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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: 5 Ws 178/05 Vollz
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2
StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluß

5 Ws 178/05 Vollz

In der Strafvollzugssache

des Strafgefangenen ... , geboren am ... in ..., zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Tegel, Gef.-Buch-Nr.: ...,

wegen Genehmigung der Spielkonsole "Sony Playstation 2"

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 22. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Dem Strafgefangenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin U... G..., ... Berlin, ...straße 19, bewilligt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel wird der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. März 2005 - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts - aufgehoben.

3. Der Antrag des Strafgefangenen, ihm die Einbringung und Aushändigung einer "Sony Playstation 2" oder einer vergleichbaren Spielkonsole nebst Zubehör zu genehmigen, wird zurückgewiesen.

4. Der Strafgefangene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

I. Der Strafgefangene verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Tegel bis voraussichtlich 2016 mehrere Freiheitsstrafen.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel hat den Antrag des Gefangenen, ihm die Einbringung und Aushändigung einer "Sony Playstation 2" oder einer vergleichbaren Spielkonsole nebst Zubehör zu genehmigen, abgelehnt. Auf den gleichlautenden Verpflichtungsantrag des Gefangenen hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluß vom 15. März 2005 den Leiter der Anstalt verpflichtet, dem Gefangenen den Erwerb und Besitz sowie die Benutzung einer Spielkonsole "Sony Playstation 2", bestehend aus der Konsole "Playstation 2", der Bedieneinheit, dem Netzanschluß und Netzkabel, dem Audio-Video-Kabel und dem Euro-Scart-Adapter, im Haftraum mit der Maßgabe zu gestatten, daß die nicht für den normalen Spielbetrieb erforderlichen Schnittstellen der Sony Playstation 2 (Netzwerkadapteranschluß, USB-Schnittstelle, "i-link"-Schnittstelle, externer Speicher, Erweiterungsschacht) sowie die Hohlräume des Gerätes mit Ausnahme des CD-/DVD-Schachts vor Aushändigung an den Gefangenen auf dessen Kosten versiegelt bzw. verplombt werden und daß die Anzahl von vier elektrischen Geräten im Haftraum des Gefangenen nicht überschritten wird. In den Beschlußgründen hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, zur Versagung der Genehmigung genüge es zwar, daß der Besitz und die mißbräuchliche Nutzung der beantragten Spielkonsole abstrakt-generell geeignet sei, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden, ohne daß die Mißbrauchsgefahr in der Person des Antragstellers liegen müsse. Dieser Gefahr könne aber mit den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmitteln der Vollzugsbehörde effektiv begegnet werden.

II. Mit seiner gegen diesen Beschluß erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel die Verletzung sachlichen Rechts; zugleich erhebt er die Aufklärungsrüge und beanstandet das Verfahren als unfair. Der Gefangene hat beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen und die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Es ist auch begründet. Der Senat kann die Verfahrensrüge im wesentlichen unerörtert lassen; denn die Überprüfung der Entscheidung aufgrund der Sachrüge ergibt, daß die Strafvollstreckungskammer in entscheidungserheblicher Weise die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. StVollzG und die dazu ergangene Rechtsprechung - auch des Senats - teils übersehen, teils rechtsfehlerhaft angewandt hat. Zur Verfahrensrüge ist lediglich anzumerken, daß der Anstaltsleiter den Vorwurf zu Unrecht erhebt, die Strafvollstreckungskammer habe ihm keine Gelegenheit gegeben, zu den tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers in dessen Schreiben vom 9. März 2004 Stellung zu nehmen. Denn die Vorsitzende hatte ihm eine Kopie davon mit Verfügung vom 16. März 2004 "zur Kenntnis- und Stellungnahme binnen 2 Wochen" zugeleitet. Davon hat der Anstaltsleiter keinen Gebrauch gemacht. Einer nochmaligen Aufforderung bedurfte es ebensowenig wie eines gezielten Hinweises, zu welchen Tatsachen das Gericht eine Replik erwartete.

2. Obergerichtlich ist geklärt, daß das Recht des Strafgefangenen, in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitgestaltung zu besitzen (§ 70 Abs. 1 StVollzG), gesetzlichen Einschränkungen unterliegt. Nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG besteht dieses Recht unter anderem dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde. Eine solche Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung angenommen werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 604, 605; 1994, 453; BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382). Daher kann bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließen, ohne daß in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. BVerfG aaO sowie NStZ-RR 1996, 252; Senat, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 29. April 2002 - 5 Ws 216/02 Vollz - und vom 6. März 1998 - 5 Ws 98/98 Vollz -; std. Rspr.).

3. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist inzwischen ganz überwiegend anerkannt, daß der Spielkonsole "Sony Playstation 2" eine solche generell-abstrakte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung von Vollzugsanstalten innewohnt, die eine Aushändigung an die Gefangenen ausschließt (vgl. Saarländisches OLG ZfStrVo 2005, 122; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2004, 248; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; Senat ZfStrVo 2004, 310 [im Falle von Sicherungsverwahrung] und NStZ-RR 2004, 157 = ZfStrVo 2004, 241 [betreffend Untersuchungshaft]; a.A. OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 244). Die Gefährdung liegt darin, daß das Gerät dem Gefangenen die Möglichkeit eröffnet, auf der funktional mit der Festplatte eines Personalcomputers vergleichbaren - jedoch leichter auswechselbaren - Memory-Card (Speicherkarte) unkontrollierbar Daten unerlaubten oder vollzugswidrigen Inhalts zu speichern und mit anderen Insassen auszutauschen oder sie aus der Anstalt heraus in die Außenwelt gelangen zu lassen. Darüber hinaus kann mit der Spielkonsole unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons oder eines Modems - jeweils leicht einschmuggelbare Gegenstände - Zugang zum Internet verschafft werden, wodurch beispielsweise sicherheitsrelevante Informationen an Außenstehende weitergegeben werden könnten.

Überdies kann die "Playstation 2" mit im Handel erhältlichen und ohne weiteres illegal in die Anstalt einbringbaren Zusatzinstallationen, etwa einem sogenannten Linux-Kit, dergestalt modifiziert werden, daß sie in ihrer Funktionalität einem - anerkanntermaßen ebenfalls die Anstaltssicherheit gefährdenden (vgl. OLG Frankfurt am Main bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz -, 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 9. Mai 2003 - 5 Ws 228/03 Vollz - und vom 6. März 1998 - 5 Ws 98/98 Vollz -) Personalcomputer nahekommt.

b) Ob die hiernach bestehende - auch von der Strafvollstreckungskammer angenommene - generell-abstrakte Gefahr im Einzelfall eine Versagung der Einbringung der Spielkonsole in den Hafttraum gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG trägt, ist maßgeblich von den tatsächlichen Verhältnissen abhängig und daher überwiegend tatsächlicher Natur (vgl. BGH NStZ 2000, 222; Senat aaO.). Es ist anerkannt, daß sich die Gefahren für die Sicherheit und Ordnung einer Anstalt nicht einheitlich für alle Justizvollzugsanstalten beurteilen lassen. Das Ergebnis der Einzelfallabwägung wird insbesondere von der Zumutbarkeit des Kontrollaufwandes bestimmt, die ihrerseits maßgeblich unter anderem von der Größe der Anstalt, ihrem Sicherheitsgrad, der Zusammensetzung der Gefangenen und der Personallage beeinflußt wird. Diese tatsächlichen Umstände stellen sich in allen Oberlandesgerichtsbezirken sowie auch von Anstalt zu Anstalt und selbst in verschiedenen Teilen einer Anstalt unterschiedlich dar. Deshalb sind in bezug auf den Besitz und den Betrieb von Telespielgeräten rechtsfehlerfrei ergangene Einzelfallentscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen möglich geworden (vgl. OLG Karlsruhe StV 2003, 407), ohne daß dies einen Verfassungsverstoß darstellte (vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 128; Senat, Beschluß vom 29. August 2003 - 5 Ws 430/03 Vollz -). In tatsächliche Feststellungen gekleidete Spekulationen, ob sich bestimmte Anstalten etwa doch gleichen, sind indes nicht tragfähig. Zu beurteilen sind nicht die Vollzugsverhältnisse fremder Anstalten.

4. Die nach allem gebotene auf die Vollzugssituation in der konkreten (Teil-)Anstalt bezogene Einzelfallabwägung hat die Strafvollstreckungskammer fehlerhaft vorgenommen. Denn sie hat bestehende Mißbrauchs- und Umgehungsmöglichkeiten, denen auch durch die von ihr angeordneten Einschränkungen und Sicherungsmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann, sowie den Kontrollaufwand bei der im Falle der Bejahung der Genehmigungsfähigkeit zu erwartenden vielfachen Einbringung solcher Geräte nicht hinreichend in Betracht gezogen.

Entgegen ihrer Auffassung ist es daher nicht zu beanstanden, daß der Anstaltsleiter den Besitz der "Playstation 2" untersagt hat.

a) Die Versiegelung oder Verplombung garantiert nicht die wirksame und nachhaltige Unterbindung der bestehenden Mißbrauchsmöglichkeiten. Denn derartige Sicherungsvorkehrungen können - zumal von handwerklich-technisch oft überaus versierten Gefangenen wie dem Rechtsbeschwerdegegner, der ausgebildeter Elektroinstallateur ist - mit verschiedensten Materialien manipuliert werden, und die Manipulationen können entsprechend verschleiert werden. Verplombungen der Steuerelemente des Gerätes sind zudem technisch schwierig zu bewerkstelligen und bergen die Gefahr der unbeabsichtigten Beschädigung der Verplombung durch ständiges Berühren beim Spielen. Dies erschwert die Kontrolle zusätzlich, da die kontrollierenden Bediensteten nach einiger Zeit oftmals nicht mehr verläßlich einschätzen könnten, ob gebrauchsbedingte oder gezielt manipulative Veränderungen der Plombierung vorliegen. Die dadurch notwendig werdende Überprüfung des Gerätes, die dessen Öffnung, Kontrolle und Neuverplombung umfaßte, könnte nur durch Fachpersonal vorgenommen werden. Der entstehende Mehraufwand der Kontrolltätigkeit in den Hafträumen und der Organisation und Überwachung des Ergebnisses externer Kontrollarbeiten ist durch die Anstalt nicht leistbar (vgl. allgemein zu Manipulationsmöglichkeiten von Sicherungsvorkehrungen und zum erforderlichen Überprüfungsaufwand im Falle der "Playstation 2" Rösch, ZfStrVo 2003, 246 [Anmerkung zu OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 244]).

b) Mit der von der Strafvollstreckungskammer als ausreichend erachteten Verplombung oder Versiegelung der nicht für den normalen Spielbetrieb erforderlichen Schnittstellen kann einer mißbräuchlichen Nutzung des Gerätes nicht wirksam begegnet werden. Denn dadurch kann nicht verhindert werden, daß durch Manipulation an der Hardware der Spielkonsole oder die Veränderung geeigneter Software andere Schnittstellen des Gerätes für verbotene Zwecke umfunktioniert werden. So wäre es beispielsweise möglich, die Monitorschnittstelle, die für den regulären Spielbetrieb unerläßlich ist und daher nicht versiegelt oder verplombt werden kann, als Zugang zur Speicherkarte der Spielkonsole zu verwenden und auf dieser Dateien zu verstecken, ohne daß diese bei Kontrollen entdeckt werden könnten (vgl. zu technischen Einzelheiten des Verbergens verbotener Daten zwischen unverfänglichen Dateien OLG Hamm StV 1997, 199). Die vergleichsweise leicht ausbaufähigen und auswechselbaren Speicherkarten vereinfachten zudem den illegalen Datenaustausch unter den Gefangenen, aber auch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt.

c) Es kommt hinzu, daß es für die Beantwortung der Frage, ob Gefahren, die sich aus der grundsätzlichen Eignung der Spielkonsole für sicherheitsgefährdende Verwendungen ergeben, durch Kontrollmaßnahmen begegnet werden kann und muß, nicht allein auf den bezüglich des jeweiligen Antragstellers erforderlichen Aufwand ankommt. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Gefangenen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, kann vielmehr ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darauf abgestellt werden, ob eine ausreichende Kontrollierbarkeit auch bei gleicher Handhabung vergleichbarer anderer Fälle gegeben wäre (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621, 622). Das ist jedenfalls im Falle der Justizvollzugsanstalt Tegel zu verneinen. Bei dieser handelt es sich, wie gerichtskundig ist, um eine Anstalt des (geschlossenen) Regelvollzuges mit höchstem Sicherheitsgrad und einer derzeitigen Belegung von etwa 1.700 Insassen (bei 1.569 regulären Haftplätzen), deren Personalausstattung allenfalls als ausreichend zu erachten ist. Sie wäre unkontrollierbar, hätte regelhaft jeder Gefangene, bei dem keine individuellen Versagungsgründe vorliegen, einen Anspruch auf den Besitz und den Betrieb einer Spielkonsole der beantragten oder einer vergleichbaren Art und würde er diesen realisieren, was angesichts der Popularität derartiger Geräte jedenfalls für eine große Zahl Gefangener als sicher anzunehmen ist. Der Aufwand, der mit der notwendigen regelmäßigen Kontrolle zumindest mehrerer hundert solcher Geräte verbunden wäre, ginge zu Lasten vorrangiger Aufgaben der Bediensteten, die den Gefangenen im Rahmen des Behandlungsvollzuges zugute kommen müssen, weil dies dem gesetzlichen Auftrag der Anstalt entspricht. Mit einem ordnungsgemäßen Strafvollzug wäre ein solcher Zustand unvereinbar.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es gehöre zu den Pflichten der Anstaltsleitung, den erforderlichen Kontrollaufwand personell und sachlich zu organisieren. Dieser Gedanke läßt außer acht, daß sich Personal bzw. (im Falle der Auftragsvergabe an anstaltsfremde Unternehmer) Auftragnehmer nicht beliebig vermehren lassen. Die neueren technischen Entwicklungen bringen es mit sich, daß sich die Gefahren der in den Geräten vorhandenen Versteckmöglichkeiten von räumlichen Nischen auf virtuelle, also unsichtbare und deshalb schwerer erkennbare Tarnorte verlagern. Verbunden mit der explosionsartig wachsenden Speicherkapazität ist dies eine höhere Ebene der Gefährdung, die weder durch Vermehrung des Kontrollaufwandes noch durch Schulung der Beamten so in den Griff zu bekommen ist, daß die Sicherheit in der JVA Tegel noch zu gewährleisten wäre.

5. Besondere Umstände in der Person des Gefangenen, Leitprinzipien des Strafvollzuges oder die Vollzugsziele gebieten es nicht, den Besitz einer "Sony Playstation 2" trotz des dargelegten Sicherheitsinteresses der Anstalt zu genehmigen. Denn letzteres überwiegt, zumal da es sich bei der Spielkonsole lediglich um einen Gegenstand der Unterhaltungselektronik handelt, in der Anstalt aber umfangreiche andere Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung bestehen. Ohnehin gehören Telespiele der beantragten Art ebenso wie vergleichbare Geräte nicht zu den Gegenständen, die die Fähigkeit eines Gefangenen, nach seiner Entlassung aus der Haft ein gesetzmäßiges Leben zu führen, zu fördern geeignet sind (vgl. Senat, Beschluß vom 29. August 2003 - 5 Ws 430/03 Vollz - den Rechtsbeschwerdegegner betreffend). Dieser Umstand allein kann die Versagung zwar nicht rechtfertigen. Er mindert aber den Maßstab, an dem das rechtliche Interesse des Antragstellers zu messen ist. Die Freizeitgestaltung mit einem solchen Telespiel kann insbesondere kein grundrechtlich besonders geschütztes Informationsbedürfnis (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG) oder ein als für die Vollzugsziele wertvoll einzustufendes Bildungsinteresse für sich in Anspruch nehmen.

Der gesetzliche Auftrag der sozialen Integration (§ 1 Satz 1 StVollzG) und Wiedereingliederung (§ 3 Abs. 3 StVollzG) erleidet durch die Nichtzulassung solcher Geräte ersichtlich keine Einbuße. Ebensowenig ist der Besitz der "Playstation 2" durch den Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 StVollzG) geboten. Die allgemeinen Lebensverhältnisse außerhalb des Strafvollzuges sind trotz der Verbreitung dieser und ähnlicher Spielkonsolen bisher keineswegs durch die Nutzung derartiger Geräte von einer Mehrheit erwachsener Menschen in der Bevölkerung gekennzeichnet.

III. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war stattzugeben, weil der Beschwerdegegner bedürftig ist und es auf die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung im Beschwerderechtszug nicht ankommt (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts war erforderlich; denn der Gefangene benötigt rechtskundigen Beistand, nachdem die Vollzugsbehörde Rechtsbeschwerde gegen den für ihn günstigen Beschluß der Strafvollstreckungskammer eingelegt hat.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in der Sache selbst zu entscheiden; denn sie ist spruchreif (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG), da keine weiteren Erhebungen erforderlich waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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