirkung ihrer nach dem Sparkonzept veränderten Anzeigen insbesondere durch eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Anzeige hingewiesen werden.

Insoweit liegt auch keine vergleichende Werbung vor.

3. Eine derartige Beratungsleistung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ausbeutens fremder Leistungen, des Ausspannes von Kunden oder aufgrund des Umstandes, dass die Entlohnung für die Beratung davon abhängt wie hoch die erzielten Ersparnisse sind, sittenwidrig.


KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 7664/98 16 O 116/98

Verkündet am: 22. Februar 2000

Lohey Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und den Richter am Landgericht van Dieken auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. September 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 300.000,00 DM.

Tatbestand

Die Klägerin gibt in Zusammenarbeit mit der Deutsche Telekom Medien GmbH das Branchentelefonbuch ("Gelbe Seiten") für Berlin heraus. Dabei erfolgen die Einträge der Fernsprechteilnehmer aus Industrie und Handel, Gewerbe, Handwerk und freien Berufen im Magerdruck kostenlos. Größere, gestaltete und farbig unterlegte Anzeigen sind kostenpflichtig. Die maßgebenden Kosten ergeben sich aus einer Preisliste der Klägerin, die sich im Wesentlichen daran orientiert, wie groß die Anzeige erscheint und inwieweit sie zusätzlich farbig unterlegt wird.

Die Beklagte spricht die Kunden der Klägerin an und unterbreitet ihnen ein "Sparkonzept". Dies besteht darin, dass eine Gegenüberstellung der bisher für die Inserate in den "Gelben Seiten" entstandenen Kosten und der Kosten erfolgt, die entstehen, wenn der jeweilige Kunde dem Sparkonzept folgt. Dabei besteht das Sparkonzept im Wesentlichen darin, dass die Größe der bestehenden Anzeigen verkleinert und die Anzeige in der Gestaltung verändert wird. Dies wird dem Kunden gegenüber dergestalt dargestellt, dass in einer Aufstellung die alte Größe und die neue Größe sowie stichwortartig die Art der Gestaltung gegenübergestellt werden und zugleich für die neue Anzeigengestaltung ein Muster beigefügt wird. Die Beklagte verlangt bei Annahme ihres Konzeptes ein Erfolgshonorar in Höhe von 50% der im ersten Jahr eingesparten Kosten des Kunden.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass diese Form der Beratung irreführend sei. Die Beklagte würde lediglich auf eine Ersparnis hinweisen, ohne jedoch hinreichend deutlich zu machen, dass diese Ersparnis allein durch die Reduzierung der Anzeigengröße erzielt werde. Damit sei auch eine erhebliche Verringerung der Werbewirkung verbunden, ohne dass dies den Kunden deutlich gemacht werde.

Ferner sei zu beanstanden, dass die Beratung auf der Basis eines Erfolgshonorars geschehe. Denn dies führe zwangsläufig zu einer nicht objektiven Beratung, da alleiniges Ziel der Beklagten nur sein könne, das Anzeigenaufkommen bei der Klägerin zu minimieren.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass es sich um einen Behinderungswettbewerb handele, weil sich die Beklagte in die bestehenden Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin hineindränge.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

1. gegenüber Inserenten der Klägerin mit einer Preisersparnis für einen Eintragungsvorschlag in einem von der Klägerin verlegten Telekommunikationsverzeichnis zu werben und/oder werben zu lassen, ohne gleichzeitig darzulegen, dass dieser Eintragungsvorschlag textlich und/oder in der grafischen Ausgestaltung und/oder in der räumlichen Verbreitung des Telekommunikationsverzeichnisses von der bisherigen Eintragung des Interessenten in dem Telekommunikationsverzeichnis abweicht, insbesondere wenn diese wie folgt geschieht:

2. Beratungsleistungen zum Zwecke der Senkung von Kosten in den von der Klägerin herausgegebenen Telekommunikationsverzeichnissen zu erbringen, sofern dies auf der Grundlage einer Dienstleistungsvergütung geschieht, die in Höhe eines Anteils des auf Grund der Beratungsempfehlung "eingesparten" Jahresbetrages bemessen wird, insbesondere wenn die Dienstleistungsvergütung mit der Hälfte des auf Grund der Beratungsempfehlung "eingesparten" Jahresbetrages bemessen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine Irreführung schon deshalb ausgeschlossen sei, weil für den Kunden deutlich sei, dass auf der Basis der Preislisten der Klägerin die Einsparung errechnet werde, so dass eine Verringerung der Kosten allein auf der Veränderung der Anzeigen beruhen könne.

Das Erfolgshonorar könne nicht wettbewerbswidrig sein, weil sich die Klägerin umgekehrt auch dieses Prinzipes bediene. Denn die Entlohnung der Vertreter der Klägerin erfolge auch nach dem Umfang der Anzeigen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht vorlägen. Darüber hinaus sei die Werbung nicht irreführend i.S. von § 3 UWG, da durch die vorgelegten Unterlagen der Kunde hinreichend informiert würde. Es sei auch kein sittenwidriger Behinderungswettbewerb erkennbar. Denn auf die Erhaltung seines Kundenstammes habe die Klägerin keinen Anspruch. Unlautere Methoden seien nicht erkennbar. Auch das Erfolgshonorar sei nicht wettbewerbswidrig, weil die Beklagte nicht den Eindruck erwecke, eine neutrale Instanz zu sein. Die Klägerin rügt mit der Berufung:

Die Klägerin sei durchaus aktivlegitimiert, da sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten stehe, und deshalb unmittelbar Verletzte sei.

Bei der Beurteilung der Irreführung der Kunden sei auf die Rechtsprechung zu der vergleichenden Werbung zurückzugreifen. Danach sei die Beklagte nicht nur verpflichtet, die Ersparnis ihres Konzept darzulegen, sondern auch deutlich zu machen, dass mit der Ersparnis eine Verringerung der Leistung und der Werbewirkung verbunden sei.

Das Erfolgshonorar sei wettbewerbswidrig, da allein die Beratung mit dem Ziel erfolge, dass der Anzeigenumfang reduziert werde, weil nur so eine Maximierung des eigenen Gewinns stattfände.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren in der mündlichen Verhandlung I. Instanz gestellten Anträgen der Klägerin zu erkennen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Beratungsleistungen zum Zwecke der Senkung von Kosten in den von der Klägerin herausgegebenen Telekommunikationsverzeichnissen zu erbringen, sofern dies auf der Grundlage einer Dienstleistungsvergütung geschieht, die in Höhe eines Anteils des auf Grund der Beratungsempfehlung "eingesparten" Jahresbetrages bemessen wird, insbesondere wenn die Dienstleistungsvergütung mit der Hälfte des auf Grund der Beratungsleistung "eingesparten" Jahresbetrags bemessen wird und es von der Beklagten unterlassen wird, den Anzeigenkunden darauf hinzuweisen, dass der Anzeigenvorschlag, der einen "eingesparten" Jahresbetrag auslöst, zu einer Minderung der Werbewirkung führen kann.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Eine Irreführung liege auch bei Annahme eines Leistungsvergleichs nicht vor. Denn der Kunde erwarte nicht, dass jeglicher Vor- und Nachteil verglichen werde. Im Übrigen könne jeder Verbraucher die Auswirkung seines veränderten Anzeigeverhaltens auch im Hinblick auf die Werbewirkung selbst beurteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511a ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08. September 1998 ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Weder die Werbung mit einer Preisersparnis in der vorliegenden Form noch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist wettbewerbswidrig i.S. von §§ 1, 3 UWG.

1.

Die Klägerin ist allerdings - was auch die Beklagte zusteht - als unmittelbar Verletzte aktivlegitimiert, Ansprüche gegenüber der Beklagten nach dem UWG geltend zu machen. Denn zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes werden keine hohen Anforderungen an das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses gestellt. Insbesondere wird weder die Branchengleichheit der in Frage stehenden Unternehmen noch notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1960, 37 = LM § 1 UWG Nr. 86/87 = GRUR 1960,144 (146) = WRP 1960,17 - Bambi; BGH, LM § 1 UWG Nr. 240 = GRUR 1972, 553 = WRP 1972,195 - Statt Blumen Onko-Kaffee; BGH, NJW 1983, 2505 = LM § 3 UWG Nr. 203 = GRUR 1983, 582 = WRP 1983, 553 Tonbandgerät; BGHZ 86, 90 (96) = NJW 1983,1431 = LM § 1 UWG Nr. 385 - Rolls Royce; BGH GRUR 1985, 550, 552 - Dimple). Es genügt vielmehr, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt.

Das ist aber hier der Fall. Die Beklagte wendet sich an die Kunden der Klägerin, um durch ihre Beratung diese zu bewegen, zum Nachteil der Klägerin ihr Anzeigenaufkommen zu reduzieren, und dadurch eigene Einnahmen zu erzielen.

2.

Die Werbung der Beklagten mit der Preisersparnis ihres Anzeigenkonzeptes (Klageantrag zu 1) ist nicht irreführend (§ 3 UWG). Irreführend ist eine Angabe, wenn die Vorstellungen, die die Umworbenen über die Bedeutung einer Angabe haben, nicht mit den wirklichen Verhältnissen im Einklang stehen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, § 3 UWG Rdnr. 22). a).

a)

Die Beklagte macht keine objektiv unrichtigen Angaben. Selbst die Klägerin trägt nicht vor, dass die inhaltlichen Angaben über die Größe der Anzeigen nach dem Sparkonzept oder die Wiedergabe der Muster unzutreffend seien.

Allerdings ist eine Irreführung auch dann denkbar, wenn die objektiv zutreffenden Angaben bei den umworbenen Verkehrskreisen zu unrichtigen Vorstellungen führen (BGH GRUR 1991, 552, 554 - TÜV-Prüfzeichen; BGH WRP 1998, 294, 295 - GS Zeichen). Dies lässt sich aber nicht deshalb bejahen, weil die Beklagte weder ausdrücklich auf die Reduzierung des durch die Verwirklichung ihres Konzeptes entstehenden Anzeigevolumens noch auf eine etwaige Reduzierung der Werbewirkung hinweist.

Denn die von der Beklagten Umworbenen sind sämtliche Kunden der Klägerin und haben bei ihr bereits Anzeigen geschaltet. Ihnen ist mithin das Preisgefüge der Klägerin bekannt, welches fast ausschließlich auf der Größe und farblichen Gestaltung der Anzeigen fußt. Da die Beklagte auch keinerlei Zweifel an dem Umstand lässt, dass sie die Kosten für die bisherigen Anzeigen und für das Sparkonzept nach derselben Preisliste ermittelt hat und zudem die Beauftragung weiterhin bei der Klägerin erfolgt, kann nicht der Eindruck entstehen, die Beklagte sei aus irgendwelchen Gründen in der Lage, die gleiche Leistung zu einem geringeren Preis anzubieten. Dazu kommt noch, dass die Beklagte in einer Aufstellung das ursprüngliche Anzeigenkonzept und ihr Sparkonzept im Einzelnen gegenüberstellt, so dass auch dem flüchtigen Leser nicht entgehen kann, dass das Sparkonzept darauf beruht, dass die Anzeigen verändert werden. Denn würde die Beklagte eine Preisreduzierung ohne Leistungsveränderung anbieten, wieso sollte sie dann die einzelnen Leistungen gegenüberstellen? Dann würde es ausreichen, wenn mitgeteilt würde, dass die bisherigen Anzeigen bei der Beklagten billiger geschaltet werden können. Zusätzlich ist auch noch zu berücksichtigen, dass sämtliche Anzeigen nach dem Sparkonzept bildlich in fast richtiger Größe dargestellt werden, so dass der Kunde auch den Umfang der neuen Anzeigen vor Augen hat und beurteilen kann. Auch ein Vergleich mit den bisherigen Einträgen ist unschwer anhand der bisherigen Anzeigen in den "Gelben Seiten" möglich.

Dagegen lässt sich nicht anführen, dass nach Behauptung der Klägerin, die Anzeigenaufträge nur von nachrangigen Mitarbeitern erteilt würden. Selbst wenn dies zutreffen würde, so ist zu unterstellen, dass diese Mitarbeiter, da sie generell für die Anzeigen zuständig sind, auch gerade die oben beschriebene Beurteilung durchführen können, da gerade sie diese Kenntnisse haben. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass diese Mitarbeiter mit den Spalten- und Millimeterangaben nichts anfangen könnten, so dass sie durch eine bildliche Gegenüberstellung informiert werden müssten. Denn für einen mit der Werbung befassten Mitarbeiter, nimmt er diese Tätigkeit auch nur nebenbei war, wird die Frage, wie groß eine gewünschte Anzeige in einem Druckwerk sein soll, eine ständige Frage sein. Dabei ist schließlich zu berücksichtigen, dass § 3 UWG nur ein Irreführungsverbot nicht aber ein Informationsgebot enthält (BGH GRUR 1996, 367 - Umweltfreundliches Wohnen), so dass auch aus diesem Gesichtspunkt nicht eine umfassende Information für jegliche Folge des Sparkonzeptes erwartet werden kann.

Dasselbe gilt auch für den Umstand einer etwaigen Reduzierung der Werbewirkung. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass durch die Reduzierung der Anzeigen eine Verringerung der Werbewirkung eintreten kann. Jedoch unterliegt dies der Beurteilung der Kunden selbst. Die Beklagte nimmt nicht für sich in Anspruch, eine Optimierung der Werbewirkung zu erzielen, oder teilt gar ausdrücklich mit, dass mit dem Sparkonzept eine gleiche oder gar verbesserte Werbewirkung erzielt wird. Damit unterliegt die Beurteilung der Werbewirkung der freien Entscheidung des Kunden. Er muss prüfen, inwieweit er bereit ist, durch eine Veränderung bei dem Anzeigenvolumen eine Veränderung in der Werbewirkung hinzunehmen. Diese Abwägung muss er - nur unter umgekehrten Vorzeichen - im Übrigen auch dann treffen, wenn er ohne das Konzept der Beklagten bei der Klägerin Aufträge erteilt, weil er sich dann ebenfalls entscheiden muss, wie groß und häufig eine Insertion erfolgt.

b)

Etwas anderes ergibt sich nicht dann, wenn man - wie die Klägerin - die Werbung unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung (§ 1 UWG) beurteilt.

Es liegt schon keine vergleichende Werbung vor. Vergleichende Werbung setzt voraus, dass unmittelbar oder mittelbar ein Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar gemacht werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, § 1 UWG Rdnr. 366a; BGH WRP 1998, 718, 721 - Testpreis-Angebot).

Tatsächlich ist die Klägerin kein Mitbewerber der Beklagten. Der Begriff des Mitbewerbers wird im Rahmen der vergleichenden Werbung auch nicht in der entsprechenden Richtlinie der EU definiert. Es liegt jedoch nahe, sich insoweit an § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu orientieren. Danach ist erforderlich, dass Gewerbetreibende gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben. Für diese Auffassung spricht auch, dass eine derartige Mitbewerbersituation in den bisherigen Entscheidungen vorhanden war, selbst wenn die Mitbewerber auf unterschiedlichen Handelsstufen und nur mit ähnlichen Produkten auf den Markt getreten sind (OLG Stuttgart WRP 97, 873, 876 - Werkstatt für Volvo; auch BGH GRUR 1993, 563, 564 - Neu nach Umbau).

Hier liegen jedoch zwei verschiedene Leistungen vor. Die Klägerin bietet die Veröffentlichung von Inseraten an, während die Beklagte nur berät, wie die Inserate aussehen sollen. Ein Vergleich dieser beiden Leistungen ist mithin gar nicht denkbar. Eine Gegenüberstellung oder ein Vergleich wäre nur denkbar, wenn man das Anzeigenkonzept der Klägerin und der Beklagten vergleichen würde. Ein derartiger Konzeptvergleich liegt aber nicht vor. Weder bietet die Klägerin eine Beratung eines Werbekonzeptes an noch wird seitens der Beklagten das Konzept der Klägerin und der Beklagten gegenübergestellt. Die Beklagte bietet ihren Kunden nur an, dass eine Veränderung ihres bisherigen Anzeigevolumens die Kosten senken könnte.

Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin die Fallgruppe der vergleichenden Werbung annehmen würde, so würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn grundsätzlich ist die vergleichende Werbung zulässig (BGH GRUB 1999, 501, 502 - Vergleichen Sie). Anders wäre es nur, wenn sie die Klägerin herabsetzen würde oder selbst irreführend wäre (BGH WRP 1998, 718, 723 - Testpreis-Angebot). Die Klägerin wird jedoch nicht herabgesetzt.

Eine Irreführung liegt nicht vor (s.o.). Zwar muss bei einer vergleichenden Werbung eine weiter gehende sachbezogene Aufklärung erfolgen, jedoch ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten, dass die Beklagte aus diesem Grunde auf eine geringere Werbewirkung und/oder die Verkleinerung des Werbevolumens hinweisen muss. Denn grundsätzlich müssen nicht sämtliche Vor- und Nachteile dargestellt werden, es muss nur verhindert werden, dass ein falscher Gesamteindruck entsteht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, § 1 UWG Rdnr. 390). In diesem Zusammenhang muss hier berücksichtigt werden, dass allenfalls eine Gegenüberstellung des bisherigen Anzeigevolumens mit dem neuen -volumen stattfindet. Angesichts der Schlichtheit des Konzepts der Beklagten, durch eine Verringerung der Größe und/oder des Erscheinungsbildes der Anzeigen Kosten zu sparen, ist es überflüssig, die Kunden darauf hinzuweisen, dass eine Verringerung der Werbewirkung eintreten kann. Dafür spricht auch, dass das Maß der Veränderung der Werbewirkung objektiv kaum feststellbar ist und ohnehin der Beurteilung der Kunden unterliegt. Es ist kaum denkbar, wie die Beklagte das Maß der Veränderung der Werbewirkung den Kunden im Rahmen einer Gegenüberstellung deutlich machen könnte.

Letztlich würde selbst eine bildliche Gegenüberstellung der alten und der neuen Anzeigen nicht ausreichen, um wie von der Klägerin gefordert die mögliche Verminderung der Werbewirkung darzustellen. Erforderlich wäre dann auch die Wiedergabe der alten Anzeige und der neuen Anzeigen im Umfeld des Seitenlayouts der späteren Veröffentlichung in den "Gelben Seiten". Denn auch dies hat Auswirkungen auf die Werbewirkung. Denn erscheint die Anzeige in einem Umfeld mit überwiegend nicht gestalteten Einträgen, so wirkt sich eine Reduzierung der Anzeigengröße von zwei- auf einspaltig nicht entscheidend aus. Sind jedoch im Umfeld überwiegend drei- oder zweispaltige Anzeigen vorhanden, so wird dies anders zu beurteilen sein.

3.

Die Klägerin kann auch nicht die Unterlassung gemäß dem Klageantrag zu 2) verlangen.

Die Beratungsleistung ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung fremder Leistung, der Behinderung der Klägerin oder des Ausspannens von Kunden sittenwidrig.

Denn das Eindringen in den Kundenkreis eines Mitbewerbers ist grundsätzlich nicht unerlaubt; es besteht kein Recht des Mitbewerbers auf Erhaltung seiner Kundschaft, und das Ausspannen von Kunden, auch wenn es zielbewusst und systematisch geschieht, liegt im Wesen des Wettbewerbs (BGH, NJW 1963,107 = LM § 1 UWG Nr. 117 =GRUB 1963,197 (200 r. Sp.)). Dass die Beklagte sich dabei durch Art ihrer Tätigkeit Werbeaufwendungen der Klägerin zunutze macht, ist nicht zu beanstanden. Denn allein der Umstand, dass die Klägerin Mühe und Kosten aufgewandt hat, um ihre Kunden zu Anzeigenaufträgen zu bewegen, macht eine gezielte Werbung bei diesen Interessentenkreisen nicht wettbewerbswidrig. Denn die Aufwendung von Mühe und Kosten gibt für sich genommen keinen Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber an und für sich zulässigen Werbemaßnahmen (BGH, NJW 1963,107 = LM § 1 UWG Nr. 117 = GRUR 1963,197 (201 r. Sp.); BGH GRUR 1986, 547, 548).

Die Sittenwidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Kunden mit unsachlichen und damit unlauteren Methoden zur Reduzierung des Anzeigeauftrags bewegt. Zwar kann eine erfolgsbezogene Vergütung wettbewerbswidrig sein, wenn der Beworbene nicht erkennen kann, dass das Eintreten des Werbenden für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Leistung erheblich durch sachfremde Erwägungen wie eine erhöhte Vergütung mitbestimmt wird (BGH GRUR 1977, 257, 259 - Schaufensteraktion -; 1974, 394, 395 - Verschlusskapsel-Prämie - 1971, 223, 225 - clix-Mann). Denn dann wird die Verbrauchererwartung getäuscht. Denn zwar erwartet der Kunde eines Fachhandelsgeschäftes nicht, dass eine völlig von den Umsatz- und Gewinnerwartungen des Fachhändlers unabhängige objektive Beratung erfolgt. Jedoch erwartet er nicht, dass über diese übliche und allgemeine Beeinflussung hinaus weitere sachfremde Einflussnahmen erfolgen (BGH GRUR 1971, 223, 225 - clix-Mann).

Eine derartige Täuschung der Verbraucherwartung liegt hier aber nicht vor. Zwar gibt die Beklagte gerade an, ein "unabhängiges Beratungsunternehmen zu sein", welches "ausschließlich für den Auftraggeber tätig wird", so dass der Verbraucher erwarten könnte, eine besonders objektive Beratungsleistung zu erhalten. Allerdings stellt die Beklagte ebenso heraus, dass ihre Vergütung allein davon abhängig ist, wie sich das Anzeigenvolumen reduziert. Damit wird den Kunden nicht verschwiegen, dass der Geschäftserfolg maßgeblich durch die Einsparungen beeinflusst wird und damit das Beratungsergebnis in diesem Sinne seitens der Beklagten optimiert werden wird. Die Kunden können deshalb selbst abschätzen wie objektiv und sachbezogen die Beratung ist. Eine verborgene für den Kunden nicht einzuschätzende Beeinflussung des Beratungsergebnisses liegt nicht vor.

4.

Aus den vorgenannten Gründe kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Liegt keine Irreführung vor, so muss auch nicht darauf hingewiesen werden, dass eine Verringerung der Werbewirkung eintreten kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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