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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 18.02.2000
Aktenzeichen: 5 U 8736/99
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 5 Abs. 2
MarkenG § 8 Abs. 2
Eine aus einem beschreibenden Wortbestandteil und einer Zahl (hier:24) gebildete Firma hat keine namensmäßige Unterscheidungskraft, wenn die Zahl von einem relevanten Teil des Verkehrs einem im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt zugeordnet und daher ebenfalls als rein beschreibend aufgefasst wird.
5 U 8736/99 102 O 156/99 Landgericht Berlin

Verkündet am: 18. Februar 2000

Lohey, Justizsekretärin

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 21. September 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Immobilienvermittlung auf computergestützter Grundlage.

Die Antragstellerin wurde durch Gesellschaftervertrag vom 6. Juli 1999 gegründet und am 20. Juli 1999 in das Handelsregister unter ihrer Firma "I 2 GmbH" eingetragen. Noch am 6. Juli 1999 schloss sie einen Mietvertrag mit ihrer Schwestergesellschaft sowie einen Mitarbeitervertrag. Erstmals am 31. Juli 1999 erschienen Anzeigen unter Angabe ihrer Firma.

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 17. Juli 1999 und in der Folgezeit Immobilienanzeigen unter Angabe der Bezeichnung "I 2 A GmbH".

Die Antragstellerin erwirkte unter Berufung auf Marken- und Firmenschutz eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter der Bezeichnung "I 2" zu werben.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsgegnerin besitze aufgrund ihres früheren Tätigwerdens auf dem Markt gegenüber der Antragstellerin Priorität.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Antragstellerin ihr ursprüngliches Begehren weiter.

Von der Darstellung des übrigen Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Antragsgegnerin gem. §§ 15 Abs. 2, 4 i.V.m. 5 Abs. 2 MarkenG, da der Firma "I 2 GmbH" kein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt.

Firmen genießen kennzeichenrechtlichen Schutz, wenn sie unterscheidungskräftig sind oder Verkehrsgeltung besitzen (Fezer, Markenrecht, 2. Aufl. § 5 MarkenG Rn. 3). Für eine Verkehrsgeltung der Firma der Antragstellerin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, hierauf beruft sich die Antragstellerin auch nicht. Die Firma besitzt auch keine Unterscheidungskraft, da sie alleine die Tätigkeit der Antragstellerin beschreibt und damit nicht geeignet ist, im Verkehr als Name eines Unternehmens individualisierend zu wirken. Der Bestandteil "Immobilienbörse", der sich aus den beiden umgangssprachlichen Begriffen "Immobilien" und "Börse" zusammensetzt, besitzt als solcher keine Unterscheidungskraft, weil er auch in der zusammengesetzten Form keine eigenartige, phantasievolle Wortneuerung darstellt, die als individualisierender Herkunftshinweis aufgefasst werden kann (BGH GRUR 1957, 561 - Rhein-Chemie; OLG Köln, WRP 1977, 733 - Transcommerce). "Immobilienbörse" ist vielmehr als rein beschreibend anzusehen. Zwar werden Immobilien regelmäßig nicht im Rahmen einer "Börse", also an einem Marktplatz, an dem der Preis von börsengängigen Waren durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, gehandelt. Dies erwartet der Verkehr heutzutage allerdings auch nicht mehr, wenn der Begriff "Börse" in Verbindung mit einer nicht börsengängigen Ware verwendet wird. Insofern hat ein Bedeutungswandel dazu geführt, dass das Publikum den untechnischen Begriffsgebrauch durchschaut, wohl aber eine gewisse Größe und Angebotsvielfalt erwartet (GK-Lindacher § 3 UWG Rn. 307; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl. § 3 UWG Rn. 370; Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl. § 49 Rn. 323).

Die gleiche rechtliche Beurteilung gilt für die weitere Verbindung des Begriffes "I börse" mit der Zahl "2". Ob die Unterscheidungskraft für einzelne - zumal niedrigere - Zahlen eher zu verneinen ist (vgl. BGH GRUR 1997, 366, 367 - quattro II; BGH GRUR 2000, 95 - FÜNFER), ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Dem eigenen Vortrag der Antragstellerin folgend kennzeichnet die Zahl "2" in Verbindung mit dem Namen eines Unternehmens eine ununterbrochene 2 stündige Bereitschaft, für den Kunden tätig zu sein, was von dem angesprochenen Verkehr auch so verstanden wird. Danach ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass ein relevanter Teil des Verkehrs die Firma der Antragstellerin als individuellen Herkunftshinweis ansieht, sondern ihr vielmehr ausschließlich ein für den in Frage stehenden Bereich des Immobilienhandels im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt der genannten Art zuordnet (BGH GRUR 2000, 95, 97 - FÜNFER), wobei hinzukommt, dass im Hinblick auf § 8 Abs. 2 MarkenG Bedenken wegen eines entsprechenden Freihaltebedürfnisses bestehen. Der Senat teilt insoweit aufgrund der eigenen Beobachtungen und Erfahrungen seiner Mitglieder die genannte Auffassung der Antragstellerin, dass dieses Verständnis der Zahl "2" insbesondere in Verbindung mit derart beworbenen Dienstleistungen durch eine entsprechende, wenn wohl auch noch in der Entwicklung begriffenen Übung der Anbieter geprägt ist, wobei insbesondere die Umbenennung der "D B" in "D B 2" im Verkehr besondere Beachtung gefunden haben und den Begriffsinhalt der Zahl "2" nachhaltig geprägt haben dürfte. Derartige zukünftigen Entwicklungen können aber aufgrund der genannten Tatsachen und Umstände im Rahmen von § 8 Abs. 2 MarkenG Berücksichtigung finden (BGH GRUR 1995, 408, 410 - PROTECH). Ob dagegen ein seinerseits relevanter Teil des Verkehrs dieses Verständnis nicht besitzt, ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

Auf die Frage der Priorität gem. § 6 Abs. 3 MarkenG kam es demnach nicht mehr an.

Wegen der insoweit übereinstimmenden Voraussetzung der Unterscheidungskraft der Firma, die vorliegend nicht gegeben ist, kommt auch ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gem. § 12 BGB nicht in Betracht. Ebenso scheidet ein derartiger Anspruch gem. § 37 Abs. 2 HGB aus, weil die Antragsgegnerin keine ihr nicht iSd §§ 18 ff. HGB zustehende Firma gebraucht hat (vgl. BGH GRUR 1988, 319, 321 - Video-Rent).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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