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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 22.03.2002
Aktenzeichen: 5 U 8811/00
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
1. Angesichts der konkreten Gestaltung des Branchenfernsprechbuches stellt es sich nicht als irreführend dar, wenn ein Arzt, der solche Operationen durchgeführt, aber nicht die entsprechende Facharztanerkennung besitzt, sich in der Rubrik "Arzt oder Ärztin für plastische Chirurgie" eintragen lässt. Darin liegt auch kein Verstoß gegen die Berufsordnung.

2. Die Werbung mit "Prof.h.c.(GCA)" oder "Prof." oder "Professor" ist irreführend, wenn der entsprechende Arzt nicht darlegt, dass ihm die Ehrenprofessur für konkrete Leistungen auf dem Gebiet der Medizin verliehen worden ist.


KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 8811/00

In dem Rechtsstreit

Verkündet am 22. März 2002

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Kammergericht Grass für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Parteien wird das am 26. September 2000 verkündete Anerkenntnisteil- und Teilurteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin geändert:

Dem Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für seine ärztliche Tätigkeit den Titel "Professor h.c. (GCA)" und/oder "Professor und/oder "Prof." zu verwenden, wie dies in den "Gelben Seiten" 2000/2001 für das Land Berlin und dem nachfolgend eingeblendeten Werbemitteln der "Klinik Dr. M" geschehen ist:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.565,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind Fachärzte für plastische Chirurgie. Der Beklagte ist seit 1984 Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde und aufgrund einer zweijährigen Weiterbildung berechtigt, die Zusatzbezeichnung "Plastische Operationen" zu führen. Die Möglichkeit, aufgrund einer sechsjährigen Weiterbildung die Anerkennung als Facharzt für plastische Chirurgie zu erwerben, bestand 1984 noch nicht. Der Beklagte ist seit dieser Zeit ärztlicher Leiter der "Klinik für kosmetische Chirurgie Dr. M. Die Parteien sind im Branchenfernsprechbuch der Deutschen Telekom AG - Gelbe Seiten - unter der Rubrik "Ärzte für Plastische Chirurgie" eingetragen, wobei hinsichtlich beider Kläger der Vermerk "Arzt für plastische Chirurgie" aufgenommen ist. Der Beklagte ist ferner unter der direkt nachstehenden Rubrik "Plastische Operationen" eingetragen. In der Ausgabe 2000/2001 der "Gelben Seiten" enthält die Eintragung des Beklagten zudem den Titel "Prof. h. c.(GCA)". Der Titel verweist auf eine Auszeichnung, die dem Beklagten durch Beschluss der "Universidad de San Carlos de Guatemala" vom 1. Dezember 1993 verliehen worden. Die Zustimmung, den verliehenen Grad in Nordrhein-Westfalen in der ausgeschriebenen Form "Profesor honorario (GCA)" mit der Abkürzung "Prof. h.c. (GCA)" führen zu dürfen, ist ihm durch Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1996 erteilt. Die Buchstabenfolge GCA entspricht dem internationalen Kfz-Kennzeichen für die Republik Guatemala.

Die Kläger sehen in der Eintragung unter "Plastische Chirurgie" mangels entsprechenden Facharzttitels und in dem Führen des nicht als ausländisch gekennzeichneten akademischen Titels ein wettbewerbswidriges Verhalten.

Sie haben die Auffassung vertreten, in Verzeichnissen wie Telefonbüchern, dürften nach Kapitel D Abschnitt 1 Nr. 3 Abs. 4 und Nr. 2 BOÄ 1999 nur ankündigungsfähige Bezeichnungen laut Weiterbildungsordnung verwendet werden. Da es seit 1994 in Berlin den "Arzt für plastische Chirurgie" gebe, erwarte der Verkehr unter dieser Rubrik nur derartige Fachärzte. Aus dem Klammerzusatz "GCA" werde der Auslandstitel nicht hinreichend deutlich. Zudem dürfe ein ausländischer Professorentitel nach Kapitel D Abschnitt 1 Nr. 2 Abs. 8 BOÄ 1999 nur verwendet werden, wenn er auf Vorschlag einer medizinischen Fakultät verliehen worden sei. Der Beklagte sei aber begeisterter Ornithologe, der sich mit Navigation befasse. Er sei daher wohl nicht als Mediziner, sondern als Biologe/Oenithologe geehrt worden, sodass die Titelführung irreführend sei. Sie haben bestritten, dass die Titelanerkennung durch das Land Nordrhein-Westfalen auch für das Land Berlin gelte.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

zu unterlassen,

1. in Branchenverzeichnissen unter dem Stichwort "plastische Chirurgie" zu werben, wie dies in den "Gelben Seiten" der Telekom 1999/2000 und 2000/2001 geschehen ist;

2. mit den Titeln "Prof. h.c. (GCA)" zu werben, ohne klarzustellen, dass es sich um einen ausländischen Titel handelt, der nicht den Voraussetzungen einer deutschen Ehrenprofessur entspricht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, dass es die Telefonbuchrubrik "plastische Chirurgie" länger gebe als die entsprechende Facharztbezeichnung und er in dieser Form seit mehr als 16 Jahren inseriere. Die Rubriken seien als Angabe von Tätigkeitsbereichen zu verstehen. Seine Ehrenprofessur sei in Deutschland nach Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt worden, wobei der Klammerzusatz "GCA" für den Herkunftsstaat stehe. Der akademische Grad sei ihm auf Vorschlag der medizinischen Fakultät der Universität San Carlos in Guatemala für seine wissenschaftlichen Verdienste in der Biologie/Ökologie verliehen worden. Er hat die Auffassung vertreten, die ärztliche Berufsordnung habe keine Ermächtigungsgrundlage, um das Führen von akademischen Titeln zu regeln. Jedenfalls könne er sich auf den Bescheid des Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen verlassen.

Das Landgericht Berlin hat gemäß dem Anerkenntnisteil- und Teilurteil vom 26. September 2000 den Beklagten gemäß dem Antrag der Kläger zu 1. verurteilt und die Klage gemäß dem Antrag zu 2. abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen. Dieses ist den Parteien am 6. Oktober 2000 zugestellt worden. Die Berufung des Beklagten ist eingegangen am 4. November 2000. Auf seinen am 28. November 2000 eingegangenen Antrag, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 4. Januar 2001 zu verlängern, ist die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 27. Dezember 2000 beim Kammergericht eingegangen. Die (Anschluss-) Berufung der Kläger ist eingegangen am 6. November 2000. Ihre Berufungsbegründung ist eingegangen am 6. Dezember 2000.

Der Beklagte rügt:

Er sei bezüglich plastische Chirurgie mindestens so erfahren wie die Kläger. Eine Facharztausbildung auf diesem Gebiet gebe erst seit 1994, es seien Ärzte mit ganz unterschiedlichen Ausbildungen im Bereich der kosmetischen Chirurgie tätig. Der Begriff "Plastische Chirurgie" sei vielschichtig und könne nicht auf Absolventen der entsprechenden Facharztausbildung verengt werden. Es gehe insoweit gerade nicht um eine spezifische Fachausbildung für kosmetische Chirurgie. Es müsse jedem kosmetischen Chirurgen überlassen bleiben, auf welcher Spezialausbildung er seine ärztliche Tätigkeit aufbaue. Solange es im Branchenfernsprechbuch keine Rubrik "Ästhetisch/kosmetische Chirurgie" gebe, liege es im Interesse der Patienten, sich auf diesem Gebiet tätige Ärzte aus der Rubrik "Plastische Chirurgie" heraussuchen zu können. Der Verkehr verenge die "Schönheitschirurgie" nicht auf die Facharztausbildung für "Plastische Chirurgie". Der Verkehr verstehe "Plastische Chirurgie" oder "Plastische Operationen" als Schwerpunktgebiete. Persönliche Qualifikationen des inserierenden Arztes - wie etwa "Facharzt" - ergäben sich aus seinen sonstigen Angaben. Schwerpunktrubrik und Facharztqualifikation seien nicht gleichzusetzen.

Jedenfalls fehle es angesichts seiner langjährigen erfolgreichen Berufspraxis an der erforderlichen wettbewerblichen Relevanz. Wer eine kosmetische Operation wünsche, mache sich keine Gedanken über die Frage, ob der Operateur die erst 1994 eingeführte Facharztausbildung für plastische Chirurgie absolviert habe. Im Übrigen betreffe das beanstandete Inserat nicht ihn persönlich, sondern die Klinik.

Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch bezüglich Nr. 1 des Tenors abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil insoweit und ergänzen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Hinsichtlich ihrer Anschlussberufung rügen sie:

Guatemala sei bekannt für großzügige Titelverleihungen. Akademische Grade, die dort verliehen würden, dürften in Deutschland nicht geführt werden. Vorliegend gehe es um eine Ehrenprofessur, wobei sich der Beklagte auf die Gestattung des Ministeriums für Wissenschaft und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen berufe. Er führe den Titel aber gar nicht durchgängig in der genehmigten Form "Prof. h.c. (GCA)", sondern lasse sich im Klinikprospekt kurzes "Prof. M" bezeichnen. Unabhängig davon legitimiere die Genehmigung die Titelführung auch in der genehmigten Form nicht. Es gehe vorliegend um einen rechtswidrigen Einzelfallbescheid, den der Senat auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen habe. Der Genehmigungsbescheid sei mangels Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen nichtig. Denn es gehe nicht um einen akademischen Grad oder ähnliches, sondern um einen Ehrentitel, der den Vorschriften des OrdensG unterfalle. Erforderlich sei mithin eine Genehmigung des Bundespräsidenten. Die Genehmigung des Landes Nordrhein-Westfalen könne in Berlin ohnehin keine Wirkung entfalten.

Sie beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, dem Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für seine ärztliche Tätigkeit den Titel Prof. h.c. (GCA) und/oder "Professor und/oder "Prof." zu verwenden, wie dies in den "Gelben Seiten" 2000/2001 für das Land Berlin und dem (aus dem Tenor ersichtlichen) Werbemittel der "Klinik Dr. M geschehen ist.

Der Beklagte beantragt,

die (Anschluss-) Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Er erwidert:

Er werde für die - im Übrigen äußerst traditionsreiche - Universidad de San Carlos gemäß dem Kooperationsvertrag vom 27. November 1992 tätig. Er führe Lehrveranstaltungen durch und bilde in Berlin Hospitanten aus Guatemala aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien haben im Ergebnis Erfolg.

1. Die Berufung des Beklagten erweist sich als erfolgreich, da den Klägern kein Anspruch aus § 3 oder aus § 1 UWG auf Unterlassung hinsichtlich der beanstandeten Eintragung im Branchenfernsprechbuch in der Rubrik "Plastische Chirurgie" zusteht.

Dies folgt jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon daraus, dass ihm etwa die Eintragung nicht zuzurechnen wäre. Es geht hier nicht um eine Werbung für die Klinik, deren Erwähnung nur Adressfunktion zukommt, da der Beklagte seine ärztliche Tätigkeit in dieser Klinik ausübt. Die Angabe betrifft ihn jedoch persönlich und ist ihm persönlich zuzurechnen. Dies folgt schon daraus, dass die beanstandete Branchenbucheintragung unter "Ärzte" erfolgt ist und nicht etwa unter "Kliniken". Das Landgericht hat einen Verstoß des Beklagten gegen § 3 UWG darin gesehen, dass er sich in der Rubrik "Plastische Chirurgie" hat eintragen lassen, ohne Facharzt für plastische Chirurgie zu sein. Dadurch sei der Verkehr in der Erwartung getäuscht, dass die in dieser Rubrik aufgeführten Ärzte die Qualifikation eines Facharztes für plastische Chirurgie aufweisen. Indem die Rubrik "Plastische Chirurgie", die eine Facharztqualifikation erfordere, vor der Rubrik "Plastische Operationen", bei der es sich nur um eine Zusatzbezeichnung handele, aufgeführt sei, werde deutlich, dass sich das Branchenbuch an den Bezeichnungen gemäß der Berufsordnung für Ärzte orientiere.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Reihenfolge der Rubriken ergibt sich zwangsläufig aus dem Alphabet und kann somit kein Argument für eine Verkehrserwartung sein, dass unter dem Fachgebiet "Plastische Chirurgie" nur entsprechende Fachärzte eingetragen sind. Sieht man sich die Eintragungen der Ärzte und Ärztinnen im Branchenbuch genauer an, so stellt man fest, dass nicht nur für den Bereich "Plastische Chirurgie", sondern auch bei "Kinderheilkunde", "Innere Medizin" oder "Orthopädie" - das sind alles Bereiche in denen es Fachärzte gibt - in alphabetischer Folge Ärzte aufgeführt sind, die auf eine entsprechende Facharztqualifikation verweisen, und solche, die das nicht tun, wobei zu vermuten ist, dass sie nicht berechtigt sind, den Facharzttitel zu führen. Es verhält sich ersichtlich so, dass die Ärzte Schwerpunktgebiete angeben, auf denen sie tätig sind. Die Rubrizierung verweist jedenfalls nicht auf eine Qualifikation als Facharzt. Ein Interessent, der einen Arzt sucht und das Verzeichnis mit einer gewissen Aufmerksamkeit durchgeht, wird bemerken, dass die aufgeführten Ärzte auf unterschiedliche Qualifikationen verweisen. Soweit der Interessent an der Behandlung durch einen Facharzt interessiert ist, wird er - was ohne weiteres möglich ist - einen solchen finden. Gegen die Auffassung der Kläger spricht auch, dass - erneut in alphabetischer Reihenfolge unter der Überschrift "Ärzte für" in alphabetischer Reihenfolge Gebiete aufgeführt sind, für die es die Facharztqualifikation gibt, und solche, bei denen dies nicht der Fall ist. Ein Gliederungsschema in "Fachärzte" und "sonstige Ärzte" ist in keiner Weise ersichtlich.

Die Werbung des Beklagten wäre natürlich irreführend, wenn ihm die erforderliche Qualifikation für "Plastische Chirurgie" fehlen würde. Dazu tragen die Kläger, denen insoweit die Darlegungslast obliegt, konkret nichts vor. Jedenfalls ist der Beklagte unstreitig seit vielen Jahren auf dem Gebiet der "Plastischen Chirurgie" tätig. Seine Qualifikation wird nicht dadurch widerlegt, dass - wie die Kläger behaupten - er keine Erfolge gehabt habe und auf bestimmten Teilbereichen des Gebiets keine Erfahrung habe. Letzteres ist schon deshalb irrelevant, weil auch von keinem Facharzt verlangt werden kann und soll, dass er in seiner Tätigkeit alles abdeckt, was zu diesem Facharztgebiet gehört. Vielmehr ist auch im Sinne der Patienten eine Spezialisierung auf Teilbereiche keineswegs zu beanstanden. Dass der Beklagte ein schlechter Operateur sei, können die Kläger in keiner Weise belegen, was aber angesichts seiner langjährigen Tätigkeit unbedingt zu fordern ist. Die Eintragung des Beklagten im Branchenbuch unter der Rubrik "Plastische Chirurgie" verstößt auch nicht gegen die Berufsordnung der Ärzte und ist deshalb auch nicht als Vorsprung durch Bruch einer werthaltigen Norm als wettbewerbswidrig anzusehen. Im Ausgangspunkt ist den Klägern jedoch zu folgen. Ein Arzt, der für sich eine Facharztqualifikation in Anspruch nimmt, die er gar nicht erreicht hat, handelt sittenwidrig. Es wäre - davon geht der Beklagte auch selbst aus - ohne weiteres zu beanstanden, wenn sich der Beklagte als "Arzt für plastische Chirurgie" ausgeben würde. In der Eintragung unter dieser Rubrik im Branchenfernsprechbuch liegt aber entgegen der Annahme der Kläger keine (unberechtigte) Inanspruchnahme der Facharztqualifikation. Entgegenstehendes kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die ärztlichen Tätigkeitsbereiche unter der Überschrift "Ärzte und Ärztinnen für" aufgelistet sind. Allerdings verkennt der Senat nicht, dass Fachärzte gemäß der Berufsordnung als "Arzt oder Ärztin für..." zu bezeichnen sind. Auf die ärztliche Berufsordnung nimmt aber die Auflistung ersichtlich keine Rücksicht. Denn es werden in alphabetischer Reihenfolge Gebiete aufgeführt, für die es teilweise Facharzttitel gibt. Es erscheinen aber auch "Durchgangsärzte und -ärztinnen" oder "Zahnmedizin". Auf diesen Gebieten sind - wie allgemein bekannt ist - keine Fachärzte im Sinne der Berufsordnung für Ärzte tätig. Auch ansonsten erscheinen - wie oben bereits dargelegt - in alphabetischer Reihenfolge Fachgebiete, auf denen man eine Facharztqualifikation erwerben kann, und solche, bei denen das nicht der Fall ist.

In diesen Rubriken finden sich wiederum Ärzte, die sich als "Arzt für..." bezeichnen, und solche, die das nicht tun. Unter diesen Umständen kann darin, dass sich der Beklagte auch in die Rubrik "Plastische Chirurgie" hat eintragen lassen, nicht die Inanspruchnahme einer Facharztqualifikation auf diesem Gebiet gesehen werden.

2. Auch die Berufung der Kläger muss Erfolg haben. Soweit sie in der Berufung den Antrag und demnach die Klage geändert haben, ist dies zulässig, da der Beklagte dem zugestimmt hat. Ihnen steht aus § 3 UWG ein Anspruch darauf zu, dass es der Beklagte unterlässt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für seine ärztliche Tätigkeit den Titel "Professor h.c. (GCA)" und/oder "Professor" und/oder "Prof." zu verwenden, wie dies in den Gelben Seiten und in den beanstandeten Werbemitteln - allerdings nicht bezüglich "Professor" - geschehen ist. Dabei ist zwischen den streitigen Alternativen der Titelführung zu unterscheiden. Drucktechnisch herausgestellt in dem Prospekt ist "Prof. h.c. (GCA)", während "Prof." zweimal im Fließtext erscheint und "Professor" gar nicht.

Ganz eindeutig irreführend ist es, dass der Beklagte die Bezeichnung "Prof." ohne Zusatz führt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Professorentitel in den Arznei- und Arztwerbung davon auszugehen, dass aus der öffentlich-rechtlichen Befugnis zur Titelführung noch nicht die Befugnis folgt, den Titel auch in der Werbung zu benutzen. Eine solche Benutzung kann insbesondere nach § 3 UWG verboten sein. Der Verbraucher stellt zwar nicht mehr auf das klassische Professorenbild ab, wonach die Verleihung des Professorentitels regelmäßig eine Habilitation, die Übertragung eines besoldeten Hochschullehreramtes sowie die Forschungs-, Lehr- und Verwaltungstätigkeit an dieser Hochschule voraussetzt. In der Arztwerbung erwartet aber ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs, dass die herkömmlichen Merkmale eines Professorentitels wenigstens teilweise erfüllt sind (vgl. BGH GRUR 1987, 839 - "Professorentitel in der Arzneimittelwerbung I"; 1989, 445 - "Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I"; 1992, 525 - "Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II"; 1998, 487 -"Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III"; OLG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 2002 - 5 U 100/01). Dass der Beklagte aus der Sicht des Verkehrs die herkömmlichen Voraussetzungen für die Führung eines Professorentitels wenigstens teilweise erfüllt, hat er nicht hinreichend dargelegt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass ihm die Ehrenprofessur für seine Unterstützung der Universitätslehrtätigkeit und im Hinblick auf Projekte im Bereich "Biodiversität" verliehen worden sind. Insoweit geht es insbesondere um die Erhaltung der Artenvielfalt bei Greifvögeln, was den Beklagten, der - unstreitig - ein anerkannter Ornithologe ist, im besonderen Maße interessieren könnte. Aus den Unterlagen der Universidad de San Carlos ergibt sich nicht, dass seine Leistungen im Bereich der plastischen oder kosmetischen Chirurgie ausschlaggebend für die Verleihung der Ehrenprofessur gewesen sind. Der Beklagte legt ferner nicht dar, dass er in der Universidad de San Carlos eine Tätigkeit auf dem Gebiet der kosmetischen und/oder plastischen Chirurgie ausübt, die den Professorentitel rechtfertigen könnte. Aus dem Kooperationsvertrag ergibt sich lediglich, dass er in zwei Blöcken zu je zwei Wochen insgesamt 80-100 Stunden Vorlesung zu halten hat und an "seiner" Klinik Studenten aus Guatemala auszubilden hat. Dass er tatsächlich medizinische Vorlesungen in dem angegebenen Umfang hält, legt er nicht dar, obwohl dies etwa durch die Vorlage von Vorlesungsverzeichnissen einfach zu belegen wäre. Es fehlt jedoch jeglicher Vortrag über seine Tätigkeit in Guatemala. Nach dem dargelegten Bild, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise von einem "Prof." der Medizin machen, bedarf es jedoch einer entsprechenden Darlegung. Es reicht nicht, wenn der Beklagte etwa Vorträge im Bereich der Ornithologie hält. Ferner legt der Beklagte nicht dar, in welchem Umfang er Studenten aus Guatemala in "seiner" Klinik ausbildet. Insoweit trifft ihn jedoch eine Darlegungslast, da es sich um interne Vorgänge handelt, zu denen die Kläger aus eigener Kenntnis nichts sagen könnten. Sofern ein entsprechender Vortrag erfolgt, wären allerdings nach allgemeinen Regeln der Beweislast die Kläger belastet, einen solchen Vortrag zu widerlegen. Dessen bedarf es hier jedoch nicht, da der Beklagte zu den Einzelheiten seines Engagements für die Universidat de San Carlos schweigt.

Soweit es um die Bezeichnung "Professor" ohne Zusatz geht, kann von Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, da weder im Branchenfernsprechbuch noch in der Werbung für die Klinik der Beklagte in dieser Weise bezeichnet ist. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch, dass er sich berechtigt glaubt, den Titel "Professor" führen zu dürfen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die bloße Rechtsverteidigung noch keine Berühmung darstellt, die Erstbegehungsgefahr begründet, doch geht das Vorbringen des Beklagten über eine bloße Rechtsverteidigung in diesem Punkt hinaus. Aus seinem Vorbringen hinsichtlich der Titelführung ergibt sich, dass er die naheliegende Anrede als "Professor" erfreut duldet. Es liegt nahe, dass eine Person, die in einer Werbebeschreibung für eine Klinik als "Prof." vorgestellt wird, von dem Interessenten als "Professor" angeredet wird. Dies ist in der Werbung angelegt und die Verteidigung der Werbung stellt sich unter diesen lebensnahen Umständen als Berühmung dar, diese Anrede auch zu verdienen. Aus den zuvor dargestellten Gründen handelt es sich jedoch bei dem Beklagten nicht um einen "Professor" der Medizin. Sowohl hinsichtlich "Prof." als auch hinsichtlich "Professor" gilt, dass der sich in der Zwischenüberschrift befindliche Zusatz "h.c. (GCA)" nicht geeignet ist, auch für den Fließtext aufklärend zu wirken. Es liegt auf der Hand, dass sich die Abkürzung verselbständigen kann und schließlich den "Ballast" in Vergessenheit geraten lassen soll. Es kommt dem Beklagten ersichtlich darauf an, als Professor angesehen zu werden. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des OLG Hamburg, a.a.O.

Auch die Werbung mit der Bezeichnung "Prof. h.c. (GCA)" ist irreführend. Insoweit ist allerdings die oben angeführte Rechtsprechung nicht direkt einschlägig, da diese Urteile Honorarprofessoren nicht betrafen. Dennoch folgt der Senat der Auffassung des OLG Hamburg (a.a.O.), dass es sich allein aus der öffentlich-rechtlichen Befugnis zur Titelführung, die hier zugunsten des Beklagten unterstellt wird, noch nicht die Befugnis ergibt, den Titel in der Werbung zu benutzen, soweit sich die Werbung - wie hier - nicht an Fachkreise wendet. Auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides des Landes Nordrhein-Westfalen kommt es vorliegend nicht an. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der durchschnittlich informierte und aufgeklärte Verbraucher weiß, dass das Kürzel "h.c." auf einen Ehrentitel hinweist, der nicht aufgrund akademischer Verdienste verliehen worden ist. Es ist insoweit für möglich zu halten, dass sich mit dieser Frage im Hinblick auf eine eventuelle Operation vor allem Personen befassen, die sich von der Bedeutung dieser Abkürzung Kenntnis verschaffen. Das ist auch ohne weiteres möglich, da der Zusatz "h.c." im Zusammenhang jedenfalls mit dem Doktortitel in das allgemeine Bewusstsein vorgedrungen sein dürfte. Dennoch ist davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise davon ausgeht, die Ehrenprofessur stünde im Zusammenhang mit besonderen Leistungen des Beklagten auf den Gebieten der Medizin, insbesondere der "Plastischen Chirurgie". Denn dass Professorentitel allein wegen Verdiensten am Gemeinwohl und ohne Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Geehrten verliehen werden können, mag allgemein bekannt sein. Doch betrifft dies Prominente - etwa H K die wegen großzügiger Förderung einer Charity-Organisation ausgezeichnet worden sind. Wenn jedoch wie hier kein berufsfremder Prominenter, sondern ein ansonsten unbekannter Berufsangehöriger diesen Ehrentitel für sich in Anspruch nimmt, wird ein relevanter Anteil des angesprochenen Verkehrs - die Mitglieder des Senats gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen - annehmen, er sei wegen seiner beruflichen Leistungen in dieser Weise ausgezeichnet worden. Dafür, dass es sich so verhält, spricht, dass die Verleihung auf Vorschlag der medizinischen Fakultät der Universidad de San Carlos erfolgt ist und dass auch Vorträge über plastische Chirurgie stattgefunden haben sollen. Dennoch legt der Beklagte auch insoweit nicht hinreichend dar, dass seine medizinischen Verdienste in der Vergangenheit und in der Gegenwart für die Universidad de San Carlos die Verleihung rechtfertigen. Ärztliche Leistungen des Beklagten werden nicht hinreichend dargelegt.

Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Durch das ausgesprochene Verbot wird auch nicht in die Freiheit der Berufsausübung des Beklagten eingegriffen (Art. 12 GG). Dieses Grundrecht gestattet dem Beklagten irreführende Werbung nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 2000, 2734). Ebensowenig kann sich der Beklagte auf Art. 2 Abs. 1 GG und auf Art. 20 Abs. 3 GG berufen. Hinsichtlich der zuletzt genannten Vorschrift ist darauf hinzuweisen, dass die von dem zuständigen Ministerium in Nordrhein-Westfalen ausgesprochene Befugnis, den Professorentitel mit dem Zusatz "h.c. (GCA)" zu führen, nicht dazu berechtigt, die Öffentlichkeit - nicht gemeint sind die Fachkreise - irre zu führen. Der Zusatz "GCA" ist als Hinweis auf die Republik Guatemala und die Verleihung des Professorentitels dort nicht ausreichend. Für die den allgemeinen Verkehr - also auch für die Interessenten an kosmetischen Operationen - bedeutet "GCA" nicht unbedingt einen Hinweis auf die Republik Guatemala. Dieses internationale Kfz-Kennzeichen dürfte weiten Teilen des Verkehrs unbekannt sein. Die Buchstabenfolge verweist auch nicht zwingend auf Guatemala, da "CA" eher für "Central America" stehen dürfte. Jedenfalls ist für einen relevanten Teil der angesprochenen Verbraucher, die durchschnittlich informiert sind, nicht klar, dass der Zusatz "GCA" bedeutet, dass der Professorentitel in einem mittelamerikanischen Land - hier Guatemala - verliehen worden ist. Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, selbst feststellen. Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht auf die Zulassung der Titelführung mit Erfolg berufen, da diese nicht geeignet ist, ihm die Befugnis zu verleihen, irreführend zu werben. In Fachkreisen mag dieser Zusatz ausreichen, den Professorentitel inhaltlich zu begrenzen, für die allgemeine Öffentlichkeit, die sich unter dem Kürzel "GCA" nichts rechtes vorzustellen weiß, gilt dies nicht.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich um eine einzelfallbezogene Entscheidung handelt und der Senat auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder auch eines Oberlandesgerichts abweicht. Vielmehr folgt der Senat, der Auffassung des OLG Hamburg, ohne dass eine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH festzustellen wäre. Die Sache hat keineswegs grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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