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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: 5 Ws (B) 239/04
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 74 Abs. 2
Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG darf nicht ergehen, wenn der Verteidiger zur Hauptverhandlung nicht geladen worden ist.
5 Ws (B) 239/04

In der Bußgeldsache

wegen ungenehmigter Beschäftigung eines Ausländers u. a.

hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 19. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. Dezember 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen.

Gründe:

Die Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit - Arbeitsamt Berlin Südwest - hat gegen den Betroffenen wegen ungenehmigter Beschäftigung eines Ausländers eine Geldbuße von 7.500 Euro und wegen dessen fehlenden Gesundheitszeugnisses eine solche von 125 Euro festgesetzt. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Einspruch des ordnungsgemäß geladenen und von der Pflicht zum Erscheinen nicht befreiten Betroffenen durch das angefochtene Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat - vorläufig - Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel ausgeführt:

"Die Rüge der Verletzung der §§ 71 Abs. 1 OWiG, 218 StPO ist zulässig erhoben und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Nach den genannten Normen ist der Verteidiger zur Hauptverhandlung zu laden, wenn er gewählt war und dem Gericht dies - wie vorliegend - aus den Akten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Durch den an die Verwaltungsbehörde gerichteten und zu den Akten gelangten Meldeschriftsatz der Rechtsanwälte W. und S. vom 23. Dezember 2002 nebst Vollmachtsübersendung war dem Amtsgericht deren Verteidigerstellung bekannt. Gleichwohl erfolgte keine Ladung dieser Verteidiger zum Termin zur Hauptverhandlung am 4. Dezember 2003, vielmehr wurde ausschließlich der weitere Verteidiger, Rechtsanwalt Sch. mit Verfügung vom 6. November 2003 geladen. Bereits am 8. November 2003 teilte Rechtsanwalt Sch. jedoch dem Amtsgericht per Fax mit, daß er den Betroffenen nicht mehr vertrete. Spätestens jetzt wäre die Ladung der weiteren Verteidiger W. und S. angezeigt gewesen, sie erfolgte jedoch auch weiterhin nicht. Wenn aber der bestellte Verteidiger nicht geladen worden ist, darf ein Verwerfungsurteil nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG ergehen, weil dem Verteidiger damit die Möglichkeit genommen ist, auf den Verfahrensablauf Einfluß zu nehmen (vgl. KG Beschluß vom 8. November 2000 - 3 Ws (B) 403/00 -; OLG Düsseldorf VRS 95, 104, 105; Göhler OWiG 13. Aufl., § 74 Rdnr. 33)."

Diese Ausführungen treffen zu. Der Senat bemerkt ergänzend nur, daß Rechtsanwalt Sch. entgegen der richterlichen Ladungsanordnung, die sich auf die Rechtsanwälte W. und S. bezog, zur Hauptverhandlung geladen worden ist.

Aufgrund des Verfahrensfehlers hebt der Senat die angegriffene Entscheidung auf und verweist die Sache an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurück (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Ende der Entscheidung

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